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Urteil

12 C 1134/11

Amtsgericht Mülheim an der Ruhr, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitAmtsgerichtECLI:DE:AGMH:2012:0329.12C1134.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird ab­ge­wie­sen. Die Kos­ten des Rechts­streits hat die Klä­ge­rin zu tra­gen. Das Urteil ist vor­läu­fig voll­streck­bar. Die Klä­ge­rin darf die Voll­stre­ckuzng durch Si­cher­heits­leis­tung oder Hin­ter­le­gung in Höhe von 110 % des zu voll­stre­cken­den Be­tra­ges ab­wen­den, wenn nicht die Be­klag­te zuvor Si­cher­heit leis­tet. 1 hat das Amtsgericht Mülheim an der Ruhrauf die mündliche Verhandlung vom 28.02.2012durch den Richter am Amtsgericht Südfeld 2 für Recht er­kannt: 3 Die Klage wird ab­ge­wie­sen. 4 Die Kos­ten des Rechts­streits hat die Klä­ge­rin zu tra­gen. 5 Das Urteil ist vor­läu­fig voll­streck­bar. Die Klä­ge­rin darf die Voll­stre­ckuzng durch Si­cher­heits­leis­tung oder Hin­ter­le­gung in Höhe von 110 % des zu voll­stre­cken­den Be­tra­ges ab­wen­den, wenn nicht die Be­klag­te zuvor Si­cher­heit leis­tet. Tat­be­stand 6 Die Klä­ge­rin macht gegen die Be­klag­te aus ab­ge­tre­te­nem Recht ein Rechts­an­walts­ho­no­rar gel­tend. 7 Die Be­klag­te er­hielt von der Rechts­an­walts­kanz­lei T1 eine Ab­mah­nung wegen Ver­let­zung von Ur­he­ber­rech­ten im Inter­net. Der Be­klag­ten wurde vor­ge­wor­fen, am 3.11.2010 das ur­he­ber­rechts­ge­schütz­te Film­werk „X & I #2“ in einer Tausch­bör­se im Inter­net an­de­ren Nut­zern an­ge­bo­ten zu haben. Im Rah­men der Ab­mah­nung wurde die Be­klag­te zur Zah­lung von Scha­den­er­satz in Höhe von 750,00 € und zur Ab­ga­be einer Un­ter­las­sungs- und Ver­pflich­tungs­er­klä­rung auf­ge­for­dert. Die Kanz­lei T1 ging in der Ab­mah­nung von einem Un­ter­las­sungs­wert in Höhe von 50.000,00 € aus. 8 Die Be­klag­te wen­de­te sich an die Rechts­an­walts­ge­sell­schaft T2 GmbH. Herr Rechts­an­walt T2 riet zu der Ab­ga­be einer mo­di­fi­zier­ten Un­ter­las­sungs­er­klä­rung und dem Ver­such, die Scha­den­er­satz­an­sprü­che, die in Höhe von 750,00 € durch die Rechts­an­walts­kanz­lei T1 ge­for­dert wurde, zu re­du­zie­ren. 9 Der Be­klag­ten wur­den so­dann Unter­la­gen über­sandt. In die­sen Unter­la­gen wurde in Bezug auf das Kos­ten­ri­si­ko der Be­klag­ten unter an­de­rem mit­ge­teilt: „Wirt­schaft­lich ge­se­hen gehen Sie damit die ge­rings­ten Ri­si­ken ein (…)“. Über­sandt wurde zudem eine „Ver­gü­tungs­ver­ein­ba­rung mit Er­läu­te­run­gen“, in der unter an­de­rem be­stimmt ist: „Es gel­ten die Re­ge­lun­gen des Rechts­an­walts­ver­gü­tungs­ge­set­zes als ver­ein­bart. So­fern das Rechts­an­walts­ver­gü­tungs­ge­setz