Endurteil
271 C 8389/21
AG München, Entscheidung vom
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Leitsätze
Ein Fahrzeug ist dann ein Neuwagen, wenn es unbenutzt ist, das Modell des Fahrzeugs unverändert weitergebaut wird, es keine durch längere Standzeit bedingten Mängel aufweist und wenn zwischen Herstellung des Fahrzeugs und Abschluss des Kaufvertrages nicht mehr als 12 Monate liegen (hier: verneint in Bezug auf ein Ausstellungsfahrzeug). (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.000,00 € zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 80 Prozent und die Beklagte 20 Prozent zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsgläubiger kann die Vollstreckung des jeweiligen Vollstreckungsschuldners durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Beschluss Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. I. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das Amtsgericht München auch örtlich zuständig nach § 21 ZPO, da der streitgegenständliche Kaufvertrag in der Niederlassung der Beklagten in München abgeschlossen wurde. II. Die Klage ist teilweise begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 1.000 € gem. §§ 433 Abs. 1, 437 Nr. 2, 441 BGB. 1. Die Parteien haben einen Kaufvertrag über ein bestimmtes Auto geschlossen. Bei Übergabe an die Klägerin hatte es nicht die vereinbarte Beschaffenheit, denn es war kein Neuwagen. a) Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass ein Neuwagen geschuldet war. Diese Vereinbarung ergibt sich, ohne dass es hierauf noch ankommt, auch aus der schriftlichen Bestellung (Anlage K1 zur Klageschrift), in der von „Neuwagen-Verkaufsbedingungen“ sowie von einer „Auslieferung des Neuwagens“ die Rede ist. b) Die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagtenseite konnte vorliegend keinen Beweis dafür erbringen, dass zusätzlich im Verkaufsgespräch der Klägerin eingehend erklärt worden sei, dass es sich um ein Ausstellungsfahrzeug handele. Der hierfür von der Beklagtenseite angebotene Zeuge Schörwerth hat bei seiner Einvernahme erklärt, sich nicht mehr genau genug an das Verkaufsgespräch zu erinnern, um sagen zu können, welchen spezifischen Begriff er gegenüber der Klägerin verwendet habe. Um die Art des Fahrzeugs zu beschreiben, hat der Zeuge bei seiner Einvernahme den Begriff „Bestandsfahrzeug“ benutzt und erläutert, dass er mit diesem Begriff meine, dass dies Fahrzeuge seien, die schon gebaut seien und in Niederlassungen entweder in Ausstellungen stehen oder darauf warten würden, dass sie in die Ausstellung kommen. Er habe der Klägerin erklärt, dass er nicht genau sagen könne, wie schnell das Fahrzeug zu ihr käme, denn wenn das Fahrzeug in der Ausstellung stehe, könne es etwas länger dauern, wenn es aber anderswo in der Filiale stehe, sei es schneller verfügbar und könne auch schneller überführt werden. Diese Angaben des Zeugen stellen damit keinen Nachweis dafür dar, dass eingehend erklärt worden sei, dass konkret ein Ausstellungsfahrzeug vorliege. Vielmehr hat er nach seinen Angaben selbst nicht gewusst, ob es sich bei dem Bestandsfahrzeug um ein solches in einer Ausstellung oder ein anderweitiges gelagertes Fahrzeug handele, und hat der Klägerin deshalb auch nicht sagen können, wie schnell es geliefert werden würde. Das Gericht hat keinerlei Zweifel an den Angaben des Zeugen, der bei seiner Aussage einen ruhigen, gewissenhaften und insgesamt glaubwürdigen Eindruck machte und dessen Angaben auch glaubhaft erschienen, indem sie etwa den Vortrag seines Arbeitgebers gerade nicht umfassend bestätigten. Soweit die Klägerin nach Ende der mündlichen Verhandlung vom 05.11.2021 mit Schriftsätzen vom 15.11.2021 und 27.11.2021 noch zu verschiedenen Punkten der Zeugenaussage vorträgt, ist dieser Vortrag verspätet gem. § 296 a ZPO, soweit damit nicht nur eigene Rechtsauffassungen und Wertungen geschildert, sondern neue Angriffs- und Verteidigungsmittel vorgebracht werden. Es bestand vorliegend auch kein Anlass zur Wiedereröffnung des Verfahrens. Denn entgegen dem klägerischen Vorbringen hat in der mündlichen Verhandlung am 05.11.2021 im Anschluss an die Vernehmung des Zeugens sowohl eine Erörterung des Ergebnisses der Beweisaufnahme (§ 279 Abs. 3 ZPO) als auch sodann eine Verhandlung der Parteien zur Sache (§ 285 Abs. 2 ZPO) stattgefunden; bei letzterem haben die Parteien vorliegend insbesondere erneut Möglichkeiten zur gütlichen Streitbeilegung ausgelotet. Beides ergibt sich auch aus dem Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 05.11.2021. Dort heißt es auf S. 6: „Das Ergebnis der Beweisaufnahme wird mit den Parteien erörtert“ sowie „Mit den Parteien wird nochmals die Möglichkeit eines Vergleichsschlusses erörtert. Eine gütliche Einigung kann derzeit noch nicht erreicht werden. Beide Parteien erklären aber ihre Bereitschaft, eventuell noch in der Zeit bis zu einem deswegen nach hinten verlegten Verkündungstermin möglicherweise noch einmal untereinander zu reden und die Möglichkeit eines Vergleichs auszuloten.