Urteil
23 C 1193/11
AG MUEHLHEIM AN DER RUHR, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei fiktiver Schadensabrechnung ist der Geschädigte nicht automatisch zum Ersatz von Mehrkosten einer Vertragswerkstatt berechtigt; maßgeblich ist der ortsübliche Werklohn.
• Vorprozessuale Belege, die eine fachgerechte bzw. vertragliche Betreuung des Fahrzeugs dokumentieren, sind vom Geschädigten vor Klageerhebung darzulegen; werden sie erst im Prozess vorgelegt, sind daraus resultierende Mehrkosten vom Kläger zu tragen.
• Bei fiktiver Abrechnung sind nicht ohne Weiteres UPE-Zuschläge und Verbringungskosten zu ersetzen, wenn deren Anfall nicht feststeht.
• Nutzungsausfallvergütung wird nur ersetzt, wenn ein tatsächlicher Nutzungsausfall feststellbar ist.
• Vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten sind nicht durchsetzbar, wenn der zugesprochene Anspruch erheblich von dem geltend gemachten abweicht.
Entscheidungsgründe
Teilweiser Schadensersatz nach Verkehrsunfall bei fiktiver Abrechnung • Bei fiktiver Schadensabrechnung ist der Geschädigte nicht automatisch zum Ersatz von Mehrkosten einer Vertragswerkstatt berechtigt; maßgeblich ist der ortsübliche Werklohn. • Vorprozessuale Belege, die eine fachgerechte bzw. vertragliche Betreuung des Fahrzeugs dokumentieren, sind vom Geschädigten vor Klageerhebung darzulegen; werden sie erst im Prozess vorgelegt, sind daraus resultierende Mehrkosten vom Kläger zu tragen. • Bei fiktiver Abrechnung sind nicht ohne Weiteres UPE-Zuschläge und Verbringungskosten zu ersetzen, wenn deren Anfall nicht feststeht. • Nutzungsausfallvergütung wird nur ersetzt, wenn ein tatsächlicher Nutzungsausfall feststellbar ist. • Vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten sind nicht durchsetzbar, wenn der zugesprochene Anspruch erheblich von dem geltend gemachten abweicht. Der Kläger machte nach einem Verkehrsunfall am 24.03.2011 in Mülheim restlichen Schadensersatz gegenüber den Beklagten als Gesamtschuldner geltend. Er rechnete fiktiv nach einer DEKRA-Kalkulation ab und forderte insgesamt 1.162,92 €, wobei er Nutzungsausfall und Kosten einer BMW-Vertragswerkstatt einschloss. Die Beklagten zahlten bereits einen Teil und verweigerten Ersatz bestimmter Posten mit Verweis auf Prüfgutachten und Uneinigkeit über Vorzustand und UPE-/Verbringungskosten. Streitbestandteile waren insbesondere ein Abzug wegen angeblicher Vorbeschädigungen am Stoßfänger (400,00 €), UPE-Zuschläge (36,19 €), Verbringungskosten (123,60 €), Nutzungsausfall (105,00 €) sowie die Frage der Erstattungsfähigkeit von Vertragswerkstattkosten in voller Höhe. Der Kläger machte zudem vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten geltend. • Der Kläger hat Anspruch auf restlichen Schadensersatz in Höhe von 284,00 € aus §§ 7 Abs.1 StVG, 115 Abs.1 Nr.1 VVG, da nach Abzug streitiger Positionen dieser Betrag verbleibt. • Für die Erstattungsfähigkeit von Kosten einer Vertragswerkstatt gilt der Maßstab des ortsüblichen Werklohns; Mehrkosten aufgrund einer Vertragswerkstatt sind nur zu ersetzen, wenn der Geschädigte vor Klageerhebung substantiiert darlegt, dass sein Fahrzeug typischerweise dort betreut wurde. • Da der Kläger die erforderlichen Nachweise über frühere Vertragswerkstattpflege erst im Prozess vorgelegt hat, sind die Mehrkosten i.H.v. 214,13 € nicht zuerkannt worden und dem Kläger als prozesstypische Kosten angelastet. • Das Gutachten der DEKRA begründet einen Abzug wegen Wertverbesserung durch vorbestehende Beschädigungen am vorderen Stoßfänger in Höhe von 400,00 €, der im Rahmen der fiktiven Schadenskalkulation zu berücksichtigen ist. • UPE-Zuschläge von 36,19 € und Verbringungskosten von 123,60 € sind bei fiktiver Abrechnung nicht zu ersetzen, weil ihr tatsächliches Anfallen nicht feststeht bzw. nicht gerichtsbekannt ist. • Nutzungsausfall in Höhe von 105,00 € ist nicht ersatzfähig, weil beim fiktiv Abrechnenden kein nachgewiesener tatsächlicher Nutzungsausfall vorliegt; der fiktive Abrechnende darf nicht besser gestellt werden als der tatsächlich reparierende Geschädigte. • Vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten sind nicht durchsetzbar, weil der zugesprochene Betrag deutlich vom ursprünglich geltend gemachten Anspruch abweicht. • Zinsen sind nur als Rechtshängigkeitszinsen nach §§ 291, 288 Abs.1 S.2 BGB zu gewähren; die Kostenentscheidung und vorläufige Vollstreckbarkeit richten sich nach §§ 92 Abs.1 ZPO, 708 Nr.11, 711 ZPO. Die Klage war teilweise begründet. Die Beklagten sind gesamtschuldnerisch zur Zahlung von 284,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.09.2011 verpflichtet. Die Klage wurde insoweit abgewiesen, als der Kläger Ersatz für Vertragswerkstattmehrkosten in Höhe von 214,13 €, einen Abzug wegen Wertverbesserung von 400,00 €, UPE-Zuschläge von 36,19 €, Verbringungskosten von 123,60 € sowie Nutzungsausfall von 105,00 € geltend machte. Vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten wurden nicht zugesprochen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu drei Vierteln und die Beklagten zu einem Viertel; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar und Zinsen können nur nach den einschlägigen Vorschriften beansprucht werden.