Rah­men­ge­büh­ren ent­hält und dem Rechts­an­walt einen Er­mes­sens­spiel­raum ein­räumt, gilt ein Satz von 1,9 als ver­ein­bart. Für den Un­ter­las­sungs­streit­wert wird ein Wert von 50.000,00 € (siehe Ab­mah­nung) ver­ein­bart. Die Ge­schäfts­ge­bühr ent­steht mit Er­tei­lung des Man­dats. Auf den Kos­ten­rah­men gemäß An­schrei­ben wurde hin­ge­wie­sen. (…)“. In wei­ter unten be­find­li­chen Er­läu­te­run­gen heißt es : „Das Rechts­an­walts­ver­gü­tungs­ge­setz hat zwei An­knüp­fungs­punk­te, den Streit­wert und das Ge­sche­hen im Ver­fah­ren (…) und ver­schie­de­ne Tat­be­stän­de, die in einem Ver­fah­ren auf­tre­ten oder nicht auf­tre­ten. Aus letz­te­rem Grund las­sen sich Ver­fah­rens­kos­ten im Vor­feld nicht ab­schlie­ßend be­stim­men.“ Wei­ter­hin heißt es: „Da aber das Rechts­an­walts­ver­gü­tungs­ge­setz an den Streit­wert (= Ge­gen­stands­wert) an­knüpft, ste­hen die Kos­ten immer in einem sach­ge­rech­ten Ver­hält­nis zu dem Wert, „um den es geht“.“Durch un­se­re au­ßer­ge­richt­li­che Tä­tig­keit (…) ent­steht zu­nächst eine so­ge­nann­te Ge­schäfts­ge­bühr. Eine Er­läu­te­rung zur Ge­schäfts­ge­bühr fin­den Sie hier: (...) Im An­schluss wird auf eine Seite auf "Wi­ki­pe­dia" ver­wie­sen. 10 Außer­dem hatte die Kanz­lei T2 in dem ers­ten An­schrei­ben vom 14.3.2011 in Bezug auf die Kos­ten mit­ge­teilt: „Der Kos­ten­rah­men be­trägt ma­xi­mal bis ca. 2.600,00 €, mi­ni­mal ca. 226,00 € (Erst­be­ra­tung)“. 11 Mit Schrei­ben vom 16.3.2011 rech­ne­te die Kanz­lei T2 ihre Ge­büh­ren in Höhe von 2.562,90 € ab. 12 Die Kanz­lei T2 GmbH trat ihre For­de­rung an die Klä­ge­rin ab, die die­sen Be­trag nun­mehr kla­ge­wei­se gel­tend macht. 13 Die Klä­ge­rin be­an­tragt, 14 die Be­klag­te zu ver­ur­tei­len, an die Klä­ge­rin 2.562,90 € nebst Zin­sen in Höhe von 5 Pro­zent­punk­ten über dem Ba­sis­zins­satz seit dem 18.4.2011 zu zah­len. 15 Die Be­klag­te be­an­tragt, 16 die Klage ab­zu­wei­sen. 17 Die Be­klag­te be­haup­tet, sie sei von Herrn Rechts­an­walt T2 nicht sach­ge­mäß be­ra­ten wor­den; ihr Ehe­mann, der Zeuge T3, der un­strei­tig das Ge­spräch mit Herrn Rechts­an­walt T2 führ­te, sei von Herrn Rechts­an­walt T2 da­hin­ge­hend be­lehrt wor­den, dass „die Sache meis­tens auf ca. 100,00 € ge­min­dert wer­den könne“; Rechts­an­walt T2 habe be­züg­lich der Kos­ten­fra­ge nicht aus­rei­chend auf­ge­klärt; der Zeuge T3 habe für den Fall, dass Herr Rechts­an­walt T2 seine ei­ge­nen Ge­büh­ren in Höhe von 2.562,90 € mit­ge­teilt hätte, der Be­klag­ten ge­ra­ten, statt­des­sen die von Herrn Rechts­an­walt T1 ge­for­der­ten 750,00 € zu zah­len. 18 Das Ge­richt hat Be­weis er­ho­ben durch Ver­neh­mung des Zeu­gen T3. 