Urteil
563 C 408/14 – Verkehrsrecht
Amtsgericht Moers, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGMO:2014:1223.563C408.14.00
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Leitsätze
Der tatsächlich erforderliche Mietwagenpreis ist auf die Mitte der in der Schwacke-Liste und der in der Tabelle des Fraunhofer Instituts angegebenen Werte gemäß § 287 ZPO zu schätzen.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 268,04 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem XX. April 2013 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der tatsächlich erforderliche Mietwagenpreis ist auf die Mitte der in der Schwacke-Liste und der in der Tabelle des Fraunhofer Instituts angegebenen Werte gemäß § 287 ZPO zu schätzen. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 268,04 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem XX. April 2013 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen dagegen unbegründet. Die Klägerin hat aus abgetretenem Recht gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 268,04 EUR (§§ 115 VVG, 7 Abs. 1 StVG). Die Klägerin kann von der Beklagten Ersatz des Schadens gemäß §§ 249 ff. BGB aus dem Verkehrsunfall vom XX. März 2013 in V. verlangen. Der Umfang des der Klägerin dem Grunde nach unstreitig zustehenden Schadensersatzanspruchs, der ihr im Hinblick auf die Mietwagenkosten von dem Unfallgeschädigten Herrn K. abgetreten wurde, bestimmt sich nach § 249 Abs. 1, 2 BGB. Hiernach darf der Geschädigte vom Schädiger als Herstellungsaufwand den Ersatz der objektiv erforderlichen Mietwagenkosten verlangen (st. Rspr., vgl. etwa BGH, NJW 1996, 1958 m. w. N.). Als erforderlich sind dabei nur diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf (vgl. BGH, NJW 2005, 135; NJW 2005, 1041; NJW 2007, 3782). Nach den der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zugrundeliegenden Erkenntnissen sind die Kosten eines sog. Unfallersatztarifs in der Regel höher als der erforderliche Herstellungsaufwand (vgl. grundlegend BGH, Urteil vom 12.10.2004 - VI ZR 151/03, in: NJW 2005, 51, 53). Insoweit besteht Einigkeit in Rechtsprechung und Literatur, dass es sich bei dem unter Anrechnung vorprozessual erfolgter Zahlungen zugesprochenen Normaltarif, also einem Tarif für Selbstzahler, der unter marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten gebildet wird (vgl. BGH, Urteil vom 15.2.2005 - VI ZR 74/04, in: NJW 2005, 1041, 1042; Greiner zfs 2006, 124, 128), um den Mindestbetrag der zu ersetzenden Mietwagenkosten handelt. Entsprechendes gilt auch hier im Hinblick auf den von der Klägerin geltend gemachten (Normal-) Tarif. Aus dem Vortrag der Parteien, einschließlich der eingereichten Unterlagen, der jeweils insoweit nicht in Zweifel gezogen wurden, kann von folgenden unstreitigen Mietwagenpreisen nach Schwacke und Fraunhofer ausgegangen werden: Der Mietwagengrundpreis für einen Pkw der Klasse 6 für den streitgegenständlichen Zeitraum vom XX. bis XX. März 2013 nach der Schwacke-Liste beträgt 897,- EUR. Für eine Wochenpauschale ist ein Betrag von 761,- EUR anzusetzen. Für einen weiteren Tag kommen 136,- EUR hinzu. Unter Zugrundlegung des Mietpreisspiegels des Frauenhofer Instituts und der dortigen Mittelwerte belaufen sich die entsprechenden Mietwagenkosten auf insgesamt (1 x 278,34 EUR [7 Tagespauschale] + 1 x 96,96 EUR =) 375,30 EUR. Die Beträge ergeben sich aus der eingereichten Liste. Eine Hochrechnung der Wochenpauschale auf 8 Tage verbietet sich. Maßgeblich sind die angegeben Tarife für die verschiedenen Tagespauschalen. Auf etwaige Kosten für eine Vollkaskoversicherung bzw. einer Haftungsbeschränkung kommt es nicht an. Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass dieser Aufwand nicht nur wie früher in den Mietpreisen der Fraunhofer Liste bereits enthalten war, sondern dass diese Kosten seit 2011 auch in den Tarifen der Schwacke-Liste berücksichtigt sind. Soweit umfänglich zu den Kosten der Haftungsreduzierung als Nebenkosten vorgetragen wird, kommt es hierauf im Streitfall nicht an. In der maßgeblichen Mietwagenrechnung vom XX. März 2013 ist hierfür ein Betrag nicht angesetzt. Das ist auch im Rahmen der hier gebotenen Schätzung gemäß § 287 ZPO zu berücksichtigen. Die Mitte zwischen den beiden vorgenannten Beträgen aus den beiden Listen liegt bei ([897,- EUR + 375,30 EUR =] 1.272,30 EUR / 2 =) 636,15 EUR. Beide Tabellen beruhen auf einer statistischen Erhebung und sind aus diesem Grund grundsätzlich als Schätzgrundlage für die Höhe des Mietpreises geeignet. Es ist jedoch mittlerweile allgemein bekannt, dass bei beiden Tabellen Bedenken gegen die absolute Richtigkeit des gefundenen Ergebnisses bestehen. Bedenken gegen die Schwacke-Liste bestehen insbesondere aufgrund des Umstandes, dass die befragten Autovermieter bei der Befragung über den Zweck der Befragung Kenntnis hatten und dadurch die Möglichkeit hatten, ihre Angaben zu manipulieren. Daraus ergibt sich die Annahme, dass die in der Schwacke-Liste aufgeführten Beträge gegenüber den tatsächlich anfallenden Mietwagenkosten zu hoch bemessen sind. Bei der Ermittlung der Mietwagenpreise nach der Tabelle des Fraunhofer Instituts ergeben sich insbesondere die folgenden Probleme: Die Werte sind weniger repräsentativ, als die Werte der Schwacke-Liste, da jedenfalls die über das Internet getätigten Anfragen auf sechs Internet-Anbieter reduziert wurden. Das Fraunhofer Institut hat bei der Anfrage eine Vorbuchungsfrist von einer Woche gewählt. Diese Vorbuchungsfrist steht in der Mehrzahl der Verkehrsunfälle nicht zur Verfügung. Durch die Reduzierung auf ein- und zweistellige PLZ-Bereiche wurde der örtlich relevante Markt nicht ausreichend berücksichtigt. Die Werte des Fraunhofer Instituts wurden nach dem „arithmetischen Mittelwert“ gebildet, nicht nach dem „gewichteten Mittelwert“, welcher nach der Rechtsprechung des BGH zugrunde zu legen ist, und den Wert bezeichnet, welcher bei der statistischen Erhebung am häufigsten genannt wird. Darüber hinaus wurde auch die Tabelle des Frauenhofer Instituts nicht frei von wirtschaftlichen Interessen erstellt. Diese wurde vielmehr auf Veranlassung der Versicherer erstellt. (vgl. zum Für und Wider der Tabellen des Fraunhofer Instituts insbesondere Ulrich Wenning, „Fraunhofer und die Rechtsprechung“, NZV 2009, 473 ff. und F. Roland A. Richter, „Der ‚Fraunhofer-Marktpreisspiegel‘, VersR 2009, 1438 ff.). Aus diesen Einwänden ergibt sich daher die Annahme, dass die Werte, welche das Fraunhofer-Institut ermittelt hat, unter dem Wert liegen, der für einen Mietwagen aufgewendet werden muss. Aus Sicht des Gerichts ist es vor diesem Hintergrund angemessen, den tatsächlich erforderlichen Mietwagenpreis auf die Mitte der in den beiden Tabellen angegeben Werte gemäß § 287 ZPO zu schätzen. Das Amtsgericht Essen hatte bereits in seiner Entscheidung