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Endurteil

158 C 4570/20

AG München, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 83 % und die Beklagte 17 % zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Die zulässige Klage ist – soweit noch in der Sache darüber zu entscheiden war – nicht begründet. I. 1. Der Klägerin steht der geltend gemachte weitere Zahlungsanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. a) Die Beförderung der Klägerin mit der D B durch die Beklagte ist vorliegend Bestandteil der reisevertraglichen Leistungen geworden (vgl. BGH, Urteil vom 28.10.2010, XaZR 46/10). Der Nichtantritt der Weiterbeförderung per Flugzeug durch die Klägerin trotz entsprechendes Angebotes der Beklagten bzw. ihres Beförderungsunternehmens stellt eine konkludente Kündigung des Reisevertrages dar. Die Kündigung war nicht wirksam, § 651 l Abs. 1 Satz 1 BGB, da kein (erheblicher) Reisemangel vorlag. Die Nichtbeförderung des Reisegepäcks stellt bereits grundsätzlich keinen erheblichen Reisemangel dar, der zu einer Kündigung des Reisevertrages nach § 651 l Abs. 1 Satz 1 BGB berechtigen würde. Die Nichtbeförderung des Reisegepäcks durch das ausführende Beförderungsunternehmen nach ordnungsgemäßer Gepäckaufgabe löst nach der Rechtsprechung abhängig von den konkreten Umständen des Einzelfalls regelmäßig Minderungsansprüche im Bereich von 20–40 % aus. Dabei ist im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass die Nichtbeförderung hier bereits bei Abflug angekündigt und damit für die Reisenden voraussehbar war, so dass diese ohne Weiteres die dringend für den Urlaub und insbesondere die beabsichtigte Kreuzfahrt benötigten Gegenstände umpacken und im Handgepäck hätten befördern können. Zudem begründen nicht im Verantwortungsbereich des Reiseveranstalters liegende Umstände, die zu einer Beeinträchtigung der Pauschalreise führen (können), überhaupt keinen Mangel (vgl. Palandt, BGB, 79. Auflage 2020, § 651 i Rn. 10). Insofern ist vorliegend darauf abzustellen, dass die Klägerin ein erhebliches (Mit-)Verschulden an der Nicht-Beförderung des Aufgabegepäcks trifft, das eine Haftung der Beklagtenseite in Gänze ausschließt (vgl. auch AG Frankfurt, Urteil vom 20. Februar 2018, 32 C1966/17, zitiert nach juris). Einem Reisenden obliegen bei der Durchführung einer Reise grundsätzlich Mitwirkungsobliegenheiten, wie etwa bei Flugreisen die Pflicht, rechtzeitig am Flughafen zur Abfertigung zu erscheinen und bei vereinbarter Bahnanreise die Pflicht, die Zugverbindung so zu planen, dass der Reisende rechtzeitig am Flughafen erscheinen kann. Diese vertraglichen Nebenpflichten werden bereits konkludent mit Abschluss des Reisevertrages vereinbart und durch anlässlich dessen oder nachträglich bis zum Reiseantritt gewährte Informationen des Reiseveranstalters inhaltlich konkretisiert. Beachtet der Reisende diese Informationen nicht, läuft er Gefahr, seine Mitwirkungspflicht zu verletzen und die Durchführung der Reise ernsthaft zu gefährden. Es liegt im Risiko des Reisenden, wenn er solche Hinweise nicht beachtet (LG Frankfurt am Main, Urteil vom 07.11.2017, Aktenzeichen 2-24 S 40/179). Vorliegend hat die Beklagte auf den von der Klägerin genutzten R. & F.-Tickets empfohlen, die Anreise so zu planen, dass der Reisende den Check-in Schalter zwei Stunden vor Abflug erreicht, und zusätzlich einen Zeitpuffer von 45 Minuten je 100 km Anreise einzuplanen. Der Hinweis auf den erforderlichen Zeitpuffer befindet sich auf der Vorderseite der R. & F.