Leitsatz: 1. Eine Klausel „Eine Inanspruchnahme meinerseits erfolgt nur Zug um Zug gegen Rückabtretung der noch offenen Forderung." begegnet keinen Tranparenzbedenken iSd § 307 I 2 BGB.2. Sowohl das Grundhonorar eines Sachverständigen als auch die Nebenkosten können nach der BVSK 2020-Honorarvereinbarung geschätzt werden.3. EDV-Abrufgebühren sind nicht erstattungsfähig, sondern Teil des Grundhonorars. Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger 407,45 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 09.02.2024 zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt den Kläger von der Zahlung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 90,96 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 07.06.2024 durch Zahlung an die Anwaltskanzlei V. in U., freizustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO). Entscheidungsgründe: Die Klage ist teilweise begründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von 407,45 € aus §§ 398 BGB, 115 VVG zu. Der Kläger wurde als Sachverständiger von dem Unfallgeschädigten (Herr I.) am XX.01.2024 mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens zur Feststellung der durch den Verkehrsunfall vom XX.01.2024 eingetretenen unfallbedingten Schäden beauftragt. Der Geschädigte hat mit Abtretungserklärung vom XX.01.2024 seinen Anspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten an den Kläger abgetreten. Soweit die Beklagte mit Schriftsatz vom XX.07.2024 die Aktivlegitimation des Klägers rügt, muss dieser Einwand erfolglos bleiben. Die Beklagte meint, dass eine wirksame Abtretung, die hinreichend bestimmbar wäre, sich auf Grundlage des Klagevortrages nicht feststellen lasse. Ein Verstoß gegen § 307 Abs. 1 S. 2 BGB liegt aber nicht vor. Eine Intransparenz einer formularmäßigen Klausel über die Abtretung von Honoraransprüchen eines Sachverständigen ist obergerichtlich für den Fall angenommen worden, wenn neben der formularmäßigen Klausel über die Abtretung der Honoraransprüche zugleich vorgesehen ist, dass durch die Abtretung Ansprüche des Sachverständigen gegen den Geschädigten nicht berührt werden und diese nach erfolgloser Geltendmachung beim Gegner zu jederzeit gegen den Geschädigten geltend gemacht werden könnten Zug-um Zug gegen Verzicht auf die Erfüllung auf die Rechte aus der Abtretung. Nur eine Auslegung des Begriffes "Verzicht“ könne zu einer Rückabtretung führen. Eine solche Auslegung sei aber den durchschnittlichen Kunden nicht möglich (BGH (VI. Zivilsenat), Urteil vom 17.07.2018 - VI ZR 275/17, hinterlegt in Beck online). . Die vorliegende Klausel in der Abtretungsvereinbarung (Anl. K1) lautet jedoch: "Eine Inanspruchnahme meinerseits erfolgt nur Zug um Zug gegen Rückabtretung der noch offenen Forderung". Vorliegend ist daher für den Verwender hinreichend deutlich, dass seine Inanspruchnahme eine Rückabtretung voraussetzt. Eine Transparenz der Klausel ist daher gegeben. In der Sache rügt die Beklagte, dass das vom Kläger in Rechnung gestellte Grundhonorar der Höhe nach als nicht erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 1 BGB angesehen werden könne. Sie möchte eine Zeitaufwandsermittlung (JVEG/Dekra/GKK) ansetzen. Der Kläger hat seiner Gebührenrechnung die BVSK-Honorarvereinbarung zugrunde gelegt. Im Rahmen der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ist das klägerseits eingesetzte Grundhonorar von 647,00 € der Höhe nach nicht zu beanstanden. Entgegen der Ansicht der Beklagten hat der BGH in seiner Entscheidung vom 22.07.2014 zum Az. VI ZR 357 /13 nicht die BVSK-Umfrage als ungeeignete Geschäftsgrundlage eingestuft; die Entscheidung