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Urteil

563 C 467/15 Verkehrsrecht

Amtsgericht Moers, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGMO:2016:0920.563C467.15.00
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Leitsätze

1.

Auf einem allgemein zugänglichen Parkplatzgelände gilt die Grundregel "rechts vor links" nur dort, wo angelegte Fahrspuren eindeutigen Straßencharakter haben.

2.

Auf einem Parkplatz gilt das Gebot erhöhter Vorsicht und gegenseitiger Rücksichtnahme. Konkret muss ein Fahrzeugführer angesichts der ständig wechselnden Verkehrssituationen auf einem Parkplatz bei stetiger Bremsbereitschaft mit Schrittgeschwindigkeit fahren.

3.

Schritttempo bedeutet eine sehr langsame Geschwindigkeit, die der eines normal gehenden Fußgängers entspricht, also in der Größenordnung zwischen 4 bis 7 km/h.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Auf einem allgemein zugänglichen Parkplatzgelände gilt die Grundregel "rechts vor links" nur dort, wo angelegte Fahrspuren eindeutigen Straßencharakter haben. 2. Auf einem Parkplatz gilt das Gebot erhöhter Vorsicht und gegenseitiger Rücksichtnahme. Konkret muss ein Fahrzeugführer angesichts der ständig wechselnden Verkehrssituationen auf einem Parkplatz bei stetiger Bremsbereitschaft mit Schrittgeschwindigkeit fahren. 3. Schritttempo bedeutet eine sehr langsame Geschwindigkeit, die der eines normal gehenden Fußgängers entspricht, also in der Größenordnung zwischen 4 bis 7 km/h. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagten aus dem Verkehrsunfall keinen weiteren Anspruch auf Schadensersatz. Die grundsätzliche Haftung der Beklagten zu 3) als Fahrerin und des Zweitbeklagten als Halter des unfallbeteiligten Kfz sowie der Beklagten zu 1) als Versicherer dieses Fahrzeugs für die eingeklagten Schäden ergibt sich zwar aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG. Denn diese Schäden sind bei dem Betrieb des Pkw des Beklagten zu 2) entstanden. Aber auch die Klägerin als Halterin und Fahrerin ihres unfallbeteiligten Kraftfahrzeuges haftet grundsätzlich gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG für die Unfallfolgen. Die Parteien haben nicht vortragen, dass der Unfall auf höhere Gewalt (§ 7 Abs. 2 StVG) beruht. Auch ist nach dem Vorbringen der Parteien nicht zu erkennen, der Unfall sei für sie ein unabwendbares Ereignis gewesen (§ 17 Abs. 3 StVG). Unabwendbarkeit setzt voraus, dass selbst ein besonders umsichtiger ''Idealfahrer" bei Anwendung äußerster möglicher Sorgfalt den Unfall nicht hätte vermeiden können (vgl. Hentschel/König/Dauner, Straßenverkehrsrecht, 43. Auflage, § 17 StVG, Rn. 22). Dazu gehört sachgemäßes, geistesgegenwärtiges Handeln über den gewöhnlichen und persönlichen Maßstab hinaus. Der ''Idealfahrer'' muss alle möglichen Gefahrenmomente berücksichtigen und auch erhebliche fremde Fehlleistungen in seine eigenen Überlegungen mit einbeziehen. Die Einhaltung dieses Sorgfaltsmaßstabes können beide Seiten nicht für sich in Anspruch nehmen. Ein Idealfahrer hätte durch das Herannahen des anderen Kfz sein weiteres Fahrverhalten - gerade angesichts der erhöhten Sorgfaltsanforderungen auf einem Parkplatz - so eingestellt, dass es im Kreuzungsbereich der Fahrgassen auf dem Parkplatz nicht zur Kollision gekommen wäre. Steht damit die grundsätzliche Haftung der Parteien für den Unfallschaden dem Grunde nach fest, so ergibt sich der Umfang des von jeder Partei zu tragenden Anteils am Gesamtschaden aus einer Würdigung und Abwägung der wechselseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge im Rahmen des § 17 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 StVG. Dabei werden zu Lasten einer Partei nur solche unfallursächlichen Tatsachen oder Umstände berücksichtigt, die unstreitig oder erwiesen sind (vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Auflage, § 17 StVG Rn. 31). Ist das Maß der Verursachung auf der einen Seite so groß, dass demgegenüber die von der anderen Partei zu verantwortende Mitverursachung nicht ins Gewicht fällt, so kann der Schaden ganz der einen Partei auferlegt werden (vgl. BGH, Urteil vom 18. März 1969, Az.: VI ZR 22/68, VersR 1969, 713 - 715, Rn. 49, zitiert nach juris). Vor diesem Hintergrund ergibt sich eine Haftung auf beiden Seiten für die Folgen des Verkehrsunfalls von 50 % zu 50 %. Denn bei dem Zusammenstoß der Kfz auf dem Parkplatz ist sowohl der Klägerin als auch der Beklagten zu 3) ein Verschulden anzulasten. Beide Unfallbeteiligte haben ihre Pflicht zur gesteigerten Rücksichtnahme verletzt. Diese Verpflichtung galt für beide auf dem Parkplatz. Sowohl die Klägerin als auch die Drittbeklagte sind den erhöhten Anforderungen nicht gerecht geworden, die sie als Parkplatzbenutzer unter Berücksichtigung des Gebotes erhöhter Vorsicht und gegenseitiger Rücksichtnahme zu beachten hatten. Zudem hat die Klägerin das Vorfahrtsrecht der Beklagten zu 3) verletzt. Der Zusammenstoß hat sich auf einem Parkplatzgelände ereignet. Dort galt die Straßenverkehrsordnung. Der Parkplatz war und ist als Kundenparkplatz des D.