19 Wegen des Er­geb­nis­ses der Be­weis­auf­nah­me wird auf die Sit­zungs­nie­der­schrift vom 28.2.2012 ver­wie­sen. 20 Im Hin­blick auf den wei­te­ren Par­tei­vor­trag wird auf die Schrift­sät­ze nebst An­la­gen ver­wie­sen. Ent­schei­dungs­grün­de 21 Die zu­läs­si­ge Klage ist nicht be­grün­det. 22 Die Klä­ge­rin hat gegen die Be­klag­te kei­nen An­spruch aus ab­ge­tre­te­nem Recht gemäß §§ 611, 612 BGB, 388 BGB in Höhe von 2.562,90 €. 23 Die Rechts­an­walts­kanz­lei T2 hat gemäß § 242 BGB kei­nen An­spruch gegen die Be­klag­te, die sie hätte der Klä­ge­rin ab­tre­ten kön­nen, da sie sich gegen­über der Be­klag­ten scha­den­er­satz­pflich­tig ge­macht hat, indem sie ihre Auf­klä­rungs­pflich­ten, be­zo­gen auf das ei­ge­ne Ho­no­rar, ver­letzt hat. 24 Nach höchst­rich­ter­li­cher Recht­spre­chung (BGH, Urteil vom 24.5.2007, IX ZR 89/06) kann sich aus be­son­de­ren Um­stän­den des Ein­zel­falls nach Treu und Glau­ben eine Pflicht des Rechts­an­walts er­ge­ben, auch ohne Frage des Auf­trag­ge­bers die­sen über die vo­raus­sicht­li­che Höhe sei­ner Ver­gü­tung zu be­leh­ren, etwa wenn die Höhe der vom Auf­trag­ge­ber zu zah­len­den Ge­büh­ren das von ihm ver­folg­te Ziel wirt­schaft­lich sinn­los macht. 25 Eine sol­che wirt­schaft­li­che Sinn­lo­sig­keit liegt in­so­fern vor, als die Rechts­an­walts­kanz­lei T1 von der Be­klag­ten neben der Un­ter­las­sungs­er­klä­rung, auch Scha­den­er­satz­an­sprü­che in Höhe von 750,00 € be­gehr­te und zur Ab­wen­dung die­ses Be­geh­rens die Kanz­lei T2 der Be­klag­ten 2.562,90 € in Rech­nung stell­te. 26 Mit der Rechts­auf­fas­sung des Amts­ge­richts Rein­bek – 5 C 523/11 -, Urteil vom 21.12.2011, geht das Ge­richt davon aus, dass in­so­fern ein Man­dant, der sich mit einer Scha­den­er­satz­for­de­rung von 750,00 € aus­ge­setzt sieht und dann über 2.500,00 € Ho­no­rar dafür zah­len soll, dass er diese Scha­den­er­satz­for­de­rung nicht zahlt, „vom Regen in die Trau­fe“ kommt. 27 Herr Rechts­an­walt T2 hätte nach § 242 BGB die Pflicht ge­habt, die Be­klag­te aus­drück­lich da­rauf hin­zu­wei­sen, je­den­falls den für die Be­klag­te an­ru­fen­den Ehe­mann da­rauf hin­zu­wei­sen, dass seine Be­auf­tra­gung wirt­schaft­lich nicht zweck­mä­ßig sei. Dass der Rechts­an­walt T2 dies nicht getan hat, steht zur Über­zeu­gung des Ge­richts nach den glaub­haf­ten Aus­sa­gen des glaub­wür­di­gen Zeu­gen T3 fest. 28 Der Rechts­an­walt T2 hat da­rü­ber hi­naus re­gel­recht ir­re­füh­rend die Be­klag­te mit schrift­li­chen Unter­la­gen ver­se­hen, aus denen sie den Ein­druck ge­win­nen konn­te, die Be­auf­tra­gung würde sich mög­li­cher­wei­se in einer Erst­ge­bühr von 226,00 € er­schöp­fen, ob­wohl Herr