Urteil
12 C 1134/11
Amtsgericht Mülheim an der Ruhr, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGMH:2012:0329.12C1134.11.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckuzng durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckuzng durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit leistet. hat das Amtsgericht Mülheim an der Ruhrauf die mündliche Verhandlung vom 28.02.2012durch den Richter am Amtsgericht Südfeld für Recht er­kannt: Die Klage wird ab­ge­wie­sen. Die Kos­ten des Rechts­streits hat die Klä­ge­rin zu tra­gen. Das Urteil ist vor­läu­fig voll­streck­bar. Die Klä­ge­rin darf die Voll­stre­ckuzng durch Si­cher­heits­leis­tung oder Hin­ter­le­gung in Höhe von 110 % des zu voll­stre­cken­den Be­tra­ges ab­wen­den, wenn nicht die Be­klag­te zuvor Si­cher­heit leis­tet. Tat­be­stand Die Klä­ge­rin macht gegen die Be­klag­te aus ab­ge­tre­te­nem Recht ein Rechts­an­walts­ho­no­rar gel­tend. Die Be­klag­te er­hielt von der Rechts­an­walts­kanz­lei T1 eine Ab­mah­nung wegen Ver­let­zung von Ur­he­ber­rech­ten im Inter­net. Der Be­klag­ten wurde vor­ge­wor­fen, am 3.11.2010 das ur­he­ber­rechts­ge­schütz­te Film­werk „X & I #2“ in einer Tausch­bör­se im Inter­net an­de­ren Nut­zern an­ge­bo­ten zu haben. Im Rah­men der Ab­mah­nung wurde die Be­klag­te zur Zah­lung von Scha­den­er­satz in Höhe von 750,00 € und zur Ab­ga­be einer Un­ter­las­sungs- und Ver­pflich­tungs­er­klä­rung auf­ge­for­dert. Die Kanz­lei T1 ging in der Ab­mah­nung von einem Un­ter­las­sungs­wert in Höhe von 50.000,00 € aus. Die Be­klag­te wen­de­te sich an die Rechts­an­walts­ge­sell­schaft T2 GmbH. Herr Rechts­an­walt T2 riet zu der Ab­ga­be einer mo­di­fi­zier­ten Un­ter­las­sungs­er­klä­rung und dem Ver­such, die Scha­den­er­satz­an­sprü­che, die in Höhe von 750,00 € durch die Rechts­an­walts­kanz­lei T1 ge­for­dert wurde, zu re­du­zie­ren. Der Be­klag­ten wur­den so­dann Unter­la­gen über­sandt. In die­sen Unter­la­gen wurde in Bezug auf das Kos­ten­ri­si­ko der Be­klag­ten unter an­de­rem mit­ge­teilt: „Wirt­schaft­lich ge­se­hen gehen Sie damit die ge­rings­ten Ri­si­ken ein (…)“. Über­sandt wurde zudem eine „Ver­gü­tungs­ver­ein­ba­rung mit Er­läu­te­run­gen“, in der unter an­de­rem be­stimmt ist: „Es gel­ten die Re­ge­lun­gen des Rechts­an­walts­ver­gü­tungs­ge­set­zes als ver­ein­bart. So­fern das Rechts­an­walts­ver­gü­tungs­ge­setz Rah­men­ge­büh­ren ent­hält und dem Rechts­an­walt einen Er­mes­sens­spiel­raum ein­räumt, gilt ein Satz von 1,9 als ver­ein­bart. Für den Un­ter­las­sungs­streit­wert wird ein Wert von 50.000,00 € (siehe Ab­mah­nung) ver­ein­bart. Die Ge­schäfts­ge­bühr ent­steht mit Er­tei­lung des Man­dats. Auf den Kos­ten­rah­men gemäß An­schrei­ben wurde hin­ge­wie­sen. (…)“. In wei­ter unten be­find­li­chen Er­läu­te­run­gen heißt es : „Das Rechts­an­walts­ver­gü­tungs­ge­setz hat zwei An­knüp­fungs­punk­te, den Streit­wert und das Ge­sche­hen im Ver­fah­ren (…) und ver­schie­de­ne Tat­be­stän­de, die in einem Ver­fah­ren auf­tre­ten oder nicht auf­tre­ten. Aus letz­te­rem Grund las­sen sich Ver­fah­rens­kos­ten im Vor­feld nicht ab­schlie­ßend be­stim­men.“ Wei­ter­hin heißt es: „Da aber das Rechts­an­walts­ver­gü­tungs­ge­setz an den Streit­wert (= Ge­gen­stands­wert) an­knüpft, ste­hen die Kos­ten immer in einem sach­ge­rech­ten Ver­hält­nis zu dem Wert, „um den es geht“.