vom 3. November 2009, Az.: 12 C 229/09, ausgeführt, dass eine Orientierung an der einen oder der anderen Liste zwar möglich ist und von unterschiedlichen Entscheidungen jeweils befürwortet wird (s. beispielhaft die gegensätzlichen Entscheidungen zweier Senate des OLG Köln, NZV 2009, 447 ff. bzw. OLG Köln, Urteil v. 10.10.2008, Az.: 6 U 115/08), aber kein Grund ersichtlich ist, warum sich das Gericht für eine der Schätzgrundlagen entscheiden müsste. Eine solche Entscheidung erfordere im Zweifel auch eine sachverständige Beratung über die Grundlagen und die Bewertung der Listen. Diesen Ausführungen schließt sich das Gericht vollumfänglich an. Nach Auffassung des Gerichts rechtfertigt nicht nur die Tatsache, dass beide Listen in der Rechtsprechung verwendet werden, die Schätzung auf einen Mittelwert der in Frage kommenden Listen. Es kommt vielmehr hinzu, dass – wie oben ausgeführt – aufgrund der jeweils vorgebrachten Bedenken gegen die Listen, dass Gericht bei der – nicht sachverständig beratenen – Schätzung nach der Schwacke-Liste davon ausgehen muss, die Beträge zu hoch anzusetzen. Bei der Schätzung nach der Tabelle des Fraunhofer Instituts muss es davon ausgehen, die Beträge zu niedrig anzusetzen. Beide Tabellen liefern dem Gericht ausreichende Anhaltspunkte für die nach § 287 Abs. 1 ZPO vorzunehmende Schätzung. Beide stellen aber auch die Schätzung auf der alleinigen Grundlage der jeweils anderen Tabelle in Frage. Das Gericht geht daher davon aus, sich der tatsächlichen Schadenshöhe am besten anzunähern, wenn es beide Tabellen als Schätzgrundlage heranzieht und daraus einen Mittelwert bildet. Da beide Listen herangezogen werden, bedarf es nicht der Einholung eines Sachverständigengutachtens. Zwar ist unter Umständen auf die so ermittelten Mietwagenkosten ein pauschaler Aufschlag in Höhe von 20 % vorzunehmen. Dieser Aufschlag ist zur Bemessung des durchschnittlichen Werts der Mehrleistungen bei der Vermietung von Unfallersatzfahrzeugen im Vergleich zur "normalen" Autovermietung angemessen und ausreichend (§ 287 ZPO). Das ist hier aber nicht der Fall. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein höherer Betrag als der Normaltarif (sog. Unfallersatztarif) nur ersatzfähig, wenn dieser erhöhte Tarif mit Rücksicht auf die Besonderheiten der Unfallsituation (zum Beispiel Notwendigkeit der Vorfinanzierung, Ausfallrisiko der Forderung u.ä.) gerechtfertigt ist (vgl. Schubert, in: Bamberger/Roth, Beck’scher Onlinekommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Stand: 1.9.2006, § 249 BGB Rn 242 m.w.N.). Ob und in welcher Höhe unfallbedingte Zusatzleistungen des Vermieters die Erstattung höherer Mietwagenkosten als der nach dem Normaltarif rechtfertigen, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gemäß § 287 ZPO vom Tatrichter zu schätzen (vgl. Urteil vom 14.2.2006 - VI ZR 126/05, in: NJW 2006, 1506, 1507). Dabei muss die jeweilige Kalkulationsgrundlage des konkreten Anbieters vom Geschädigten beziehungsweise vom Gericht nicht im einzelnen betriebswirtschaftlich nachvollzogen werden; die Mehrleistungen und besonderen Risiken müssen aber generell einen erhöhten Tarif - unter Umständen auch durch einen pauschalen Aufschlag auf den "Normaltarif" - rechtfertigen (vgl. Rüßmann, in: jurisPK-BGB, 3. Auflage 2006, § 249 BGB Rn 81 m.w.N.). Aufgrund der Besonderheiten der Unfallsituation ist in der Regel ein höherer Mietwagenpreis als der