Beschluss
14 IN 50/12
AG Montabaur, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGMONTA:2012:1004.14IN50.12.0A
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Leitsätze
1. Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen der Eröffnungsvoraussetzungen ist derjenige der Eröffnungs- und nicht der Beschwerdeentscheidung. Folglich ist die Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf die sofortige Beschwerde des Schuldners bereits dann aufzuheben, wenn die Eröffnungsvoraussetzungen im Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung nicht vorlagen. Waren sie hingegen erfüllt, kann der nachträgliche Wegfall des Insolvenzgrundes (Eröffnungsgrundes) nur im Verfahren des § 212 InsO geltend gemacht werden (Anschluss BGH, 27. Juli 2006, IX ZB 204/04, NZI 2006, 693).(Rn.5)
2. Der erfüllungsbedingte Wegfall der dem Insolvenzantrag zugrunde liegenden Gläubigerforderung führt trotz der mit § 14 Abs. 1 Satz 2 InsO neu eingeführten Zwei-Jahres-Regelung nicht zur fortbestehenden Zulässigkeit des Insolvenzantrags, wenn dem Antragsteller das nach § 14 Abs. 1 Satz 1 InsO weiterhin erforderliche rechtliche Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens fehlt.(Rn.7)
3. Ein Gläubiger kann seinen Insolvenzantrag abweichend von der für die Erledigungserklärung entsprechend geltenden (vergleiche BGH, 11. November 2004, IX ZB 258/03, NJW-RR 2005, 418) Zeitschranke des § 13 Abs. 2 InsO auch nach dem Wirksamwerden des Eröffnungsbeschlusses noch für erledigt erklären, wenn der Eröffnungsbeschluss nachträglich aufgehoben wird bzw. wurde.(Rn.10)
(Rn.11)
4. Die Zustimmungsfiktion des § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO ist über § 4 InsO anwendbar (Abgrenzung BGH, 11. November 2004, IX ZB 258/03 NJW-RR 2005, 418).(Rn.12)
(Rn.13)
(Rn.18)
(Rn.19)
Tenor
Der sofortigen Beschwerde des Antragsgegners gegen den Eröffnungsbeschluss vom 13.07.2012 wird abgeholfen. Der Eröffnungsbeschluss vom 13.07.2012 wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.
Der Geschäftswert wird auf 8.496,62 EUR festgesetzt (§ 58 GKG)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen der Eröffnungsvoraussetzungen ist derjenige der Eröffnungs- und nicht der Beschwerdeentscheidung. Folglich ist die Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf die sofortige Beschwerde des Schuldners bereits dann aufzuheben, wenn die Eröffnungsvoraussetzungen im Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung nicht vorlagen. Waren sie hingegen erfüllt, kann der nachträgliche Wegfall des Insolvenzgrundes (Eröffnungsgrundes) nur im Verfahren des § 212 InsO geltend gemacht werden (Anschluss BGH, 27. Juli 2006, IX ZB 204/04, NZI 2006, 693).(Rn.5) 2. Der erfüllungsbedingte Wegfall der dem Insolvenzantrag zugrunde liegenden Gläubigerforderung führt trotz der mit § 14 Abs. 1 Satz 2 InsO neu eingeführten Zwei-Jahres-Regelung nicht zur fortbestehenden Zulässigkeit des Insolvenzantrags, wenn dem Antragsteller das nach § 14 Abs. 1 Satz 1 InsO weiterhin erforderliche rechtliche Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens fehlt.(Rn.7) 3. Ein Gläubiger kann seinen Insolvenzantrag abweichend von der für die Erledigungserklärung entsprechend geltenden (vergleiche BGH, 11. November 2004, IX ZB 258/03, NJW-RR 2005, 418) Zeitschranke des § 13 Abs. 2 InsO auch nach dem Wirksamwerden des Eröffnungsbeschlusses noch für erledigt erklären, wenn der Eröffnungsbeschluss nachträglich aufgehoben wird bzw. wurde.(Rn.10) (Rn.11) 4. Die Zustimmungsfiktion des § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO ist über § 4 InsO anwendbar (Abgrenzung BGH, 11. November 2004, IX ZB 258/03 NJW-RR 2005, 418).(Rn.12) (Rn.13) (Rn.18) (Rn.19) Der sofortigen Beschwerde des Antragsgegners gegen den Eröffnungsbeschluss vom 13.07.2012 wird abgeholfen. Der Eröffnungsbeschluss vom 13.07.2012 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt. Der Geschäftswert wird auf 8.496,62 EUR festgesetzt (§ 58 GKG) Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners (Schuldners) vom 20.07.2012 (Bl. 81 d.A.) gegen den ihm gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 InsO spätestens an diesem Tag zugestellten (Bl. 73 d.A.) Eröffnungsbeschluss vom 13.07.2012 (Bl. 50 d.A.) ist gemäß §§ 34, 4 InsO, 567 ff. ZPO zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Sie hat auch in der Sache Erfolg. Daher war der Eröffnungsbeschluss aufzuheben und dem Schuldner waren nach übereinstimmender