-Marktes allgemein zugänglich. Das ist auch gerichtsbekannt. Auf einem allgemein zugänglichen Parkplatzgelände gilt die Grundregel "rechts vor links" (vgl. hierzu und zu dem Folgenden OLG Düsseldorf, Urteil vom 29. Juni 2010, Az.: 1 U 240/09, Rn. 12 m. w. N., zitiert nach juris). Vorfahrt- und Vorrangregeln gelten aber nur dort, wo angelegte Fahrspuren eindeutigen Straßencharakter haben. Für die Anwendung der Vorfahrtregel des § 8 Abs. 1 Satz 1 StVO bei einem Parkplatz ist nur dann Raum, wenn die "Fahrbahnen" zwischen den einzelnen Abstellreihen den Charakter von Straßen haben und die Vorrangfrage zwei Parkplatzbenutzer betrifft, die bei dem Befahren der Fahrbahnen mit Straßencharakter an einer Kreuzung oder Einmündung gleichzeitig zusammentreffen. So liegt der Fall hier. Der Straßencharakter sowohl der Zuwegung als auch der Fahrstreifen entlang des Parkplatzes sowie zwischen den Parkboxen zeigt sich nicht nur an dem Lichtbild Anlage B 4, das die Beklagten mit Schriftsatz vom XX. April 2016 eingereicht haben (Bl. 50 GA). Das ist auch gerichtsbekannt. Entsprechendes ergibt sich aber auch aus der Skizze Anlage 7 des Gutachtens des vom Gericht bestellten Sachverständigen Dipl.-Ing. Q. (Bl. 78 GA). Der Vorfahrtsverstoß ergibt sich aus dem Geschehensablauf, dass die Klägerin unstreitig auf der Zuwegung gefahren ist und die Beklagte zu 3) aus ihrer Sicht von rechts angefahren kam. Die Drittbeklagte durfte jedoch nicht auf die Beachtung ihres Vorfahrtsrechtes uneingeschränkt vertrauen, als sie sich dem Kollisionsort näherte. Auf einem Parkplatz gilt das Gebot erhöhter Vorsicht und gegenseitiger Rücksichtnahme (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 15. Juni 2010, Az.: 1 U 186/09, Rn. 11, zitiert nach juris). Konkret muss ein Fahrzeugführer angesichts der ständig wechselnden Verkehrssituationen auf einem Parkplatz bei stetiger Bremsbereitschaft mit Schrittgeschwindigkeit fahren (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 29. Juni 2010, Az.: 1 U 240/09, Rn. 14 m. w. N., zitiert nach juris). Diesen Sorgfaltsanforderungen sind aber beide Fahrzeugführer nach Durchführung der Beweisaufnahme nicht gerecht geworden. Schrittgeschwindigkeit hat der Sachverständige Q. auf rund 5 km/h bestimmt (Gutachten vom 21. Juli 2016, dort Seite 10 = Bl. 66 GA). Die Kollisionsgeschwindigkeit des Beklagtenfahrzeugs betrug - so der Sachverständige - 10 bis 12 km/h (Gutachten vom 21. Juli 2016, dort Seite 9 = Bl. 65 GA). In einer derartigen Größenordnung ist die zulässige Schrittgeschwindigkeit überschritten (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 15. Juni 2010, Az.: 1 U 186/09, Rn. 20, 21, nach juris). Schritttempo bedeutet eine sehr langsame Geschwindigkeit, die der eines normal gehenden Fußgängers entspricht, also in der Größenordnung zwischen 4 bis 7 km/h (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 23. März 2010, Az.: 1 U 156/09, Rn. 29, nach juris). Nach den nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Q. hat auch die Klägerin die Schrittgeschwindigkeit nicht eingehalten. Gegen die Ausführungen des Sachverständigen haben die Parteien keine Einwendungen erhoben. Hierfür gab es auch keinen Anlass. Hiernach ist von Folgendem auszugehen: Für das Klägerfahrzeug war eine Näherungsgeschwindigkeit von 25 bis 30 km/h zu folgern, was allerdings nicht sicher war, weil die Sichtmöglichkeiten angesichts der Parksituation und der Zeitpunkt der Reaktion der Drittbeklagten nicht bekannt waren; allerdings ist eine Schrittgeschwindigkeit des Klägerfahrzeugs sicher auszuschließen (Gutachten vom 21. Juli 2016, dort Seite 10 und 12 = Bl. 66 und 68 GA). Schließlich hat sich nicht bestätigt, dass die Klägerin die Gasse bereits passiert hatte, als es zum Unfall kam (Gutachten vom 21. Juli 2016, dort Seite 11 = Bl. 67 GA). Unter Abwägung der sich gegenüberstehenden Betriebsgefahren der am Unfall beteiligten Fahrzeuge und des Verschuldens beider Fahrzeugführer im Hinblick auf die gesteigerte Sorgfaltspflicht auf einem Parkplatz sowie des Vorfahrtsverstoßes der Klägerin haftet diese zumindest zu 50 % für die Folgen des Unfalls. Zwischen den Parteien steht allerdings außer Streit, dass die Beklagte zu 1) bereits 50 % des Schadens der Klägerin vorgerichtlich ausgeglichen hat. Vor diesem Hintergrund steht der Klägerin kein weiterer Schadensersatzanspruch zu. Die Nebenentscheidungen haben ihre rechtliche Grundlage in den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Streitwert: 1.928,83 EUR N.