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Urteil

563 C 397/14 Verkehrsrecht

Amtsgericht Moers, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGMO:2015:0414.563C397.14.00
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Leitsätze

Auch bei unstreitiger Haftung des Unfallverursachers dem Grunde nach hat der Geschädigte regelmäßig keinen Anspruch auf Ersatz des durch die Kollision an dem Fahrzeug entstandenen Schadens, wenn das Fahrzeug bereits Vorschäden aus vorherigen Unfallereignissen aufgewiesen hat, sich die Schadenbilder zumindest teilweise überlagern und der Geschädigte nicht konkret darlegt, dass durch den Unfall ein neuer Schaden entstanden ist. In einem solchen Fall fehlt es an einer ausreichenden Schätzgrundlage und eine zuverlässige Ermittlung auch nur eines unfallbedingten Teilschadens ist auf Grund der Wahrscheinlichkeit von erheblichen Vorschäden nicht möglich, so dass diese Unsicherheit die vollständige Klageabweisung zur Folge hat.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Auch bei unstreitiger Haftung des Unfallverursachers dem Grunde nach hat der Geschädigte regelmäßig keinen Anspruch auf Ersatz des durch die Kollision an dem Fahrzeug entstandenen Schadens, wenn das Fahrzeug bereits Vorschäden aus vorherigen Unfallereignissen aufgewiesen hat, sich die Schadenbilder zumindest teilweise überlagern und der Geschädigte nicht konkret darlegt, dass durch den Unfall ein neuer Schaden entstanden ist. In einem solchen Fall fehlt es an einer ausreichenden Schätzgrundlage und eine zuverlässige Ermittlung auch nur eines unfallbedingten Teilschadens ist auf Grund der Wahrscheinlichkeit von erheblichen Vorschäden nicht möglich, so dass diese Unsicherheit die vollständige Klageabweisung zur Folge hat. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 3.866,61 EUR (§§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG). Zwar steht zwischen den Parteien außer Streit, dass die Beklagten dem Kläger aus dem Verkehrsunfall vom XX. Juli 2014 dem Grunde nach in vollem Umfang haften. Der Kläger hat aber – auch nach den entsprechenden Hinweisen des Gerichts in der Verfügung vom 31. Januar 2015 (Bl. 86 GA) - nicht substantiiert dargelegt, dass die mit der Klage geltend gemachten Schäden in voller Höhe durch den streitgegenständlichen Unfall entstanden sind. Als derjenige, der sich auf eine ihn begünstigende Behauptung beruft, trägt er nach den allgemeinen Regeln hierfür die Darlegungs- und Beweislast. Ist streitig, ob der geltend gemachte Fahrzeugschaden durch einen Unfall entstanden ist und wie hoch der Sachschaden zu beziffern ist, so hat das Gericht nach § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung zu entscheiden. Der Geschädigte ist jedoch verpflichtet, die tatsächlichen Grundlagen und geeignete Schätzungsgrundlagen, die Anhaltspunkte für eine Einschätzung des Schadens und seiner Höhe bieten, beizubringen und zu beweisen. Dies gilt insbesondere für die Darlegung und den Nachweis, dass der Schaden nach Art und Umfang insgesamt auf das behauptete Unfallereignis zurückzuführen ist. Fehlt es an einer ausreichenden Schätzungsgrundlage und ist eine zuverlässige Ermittlung auch nur eines unfallbedingten Teilschadens auf Grund der Wahrscheinlichkeit von erheblichen Vorschäden nicht möglich, so hat diese Unsicherheit die vollständige Klageabweisung zur Folge (für die vorstehenden Ausführungen vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10. Juli 2012, Az.: 1 W 19/12, Schaden-Praxis 2013, 113 f., Rn. 3, zitiert nach juris). So liegt der Fall auch hier. Unstreitig war das Fahrzeug des Klägers bereits im Juli 2013 in ein Schadensereignis verwickelt und trug dabei die im Gutachten des Sachverständigenbüros Y. GmbH vom XX. Juli 2013 dokumentierten Schäden davon. Aus diesem Gutachten folgt, dass sich die Schäden an der rechten Fahrzeugseite des Klägerfahrzeugs befunden haben und das Rad, die Seitenwand und die Tür jeweils hinten sowie die Tür vorne betroffen gewesen sind. Zwar ist auf Seite 4 des Gutachtens (Bl. 49 GA) bei dem Schadenbefund jeweils die linke Seite angegeben. In der folgenden Reparaturkostenkalkulation beziehen sich die Ersatzteile und die Arbeiten jedoch jeweils auf die rechte Fahrzeugseite. In den Lichtbildern des Gutachtens (Bl. 61 ff. GA) ist ebenfalls zu erkennen, dass die rechte Seite betroffen war. Das ist schließlich zwischen den Parteien auch unstreitig, weil der Kläger das nicht in Abrede gestellt hat. Ausweislich des vorgelegten Gutachtens desselben Sachverständigenbüros vom XX. Juli 2014 wies das klägerische Fahrzeug nach dem streitgegenständlichen Unfall am Kotflügel vorne rechts, aber gerade auch an der Tür vorne und hinten sowie an der Seitenwand hinten und dem Rad hinten (jeweils rechts) Beschädigungen auf. Aus dem Vergleich beider Gutachten wird deutlich, dass die Schadensbereiche aus den beiden Schadensereignissen sich überwiegend, aber zumindest teilweise überlagern. Insoweit kommt es nicht darauf an, dass die Schadensbilder nicht identisch sind oder 2013 ein Aufprallschaden vorlag, während es sich bei dem Unfall 2014 um einen Streifschaden gehandelt