-Tickets und ist zwar klein gedruckt, aber gut lesbar. Auch hat die Klägerin die Reiseunterlagen nach eigenem Vortrag bereits Mitte Januar erhalten, so dass sie mehr als zwei Wochen Zeit hatte, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen. Etwaige Wahrnehmungsdefizite der Klägerin sind der Beklagten nicht anzulasten. Tatsächlich ist die Klägerin den Empfehlungen der Beklagten nicht gefolgt, indem sie eine Zugverbindung gewählt hat, die eine planmäßige Ankunft am Flughafen nicht einmal zwei Stunden vor Abflug um 11:50 Uhr vorsah. Die von der Klagepartei angegebenen Zeiten für das Erreichen des Flughafens bei planmäßiger Ankunft des gewählten Zuges sind gerichtsbekannt auf Grund der tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten wenig realistisch. Bei planmäßiger Zugankunft um 9:17 Uhr darf man realistisch erwarten, dass man gegen 9:25 Uhr am Taxistand des Hauptbahnhofes eintrifft, so dass sich der Flughafen frühestens gegen 10:00 Uhr erreichen lässt. Die reine Fahrtzeit mit dem Taxi liegt im Regelfall verkehrsbedingt zwischen 30 und 45 Minuten. Vom Taxistand am Flughafen geht man noch einige Minuten im Flughafengebäude zum Check-in Schalter. Selbst wenn man aber von den von der Klägerin vorgetragenen Zeiten und einer zu erwartenden Ankunft am Check-in Schalter um 10:00 Uhr ausgeht, so war angesichts der von der Fluggesellschaft auf dem Boardingpass (Anlage K 6) avisierten Abflugzeit um 11:50 Uhr der von der Klagepartei eingeplante Zeitpuffer zu gering bzw. tatsächlich überhaupt kein Puffer vorhanden, da sich die Klägerin spätestens zwei Stunden vor Abflug am Check-in Schalter hätte einfinden sollen. Ein ausreichender Zeitpuffer war jedoch von der Klägerin – völlig unabhängig davon, ob sie von der Beklagten hierauf vorab hingewiesen worden war – im eigenen Interesse einzuplanen, da es bei einer Anreise über mehrere 100 km nach der Lebenserfahrung ungeachtet des genutzten Verkehrsmittels zu (erheblichen) Verspätungen kommen kann. Es ist zudem allgemein und war nach eigenen Angaben auch der Klägerin bekannt, dass die Fluggesellschaften im Rahmen internationaler Flüge ein Erscheinen am Check-in Schalter spätestens zwei Stunden vor Abflug erwarten. Dies gilt erst recht für Reisen außerhalb des Schengen-Raumes, wie vorliegend, da hier Grenz- bzw. Passkontrollen stattfinden. Wie sich die Klägerin und ihr Ehemann angesichts der vorgetragenen Reiseerfahrung von mehr als 20 Jahren dem verschließen konnten, ist nicht nachvollziehbar. Auch nicht nachvollzogen werden kann insoweit die Rechtsprechung des Landgerichts Frankfurt, Az. 2-24 S 74/19, wonach bei Bahnanreise lediglich eine Zugverspätung von 10 Minuten einzukalkulieren sei. Zugverspätungen in diesem Rahmen sind nicht die Ausnahme, sondern die Regel. Es geht jedoch gerade darum, durch eine vorausschauende Auswahl des Zuges auch außergewöhnlichen Umständen Rechnung zu tragen. Je länger die Strecke ist, desto wahrscheinlicher ist nach der Lebenserfahrung eine Verspätung. Die Obliegenheit der Klägerin, für ein pünktliches Erscheinen zum Reiseantritt Sorge zu tragen, lässt sich auch im Rahmen einer Pauschalreise nicht auf den Veranstalter abwälzen. Der Hinweis des ausführenden Luftfahrtunternehmens auf der Boardkarte (Anlage K6), eine Gepäckabgabe am Gepäckautomaten könne später als 11:10 Uhr nicht erfolgen, vermag an dem überwiegenden Verschulden der Klägerin an der Nicht-Beförderung ihres Gepäcks vorliegend nichts zu ändern. Denn zum einen handelt es sich insoweit lediglich um eine Erklärung der Erfüllungsgehilfin der Beklagten, auf welche die Klägerin angesichts der sich aus dem R. & F.-Ticket ergebenden entgegenstehenden Anreisehinweise der Beklagten als ihrer Vertragspartnerin nicht vertrauen durfte. Zum anderen durfte die Klägerin auch nicht davon ausgehen, dass sie tatsächlich bis zur buchstäblich letzten Minute Gelegenheit haben würde ihr Gepäck abzugeben. Darauf deutet bereits der Wortlaut des Hinweises „nicht später als“ (statt: „bis“) hin. Auch sind geringfügige Verschiebungen der Abflug- und Boardingzeiten vor und zurück aufgrund der Abläufe an einem großen Flughafen wie dem Münchner mit eng getakteten Zeitkorridoren und einer Vielzahl von Abflügen und Ankünften regelmäßig zu erwarten. Und schließlich ist für den einzelnen Reisenden nicht absehbar, wie viele andere Reisende ebenfalls von einer Gepäckabgabe