Beschluss
14 IN 28/13
AG Montabaur, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGMONTA:2013:0307.14IN28.13.0A
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Leitsätze
1. Der Schuldner kann den Gläubiger mit dem Ziel der Abweisung des Insolvenzantrags nur auf zu seinem Vermögen gehörige bzw. zur Sicherheit abgetretene Geschäftsanteile an verweisen, wenn diese ausreichend werthaltig sind. Die ausreichende Werthaltigkeit hat der Schuldner darzulegen.(Rn.6)
2. Das Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung über einen gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan setzt auch bei einem Gläubigerantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens voraus, dass der Schuldner einen solchen Plan auch tatsächlich eingereicht hat, § 306 Abs. 3 Satz 2 InsO i.V.m. § 306 Abs. 1 Satz 1 InsO, und hindert auch dann gleichwohl nicht die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen, § 306 Abs. 2 Satz 1 InsO.(Rn.11)
(Rn.12)
3. Zu den Voraussetzungen der Durchführung des Regelinsolvenzverfahrens für aus dem Führungs- bzw. Leitungsgremium ihrer Gesellschaft abberufene Allein- oder Mehrheitsgesellschafter von Kapitalgesellschaften durch teleologische Reduktion des § 304 InsO.(Rn.15)
Für Allein- oder Mehrheitsgesellschafter von Kapitalgesellschaften ist § 304 InsO in der Art teleologisch zu reduzieren, dass sie dem Personenkreis zuzuordnen sind, auf den die Vorschriften des Regelinsolvenzverfahrens Anwendung finden. Dabei ist die teleologische Reduktion nicht zwingend auf aktiv tätige geschäftsführende Allein- oder Mehrheitsgesellschafter beschränkt.(Rn.15)
(Rn.16)
Tenor
1. Gemäß § 21 Abs. 2 Ziff. 1 InsO wird die vorläufige Verwaltung des Vermögens des Antragsgegners angeordnet.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt …
2. Gemäß § 21 Abs. 2 Ziff. 2 InsO wird angeordnet, dass Verfügungen des Antragsgegners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
3. bis 8. … (weitere Sicherungsmaßnahmen sowie Auflagen an den Antragsgegner)
9. Im Übrigen wird entgegen der Anregung der Antragstellerin von der Anordnung von weiteren Sicherungsmaßnahmen derzeit abgesehen.
10. Der Antrag des Antragsgegners, ihm Gelegenheit zu geben, innerhalb von vier Wochen einen eigenen Insolvenzantrag zu stellen und einen Schuldenbereinigungsplan vorzulegen, wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Schuldner kann den Gläubiger mit dem Ziel der Abweisung des Insolvenzantrags nur auf zu seinem Vermögen gehörige bzw. zur Sicherheit abgetretene Geschäftsanteile an verweisen, wenn diese ausreichend werthaltig sind. Die ausreichende Werthaltigkeit hat der Schuldner darzulegen.(Rn.6) 2. Das Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung über einen gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan setzt auch bei einem Gläubigerantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens voraus, dass der Schuldner einen solchen Plan auch tatsächlich eingereicht hat, § 306 Abs. 3 Satz 2 InsO i.V.m. § 306 Abs. 1 Satz 1 InsO, und hindert auch dann gleichwohl nicht die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen, § 306 Abs. 2 Satz 1 InsO.(Rn.11) (Rn.12) 3. Zu den Voraussetzungen der Durchführung des Regelinsolvenzverfahrens für aus dem Führungs- bzw. Leitungsgremium ihrer Gesellschaft abberufene Allein- oder Mehrheitsgesellschafter von Kapitalgesellschaften durch teleologische Reduktion des § 304 InsO.(Rn.15) Für Allein- oder Mehrheitsgesellschafter von Kapitalgesellschaften ist § 304 InsO in der Art teleologisch zu reduzieren, dass sie dem Personenkreis zuzuordnen sind, auf den die Vorschriften des Regelinsolvenzverfahrens Anwendung finden. Dabei ist die teleologische Reduktion nicht zwingend auf aktiv tätige geschäftsführende Allein- oder Mehrheitsgesellschafter beschränkt.