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Beschluss

562 C 31/21 Sonstiges

Amtsgericht Moers, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGMO:2021:0525.562C31.21.00
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Leitsätze

In einer Klage gerichtet auf Zahlung von Rechtsanwaltsgebühren trifft die Beweislast für eine Belehrungspflichtsverletzung der klagenden Rechtsanwältin die beklagte Mandantin.

Die mit dem Nachweis einer negativen Tatsache verbundenen Schwierigkeiten werden dadurch ausgeglichen, dass die andere Partei die behauptete Fehlberatung substantiiert bestreiten und darlegen muss, wie im Einzelnen beraten bzw. aufgeklärt worden sein soll. Dem Anspruchsteller obliegt dann der Nachweis, dass diese Darstellung nicht zutrifft.

Tenor

I.

Der Verkündungstermin vom 10.06.2021 wird aufgehoben, weil eine Entscheidung bereits heute ergeht.

II.

Die Beklagte wird auf Folgendes hingewiesen:

1)

In Anlehnung an die Entscheidung des BGH zum Az. IX ZR 105/06 vom 11.10.2007 (hinterlegt BeckRS 2007,18513) trifft die Beklagte als Mandantin die Beweislast für eine Belehrungspflichtsverletzung der klagenden Rechtsanwältin.

Dort heißt es:

"Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs trägt derjenige, der eine Aufklärungs-oder Beratungspflichtverletzung behauptet, dafür die Beweislast. Die mit dem Nachweis einer negativen Tatsache verbundenen Schwierigkeiten werden dadurch ausgeglichen, dass die andere Partei die behauptete Fehlberatung substantiiert bestreiten und darlegen muss, wie im Einzelnen beraten bzw. aufgeklärt worden sein soll. Dem Anspruchsteller obliegt dann der Nachweis, dass diese Darstellung nicht zutrifft."

Ein entsprechender Beweisantritt der Beklagten fehlt bislang.

Frist zur ergänzenden Stellungnahme: 2 Wochen.

2)

Zugleich weist das Gericht die Beklagte darauf hin, dass eine etwaige Beweisaufnahme nur bezüglich des Doppelanfalls der Verfahrensgebühr in den Verfahren 484 C 20/20 und 484 C 154/19 durchzuführen ist.

Der Doppelanfall der Terminsgebühr im Verfahren 484 C 154/19 durch Terminswahrnehmung am 05.11.2020 durch Herrn Rechtsanwalt G. beruht darauf, dass die Beklagte im September 2020 das Mandatsverhältnis zur Klägerin beendet hat.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: In einer Klage gerichtet auf Zahlung von Rechtsanwaltsgebühren trifft die Beweislast für eine Belehrungspflichtsverletzung der klagenden Rechtsanwältin die beklagte Mandantin. Die mit dem Nachweis einer negativen Tatsache verbundenen Schwierigkeiten werden dadurch ausgeglichen, dass die andere Partei die behauptete Fehlberatung substantiiert bestreiten und darlegen muss, wie im Einzelnen beraten bzw. aufgeklärt worden sein soll. Dem Anspruchsteller obliegt dann der Nachweis, dass diese Darstellung nicht zutrifft. I. Der Verkündungstermin vom 10.06.2021 wird aufgehoben, weil eine Entscheidung bereits heute ergeht. II. Die Beklagte wird auf Folgendes hingewiesen: 1) In Anlehnung an die Entscheidung des BGH zum Az. IX ZR 105/06 vom 11.10.2007 (hinterlegt BeckRS 2007,18513) trifft die Beklagte als Mandantin die Beweislast für eine Belehrungspflichtsverletzung der klagenden Rechtsanwältin. Dort heißt es: "Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs trägt derjenige, der eine Aufklärungs-oder Beratungspflichtverletzung behauptet, dafür die Beweislast. Die mit dem Nachweis einer negativen Tatsache verbundenen Schwierigkeiten werden dadurch ausgeglichen, dass die andere Partei die behauptete Fehlberatung substantiiert bestreiten und darlegen muss, wie im Einzelnen beraten bzw. aufgeklärt worden sein soll. Dem Anspruchsteller obliegt dann der Nachweis, dass diese Darstellung nicht zutrifft." Ein entsprechender Beweisantritt der Beklagten fehlt bislang. Frist zur ergänzenden Stellungnahme: 2 Wochen. 2) Zugleich weist das Gericht die Beklagte darauf hin, dass eine etwaige Beweisaufnahme nur bezüglich des Doppelanfalls der Verfahrensgebühr in den Verfahren 484 C 20/20 und 484 C 154/19 durchzuführen ist. Der Doppelanfall der Terminsgebühr im Verfahren 484 C 154/19 durch Terminswahrnehmung am 05.11.2020 durch Herrn Rechtsanwalt G. beruht darauf, dass die Beklagte im September 2020 das Mandatsverhältnis zur Klägerin beendet hat. Moers, 25.05.2021 Amtsgericht Q. Richterin am Amtsgericht