Erledigungserklärung die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, §§ 4 InsO, 91a ZPO. 1. Die sofortige Beschwerde führt bereits deshalb zum Erfolg, weil die Forderung der Antragstellerin zum Zeitpunkt der Insolvenzverfahrenseröffnung am 13.07.2012 nicht mehr bestand. Unstreitig hat der Schuldner die Forderung mit Zahlungseingang bei der Antragstellerin am 31.05.2012 vollständig ausgeglichen. Zwar ist mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens das quasi streitige Parteiverfahren zwischen Gläubiger und Schuldner beendet. Ab diesem Zeitpunkt kommt es somit nur noch darauf an, ob der Eröffnungsgrund (§ 16 InsO) vorliegt. Die dem Insolvenzantrag zugrunde liegende Gläubigerforderung wird mit der Eröffnungsentscheidung – ggfls. abgesehen von dem Fall, dass es sich bei ihr um die einzige Verbindlichkeit des Schuldners handelt – bedeutungslos (vgl. OLG Celle ZIP 2000, 673 und Uhlenbruck/Pape InsO 13. Aufl. 2010 § 34 Rdn. 15). Dennoch ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens für die Prüfung des Vorliegens der Eröffnungsvoraussetzungen auf den Zeitpunkt der Eröffnungs- und nicht der Beschwerdeentscheidung abzustellen (vgl. BGH NZI 2006, 693). Folglich sind der Eröffnungsbeschluss im Beschwerdeverfahren bereits dann aufzuheben und der Eröffnungsantrag abzuweisen, wenn die Eröffnungsvoraussetzungen im Zeitpunkt der Eröffnung (hier: 13.07.2012) nicht vorlagen. Waren sie hingegen erfüllt, kann der nachträgliche Wegfall des Insolvenzgrundes (Eröffnungsgrundes) nur im Verfahren des § 212 InsO geltend gemacht werden (vgl. BGH aaO.). Vorliegend kann für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde dahinstehen, ob der Schuldner zum Zeitpunkt des Eröffnungsbeschlusses am 13.07.2012 zahlungsunfähig war. Denn es mangelte zu diesem Zeitpunkt bereits an der zweiten Voraussetzung eines zulässigen Fremdinsolvenzantrags, nämlich dem gemäß § 14 Abs. 1 InsO erforderlichen Bestehen einer Forderung der Antragstellerin gegen den Schuldner. Diese Forderung bestand zwar unstreitig bei Antragseingang am 29.02.2012. Jedoch wurde sie vom Schuldner vor der Verfahrenseröffnung ausgeglichen. Erfüllt indes der Schuldner die dem Gläubigerantrag zu Grunde liegende Forderung während des Eröffnungsverfahrens vor der gerichtlichen Entscheidung über die Verfahrenseröffnung, wird der Antrag eines Gläubigers auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens unzulässig (vgl. LG Düsseldorf NZI 2003, 501 und LG Aachen ZIP 2003, 1264). Dies ergibt sich auch aus der nachträglich eingefügten Regelung des § 14 Abs. 1 Satz 2 InsO, welche das Fortbestehen der mit der Erfüllung grundsätzlich entfallenden Zulässigkeit fingiert. Zwar war hier in dem nach § 14 Abs. 1 Satz 2 InsO maßgeblichen Zwei-Jahres-Zeitraum ein weiterer Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners gestellt worden (Amtsgericht Montabaur 14 IN 167/11). Das trotz der Vorschrift des § 14 Abs. 1 Satz 2 InsO zusätzlich erforderliche rechtliche Interesse der Antragstellerin an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist indes nicht dargetan. Ganz im Gegenteil hat die Antragstellerin durch ihre anschließende Erledigungserklärung gezeigt, dass ihr rechtliches Interesse infolge der vor der Eröffnung erfolgten Zahlung fortgefallen war. Nachdem dem erkennenden Gericht vor der Eröffnungsentscheidung die Begleichung der Forderung der Gläubigerin durch den Schuldner weder bekannt war noch bekannt gemacht wurde, ist der angefochtene Beschluss auf den im Beschwerdevorbringen der Schuldners mitgeteilten bereits zu Zeitpunkt der Eröffnungsentscheidung vorliegenden Wegfall der Forderung der Gläubigerin hin aufzuheben. 2. Aufgrund des Wegfalls der bei Antragseingang bestehenden Forderung der Gläubigerin gegen den Schuldner noch vor der Eröffnungsentscheidung war die Gläubigerin indes berechtigt, ihren Antrag für erledigt zu erklären. Zwar gelten die zeitlichen Einschränkungen des § 13 Abs. 2 InsO nach Sinn und Zweck dieser Vorschrift für die Erledigungserklärung entsprechend (vgl. BGH NJW-RR 2005, 418 und OLG Celle aaO.). Der Gläubiger kann daher die Erledigungserklärung nur bis zum Wirksamwerden des Eröffnungsbeschlusses oder bis zur Rechtskraft des Abweisungsbeschlusses abgeben, in letztgenanntem Rahmen somit auch noch in der Beschwerdeinstanz (vgl. MünchKomm-InsO/Schmahl 2. Aufl. 2007 § 13 Rdn. 133). Die Einschränkung, dass der Gläubiger nach Wirksamwerden des Eröffnungsbeschlusses eine Erledigungserklärung nicht mehr abgeben kann, gilt aber dann nicht, wenn der Eröffnungsbeschluss nachträglich aufgehoben wurde, denn andernfalls könnte der Gläubiger auf ein Unzulässigwerden seines Antrags infolge einer vor der Verfahrenseröffnung eingetretenen, jedoch dem Gericht unbekannt gebliebenen Erfüllung der Forderung nicht mehr reagieren. Aus diesem Grund war die Erledigungserklärung der Antragstellerin vom 20.07.2012 (Bl. 75 d.A.) hier ausnahmsweise trotz bereits am 13.07.2012 erfolgter Eröffnung des Insolvenzverfahrens zulässig, jedenfalls nachdem der Eröffnungsbeschluss nunmehr auf die sofortige Beschwerde der Schuldners hin aufgehoben wurde. 