(Rn.15) (Rn.16) 1. Gemäß § 21 Abs. 2 Ziff. 1 InsO wird die vorläufige Verwaltung des Vermögens des Antragsgegners angeordnet. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt … 2. Gemäß § 21 Abs. 2 Ziff. 2 InsO wird angeordnet, dass Verfügungen des Antragsgegners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind. 3. bis 8. … (weitere Sicherungsmaßnahmen sowie Auflagen an den Antragsgegner) 9. Im Übrigen wird entgegen der Anregung der Antragstellerin von der Anordnung von weiteren Sicherungsmaßnahmen derzeit abgesehen. 10. Der Antrag des Antragsgegners, ihm Gelegenheit zu geben, innerhalb von vier Wochen einen eigenen Insolvenzantrag zu stellen und einen Schuldenbereinigungsplan vorzulegen, wird zurückgewiesen. I. Die Antragstellerin hat am 05.03.2013 Insolvenzantrag über das Vermögen des Antragsgegners gestellt und diesen mit Zahlungsunfähigkeit begründet. Zugleich hat die Antragstellerin als Sicherungsmaßnahmen den Erlass eines allgemeinen Verfügungsverbots sowie den Ausspruch des Verbots der Ausübung von Gesellschafter-/Stimmrechten in Bezug auf zum Vermögen des Antragsgegners gehörige Unternehmen angeregt. Der Antragsgegner erachtet sich ebenfalls für zahlungsunfähig, ist jedoch der Ansicht, dass ihm die Möglichkeit zu geben sei, ein Verbraucherinsolvenzverfahren mit Schuldenbereinigungsplan durchzuführen. Des Weiteren sieht der Antragsgegner den Insolvenzantrag der Antragstellerin als rechtsmissbräuchlich an, da es der Antragstellerin nur um die Stimmrechtsausübung im Insolvenzplanverfahren der S. … AG gehe und die Antragstellerin nicht einmal versucht habe, in die Geschäftsanteile des Antragsgegners an der S. … AG und der L. … GmbH & Co. KG zu vollstrecken. II. 1. Der Fremdinsolvenzantrag ist zulässig. a) Die Antragstellerin hat den Eröffnungsgrund der Zahlungsunfähigkeit, den überdies auch der Antragsgegner einräumt, dargelegt und glaubhaft gemacht. b) Dem Insolvenzantrag fehlt es auch nicht aufgrund unterlassener Vollstreckungsversuche am Rechtsschutzbedürfnis. Soweit der Antragsgegner hier auf seine Geschäftsanteile an der S. … AG verweist, ist diese Gesellschaft gerichtsbekannt insolvent, so dass von einer ausreichenden Werthaltigkeit dieser Geschäftsanteile derzeit nicht ausgegangen werden kann. Letzteres gilt auch in Bezug auf die Geschäftsanteile an der L. … GmbH & Co. KG. Über das Vermögen dieser Gesellschaft läuft zwar ersichtlich kein Insolvenz(eröffnungs)verfahren. Indes hat der Antragsgegner diese Geschäftsanteile ausweislich Anlage Ast. 12 für 1,00 € erworben und sodann seiner Ehefrau zur Sicherung eines Kredits über 4.000.000,00 € verpfändet (Bl. … d.A.). Ein zu realisierender Wert für die Antragstellerin ist daher momentan nicht erkennbar. c) Aufgrund ihrer Forderungen gegen den Antragsgegner hat die Antragstellerin ebenfalls ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, § 14 InsO. Hierbei ist auch zu berücksichtigten, dass sich jedenfalls die auf dem Papier festgehaltenen Vermögensverhältnisse des Antragsgegners in einem Vergleich der Stichtage 31.12.2010 (Anlage Ast. 11) und 23.11.2012 (Anlage Ast. 12) dramatisch verschlechtert haben. 