Beschluss
22 F 1205/18
Amtsgericht Mülheim an der Ruhr, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGMH:2019:0502.22F1205.18.00
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Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. G r ü n d e Die Beteiligten waren miteinander verheiratet. Ihre am XX.XX.1979 geschlossene Ehe wurde mit Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Mülheim an der Ruhr vom XX.XX.2015, Aktenzeichen XX F XXX, geschieden. Im vorliegenden Verfahren nimmt der Antragsteller die Antragsgegnerin wegen eines zugunsten beider Beteiligten im Grundbruch eingetragenen Nießbrauchsrechts an dem Einfamilienhaus AB, welches von der Antragstellerin seit der Trennung allein bewohnt wird, auf Zahlung eines Nutzungsentgelts in Anspruch. Nach den Angaben der Beteiligten in dem Scheidungsverfahren leben die Ehegatten seit Mai 2012 getrennt. Mit notariell beurkundeter Vereinbarung vom 21.05.2013 übertrugen sie jeweils ihren ½ Miteigentumsanteil an dem Haus AB im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf ihren Sohn Y zu Alleineigentum. Zur Beurkundung der Vereinbarung erschien die Antragsgegnerin für sich persönlich und als Vertreterin für ihren Ehemann, den Antragsteller. Unter Ziffer IV der Vereinbarung heißt es: „Die Erschienene zu 1. behält sich an dem übertragenen Grundbesitz den lebenslangen Nießbrauch vor.“ In Abteilung II. des Grundbuchs ist ein Nießbrauch für beide Beteiligten als Gesamtberechtigte gemäß § 428 BGB eingetragen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 18.05.2018 forderte der Antragsteller von der Antragsgegnerin für die Zeit ab Januar 2015 ein Nutzungsentgelt in Höhe von 800,00 € monatlich. Der Antragsteller meint, ihm stehe aufgrund der Mitberechtigung an dem Nießbrauchsrecht gegen die Antragsgegnerin ein Ausgleichsanspruch in Höhe der Hälfte des erzielbaren Mietzinses zu. Er beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, an ihn 1. einen Betrag in Höhe von 34.400 € zuzüglich 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 2. monatlich einen Betrag in Höhe von 800,00 € beginnend ab dem 01.09.2018 zu zahlen, 3. einen Betrag in Höhe von 1.474,89 € (außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten) zuzüglich 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 26.05.2018 zu zahlen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Sie macht geltend, dass sich die Beteiligten im Rahmen der Trennung darüber einig gewesen seien, dass die Antragsgegnerin das Haus weiter bewohne. Ein Ausgleichsanspruch stehe dem Antragsteller rechtlich nicht zu. Hilfsweise rechnet die Antragsgegnerin auf mit einer Gegenforderung aus Darlehenstilgung. Sie behauptet, dass ein im Jahr 2009 aufgenommener gemeinsamer Kredit bei der ABC-Bank, welcher der Finanzierung des Geschäftsbetriebes des Antragstellers gedient habe, nach der Scheidung von ihr allein bedient worden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Der Antrag ist unbegründet. Der Antragsteller kann von der Antragsgegnerin kein Nutzungsentgelt für die Zeit ab Januar 2015 beanspruchen. Ein solcher Anspruch ergibt sich - jedenfalls solange das Nießbrauchsrecht noch ausschließlich durch Eigennutzung der Antragsgegnerin ausgeübt wird - nicht aus § 430 BGB und einer entsprechenden Anwendung des § 745 Abs.2 BGB. Dabei kann es dahin stehen, ob der Nießbrauch vertraglich nur zwischen der Antragsgegnerin und dem Erwerber vereinbart war (hierfür sprechen der Wortlaut der Vereinbarung unter Ziffer IV. des notariellen Vertrages sowie der Umstand, dass zum Zeitpunkt der Vereinbarung die Trennung der Beteiligten schon vollzogen war und die Antragsgegnerin das Haus allein bewohnte). Für die Zeit bis Mai 2018 steht der Ausgleichspflicht schon entgegen, dass der Antragsteller bis dahin die alleinige Nutzung durch die Antragsgegnerin geduldet hatte, ohne ein eigenes Nutzungsrecht bzw. eine Entschädigung für die mangelnde Möglichkeit der Ausübung des Nutzungsrechts zu beanspruchen. Die konkludente Vereinbarung im Innenverhältnis ging also bis zum Zeitpunkt der außergerichtlichen Zahlungsaufforderung vom 18.05.2018 auf jeden Fall dahin, dass das Nießbrauchsrecht von der Antragsgegnerin durch Eigennutzung unter Ausschluss des Antragstellers alleine ausgeübt wird. Eine Änderung dieser konkludenten Abrede könnte von dem Antragsteller allenfalls für die Zukunft, also mit Wirkung ab der Zahlungsaufforderung, welche als Abänderungsbegehren ausgelegt werden kann, beansprucht werden. Dies allerdings in entsprechender Anwendung des § 745 Abs.2 BGB nur, soweit eine Neuregelung der Nutzung dergestalt, dass dem Antragsteller künftig ein Ausgleich in Höhe der Hälfte des erzielbaren Mietzinses zustünde, billigem Ermessen entsprechen würde. Davon kann jedoch derzeit nicht ausgegangen werden. Es ist nach wie vor so, dass das Nießbrauchsrecht in der Weise ausgeübt wird, dass die Antragsgegnerin das Haus als Wohnung alleine nutzt. Solange dies der Fall ist, könnte die Ausgleichspflicht nach § 430 BGB aber nur dahin gehen, dass eine Mitbenutzung zu dulden ist (vgl. in Bezug auf das Wohnungsrecht nach § 1093 BGB: BGH, Urteil vom 08.05.1996, Aktenzeichen XII ZR 254/94, juris, Rn.7). Ein Recht auf Mitbenutzung hat der Antragsteller aber nie ausgeübt, sondern die Nutzung allein der Antragsgegnerin überlassen. Auch hat er im Zuge der Trennung davon abgesehen, die Antragsgegnerin wegen der Überlassung der Ehewohnung zur alleinigen Nutzung gemäß § 1361b Abs.3 Satz 2 BGB auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung in Anspruch zu nehmen. Die von dem Antragstellervertreter im Schriftsatz vom 15.04.2019 zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs, welche sich über die Frage einer Nutzungsvergütung nach § 1361b Abs.3 Satz 2 BGB bei unentgeltlichem Wohnungsrecht beider Ehegatten an der Ehewohnung verhält, ist damit hier nicht einschlägig. Auch nach der Scheidung ist der Antragsteller über drei Jahre lang nicht an die Antragsgegnerin wegen der Zahlung einer Nutzungsvergütung herangetreten. Inwieweit die Verhältnisse sich dann ab Mai 2018 so verändert haben sollen, dass die bisherige Praxis der entschädigungslosen Nutzung des Hauses durch die Antragsgegnerin im Verhältnis zu dem Antragsteller nicht mehr der Billigkeit entsprechen würde, ist nicht ersichtlich. Nach alledem war der Antrag insgesamt zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 113 Abs.1 Satz 2 FamFG, 91 ZPO.