Rechts­an­walt T2 zu die­sem Zeit­punkt wuss­te, davon ist le­bens­nah und im Hin­blick auf die zahl­rei­chen Ver­fah­ren, die Herr Rechts­an­walt T2 in gleich­ge­la­ger­ten Fäl­len be­trie­ben hatte, dass die Be­klag­te für seine Tä­tig­keit über 2.500,00 € zah­len soll­te. 29 Ent­spre­chen­de Be­leh­run­gen in den ge­nann­ten Unter­la­gen sieht das Ge­richt als be­wusst ir­re­füh­rend an. Ins­be­son­de­re die Be­haup­tung, „aus letz­te­rem Grund las­sen sich Ver­fah­rens­kos­ten im Vor­feld nicht ab­schlie­ßend be­stim­men“ ist eine Ir­re­füh­rung da­hin­ge­hend, dass die Man­dan­tin mög­lichst keine wei­te­ren Fra­gen be­züg­lich des Ho­no­rars mehr auf­wer­fen soll­te. Be­son­ders be­acht­lich ist nach Auf­fas­sung des Ge­richts, dass der Be­klag­ten in der „Ver­gü­tungs­ver­ein­ba­rung mit Er­läu­te­run­gen“ dann auch noch mit­ge­teilt wird, „da aber das Rechts­an­walts­ver­gü­tungs­ge­setz an den Streit­wert (= Ge­gen­stands­wert) an­knüpft“, ste­hen die Kos­ten immer in einem sach­ge­rech­ten Ver­hält­nis zu dem Wert, „um den es geht“. Damit soll­te die Be­klag­te in nicht vor­han­de­ner Si­cher­heit ge­wiegt wer­den, dass sie nicht auch noch von Rechts­an­walt T2 mit Ge­büh­ren­for­de­run­gen über­zo­gen wird, die in einem Miss­ver­hält­nis zu den von Rechts­an­walt T1 be­gehr­ten 750,00 € nebst Un­ter­las­sungs­er­klä­rung ste­hen. In­so­fern wurde der Be­klag­ten sug­ge­riert, sie er­lan­ge einen Vor­teil da­durch, dass sie Herrn Rechts­an­walt T2 man­da­tie­rt. 30 Die Schaden­hö­he be­misst sich nach § 249 BGB und ent­spricht dem, was die Klä­ge­rin von der Be­klag­ten be­gehrt. Nach Über­zeu­gung des Ge­richts steht fest, dass der Ehe­mann der Be­klag­ten bei ent­spre­chen­der Auf­klä­rung sei­ner Ehe­frau ab­ge­ra­ten hätte, Herrn Rechts­an­walt T2 zu man­da­tie­ren. Dies er­gibt sich aus der glaub­haf­ten und im Üb­ri­gen nach­voll­zieh­ba­ren, weil le­bens­na­hen, Aus­sa­ge des Zeu­gen T3. Le­bens­nah ist es, dass ein Rechts­an­walt nicht für einen Be­trag von 2.562,90 € be­auf­tragt wird, um einen Zah­lungs­an­spruch von 750,00 € ab­zu­wen­den und eine Un­ter­las­sungs­er­klä­rung zu for­mu­lie­ren, die im We­sent­li­chen der Man­dant­schaft be­reits vor­liegt. 31 Herr Rechts­an­walt T2 hätte dann eine Ge­bühr für eine Erst­be­ra­tung in Höhe von 226,00 € be­an­spru­chen kön­nen, die aber nicht be­rech­net und auch nicht an die Klä­ge­rin ab­ge­tre­ten ist, so dass der Klä­ge­rin kei­n Haupt- und kei­n Ne­ben­an­spruch gegen die Be­klag­te zu­steht und die Klage ins­ge­samt ab­zu­wei­sen ist. 32 Die pro­zes­sua­len Ne­ben­ent­schei­dun­gen fol­gen aus den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO. 33 Südfeld