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Beschluss

545 F 395/20

AG MUENCHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Ehegatte kann nach drei Jahren Getrenntleben die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft nach § 1386 i.V.m. § 1385 S.1 Nr.1 BGB verlangen. • Zur Zulässigkeit des Antrags sind keine weiteren Voraussetzungen erforderlich; entgegenstehender, substantiiert vorgetragener Sachverhalt wurde nicht dargetan. • Wird der Antrag zurückgewiesen, hat die unterlegene Partei die Kosten des Verfahrens zu tragen (§§ 113 FamFG, 91 Abs.1 ZPO). • Der Verfahrenswert ist anhand des konkreten wirtschaftlichen Interesses des Antragstellers zu schätzen (§ 42 Abs.1 FamGKG).
Entscheidungsgründe
Vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft nach dreijährigem Getrenntleben • Ein Ehegatte kann nach drei Jahren Getrenntleben die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft nach § 1386 i.V.m. § 1385 S.1 Nr.1 BGB verlangen. • Zur Zulässigkeit des Antrags sind keine weiteren Voraussetzungen erforderlich; entgegenstehender, substantiiert vorgetragener Sachverhalt wurde nicht dargetan. • Wird der Antrag zurückgewiesen, hat die unterlegene Partei die Kosten des Verfahrens zu tragen (§§ 113 FamFG, 91 Abs.1 ZPO). • Der Verfahrenswert ist anhand des konkreten wirtschaftlichen Interesses des Antragstellers zu schätzen (§ 42 Abs.1 FamGKG). Die Eheleute sind seit 1998 verheiratet und leben seit 14.04.2016 getrennt. Der Antragsteller begehrt die vorzeitige Aufhebung des Güterstands der Zugewinngemeinschaft und die Herstellung der Gütertrennung für die weitere Dauer der Ehe. Die Antragsgegnerin beantragt die Zurückweisung. Ziel des Antragstellers ist insbesondere die Beschleunigung des Scheidungsverfahrens und die Beendigung seiner Verpflichtung zur Zahlung von Trennungsunterhalt. Es besteht ein laufendes Scheidungsverfahren beim Amtsgericht München. Der Antragsteller zahlte aufgrund einstweiliger Anordnung monatlich 2.400 Euro Trennungsunterhalt; er schätzt, dass die Aufhebung des Zugewinngemeinschaft die Scheidung um etwa 12 Monate verkürzen wird. Die Parteien haben unterschiedliche Auffassungen zur Kostenfolge und zur Bedeutung einer notariellen Einigung; die Antragsgegnerin führte gesundheitliche Gründe an, einem Notartermin nicht folgen zu können. • Rechtsgrundlage ist § 1386 i.V.m. § 1385 S.1 Nr.1 BGB: Jeder Ehegatte kann nach dreijährigem Getrenntleben die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft verlangen. Weitere Voraussetzungen sind nicht erforderlich und lagen hier vor, da die Parteien seit April 2016 getrennt leben. • Die Antragsgegnerin trug keine relevanten Tatsachen vor, die den Anspruch entkräften würden; ihre Einwände, der Antragsteller hätte Verhandlungen über Folgesachen führen können oder sie sei gesundheitlich verhindert gewesen, sind unerheblich oder nicht substantiiert dargelegt. • Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 113 FamFG, 91 Abs.1 ZPO: Die Antragsgegnerin hat den Antrag voll zurückgewiesen und ist somit unterlegen; sie hätte durch Mitwirkung an einer außergerichtlichen notariellen Beurkundung die Kosten vermeiden können. Die vorgelegte ärztliche Bescheinigung genügte nicht, die Unmöglichkeit eines Notartermins oder die Verhandlungsunfähigkeit hinreichend zu belegen. • Die Festsetzung des Verfahrenswertes erfolgt nach § 42 Abs.1 FamGKG anhand des wirtschaftlichen Interesses des Antragstellers. Das Gericht schätzte dieses Interesse aus der verkürzten Dauer des Scheidungsverfahrens und der dadurch ersparten Trennungsunterhaltszahlungen. Es schätzt eine Verkürzung um 12 Monate und berücksichtigt bei der Bemessung einen Abschlag von 50 % auf die für 12 Monate zu zahlenden Trennungsunterhaltsleistungen, woraus sich ein Verfahrenswert von 14.400 Euro ergibt. Der Antrag des Ehemannes auf vorzeitige Aufhebung des Güterstands der Zugewinngemeinschaft und Herstellung der Gütertrennung für die weitere Dauer der Ehe wird stattgegeben. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin, da sie den Antrag vollständig zurückgewiesen und keine ausreichenden Gründe für ihr Verhalten vorgebracht hat. Der Verfahrenswert wird auf 14.400 Euro festgesetzt, basierend auf dem geschätzten wirtschaftlichen Interesse des Antragstellers durch die erwartete Verkürzung des Scheidungsverfahrens und die damit verbundenen ersparten Trennungsunterhaltszahlungen. Die Entscheidung beruht auf § 1386 i.V.m. § 1385 S.1 Nr.1 BGB sowie den Vorschriften über Kosten und Gebühren (§§ 113 FamFG, 91 Abs.1 ZPO; § 42 Abs.1 FamGKG).