Normaltarif zur Schadensbeseitigung i.S.d. § 249 BGB erforderlich. Zu den durch die Unfallsituation bedingten besonderen Leistungen des Vermieters zählen solche, die bei der gebotenen subjektbezogenen Schadensbetrachtung zu dem zur Beseitigung des Schadens erforderlichen Aufwand des Geschädigten gehören und nicht nur dem Geschädigten die eigene Mühewaltung oder die Durchsetzung der Ersatzforderung abnehmen, aber in Rechnung stellen. Als rechtfertigende Gründe sind etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder den Kfz-Vermieter u.Ä. zu nennen (vgl. BGH, Urteil vom 12.10.2004 - VI ZR 151/03, in: NJW 2005, 51, 53; Urteil vom 25.10.2005 - VI ZR 9/05, in: NJW 2006, 360, 361; eingehend zu den einzelnen Risiko- und Kostenfaktoren bei der Vermietung von Unfallersatzfahrzeugen LG Bielefeld, Urteil vom 26.7.2006 - 21 S 290/04: Fahrzeugvorhaltung auch schlechter ausgelasteter Fahrzeuge, erhöhte Kosten für die Zustellung und Abholung der Fahrzeuge, Beschädigungsrisiko bei Fahrzeugen ohne Kreditkartensicherheit, erhöhtes Unterschlagungsrisiko, Forderungsvorfinanzierung, Risiko des Forderungsausfalls nach geänderter Bewertung der Haftungsanteile des Kunden am Unfallgeschehen, erhöhter Verwaltungsaufwand, Erfordernis der Umsatzsteuervorfinanzierung). Ein solcher Aufschlag unabhängig davon, in welchem Umfang im konkreten Fall unfallbedingte Zusatzleistungen des Autovermieters in Anspruch genommen wurden, erscheint auch allein praktikabel und notwendig, um die Schadensabwicklung zu vereinheitlichen und zu erleichtern (vgl. Greger NZV 2006, 1, 5). Zwar hält das Gericht einen pauschalen Aufschlag auf den Normaltarif in Höhe von 20 % grundsätzlich für gerechtfertigt, um die Besonderheiten der Kosten und Risiken des Unfallersatzfahrzeuggeschäfts im Vergleich zur "normalen" Autovermietung angemessen zu berücksichtigen. Dieser Prozentsatz bewegt sich im Mittelfeld der von Rechtsprechung und Literatur bislang befürworteten Aufschläge. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei der Beurteilung der Einhaltung des Wirtschaftlichkeitsgebots bei Inanspruchnahme des Unfallersatztarifs eine generelle Betrachtung geboten und nicht auf den konkreten Einzelfall abzustellen. Im vorliegenden Fall fehlt es jedoch an der Erstattungsfähigkeit unfallspezifischer Mehrkosten, da kein Ursachenzusammenhang zwischen Unfallsituation und Mehraufwand besteht. An diesem fehlt es, wenn der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug zu einem günstigeren Normaltarif hätte anmieten können, da er in diesem Fall einen Zuschlag wegen allgemeiner unfallspezifischer Kostenfaktoren nicht hätte zahlen brauchen (vgl. OLG Köln, Urteil vom 11.02.2009, Az.: 2 U 102/08). Nach der Rechtsprechung des BGH hat der Geschädigte darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt kein wesentlich günstiger Tarif zugänglich war (BGH, Urteil vom 09.05.2006, Az.: VI ZR 117/05). Das ergibt sich aus dem Vortrag der Klägerin aber nicht. Zu den individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Zedenten werden keine Tatsachen vorgebracht. Eine Eil- oder Notsituation bei der Anmietung kann der Klägerin zudem nicht zugutegehalten werden (vgl. zu dieser Konstellation OLG Köln, Urteil vom 11.02.2009, Az.: 2 U 102/08). Dem steht schon entgegen, dass der Mietvertrag gerichtet auf ein Ersatzfahrzeug erst 5 Tage nach dem Unfall geschlossen wurde. Von dem zugrunde liegenden Betrag