Leitsatz: Ein Recht zur Beschlussanfechtung steht grundsätzlich nur dem Wohnungseigentümer, nicht aber einem sonst (dinglich) Nutzungsberechtigten wie einem Nießbraucher zu. Dieser kann einen Eigentümerbeschluss durch eine gewillkürte Prozessstandschaft anfechten. Zur Wahrung der Anfechtungsfrist iSd § 46 WEG muss die gewillkürte Prozesstandschaft aber binnen der einmonatigen Anfechtungsfrist offengelegt werden. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu je ½. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Tatbestand: In der Eigentümerversammlung vom 07.06.2018 fassten die Wohnungseigentümer der streitgegenständlichen X unter TOP 2 mehrheitlich den Beschluss, zum 15.06.2018 die Firma O mit der Pflege der Außenanlage zu beauftragen. Diese Beschlussfassung ist Gegenstand der Anfechtungsklage, die die Kläger unter dem 02.07.2018 erhoben haben. Mit Schriftsatz vom 21.09.2018 machten die Beklagten aktenkundig, dass die Kläger ihre 1967 erworbene Eigentumswohnung im Mai 2001 auf ihre Tochter, Frau S2, seit 2007 verheiratete W, zu Eigentum übertragen haben. Die Eigentumsübertragung wurde am 31.05.2001 im Grundbuch eingetragen (Kopie des Grundbuchauszuges Bl. 48 ff.GA.). Nachdem das Gericht zur Klagerücknahme angeraten hat, tragen die Kläger wie folgt vor: Eine Klagerücknahme sei nicht angezeigt. Zwar sei zutreffend, dass sie die Wohnung mit notariellem Vertrag vom 21.05.2001 auf ihre Tochter übertragen hätten. Allerdings sei ihnen ausweislich des Grundbuchauszuges ein Nießbrauchsrecht eingeräumt worden, so dass sie nach wie vor uneingeschränkt und voll umfänglich wirtschaftlich Berechtigte seien. Die Klageerhebung sei aufgrund gewillkürter Prozessstandschaft berechtigt. Zum einen habe ihre Tochter ihnen am 24.05.2001 eine solche Ermächtigung erteilt (Anlage K 6, Bl. 57 GA.). Zudem sei vor jeder Einleitung eines Gerichtsverfahrens dies stets mit ihrer Tochter abgestimmt worden, so auch die vorliegende Klageerhebung wenige Tage vor dem 02.07.2018. Ihre Tochter habe die Ermächtigung zur Klageerhebung mündlich bestätigt. Den übrigen Miteigentümern S1 und N1 sei seitens der Kläger am 20.04.2002 persönlich mitgeteilt worden, dass sie das Eigentum an der Wohnung auf ihre Tochter übertragen hätten und sie jedoch aufgrund Eintragung eines Nießbrauchsrechts uneingeschränkt und voll umfänglich wirtschaftlich Berechtigte seien. Die Kläger beantragen, den Beschluss der Eigentümerversammlung vom 07.06.2018 zu Tagesordnungspunkt 2 (Beschlussfassung über die Auftragsvergabe zur Pflege der Außenanlage) für ungültig zu erklären. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Sie behaupten, erst Anfang September 2018 anlässlich eines von einem Nachbarn eingeholten Auszugs aus dem Liegenschaftskataster wegen eines versetzten Zaunes erfahren zu haben, dass die Kläger nicht mehr Eigentümer der im Erdgeschoss gelegenen Wohnung sind. Klagebefugt zur Erhebung von Anfechtungsklagen seien aber gemäß § 46 WEG nur Eigentümer und der Verwalter. Das Anfechtungsrecht verbleibe auch dann beim Wohnungseigentümer, wenn er das Eigentum mit einem Nießbrauch belaste. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Anfechtungsklage ist zulässig, § 46 WEG. Zwar ist unstreitig, dass die Kläger nicht mehr Eigentümer der Erdgeschosswohnung der X-Straße sind. Eine Prozessführungsbefugnis steht zum einen der Partei zu, die behauptet, Rechtsinhaber zu sein. Eine Prozessführungsbefugnis steht aber des Weiteren demjenigen im Falle einer sogenannten gewillkürten Prozessstandschaft zu, der ermächtigt ist, den geltend gemachten Anspruch / das geltend gemachte Recht im eigenen Namen einzuklagen, soweit er ein eigenes rechtliches Interesse an der Prozessführung hat (vgl. zur Übersicht Zöller, ZPO, vor § 50 Rdnr. 42 ff.). Allerdings ist die Klage unbegründet. Gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 steht das Recht zur Erhebung einer Anfechtungsklage neben dem Verwalter nur den Wohnungseigentümern zu. Unstreitig ist, dass die Kläger seit dem Jahr 2001 nicht mehr Eigentümer der Eigentumswohnung sind, sondern das Eigentum vielmehr grundbuchrechtlich eingetragen auf ihre Tochter übertragen haben. Zwar steht den Klägern ausweislich des Grundbuchauszuges ein Nießbrauchsrecht zu. Aber auch im Falle einer Fremdnutzung eines Wohnungseigentums verbleibt das Anfechtungsrecht beim Wohnungseigentümer und geht nicht auf den (dinglich) Nutzungsberechtigten über. Dies erklärt sich daraus, dass dem Nutzungsberechtigten