3. Gemäß §§ 4 InsO, 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO ist hier auch von einer übereinstimmenden Erledigungserklärung auszugehen. Der Schuldner wurde mit ihm am 25.07.2012 zugestellter richterlicher Verfügung unter Beifügung der Erledigungserklärung nach den gesetzlichen Vorgaben des § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO belehrt und er hat der Erledigungserklärung nicht widersprochen. Denn sein Widerspruch richtet sich allein gegen den Eröffnungsbeschluss vom 13.07.2012. Zwar macht er dabei geltend, dass ein Eröffnungsgrund nie vorgelegen habe. Dies allein lässt aber noch nicht auf einen Widerspruch nach § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO schließen. 4. Vorliegend entspricht es gemäß §§ 4 InsO, 91a ZPO der Billigkeit, dem Schuldner die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, weil der Antrag der Gläubigerin bei Antrageingang zulässig war und erst durch die verspätete Begleichung der Beitragsschuld unzulässig wurde. a) Die Gläubigerin hat das damalige Bestehen ihrer überdies unstreitigen Forderung in ihrem Antrag vom 24./29.02.2012 durch Vorlage von zwei vollstreckbaren Auszügen des auf Beitragsabrechnungen basierenden Beitragskontos des Schuldners (Bl. 3 - 4Rs. d.A.) und unter Vorlage einer weiteren Aufstellung, aus der sich der Name des Arbeitnehmers, für welchen die Beitragsschuld bestand, ergab (Bl. 5 d.A.), ausreichend glaubhaft gemacht. Des Weiteren hatte die Gläubigerin den Eröffnungsgrund der Zahlungsunfähigkeit dadurch glaubhaft gemacht, dass sie nachgewiesen hatte, dass sich der Beklagte mit der Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge über sechs Monate im Rückstand befand (vgl. BGH NJW-RR 2003, 1632 und Braun InsO 5. Aufl. 2012 § 14 Rdn. 21). Ob der Insolvenzantrag auch begründet war, also der Schuldner seinerzeit tatsächlich zahlungsunfähig war, bedarf im Rahmen der nach übereinstimmender Erledigungserklärung lediglich noch nach billigem Ermessenen zu treffenden Kostenentscheidung demgegenüber keiner weiteren Sachaufklärung mehr (vgl. BGH NJW-RR 2005, 418). Denn sollte tatsächlich keine Zahlungsunfähigkeit vorgelegen haben, entspricht eine Kostentragung durch den Schuldner ebenfalls der Billigkeit, da dieser sich mit der Begleichung der Beitragsschuld im Rückstand bzw. Verzug befand und damit den zulässigen Insolvenzantrag veranlasst hat. b) Zu dem gleichen Ergebnis würde man vorliegend überdies gelangen, läge ein Widerspruch des Schuldners gegen die Erledigungserklärung der Gläubigerin vom 20.07.2012 vor oder würde man ein Schweigen des Schuldners auf die Erledigungserklärung nicht als Zustimmung i.S.v. § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO werten (so, jedoch aufgrund des Verweises in § 4 InsO auch auf § 91a ZPO insoweit wenig überzeugend, unter Umständen aber auf die Rechtslage vor Einführung des § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO beschränkt: BGH NJW-RR 2005, 418). Denn dann läge eine einseitige Erledigungserklärung der Antragstellerin vor und nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sollen die Grundsätze, die für den Zivilprozess zur einseitigen Erledigungserklärung des Klägers entwickelt worden sind, im Falle einer einseitigen Erledigungserklärung des antragstellenden Insolvenzgläubigers sodann nur in modifizierter Form gelten. Danach hat das Gericht hier lediglich zu prüfen, ob der Antrag einmal zulässig gewesen ist, während zu der Frage, ob der Antrag auch begründet gewesen ist, in keinem Falle mehr eine Sachaufklärung erfolgen muss (vgl. BGH NJW-RR 2005, 418). Zulässig war der Insolvenzantrag der Antragstellerin hier – wie vorstehend bereits ausgeführt – seinerzeit indes aufgrund im Insolvenzantrag glaubhaft gemachter Forderung nebst glaubhaft gemachtem Eröffnungsgrund.