“ Überdies erschiene eine Wiederaufnahme auch deswegen nicht veranlasst, da es zum einen auf die Passagen der Zeugenaussagen, auf die die Klägerin sich bezieht, für die Frage, ob ausdrücklich der Begriff „Ausstellungsfahrzeug“ verwendet wurde, nicht ankommt, und zum anderen, weil der Beweis durch die Beklagtenseite durch die Zeugenaussage gerade nicht geführt wurde. c) Der gegenständliche Pkw war nach Wertung der hier konkret vorliegenden Umstände kein Neuwagen. Ein Fahrzeug ist dann ein Neuwagen, wenn es unbenutzt ist, das Modell des Fahrzeugs unverändert weitergebaut wird, es keine durch längere Standzeit bedingten Mängel aufweist und wenn zwischen Herstellung des Fahrzeugs und Abschluss des Kaufvertrages nicht mehr als 12 Monate liegen (vgl. BGH, U. v. 15.10.2003, VIII ZR 227/02). Diese konkrete Definition für die Fabrikheuheit von Fahrzeugen erscheint vorliegend gegenüber einer Heranziehung des hier deutlich weniger einschlägigen Urteil des OLG Düsseldorf zur Fabrikneuheit einer Schrankwand (Urteil des OLG Düsseldorf vom 12.07.1991, 22 U 33/91) vorzugswürdig. aa) Vorliegend war der gegenständliche Wagen unstreitig bereits als Ausstellungsfahrzeug verwendet worden. Auch die Beklagtenseite spricht insoweit ausdrücklich von einer „Vorbenutzung als Ausstellungsfahrzeug“ (Schriftsatz vom 09.08.2021, S. 2). Das Gericht geht davon aus, dass ein „unbenutztes“ Kraftfahrzeug nicht nur bedeutet, dass es - wie hier - noch nicht zugelassen bzw. noch nicht gefahren wurde, sondern dass auch eine anderweitige Benutzung des Fahrzeugs dazu führen kann, dass es nicht mehr als „unbenutzt“ im Sinne der Neuwagendefinition des BGH gilt. Bei Ausstellung eines Fahrzeugs in einer Niederlassung wird es jedenfalls von einer unbestimmten Anzahl von Personen innen und außen angefasst, Türen und Kofferraum werden vielfach geöffnet, es wird probegesessen, Sitze werden verstellt etc. Ein Ausstellungsfahrzeug in einer Niederlassung eines Automobilherstellers unterliegt somit einer wiederholten körperlichen Nutzung und ist daher nach Überzeugung des Gerichts nicht mehr ungenutzt. bb) Zusätzlich war vorliegend unstreitig bei Übergabe des Fahrzeugs an die Klägerin die Autobatterie schadhaft. Zumindest ein erster Anschein spricht dafür, dass es sich hierbei um einen durch längere Standzeit bedingten Mangel im Sinne der oben aufgeführten Definition des BGH handelt. Eine endgültige Entscheidung hierüber ist vorliegend genauso wenig veranlasst wie eine Klärung der Frage, ob klägerseits behauptete, strittige weitere Gebrauchsspuren (Dellen, Abschürfungen und Kratzer) vorlagen, da es sich bereits nicht um ein „unbenutztes“ Fahrzeug handelt (siehe oben) und die Klägerin ihren Minderungsanspruch ausdrücklich nicht auf behauptete weitere Schäden, sondern ausschließlich auf die fehlende Neuwagenbeschaffenheit stützt. 2. Da der Wagen nicht die vereinbarte Beschaffenheit hatte, war die Klägerin berechtigt, gem. § 437 Nr. 2, 441 BGB den Kaufpreis zu mindern. Ihr Schreiben vom 17.11.2019 an die Beklagte stellt die Ausübung dieses Gestaltungsrechts dar. Die klägerische Bezifferung der Minderung im Gerichtsverfahren mit 5.000 € erscheint dem Gericht überhöht. Bei der Minderung ist der Kaufpreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde; die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln (§ 441 Abs. 3 BGB). Das Gericht schätzt vorliegend gem. § 287 ZPO den Minderungsbetrag hier auf 1.000 €. Hierbei hat das Gericht zum einen eingestellt, dass die Vereinbarung „Neuwagen“ ein feststehender Begriff mit besonderer Relevanz beim Autokauf ist und dass es sich vorliegend um einen Vertrag über eine nicht unerhebliche Summe (54.604,10 €) handelt. Andererseits wurde eingestellt, dass bei Vertragsschluss bereits ein erheblicher Abschlag vom Listenpreis gewährt worden war und dass es sich vorliegend - anders als bei einem klägerseits als Vergleich herangezogenen, um 7.114,10 € günstigeren anderen Fahrzeug - lediglich um ein Ausstellungsfahrzeug, nicht um einen Vorführungswagen handelte. Denn ein Vorführwagen zeichnet sich dadurch aus, dass er einem Händler zum Zwecke der Vorführung (Besichtigung und Probefahrt) gedient hat (vgl. BGH, Urteil vom 15.09.2010, VIII ZR 61/09). Dies ist hier nicht der Fall, da vorliegend keine Probefahrten mit dem Fahrzeug durchgeführt worden waren. Der streitgegenständliche Wagen war statt dessen vor Übergabe an die Klägerin unstreitig noch nicht zugelassen und noch von niemandem gefahren worden. Dies stellt nach Überzeugung des Gerichts eine ganz wesentliche Wertsteigerung gegenüber dem klägerseits als Vergleich herangezogenen Fahrzeug dar, das mit einer Kilometerleistung von 3002 km zum Verkauf angeboten wurde. Die Klageforderung war daher in Höhe von 1.000 € zuzusprechen und hinsichtlich des darüber hinausgehenden Betrages abzuweisen. III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.