“Durch un­se­re au­ßer­ge­richt­li­che Tä­tig­keit (…) ent­steht zu­nächst eine so­ge­nann­te Ge­schäfts­ge­bühr. Eine Er­läu­te­rung zur Ge­schäfts­ge­bühr fin­den Sie hier: (...) Im An­schluss wird auf eine Seite auf "Wi­ki­pe­dia" ver­wie­sen. Außer­dem hatte die Kanz­lei T2 in dem ers­ten An­schrei­ben vom 14.3.2011 in Bezug auf die Kos­ten mit­ge­teilt: „Der Kos­ten­rah­men be­trägt ma­xi­mal bis ca. 2.600,00 €, mi­ni­mal ca. 226,00 € (Erst­be­ra­tung)“. Mit Schrei­ben vom 16.3.2011 rech­ne­te die Kanz­lei T2 ihre Ge­büh­ren in Höhe von 2.562,90 € ab. Die Kanz­lei T2 GmbH trat ihre For­de­rung an die Klä­ge­rin ab, die die­sen Be­trag nun­mehr kla­ge­wei­se gel­tend macht. Die Klä­ge­rin be­an­tragt, die Be­klag­te zu ver­ur­tei­len, an die Klä­ge­rin 2.562,90 € nebst Zin­sen in Höhe von 5 Pro­zent­punk­ten über dem Ba­sis­zins­satz seit dem 18.4.2011 zu zah­len. Die Be­klag­te be­an­tragt, die Klage ab­zu­wei­sen. Die Be­klag­te be­haup­tet, sie sei von Herrn Rechts­an­walt T2 nicht sach­ge­mäß be­ra­ten wor­den; ihr Ehe­mann, der Zeuge T3, der un­strei­tig das Ge­spräch mit Herrn Rechts­an­walt T2 führ­te, sei von Herrn Rechts­an­walt T2 da­hin­ge­hend be­lehrt wor­den, dass „die Sache meis­tens auf ca. 100,00 € ge­min­dert wer­den könne“; Rechts­an­walt T2 habe be­züg­lich der Kos­ten­fra­ge nicht aus­rei­chend auf­ge­klärt; der Zeuge T3 habe für den Fall, dass Herr Rechts­an­walt T2 seine ei­ge­nen Ge­büh­ren in Höhe von 2.562,90 € mit­ge­teilt hätte, der Be­klag­ten ge­ra­ten, statt­des­sen die von Herrn Rechts­an­walt T1 ge­for­der­ten 750,00 € zu zah­len. Das Ge­richt hat Be­weis er­ho­ben durch Ver­neh­mung des Zeu­gen T3. Wegen des Er­geb­nis­ses der Be­weis­auf­nah­me wird auf die Sit­zungs­nie­der­schrift vom 28.2.2012 ver­wie­sen. Im Hin­blick auf den wei­te­ren Par­tei­vor­trag wird auf die Schrift­sät­ze nebst An­la­gen ver­wie­sen. Ent­schei­dungs­grün­de Die zu­läs­si­ge Klage ist nicht be­grün­det. Die Klä­ge­rin hat gegen die Be­klag­te kei­nen An­spruch aus ab­ge­tre­te­nem Recht gemäß §§ 611, 612 BGB, 388 BGB in Höhe von 2.562,90 €. Die Rechts­an­walts­kanz­lei T2 hat gemäß § 242 BGB kei­nen An­spruch gegen die Be­klag­te, die sie hätte der Klä­ge­rin ab­tre­ten kön­nen, da sie sich gegen­über der Be­klag­ten scha­den­er­satz­pflich­tig ge­macht hat, indem sie ihre Auf­klä­rungs­pflich­ten, be­zo­gen auf das ei­ge­ne Ho­no­rar, ver­letzt hat. Nach höchst­rich­ter­li­cher Recht­spre­chung (BGH, Urteil vom 24.5.2007, IX ZR 89/06) kann sich aus be­son­de­ren Um­stän­den des Ein­zel­falls nach Treu und Glau­ben eine Pflicht des Rechts­an­walts er­ge­ben, auch ohne Frage des Auf­trag­ge­bers die­sen über die vo­raus­sicht­li­che Höhe sei­ner Ver­gü­tung zu be­leh­ren, etwa wenn die Höhe der vom Auf­trag­ge­ber zu zah­len­den Ge­büh­ren das von ihm ver­folg­te Ziel wirt­schaft­lich sinn­los macht. Eine sol­che wirt­schaft­li­che Sinn­lo­sig­keit liegt in­so­fern vor, als die Rechts­an­walts­kanz­lei T1 von der Be­klag­ten neben der Un­ter­las­sungs­er­klä­rung, auch Scha­den­er­satz­an­sprü­che in Höhe von 750,00 € be­gehr­te und zur Ab­wen­dung die­ses Be­geh­rens die Kanz­lei T2 der Be­klag­ten 2.562,90 € in Rech­nung stell­te. Mit der Rechts­auf­fas­sung des Amts­ge­richts Rein­bek – 5 C 523/11 -, Urteil vom 21.12.2011, geht das Ge­richt davon aus, dass in­so­fern ein Man­dant, der sich mit einer Scha­den­er­satz­for­de­rung von 750,00 € aus­ge­setzt sieht und dann über 2.500,00 € Ho­no­rar dafür zah­len soll, dass er diese Scha­den­er­satz­for­de­rung