2. Aus letztgenanntem Grund sind für die Dauer des Eröffnungsverfahrens auch Sicherungsmaßnahmen in Form der Anordnung einer vorläufigen Verwaltung angezeigt, §§ 21 f. InsO. Die Anordnung war notwendig, um bis zur Entscheidung über den Antrag eine für die Gläubiger nachteilige Veränderung in der Vermögenslage des Antragsgegners zu verhindern oder nachteilige Handlungen aufzuklären. Dabei genügt unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten nach derzeitiger Aktenlage indes die Anordnung eines Zustimmungsvorbehalts. Ebenso erscheint nach derzeitiger Sachlage das angeregte Verbot der Stimmrechts-/Gesellschafterrechteausübung nicht als Sicherungsmaßnahme angezeigt. Denn insoweit ist nicht ersichtlich, wie durch die Stimmrechts-/Gesellschafterrechteausübung eine Vermögensreduzierung droht. Soweit aufgrund der Stimmrechts-/Gesellschafterrechteausübung eine negative Beeinträchtigung des Insolvenzplanverfahren bzw. des Insolvenzverfahrens oder von wirtschaftlichen Entscheidungen der betroffenen Gesellschaften droht, ist momentan nicht erkennbar, dass dies im hiesigen Verfahren den Gläubigern des Antragsgegners in Bezug auf deren dem Antragsgegner gegenüber bestehenden, das hiesige Verfahren betreffende Forderungen zum Nachteil zu gereichen droht. Darüber hinaus hat die Abstimmung über den Insolvenzplan betreffend die S. … AG bereits gestern stattgefunden. 3. Andererseits war dem Antragsgegner nicht die beantragte Frist zur Einreichung eines eigenen (Verbraucher-)Insolvenzantrags mit entsprechendem Schuldenbereinigungsplan zu gewähren. a) Zum einen hat der Antragsgegner einen solchen Antrag bislang nicht gestellt i.S.v. § 306 Abs. 3 Satz 2 und 3 InsO. Zum anderen stünde auch das Verfahren nach § 306 Abs. 3 Satz 2 und 3 InsO i.V.m. § 306 Abs. 1 InsO der Anordnung von Sicherungsmaßnahmen nicht entgegen, § 306 Abs. 2 Satz 1 InsO. b) Überdies bleibt das Gericht nach der ihm zur Verfügung stehenden Aktenlage weiterhin dabei, dass die Voraussetzungen für die Durchführung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens nicht vorliegen. aa) Zwar ist der Antragsgegner eine natürliche Person und nach seinen Angaben derzeit nicht selbstständig tätig. Jedoch war und ist er Mehrheitsaktionär der S. … AG. Für Allein- oder Mehrheitsgesellschafter von Kapitalgesellschaften ist § 304 InsO in der Art teleologisch zu reduzieren, dass sie wie ebenfalls persönlich haftende Gesellschafter einer Personenhandelgesellschaft dem Personenkreis zuzuordnen sind, auf den die Vorschriften des Regelinsolvenzverfahrens Anwendung finden. Denn Ihnen ist die Tätigkeit der Gesellschaft zuzurechnen; im Ergebnis sind diese Personen Unternehmer und für das eigene Unternehmen tätig (vgl. Uhlenbruck/Vallender InsO 13. Aufl. 2010 § 304 Rdn. 12 f. und BGH NZI 2005, 676). bb) Richtig wendet der Antragsgegner sodann zunächst ein, dass auf den Zeitpunkt der Insolvenzantragstellung abzustellen ist (vgl. Uhlenbruck/Vallender InsO 13. Aufl. 2010 § 304 Rdn. 3) und der Antragsgegner zu diesem Zeitpunkt bereits als Vorstand der S. … AG abberufen war. Indes ist der Antragsgegner weiterhin Mehrheitsaktionär (71%, vgl. Anlage Ast. 12) der S. … AG. Entgegen der Ansicht des Antragsgegners ist die vorzunehmende teleologische Reduktion des § 304 InsO nicht zwingend auf aktiv tätige geschäftsführende Allein- oder Mehrheitsgesellschafter beschränkt (vgl. Uhlenbruck/Vallender InsO 13. Aufl. 2010 § 304 Rdn. 13). Die Vorschrift des § 304 Abs. 1 Satz 1 InsO spricht ausdrücklich von einer natürlichen Person, die keine selbständige Tätigkeit ausübt „oder ausgeübt hat“. Der Gesetzgeber hat diese Formulierung bewusst gewählt, um deutlich zu machen, dass es auf die aktuell ausgeübte Tätigkeit nicht ankomme (vgl. BGH NZI 2009, 384). Nach der Gesetzesbegründung enthält § 304 Abs. 1 Satz 1 InsO nämlich den Grundsatz, dass alle ehemaligen oder noch aktiv Selbstständigen nicht dem Verbraucher-, sondern dem Regelinsolvenzverfahren unterfallen. Im Gegensatz zum früher geltenden Recht wird deshalb nicht mehr darauf abgestellt, welche Tätigkeit aktuell ausgeübt wird (vgl. BT-Drucks. 