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Urteil

411 C 19436/18

AG MUENCHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eigenbedarfskündigung kann berechtigt sein, aber der Mieter kann nach § 574 BGB wegen unzumutbarer Härte die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen. • Ein Widerspruch gegen die Kündigung ist fristgerecht, wenn das Einwurf-Einschreiben den Anschein der Zustellung vor Ablauf der Widerspruchsfrist begründet und nicht ausreichend widerlegt ist. • Bei Abwägung ist auch die psychische Gefährdung des Mieters maßgeblich; ein vom Gericht eingeholtes Sachverständigengutachten kann die Fortsetzungspflicht zugunsten des Mieters begründen.
Entscheidungsgründe
Eigenbedarfskündigung abgewiesen wegen unzumutbarer Härte durch Gesundheitsgefährdung (Fortsetzung des Mietverhältnisses) • Eigenbedarfskündigung kann berechtigt sein, aber der Mieter kann nach § 574 BGB wegen unzumutbarer Härte die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen. • Ein Widerspruch gegen die Kündigung ist fristgerecht, wenn das Einwurf-Einschreiben den Anschein der Zustellung vor Ablauf der Widerspruchsfrist begründet und nicht ausreichend widerlegt ist. • Bei Abwägung ist auch die psychische Gefährdung des Mieters maßgeblich; ein vom Gericht eingeholtes Sachverständigengutachten kann die Fortsetzungspflicht zugunsten des Mieters begründen. Die Klägerin, Eigentümerin einer Wohnung in München, kündigte das Mietverhältnis mit dem langjährigen Mieter (seit 1975) wegen Eigenbedarfs zum 30.11.2018, da ihr Sohn die 3-Zimmer-Wohnung benötige. Der Mieter, inzwischen alleinstehend und hochbetagt, widersprach fristgerecht durch den Mieterverein mit Verweis auf Alter, Gesundheitsprobleme, fehlenden Ersatzwohnraum und starke soziale Verwurzelung im Wohnumfeld. Die Klägerin begehrt Räumung und Herausgabe, der Mieter stellt hilfsweise den Antrag auf Fortsetzung des Mietverhältnisses. Gerichtliche Beweisaufnahme erfolgte durch Zeugenvernehmungen und ein schriftliches Gutachten eines Sachverständigen. Das Gericht stellte fest, dass der Eigenbedarf glaubhaft ist, prüfte jedoch zugleich den Härteeinwand des Mieters nach § 574 BGB. • Eigenbedarf: Das Gericht ist überzeugt, dass die Klägerin die Wohnung für ihren Sohn benötigt; die Kündigung war daher grundsätzlich berechtigt. • Frist des Widerspruchs: Das Einwurf-Einschreiben des Mietervereins vom 26.09.2018 begründet den Anschein der fristgerechten Zustellung; dieser Anscheinsbeweis wurde nicht ausreichend erschüttert, sodass der Widerspruch als rechtzeitig gilt (§ 574 BGB Voraussetzungen). • Härtegründe und Abwägung: Zur Beurteilung der Unzumutbarkeit sind persönliche, gesundheitliche und marktliche Faktoren abzuwägen; der Beklagte hat nur eingeschränkte Bemühungen um Ersatzwohnraum unternommen, dennoch sind seine langjährige Verwurzelung und Mobilitäts-/Gesundheitsprobleme zu berücksichtigen. • Sachverständigengutachten: Das Gutachten ergab eine manifest gewordene mittelschwere depressive Episode infolge der Kündigung; ein Umzug würde eine deutliche Verschlechterung und ein erhöhtes Suizidrisiko begründen, sodass die Räumung unzumutbar wäre. • Rechtsgrundlagen: § 546 BGB (Herausgabeanspruch), § 574 BGB (Widerspruchsrecht bei Härte), Vorschriften zur Zustellung (Beweis des Einwurfs) sowie Verfahrensvorschriften der ZPO für Zuständigkeit und Kostenentscheidung wurden zugrunde gelegt. Die Klage wurde abgewiesen; das Amtsgericht hat die berechtigte Eigenbedarfskündigung zwar bestätigt, dem Mieter aber aus Härtegründen nach § 574 BGB die Fortsetzung des Mietverhältnisses auf unbestimmte Zeit zugesprochen. Maßgeblich waren die langjährige Verwurzelung des Mieters, seine Mobilitäts- und Gesundheitsprobleme sowie das überzeugende psychiatrische Gutachten, das ein erhebliches Verschlechterungs- und Suizidrisiko bei einer Räumung feststellte. Der Widerspruch des Mieters gegen die Kündigung wurde als fristgerecht angesehen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.