nicht zahlt, „vom Regen in die Trau­fe“ kommt. Herr Rechts­an­walt T2 hätte nach § 242 BGB die Pflicht ge­habt, die Be­klag­te aus­drück­lich da­rauf hin­zu­wei­sen, je­den­falls den für die Be­klag­te an­ru­fen­den Ehe­mann da­rauf hin­zu­wei­sen, dass seine Be­auf­tra­gung wirt­schaft­lich nicht zweck­mä­ßig sei. Dass der Rechts­an­walt T2 dies nicht getan hat, steht zur Über­zeu­gung des Ge­richts nach den glaub­haf­ten Aus­sa­gen des glaub­wür­di­gen Zeu­gen T3 fest. Der Rechts­an­walt T2 hat da­rü­ber hi­naus re­gel­recht ir­re­füh­rend die Be­klag­te mit schrift­li­chen Unter­la­gen ver­se­hen, aus denen sie den Ein­druck ge­win­nen konn­te, die Be­auf­tra­gung würde sich mög­li­cher­wei­se in einer Erst­ge­bühr von 226,00 € er­schöp­fen, ob­wohl Herr Rechts­an­walt T2 zu die­sem Zeit­punkt wuss­te, davon ist le­bens­nah und im Hin­blick auf die zahl­rei­chen Ver­fah­ren, die Herr Rechts­an­walt T2 in gleich­ge­la­ger­ten Fäl­len be­trie­ben hatte, dass die Be­klag­te für seine Tä­tig­keit über 2.500,00 € zah­len soll­te. Ent­spre­chen­de Be­leh­run­gen in den ge­nann­ten Unter­la­gen sieht das Ge­richt als be­wusst ir­re­füh­rend an. Ins­be­son­de­re die Be­haup­tung, „aus letz­te­rem Grund las­sen sich Ver­fah­rens­kos­ten im Vor­feld nicht ab­schlie­ßend be­stim­men“ ist eine Ir­re­füh­rung da­hin­ge­hend, dass die Man­dan­tin mög­lichst keine wei­te­ren Fra­gen be­züg­lich des Ho­no­rars mehr auf­wer­fen soll­te. Be­son­ders be­acht­lich ist nach Auf­fas­sung des Ge­richts, dass der Be­klag­ten in der „Ver­gü­tungs­ver­ein­ba­rung mit Er­läu­te­run­gen“ dann auch noch mit­ge­teilt wird, „da aber das Rechts­an­walts­ver­gü­tungs­ge­setz an den Streit­wert (= Ge­gen­stands­wert) an­knüpft“, ste­hen die Kos­ten immer in einem sach­ge­rech­ten Ver­hält­nis zu dem Wert, „um den es geht“. Damit soll­te die Be­klag­te in nicht vor­han­de­ner Si­cher­heit ge­wiegt wer­den, dass sie nicht auch noch von Rechts­an­walt T2 mit Ge­büh­ren­for­de­run­gen über­zo­gen wird, die in einem Miss­ver­hält­nis zu den von Rechts­an­walt T1 be­gehr­ten 750,00 € nebst Un­ter­las­sungs­er­klä­rung ste­hen. In­so­fern wurde der Be­klag­ten sug­ge­riert, sie er­lan­ge einen Vor­teil da­durch, dass sie Herrn Rechts­an­walt T2 man­da­tie­rt. Die Schaden­hö­he be­misst sich nach § 249 BGB und ent­spricht dem, was die Klä­ge­rin von der Be­klag­ten be­gehrt. Nach Über­zeu­gung des Ge­richts steht fest, dass der Ehe­mann der Be­klag­ten bei ent­spre­chen­der Auf­klä­rung sei­ner Ehe­frau ab­ge­ra­ten hätte, Herrn Rechts­an­walt T2 zu man­da­tie­ren. Dies er­gibt sich aus der glaub­haf­ten und im Üb­ri­gen nach­voll­zieh­ba­ren, weil le­bens­na­hen, Aus­sa­ge des Zeu­gen T3. Le­bens­nah ist es, dass ein Rechts­an­walt nicht für einen Be­trag von 2.562,90 € be­auf­tragt wird, um einen Zah­lungs­an­spruch von 750,00 € ab­zu­wen­den und eine Un­ter­las­sungs­er­klä­rung zu for­mu­lie­ren, die im We­sent­li­chen der Man­dant­schaft be­reits vor­liegt. Herr Rechts­an­walt T2 hätte dann eine Ge­bühr für eine Erst­be­ra­tung in Höhe von 226,00 € be­an­spru­chen kön­nen, die aber nicht be­rech­net und auch nicht an die Klä­ge­rin ab­ge­tre­ten ist, so dass der Klä­ge­rin kei­n Haupt- und kei­n Ne­ben­an­spruch gegen die Be­klag­te zu­steht und die Klage ins­ge­samt ab­zu­wei­sen ist. Die pro­zes­sua­len Ne­ben­ent­schei­dun­gen fol­gen aus den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Südfeld