von 636,15 EUR sind 10 % ersparte Eigenaufwendungen abzuziehen. Im Interesse der Vereinfachung hat sich in der Rechtsprechung ein prozentualer Abzug durchgesetzt, der früher auf 15-20 % der Mietwagenkosten angesetzt wurde und sich heute in einem Bereich von 3 bis 10 % bewegt (vgl. BGH, Urteil vom 02.02.2010, Az.: VI ZR 139/08). Das Gericht schätzt den Abzug im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens auf 10 %, § 287 ZPO. Es verbleiben (636,15 EUR – 63,62 EUR =) 572,53 EUR. Die in Rechnung gestellten Kosten der Zustellung und Abholung und für den Winterservice stehen mit 50,- EUR und 64,- EUR zwischen den Parteien außer Streit. Die abgerechneten Kosten von 80,- EUR für einen zusätzlichen Fahrer sind schließlich ebenfalls zu berücksichtigen. Gesonderte Kosten für einen Zusatzfahrer hat der Schädiger grundsätzlich zu erstatten, wobei es zum einen nicht darauf ankommt, ob die Zusatzfahrer das Fahrzeug tatsächlich nutzten; maßgeblich ist allein, ob die angemieteten Fahrzeuge für die Nutzung auch durch Zusatzfahrer angemietet wurden (vgl. OLG Köln, Urteil vom 30. Juli 2013, Az.: 15 U 212/12, Rn. 51, zitiert nach juris). Bereits damit ist das mit der Nutzung des Fahrzeugs durch eine weitere Person verbundene Risiko eines intensiveren Fahrzeuggebrauchs eröffnet, welches mit den Kosten für den Zusatzfahrer abgedeckt werden soll. Keine Rolle spielt auch, ob der Geschädigte auf den Zusatzfahrer angewiesen war. Die Klägerin hat nach allem einen Anspruch auf Zahlung von (572,53 EUR + 50,- EUR + 64,- EUR + 80,- EUR = 766,53 EUR + [766,53 EUR x 19/100 =] 145,64 EUR =) 912,17 EUR. Hierauf hat die Beklagte vorgerichtlich einen Betrag von 484,69 EUR geleistet. Es verbleibt zwar ein Restbetrag von 427,48 EUR. Mit der Klage macht die Klägerin aber nur 268,04 EUR geltend; auf einen darüber hinaus gehenden Betrag verzichtet die Klägerin ausdrücklich. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 Satz 1 BGB. Von den Rechtsanwaltskosten, die in Höhe von 70,20 EUR für die anwaltliche Zahlungsaufforderung von 13. November 2013 geltend gemacht werden, hat die Beklagte nicht freizustellen (§§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB). Ein Verzugsschaden ist insoweit nicht eingetreten. Tätigt der Gläubiger bei der Verfolgung seines Anspruchs Aufwendungen oder geht er zur Durchsetzung des Anspruchs weitere Verbindlichkeiten ein, so hat ihn der Schuldner nur freizustellen, soweit der Gläubiger diese weiteren Aufwendungen nach den Umständen des Falles als notwendig ansehen durfte. Die Kosten eines Mahnschreibens sind demnach nur dann zu ersetzen, wenn sie eine zweckentsprechende Maßnahme der Rechtsverfolgung darstellt. Das ist hier nicht der Fall. Unwidersprochen hat die Beklagte vorgerichtlich mehrfach eine weitere Zahlung abgelehnt. Insoweit lagen keine Anhaltspunkte vor, nach denen die Klägerin vor Beauftragung ihrer Prozessbevollmächtigten mit der Beitreibung des restlichen Betrages ohne gerichtliche Hilfe rechnen konnte. Maßgebend sind die Umstände im konkreten Einzelfall. Der Eindruck der Klägerin von der Regulierungspraxis der Beklagten in anderen Schadensfällen ist insoweit nicht erheblich. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO. Beim Ausspruch über die Kosten war das Teilunterliegen im Hinblick auf die Nebenforderung zu berücksichtigen (vgl. hierzu Zöller-Herget, ZPO, 30. Auflage, § 92 Rn. 11). Streitwert: 268,04 EUR A.