betraf lediglich die Nebenkostenumfrage der BVSK-Umfrage 2013. Obergerichtlich wird die BVSK-Umfrage als geeignete Schätzgrundlage angesehen (vergl. beispielhaft Beschluss des LG Schweinfurt vom 08.03.2023 zum Az. 33 S 36/22, hinterlegt in BeckRS 2023,9529 mit weiteren Nachweisen). Dieser Rechtsansicht schließt sich das Gericht vollumfänglich an. Soweit die Parteien über die Anwendbarkeit der Entscheidung des BGH vom 12.03.2024 zum Az. VI ZR 280/22 streiten, mit der der BGH die Übertragung der Grundsätze des Werkstattrisikos auf die Sachverständigenkosten bejaht hat, ist diese Entscheidung des BGH nicht streitrelevant. Vorliegend klagt der Sachverständige gegen die Unfallversicherung. Die Entscheidung des BGH hat ebenso wie die Entscheidungen gemäß Urteil vom 16. Januar 2024, Az.: VI ZR 253/22 und Urteil vom 16. Januar 2024, Az.: VI ZR 266/22 nur Geltung, wenn der Geschädigte selbst Kläger ist. Die Höhe des Sachverständigenhonorars übersteigt nicht die als erforderlich anzusehenden Kosten im Sinne des § 249 im Abs. 1 BGB. Der Wiederbeschaffungsaufwand des Fahrzeuges beträgt ausweislich des Gutachtens 3200,00 € und liegt unterhalb der vom BGH angesetzten 25 % Grenze (Urteil vom 11. 02.2014 zum Aktenzeichen VI ZR 225/13, hinterlegt in Beck online). Hinsichtlich der Nebenkosten ist lediglich die „EDV-Abrufgebühr“ i.H.v. 10,50 € netto nicht erstattungsfähig. Die übrigen Nebenkosten dagegen sind begründet. Das Gericht schließt sich vollumfänglich den Landgericht Schweinfurt in seinem Beschluss vom 08.03.2023 zum Az. 33 S 36/22 an. Dort hat das Landgericht Schweinfurt unter den Randnote 58 - 73 ausgeführt: "b) Nebenkosten aa) Auch hinsichtlich der Nebenkosten, soweit diese dem Grunde nach zugesprochen werden können, kann nicht festgestallt werden, dass diese für den Geschädigten erkennbar deutlich überhöht sind. Verlangt der Sachverständige bei Vertragsabschluss Preise, die – für den Geschädigten erkennbar – deutlich überhöht sind, kann sich die Beauftragung dieses Sachverständigen als nicht erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB erweisen. Der Geschädigte kann dann nur Ersatz der für die Erstattung des Gutachters tatsächlich erforderlichen Kosten verlangen, deren Höhe der Tatrichter gemäß § 287 ZPO zu bemessen hat (BGH, Urteil vom 26.04.2016, Az. VI ZR 50/15 , juris). Bei privaten KFZ-Sachverständigen gibt es – wie der Gutachter in dem der o.g. BGH-Entscheidung vom 26.04.2016 zugrunde liegenden Fall ausgeführt hat – ebenfalls eine erhebliche Bandbreite von zu erwartenden Nebenkosten. Ein ortsübliches Honorar existiere bei KFZ-Sachverständigenhonoraren nicht. Es seien Bandbreiten zu erwarten, die sich in Bereich von mehreren hundert Euro erstreckten (Rdnr. 17 des Urteils vom 26.04.2016). Da es ortsübliche Preise bei privaten KFZ-Sachverständigen somit nicht gibt, hier vielmehr eine erhebliche Bandbreite existiert, gibt es keinen Maßstab, an dem der Geschädigte bei Beauftragung eines KFZ-Sachverständigen erkennen kann, dass die konkret berechneten Preise überhöht sind. Es fehlt insoweit eine objektive Größe, an der ein Geschädigter sich bei seiner Beurteilung orientieren könnte. Der Geschädigte könnte allenfalls durch Rückfragen bei mehreren in seiner Region ansässigen Sachverständigen in Erfahrung bringen, ob der jeweilige Sachverständige im Vergleich zu den anderen eher günstig oder eher teuer ist. Zu einer Markterforschung ist der Geschädigte nach ständiger Rechtsprechung aber nicht verpflichtet. Da es (orts-)übliche Preise nicht gibt, kann der Geschädigte mangels einer objektiven Bezugsgröße auch nicht erkennen, dass die in