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Beschluss

5 C 102/12

AG Montabaur, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGMONTA:2012:0905.5C102.12.0A
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Leitsätze
Zu den mit der Pauschale nach Nr. 9003 KV GKG abgegoltenen Aufwendungen zählen neben den reinen Porto- oder Transportkosten auch der Verwaltungsaufwand der Geschäftsstelle für Begleitschreiben, Anlage eines Retents, Fristenkontrolle und Mahnung bei Fristüberschreitung. Diese fallen auch dann an, wenn die Akte zwecks Akteneinsicht außerhalb des Gerichts in das Anwaltsfach eingelegt wird. Daher darf der Anwendungsbereichs der Nr. 9003 KV GKG nicht formaljuristisch über eine enge Wortlautauslegung des Begriffs „Versendung“ definiert werden, sondern muss nach dem Sinn und Zweck dieses Auslagentatbestands ausgelegt werden (Anschluss OLG Düsseldorf, 4. November 2009, III-1 Ws 447/09, StRR 2010, 277; entgegen OLG Naumburg, 26. Januar 2012, 1 Ws 568/11, NStZ-RR 2012, 192 und LG Münster, 29. März 1995, 7 Qs 48/95, AnwBl 1995, 378).(Rn.7)
Tenor
Der Beschwerde der Beklagten vom 04.09.2012 gegen den am 21.08.2012 zugestellten Beschluss vom 13.08.2012 wird nicht abgeholfen. Die Sache wird dem Landgericht Koblenz zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den mit der Pauschale nach Nr. 9003 KV GKG abgegoltenen Aufwendungen zählen neben den reinen Porto- oder Transportkosten auch der Verwaltungsaufwand der Geschäftsstelle für Begleitschreiben, Anlage eines Retents, Fristenkontrolle und Mahnung bei Fristüberschreitung. Diese fallen auch dann an, wenn die Akte zwecks Akteneinsicht außerhalb des Gerichts in das Anwaltsfach eingelegt wird. Daher darf der Anwendungsbereichs der Nr. 9003 KV GKG nicht formaljuristisch über eine enge Wortlautauslegung des Begriffs „Versendung“ definiert werden, sondern muss nach dem Sinn und Zweck dieses Auslagentatbestands ausgelegt werden (Anschluss OLG Düsseldorf, 4. November 2009, III-1 Ws 447/09, StRR 2010, 277; entgegen OLG Naumburg, 26. Januar 2012, 1 Ws 568/11, NStZ-RR 2012, 192 und LG Münster, 29. März 1995, 7 Qs 48/95, AnwBl 1995, 378).(Rn.7) Der Beschwerde der Beklagten vom 04.09.2012 gegen den am 21.08.2012 zugestellten Beschluss vom 13.08.2012 wird nicht abgeholfen. Die Sache wird dem Landgericht Koblenz zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegt. Die zugelassene Beschwerde ist gemäß § 66 Abs. 2 GKG zulässig. In der Sache vermag das erkennende Gericht ihr auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht abzuhelfen. Die hier zu entscheidende Rechtsfrage ist in der Rspr. umstritten. Soweit die Beschwerde die Entscheidung des OLG Naumburg vom 26.01.2012 (Az. 1 Ws 568/11) anführt, vermag dieses das erkennende Gericht nicht zu überzeugen. Dieser Entscheidung liegt im Wesentlichen die Argumentation zugrunde, dass durch die Kostenrechtsnovellierung vom 01. Juli 1994 zwar die in § 5 Abs. 3 JVKostO a.F. enthaltene Formulierung zur Versendung von Akten "durch die Post" in der seinerzeit neu eingeführten Nummer 9003 des Kostenverzeichnisses zum GKG gestrichen wurde. Dies lasse jedoch nicht den Schluss zu, dass jetzt nicht mehr die Auslagen der Justiz pauschal abgegolten werden sollten, sondern allgemein die Serviceleistungen des Gerichts. Vielmehr habe seinerzeit allein dem Umstand Rechnung getragen werden sollen, dass mittlerweile zahlreiche andere Transportmöglichkeiten für Akten zur Verfügung stehen als die durch die Deutsche Post AG. Dies folge auch aus der Gesetzesbegründung, BT-Drucksache