14/5680, S. 30). cc) Zutreffend ist zwar, dass die Vorschrift des § 304 InsO mit typisierten Annahmen (die Zahl der Gläubiger, die Existenz von Forderungen aus Arbeitsverhältnissen) arbeitet, welche das Verbraucherinsolvenzverfahren ermöglichen oder ausschließen. Dadurch wollte der Gesetzgeber Rechtssicherheit schaffen und die Arbeit des Insolvenzgerichts erleichtern (vgl. BGH NZI 2009, 384; BT-Drucks. 14/5680, S. 30). Dabei soll nach dem Willen des Gesetzgebers von dem Grundsatz, dass ehemalige und noch aktive Unternehmer generell dem Regelinsolvenzverfahren zuzuordnen sind, durch § 304 InsO indes nur eine Ausnahme für die Schuldner gemacht werden, die eine geringfügige selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt haben, so dass deren Verschuldungsstruktur der von Verbrauchern ähnelt (vgl. BT-Drucks. 14/5680, S. 30). Folglich ist die Zahl der Gläubiger nach dem Wortlaut des § 304 Abs. 2 InsO auch lediglich alleiniges Kriterium für die zwingende Nichtdurchführbarkeit eines Verbraucherinsolvenzverfahrens („Überschaubar sind die Vermögensverhältnisse nur … weniger als 20 Gläubiger.“) und nicht im Gegenzug auch ausschlaggebendes Kriterium für die zwingende Durchführung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens. Denn bereits der Wortlaut des § 304 Abs. 2 InsO lässt auch die Annahme der zur Notwendigkeit eines Regelinsolvenzverfahrens führenden Unüberschaubarkeit der Vermögensverhältnisse zu. Dabei geht es dann nicht allein um die Anzahl der Gläubiger, sondern um die gesamten Vermögensverhältnisse des Schuldners einschließlich der Verschuldensstruktur (vgl. BGH NZI 2009, 384 und Uhlenbruck/Vallender InsO 13. Aufl. 2010 § 304 Rdn. 17). Folglich ist entgegen der Ansicht des Antragsgegners bei der Frage, ob die Vermögensverhältnisse des Schuldners überschaubar sind i.S.v. § 304 Abs. 1 Satz 2 InsO sehr wohl objektiv auf den Umfang der Verschuldung und der Verschuldensstruktur abzustellen (vgl. BGH ZInsO 2008, 1324; 2003, 647; LG Göttingen ZInsO 2002, 244). Maßgeblich ist, ob sich im Einzelfall die Verschuldungsstruktur des Schuldners nach ihrem Gesamterscheinungsbild so darstellt, dass sie den Verhältnissen eines Schuldners in abhängiger Beschäftigung entspricht (BGH ZInsO 2008, 1324; NZI 2005, 676, 677). Im Zweifel sind dabei die Vorschriften des Regelinsolvenzverfahrens anzuwenden (BGH ZInsO 2008, 1324). Wie bereits mit gerichtlichem Schreiben vom 21.03.2013 ausgeführt (Bl. … d.A.), entspricht die Verschuldensstruktur des Antragsgegners vorliegend nach bisherigen Erkenntnissen in keiner Weise derjenigen eines Verbrauchers. Denn vorliegend ist nicht ersichtlich, dass die Schulden des Antragsgegners (allesamt bzw. wesentlich) aus Verbrauchergeschäften herrühren. Auch der für das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen eines Verbraucherinsolvenzverfahrens darlegungs- und nacheispflichtige Antragsgegner (Schuldner; vgl. BGH NZI 2003, 647) hat ein solches nicht dargetan. Vielmehr berühren die Schulden des Antragsgegners augenscheinlich weitgehend den (ehemaligen) Geschäftsbetrieb der S. … AG, deren Mehrheitsgesellschafter der Antragsgegner ist. Auch falls der Antragsgegner somit keine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit mehr ausüben und weniger als 20 Gläubiger haben sollte, erscheinen seine Vermögensverhältnisse daher nicht überschaubar i.S.v. § 304 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 InsO. Indes wird auch der Sachverständige insoweit weitere Ermittlungen durchführen. 4. Die Auswahl des vorläufigen Insolvenzverwalters erfolgt nach §§ 21 Abs. 2 Nr. 1, 56 InsO.