Rechnung gestellten Nebenkosten überhöht sind. Dementsprechend und auch inhaltlich vertretbar sind Nebenkosten (ohne Mehrwertsteuer) entsprechend der BVSK 2020-Vorgabe als angemessen anzusehen. Erstattungsfähig sind die für die Erstellung eines ordnungsgemäßen Gutachtens erforderlichen Nebenkosten deshalb wie folgt: -Fotokosten von 2,00 € je Lichtbild und 0,50 € je Lichtbild des 2. Fotosatzes, -Porto/Telefon von 15,00 € pauschal und -Schreibkosten von 1,80 € pro Seite und 0,50 € pro Kopie. Die Kosten für das im vorliegenden Fall durch das Sachverständigenbüro angefertigte Gutachten bewegen sich überwiegend in diesen Bereich. Soweit Fotokosten mit 2,25 € je Lichtbild und die Kosten für Porto/Telefon pauschal mit 25,00 € angesetzt werden, übersteigen diese Beträge zwar die EVSK 2020-Vorgabe. Im Rahmen einer subjektiven Schadensbetrachtung kann eine Erstattungsfähigkeit nur dann verneint werden, wenn selbst für einen Laien erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar geradezu willkürlich festsetzt oder Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinanderstehen. Diesbezüglich ist vorliegend nichts ersichtlich. Die in Rechnung gestellten Nebenkosten bewegen sich gerade in einer Größenordnung, die der BGH in seiner Entscheidung vom 11.02.2014 nicht beanstandet hat. In dem der BGH-Entscheidung vom 11.02.2014 zugrundeliegenden Fall wurden die für Telefon/EDV-Kosten, Büromaterial, Porto- und Schreibkosten pauschal in Rechnung gestellten 75,00 € nicht beanstandet. Die hier in Rechnung gestellten Nebenkosten für Porto & Telefon sowie die Schreibkosten bewegen sich je nach dem Umfang des Gutachtens und der Schadenshöhe mit vorliegend 75,60 € (= 39,60 € + 11,00 € + 25,00 €) in nahezu derselben Größenordnung. In dem der BGH-Entscheidung zugrundeliegenden Fall wurden zudem Lichtbildkosten in Höhe von 2,80 € (netto) nicht beanstandet. Die hier berechneten Lichtbildkosten in Höhe von 2,25 € (netto) für ein erstes Lichtbild und 0,50 € (netto) für ein zweites Lichtbild bewegen sich sogar unterhalb dieses Betrages. bb) Fremdkosten (1) Hebebühne In der Sache sind die zur Regulierung der Gutachtenkosten eingestellten Kosten von 198,80 € (Hebebühne) ebenfalls nicht zu beanstanden. (a) Nicht zu überzeugen vermag die Argumentation der Beklagten, wonach jene Kosten darum nicht gesondert erstattungsfähig seien, weil diese bereits in den Stundensätzen des Gutachters inbegriffen seien. Diese Sichtweise verkennt, dass es sich auch vorliegend um sog. Fremdkosten handelt, also um Kosten, die für die Nutzung der Arbeitseinrichtung des PSP Sachverständigenbüros entstanden sind und die damit begriffslogisch (noch) nicht vom Stundensatz der eigenen Arbeitsleistung des Gutachters umfasst sein können. Hieran kann auch die Tatsache nichts ändern, dass die Hebebühne offensichtlich als dem Betrieb des PSP Sachverständigenbüros zugehörig anzusehen ist; denn es kann für die Frage der Erstattungsfähigkeit insoweit keinen Unterschied machen, ob der Sachverständige eigene Anlagen vorhält oder erst fremde Anlage für die Gutachtenerstattung in Anspruch nehmen muss. Die streitgegenständlichen 198,80 € sind dem Kläger seitens des Sachverständigenbüros für das Zurverfügungstellung derer Arbeitseinrichtungen in Rechnung gestellt worden. Handelt es sich auf diese Weise aber um Kosten, welche im Zuge der Erstellung des Gutachtens berechnet worden sind, zählen diese zu den grundsätzlich ohne Weiteres erstattungsfähigen Fremdkosten des Gutachtens (vgl. BGH, NJW 2016, 3092 , 3096 ). (b) Auf die Frage nach der Angemessenheit des in Rechnung gestellten Betrags kommt es hier entgegen