kein Stimmrecht zusteht, so dass auch der dinglich Berechtigte nicht beschlussanfechtungsberechtigt ist (vgl. Bärmann in Wohnungseigentumsgesetzkommentar, § 46 Rdnr. 56). Rechtsfolge ist, dass die vorliegende Anfechtungsklage wegen Nichtwahrung der einmonatigen Anfechtungsfrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG als unbegründet abzuweisen ist. Im Falle einer gewillkürten Prozessstandschaft kann zwar der Prozessstandschafter, hier also die Kläger, nach herrschender Meinung ein Anfechtungsverfahren betreiben. Voraussetzung für die Wahrung der Anfechtungsfrist ist aber, dass die gewillkürte Prozessstandschaft binnen der einmonatigen Monatsfrist offengelegt wird (vgl. Bärmann in Wohnungseigentumsgesetzkommentar, Vor § 43 ff Rdnr. 24 ff). Hintergrund dieses Erfordernisses der Offenlegung der gewillkürten Prozessstandschaft binnen der einmonatigen Anfechtungsfrist sind Gründe der Rechtssicherheit (vgl. beispielhaft Entscheidung des Landgerichts Hamburg vom 29.05.2013 zum Az.: 318 S 6/13, hinterlegt in Juris m.w.N. zu dieser herrschenden Meinung unter Rdnr. 46 des genannten Urteils). Das Gericht schließt sich dieser Meinung an. An einer Offenlegung der Prozessstandschaft innerhalb der Anfechtungsfrist fehlt es. Erstmals mit Schriftsatz der Beklagten vom 21.09.2018 ist der Umstand der Eigentumsübertragung auf die Tochter der Kläger im Jahr 2001 aktenkundig gemacht worden. Erstmals mit Schriftsatz vom 02.10.2018 haben die Kläger die Ermächtigung vom 24.05.2001 zur Gerichtsakte gereicht, mit der ihre Tochter sie zur aktiven Klageerhebung ermächtigt hat. Diese Offenlegung der Ermächtigung innerhalb der Anfechtungsfrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG war auch nicht entbehrlich. Eine Entbehrlichkeit der Offenlegung einer gewillkürten Prozessstandschaft wird nur für den Fall angenommen, dass die gewillkürte Prozessstandschaft für alle Prozessbeteiligten offenkundig ist. Die Kläger führen zwar im Schriftsatz vom 02.10.2018 aus, den Miteigentümern S1 und N1 anlässlich einer Wohnungseigentümerversammlung vom 20.04.2002 die Eigentumsübertragung auf ihre Tochter und die Eintragung des Nießbrauchsrechts für sie mitgeteilt zu haben. Allerdings ist dies zum einen von den Beklagten mit Schriftsatz vom 21.09.2018 bereits bestritten worden, indem sie dort ausgeführt haben, erstmals anlässlich des von dem Nachbarn eingeholten Liegenschaftskatasterauszuges von der Eigentumsübertrag erfahren zu haben. Angesichts der prozessualen Auseinandersetzungen der Parteien in den vergangenen Jahren ist auch gerichtsbekannt, dass die Kläger in den zwischen den Parteien geführten Streitverfahren stets als Eigentümer der Wohnung auftraten und von einer gewillkürten Prozessstandschaft bzw. einer wirtschaftlichen Berechtigung aufgrund eines eingetragenen Nießbrauchrechts nie die Rede gewesen ist. Entsprechend war auch die erkennende Dezernentin, die die Parteien seit Jahren durch Rechtsstreitigkeiten „begleitet“, überrascht, als die Eigentumsübertragung im vorliegenden Verfahren aktenkundig gemacht wurde. Vor diesem Hintergrund kann keinesfalls von einer offenkundigen gewillkürten Prozessstandschaft die Rede sein, die es den Klägern erlaubt hätte, auf die Offenlegung binnen der Anfechtungsfrist zu verzichten. Der Schriftsatz vom 07.11.2018, mit dem als neues Angriffsmittel vorgebracht wird, dass die Kläger mit notariellen Vertrag vom 11.10.2018 den streitgegenständlichen Grundbesitz zurückerworben haben, ist nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangen und daher gemäß § 296 Buchst. a ZPO zurückzuweisen zumal das Urteil zu diesem Zeitpunkt bereits abgesetzt war. Der Schriftsatz gibt auch keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen, § 156 ZPO. Zwar mögen die Kläger nach Rückübertragung des Eigentums und vollzogenem Grundbucheintrag wieder Eigentümer der Immobilie sein. Dieser Eigentumserwerb erfolgte aber außerhalb der Anfechtungsfrist des § 46 WEG und ist daher für das vorliegende Verfahren rechtlich unerheblich. Ist daher die Anfechtungsfrist nicht gewahrt, muss die Anfechtungsklage der Zurückweisung unterliegen. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 100, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Streitwert wird auf 2.000,00 EUR festgesetzt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Düsseldorf, X3, 40227 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Kleve zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.