in letzter Minute Gebrauch machen möchten, so dass sich etwaige hieraus ergebende Wartezeiten einzukalkulieren wären. Maßgeblicher Zeitpunkt ist daher allein die Ankunft am Check-in Schalter des Flughafens zwei Stunden vor Abflug und nicht, wann nach Angaben des Luftbeförderungsunternehmens die Gepäckabgabe beendet ist. Hieran vermag auch der von den Reisenden durchgeführte online Check-in nichts zu ändern, denn das Boarding hatte unstreitig bereits begonnen und die Reisenden hatten bis zu diesem Zeitpunkt weder ihr Gepäck aufgegeben, noch hatten sie die Sicherheits- und Passkontrolle passiert. Eine Beförderung ihres Gepäcks konnte die Klägerin daher zu diesem Zeitpunkt nicht mehr erwarten. Damit liegt bereits kein Reisemangel vor. Die Klägerin war daher nicht zu einer Kündigung des Reisevertrages nach § 651 l BGB berechtigt. Die Kündigung lässt sich auch nicht auf § 314 BGB stützen (soweit dieser neben § 651 l BGB überhaupt Anwendung findet, was streitig ist). Die Nichtbeförderung des Aufgabegepäcks stellt keinen wichtigen Grund im Sinne des § 314 BGB dar, der zu einer Unzumutbarkeit der Fortführung der Reise führen würde, zumal auch insoweit das überwiegende (Mit-)Verschulden der Klägerin zu berücksichtigen ist. Kündigt der Reisende, obwohl die Kündigungsvoraussetzungen nicht vorliegen, tritt die Rechtsfolge des § 651 l Abs. 2 BGB nicht ein, sodass der Anspruch auf den vollen Reisepreis grundsätzlich bestehen bleibt. Allerdings hat der Reiseveranstalter dem Reisenden die ersparten Aufwendungen zu erstatten, da er anderenfalls besser gestellt würde als bei ordnungsgemäßer Erfüllung des Reisevertrages (vgl. jurisPK-BGB-Steinrötter, 9. Aufl., § 651 l BGB (Stand: 11.05.2020), Rn. 32 m.w.N.). Die Beklagte hat vorliegend ersparte Aufwendungen in einem Umfang von 736,00 € erstattet, deren Höhe nicht bestritten ist. Ein weitergehender Erstattungsanspruch der Klägerin besteht nicht. b) Ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Schadensersatz scheidet aus, da bereits kein Mangel der Reiseleistung vorlag. Selbst wenn man vorliegend von einem Mangel der Reiseleistung ausgehen wollte, so wäre ein Schadensersatzanspruch der Klägerin jedenfalls nach § 651 n Abs. 1 Nr. 1 BGB ausgeschlossen, da die in Aussicht gestellte Nichtbeförderung des Aufgabegepäcks der Klägerin maßgeblich auf der Verletzung ihrer Sorgfaltspflichten bei der Auswahl der Anreisezeit beruhte und damit jedenfalls von ihr verschuldet war. 2. Der geltend gemachte Anspruch auf Nebenkosten teilt das Schicksal der Hauptsacheforderung. Auch soweit die Beklagte vorliegend einen Betrag in Höhe von 736,00 € erstattet hat, besteht kein Anspruch auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten gemäß §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286, 249 BGB, da sich die Beklagte bei Mandatierung des klägerischen Prozessbevollmächtigten nicht in Verzug befand und die sofortige Einschaltung eines Rechtsanwaltes aus Ex-ante Sicht nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war. Es wäre der Klägerin ohne Weiteres zuzumuten gewesen, ihre Ansprüche zunächst selbst bei der Beklagten geltend zu machen. Ein Anspruch auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten besteht daher weder unter Verzugs- noch unter Schadensersatzgesichtspunkten. II. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 91 a ZPO. Soweit die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, waren die Kosten der Beklagten aufzuerlegen, da diese in dem Rechtsstreit insoweit voraussichtlich unterlegen wäre. Bei der von der Beklagten vorgenommenen Rückzahlung handelt es sich um den Betrag der ersparten Aufwendungen, zu deren Erstattung die Beklagte verpflichtet war. Diese befand sich auch nach Ablauf der mit Rechtsanwaltsschreiben vom 26.02.2020 gesetzten Zahlungsfrist insoweit in Verzug, so dass der Rechtsgedanke des § 93 ZPO keine Anwendung findet. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.