der Auffassung der Beklagten nicht an. Dies deshalb nicht, weil die Fremdkosten sich nach dam Entgeltverlangen des PSP Sachverständigenbüros bestimmen und der Beeinflussung des Klägers entzogen sind. Das Unfallfahrzeug war zur genannten Firma verbracht worden und konnte bzw. musste eben darum dort begutachtet werden. Eine kostenlose Zurverfügungstellung der Arbeitsmittel für die Gutachtenerstellung war dabei nach dem in der Bundesrepublik geltenden ökonomischer System der Marktwirtschaft nicht zu verlangen; sofern demgegenüber angenommen werden wollte, dass die Arbeitsleistung ‚zu teuer‘ in Rechnung gestellt worden sein sollte, übersieht solch ein Einwand schon im Ansatz, dass ohne die Akzeptanz der Preisvorstellungen allein verblieben wäre, das Unfallfahrzeug kostenaufwendig zunächst an einen anderen Ort zu verbringen, um es sodann dort ggf. kostengünstiger oder kostenfrei von unten begutachten zu können. Angesichts des hier in Streit stehenden Betrags von 198,80 € kann aber weder gemäß § 287 ZPO ernsthaft angenommen werden, dass solch eine Verbringung des Unfallfahrzeugs zu einer relevanten Kostenersparnis geführt hätte, noch hat die Beklagte dahingehende Gesichtspunkte dargetan. Unabhängig hiervon hätten die Beklagte die Fremdkosten aber auch für den Fall, dass diese gänzlich unnötig oder jedenfalls ‚zu teuer‘ angefallen wären, im Rahmen der geschuldeten Regulierung des Unfallschadens zu tragen – dann nämlich ggf. als unnötige (Zusatz)Arbeiten im Rahmen der Begutachtung. Denn es ist jedenfalls kein äußerst grobes Verschulden des Klägers bei der Auswahl des Sachverständigen oder in Bezug auf die Durchführung der in Rechnung gestellten Gutachtenleistungen ersichtlich (Näser, NJW-Spezial 2013, 457 ). Es gilt aber in diesem Zusammenhang, dass die Begutachtung und deren konkrete Durchführung dem Einfluss des Klägers entzogen sind, da diese in einer fremden, vom Kläger nicht mehr kontrollierbarer Einflusssphäre stattfinden, wobei der Gutachter kein Erfüllungsgehilfe des Klägers ist (vgl. BGH, NJW 1975, 160 , 162 ). Daher würde es dem Sinn und Zweck des § 249 BGB widersprechen, wenn der Kläger bei der Schadensfeststellung mit dem Ziel der Wiederherstellung des vor dem Unfall bestehenden Zustands im Verhältnis zur ersatzpflichtigen Beklagten mit Mehraufwendungen der Schadensfeststellung bzw. -beseitigung belastet bleiben würde. Das von der Beklagten hier angesprochene Risiko unnötiger (kostenpflichtiger) Untersuchungsschritte würde mit anderen Worten zu Lasten der Beklagten als Versicherer des Schädigers gereichen (vgl. BGH, NJW 1992, 302 , 304 ). (2) Datenbank Weitere Nebenkosten sind nicht erstattungsfähig, da sie entsprechend der Umfrage nicht üblich sind, letztlich als Teil des Grundhonorars und nicht als gesondert zu vergüten anzusehen sind. Beispielsweise können hierzu genannt werten Stundenlöhne für die Fahrtzeit, Kosten für den Ausdruck des Originalgutachtens sowie insbesondere – und für den vorliegenden Streitfall erheblich – Kosten für Datenbanken (z.B. AUDATEX etc.). Der Kläger hat weder zum Inhalt dieser Position, noch dem gesonderten Anfall, der Erforderlichkeit oder Höhe vorgetragen. Insbesondere hat der Kläger nicht vortragen lassen, der Sachverständige habe über tatsächlich Abrufe vorgenommen." Abzuziehen sind daher die EDV-Abrufgebühren i. H. v. 10,50 EUR netto/ 12,50 EUR brutto, so dass sich der aus dem Tenor ersichtliche Betrag ergibt. Die Nebenforderung beruhen auf §§ 286, 280 BGB i. V. m. den Vorschriften des RVG. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 II, 713 ZPO. Der Streitwert wird auf 419,95 EUR festgesetzt. Q