hat. Die teilweise Überlagerung der Schadensbereiche aus zwei Unfällen genügt, um zu den Vorschäden und der etwaigen Reparatur hinreichend konkret vorzutragen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10. Juli 2012, Az.: 1 W 19/12, Schaden-Praxis 2013, 113 f., Rn. 6, zitiert nach juris). Ob und inwieweit durch den streitgegenständlichen Unfall angesichts der Teilüberlagerung der Schadensbereiche ein neuer bzw. anderer Schaden entstanden sein soll, ist aus dem klägerischen Vortrag aber nicht ersichtlich. Zumindest angesichts des Vorschadens ist die Behauptung zu allgemein, es sei ein Sachschaden von insgesamt 3.866,61 EUR netto entstanden. Der Vortrag des Klägers, die Vorschädigung sei im Zeitpunkt des neuen Unfalls nicht mehr vorhanden gewesen, ist widersprüchlich und bereits deshalb nicht zu beachten. Auch ein reparierter Vorschaden bleibt ein Vorschaden. Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem Gutachten des Büros A. vom XX. Juli 2014, wonach zu den Vorschäden auf Seite 3 ausgeführt wird (Bl. 28 GA): „Das Fahrzeug weist kleinere Lackkratzer und Gebrauchsspuren auf. Des weiteren wurden ohne eingehende – und kostenaufwendige – Untersuchungen augenscheinlich keine offen zu legenden Schäden mehr festgestellt.“. Das schließt einen zu beachtenden Vorschaden nicht aus. Das gilt bereits deshalb, weil zwischen den Parteien unstreitig ist, im Juli 2013 hatte das Klägerfahrzeug schon einmal einen Verkehrsunfall, durch den Beschädigungen an der rechten Seite entstanden sind. Es kommt hinzu, dass derselbe Sachverständige weniger als ein Jahr zuvor den Vorschaden selbst begutachtet hat. Schließlich ist in dem Gutachten vom XX. Juli 2013 zu den Vorschäden im Wesentlichen derselbe Passus aufgenommen, obwohl insoweit die Parteien nicht von einem weiteren Vorschaden ausgehen. Die Behauptung, der Kläger habe den Vorschaden ordnungsgemäß beheben lassen, wie das in dem Gutachten vom XX. Juli 2013 ausgeführt sei, ist ohne hinreichende Substanz. Der Kläger trägt keine konkreten Tatsachen vor, aus denen der Schluss gezogen werden könnte, der Vorschaden sei gemäß der Kalkulation des Privatsachverständigen repariert worden. Insbesondere legt er das nicht im Einzelnen dar. Aus dem Gutachten vom XX. Juli 2014 ist das ebenfalls nicht im Einzelnen zu erkennen. Nach den gerichtlichen Hinweisen wiederholt der Kläger lediglich seinen wenig konkreten Vortrag im Wesentlichen. Dass der Schaden aus 2013 gemäß der Reparaturkalkulation des Privatsachverständigen beseitigt worden sei, bleibt substanzlos. Etwas anderes folgt nicht daraus, dass der Kläger aus der Reparaturkostenkalkulation des Sachverständigen A. in dem Gutachten vom XX. Juli 2013 das wiederholt, was der Sachverständige unter „Zur Wiederinstandsetzung werden voraussichtlich benötigt:“ angegeben hat (Bl. 55 bis 57 GA). Hierdurch wird weiterhin lediglich auf das Gutachten Bezug genommen. Der Kläger trägt nicht konkret vor, wann, auf welche Weise, mit welchem Aufwand und unter Einsatz welchen Materials Reparaturmaßnahmen an seinem Fahrzeug vorgenommen worden sind. Die bloße Wiederholung der Maßnahmen, die ein Privatsachverständiger in seinem Gutachten für erforderlich hält, genügt hierfür nicht. Die Arbeitsaufstellung zeigt nicht den tatsächlichen Reparaturweg auf. Die jeweiligen Arbeitsschritte werden nicht zusammenhängend dargestellt. Darüber hinaus wurde nicht konkret vorgetragen, ob die durchgeführte Reparatur durch den Austausch von Neu- oder Gebrauchtteilen oder lediglich im Wege der Instandsetzung durchgeführt worden ist. Aufwand, Material sowie Art und Weise der Reparatur legt der Kläger letztlich nicht dar. Allein der Vortrag, dass der Vorschaden vollständig repariert gewesen sei und dieser in dem späteren Gutachten Berücksichtigung gefunden habe, wobei nicht klar ist, auf welche Weise, genügt den vorgenannten Anforderungen an die Darlegungslast nicht. Insgesamt ist angesichts des Vortrags des Klägers auch unter Berücksichtigung der von den Beklagten vorgelegten Gutachten und auch im Hinblick auf § 287 ZPO eine Abgrenzung der von einer Schadensersatzverpflichtung der Beklagten erfassten Fahrzeugschäden von denjenigen Schäden nicht möglich, die den Beklagten wegen der Überlagerung des Vorschadensbereichs im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität nicht zugerechnet werden können. Vor diesem Hintergrund war den Beweisangeboten des Klägers, insbesondere die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht nachzugehen. Das liefe auf eine unzulässige Ausforschung hinaus. Das gilt auch für die angeblich durchgeführten Reparaturmaßnahmen durch das Zeugnis eines Bekannten, der einen Kfz-Betrieb empfohlen habe. Erklärtermaßen könnte dieser Zeuge nur bekunden, dass das Kfz in einer Werkstatt abgegeben und später wieder abgeholt wurde, mithin nichts zu den Reparaturmaßnahmen. Nach allem war die Klage abzuweisen (auch im Hinblick auf die Auslagenpauschale, da ein Schaden nicht gegeben ist, für den die Beklagten haften). Die Nebenentscheidungen haben ihre rechtliche Grundlage in den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Streitwert: 3.891,61 EUR E.