Nr. 12/6962, S. 87. Hierzu ist festzustellen, dass die Gesetzesbegründung einen solchen Schluss nicht zulässt. Denn in BT-Drucksache Nr. 12/6962, S. 87 heißt es: "Der neu eingeführte Auslagentatbestand ... ermöglicht pauschal die Abgeltung von Aufwendungen, die dadurch entstehen, das Akteneinsichten an einem anderen Ort als dem der aktenführenden Stelle gewünscht und dadurch Versendungen notwendig werden. Es besteht kein Anlass, die durch solche besonderen Serviceleistungen der Justiz entstehenden Aufwendungen unberücksichtigt zu lassen. ..." Somit ergibt sich aus der Gesetzesbegründung weder, was unter "Versendung" zu verstehen ist (dazu näher die Auslegung im angefochtenen Beschluss) noch, dass mit der Akteneinsicht außerhalb des Gerichts verbundene Serviceleistungen des Gerichts nicht mit dem Auslagentatbestand der Nr. 9003 KV GKG abgegolten werden sollen. Die in der Beschwerde zitierte Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 04.11.2009 (Az. II - 1 Ws 44709) hingegen befasst sich nicht mit dem hier vorliegenden Fall, dass die Akte in das beim versendenden Gericht befindliche Anwaltsfach eingelegt wird. Das OLG Düsseldorf führt in seiner Entscheidung allerdings in Übereinstimmung mit der hier angefochtenen Entscheidung des erkennenden Gerichts ebenfalls aus, dass zu den mit der Pauschale nach Nr. 9003 KV GKG abgegoltenen Aufwendungen neben den reinen Porto- oder Transportkosten auch der Verwaltungsaufwand der Geschäftsstelle für Begleitschreiben, Anlage eines Retents, Fristenkontrolle und Mahnung bei Fristüberschreitung zählen. Diese fallen aber auch an, wenn die Akte zwecks Akteneinsicht außerhalb des Gerichts in das Anwaltsfach eingelegt wird. Dem von der Beschwerde angeführten Beschluss des LG Münster vom 29.03.1995 (7 Qs 48/95) ist schon deshalb nicht zu folgen, weil dieser davon ausgeht, dass durch den Auslagentatbestand der Nr. 9003 KV GKG lediglich die Portokosten oder ggf. Verpackungskosten abgegolten werden sollen. Das dem nicht so ist, wurde bereits in dem angefochtenen Beschluss vom 13.08.2012 unter Hinweis auf obergerichtliche Rechtsprechung ausgeführt (vgl. dort Ziff. 2.c)). Somit ist der in dem hier angefochtenen Beschluss dargestellten und näher begründeten Interpretation des Auslagentatbestands der Nr. 9003 KV GKG der Vorzug zu geben. Ein anderes Verständnis würde auch zu willkürlichen Ergebnissen führen. Denn es wäre schlechthin mit dem Sinn und Zweck des Auslagentatbestands der Nr. 9003 KV GKG nicht nachvollziehbar zu erklären, warum das zwecks Akteneinsicht außerhalb des Gerichtsgebäudes erforderliche Einlegen der Akte in das in einem großen Gerichtsgebäude befindliche Fach eines Anwalts, zu welchem die Akte innerhalb des Gerichts durch den Gerichtswachtmeister über mehrere Etagen und Flure transportiert werden muss, nicht den Auslagentatbestand der Nr. 9003 KV GKG auslösen soll, während dieser erfüllt ist, wenn die Akte durch den Gerichtswachtmeister von einem kleinen Amtsgericht über die Straße in der Landgericht, bei dem sich das Anwaltsfach befindet, getragen wird (vgl. so die ähnlichen Fälle OLG Düsseldorf Beschluss vom 04.11.2009 (Az. II - 1 Ws 447/09) und OLG Köln Beschluss vom 02. März 2009 (17 Ws 2/09)). Dieses Beispiel belegt plastisch, dass man den Anwendungsbereichs der Nr. 9003 KV GKG nicht formaljuristisch über eine enge Wortlautauslegung des Begriffs "Versendung" definieren darf, sondern wie im angefochtenen Beschluss des erkennenden Gerichts erfolgt nach dem Sinn und Zweck dieses Auslagentatbestands.