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Endurteil

337 C 13337/21

AG München, Entscheidung vom

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Leitsätze
Stand Sommer 2022 sind Corona-Desinfektionskosten im Rahmen fiktiver Abrechnung nicht mehr ohne weiteres ersatzfähig, weil sie überwiegend nicht mehr erhoben werden. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Stand Sommer 2022 sind Corona-Desinfektionskosten im Rahmen fiktiver Abrechnung nicht mehr ohne weiteres ersatzfähig, weil sie überwiegend nicht mehr erhoben werden. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 112,52 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.12.2021 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung der anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. 4. Der Streitwert wird für den Zeitraum bis zum 08.02.2022 auf 1.707,76 €, für den Zeitraum vom 08.02.2022 bis zum 06.07.2022 auf 1.032,26 € und für den Zeitraum ab dem 07.07.2022 auf 982,26 € festgesetzt. Die Klage ist zulässig, aber überwiegend unbegründet. I. Der Kläger hat gegen die Beklagte gemäß §§ 7 StVG, 115 VVG, 1 PflVG Anspruch auf Zahlung von 62,52 €. Die volle Haftung der Beklagten für die Folgen aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall war unstreitig. Nachdem die Klage teilweise zurückgenommen worden ist, war nur noch über restliche Reparaturkosten und die Unkostenpauschale zu entscheiden. Nach der Beweisaufnahme geht das Gericht von einem erstattungsfähigen Schaden des Klägers in Höhe von 112,52 € aus. 1. Reparaturkosten Die Beklagte hat Netto-Reparaturkosten in Höhe von 87,52 € zu erstatten. Der vom Gericht bestellte Sachverständige … hat mit Gutachten vom 23.05.2022 für das Gericht nachvollziehbar und plausibel ausgeführt, dass von einer Berührung des linken Heckbereichs des Beklagtenfahrzeugs mit der Frontmitte – insbesondere dem Kennzeichen – des Klägerfahrzeugs auszugehen sei. Am Klägerfahrzeug hätten sich verschiedene Vor- und Altschäden befunden, die sich zum Teil auch aus dem vom Kläger privat eingeholten Sachverständigengutachten ergäben. Über die dokumentierten Altschäden hinaus ergäben sich jedoch auch Vorbeschädigungen an der Fahrzeugfront bzw. der Fahrzeugseite vorne links. Aufgrund der bereits im vom Kläger eingeholten Gutachten ausgewiesenen Altschäden wäre die Stoßstange des Klägerfahrzeugs bereits vor dem streitgegenständlichen Unfall möglicherweise für eine Erneuerung, jedenfalls jedoch für eine Instandsetzung, vorzugeben gewesen. Dementsprechend sei durch das streitgegenständliche Verkehrsunfallereignis dort kein deutlich abgrenzbare Schaden bzw. keine nachweisbare Schadenserweiterung eingetreten. Für die Beseitigung der Schäden am Kennzeichnen würden sich Netto-Reparaturkosten in Höhe von 37,52 € ergeben. Die im vom Kläger eingeholten Gutachten angesetzten Kosten der Kennzeichenbeschaffung und der Stempelgebühren in Höhe von pauschal 50,00 € seien plausibel. Bei ihrer Berücksichtigung gelange man zu einem Gesamt-Netto-Reparaturschaden in Höhe von 87,52 €. Das Gericht folgt den Feststellungen des Sachverständigen vollumfänglich. Es hat weder Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens noch an der Sachkunde des Sachverständigen. Auch die Parteien haben keine Einwendungen gegen das Gutachten vorgebracht. Dementsprechend geht das Gericht – unter Berücksichtigung der von Beklagtenseite nicht angegriffenen Kosten für die Kennzeichenbeschaffung sowie der Stempelgebühren in Höhe von 50,00 € – von unfallbedingt eingetretenen Reparaturkosten in Höhe von 87,52 € aus. Covid19-Desinfektionskosten hat das Gericht nicht berücksichtigt. Im Rahmen fiktiver Abrechnung sind in der Region des Geschädigten typischerweise anfallende Kosten zwar erstattungsfähig (OLG München, Schlussurteil vom 28.02.2014, Az. 10 U 3878/13). Maßgeblich ist dabei der Sehluss der mündlichen Verhandlung. Dem Gericht ist aus einer Vielzahl von in anderen Verkehrsunfallsachen eingeholter Sachverständigengutachten jedoch bekannt, dass Corona-Desinfektionskosten inzwischen nicht mehr regelmäßig in Rechnung gestellten werden. Ein darüber hinausgehender Schaden am Klägerfahrzeug ist nicht nachgewiesen. 2. Unkostenpauschale Hinsichtlich der Unkostenpauschale gilt: Nach ständiger Rechtsprechung des OLG München (vgl. z.B. Urteil vom 27.1.2006, 10 U 4904/05), der sich das Gericht anschließt, ist als Auslagenpauschale ein Betrag von 25,00 € angemessen. 3. Ergebnis Es ergibt sich ein erstattungsfähiger Gesamtschaden in Höhe von 112,52 €. Da die Beklagte vorgerichtlich 50,00 € reguliert hat, verbleibt ein Restanspruch in Höhe von 62,52 €. Ein darüber hinausgehender Anspruch des Klägers gegen die Beklagte besteht nicht. II. Verzugszinsen waren antragsgemäß ab Rechtshängigkeit zuzusprechen, § 286 Abs. 1 BGB. Die Höhe des Zinsanspruchs folgt aus § 288 BGB. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Soweit die Klage zurückgenommen wurde, trägt die Kosten der Kläger, § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Streitwert entspricht der Klageforderung unter Berücksichtigung der Teil-Klagerücknahme vom 08.02.2022, wobei die geltend gemachten vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten als von der Haupt-(Schadensersatz)forderung abhängige Forderung als Nebenforderung zu qualifizieren und daher nicht zu berücksichtigen waren.