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Endurteil

337 C 14050/21

AG München, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.019,17 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.10.2020 sowie weitere 413,64 € 09.09.2021 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert wird auf 3.311,28 € festgesetzt. Die zulässige Klage ist überwiegend begründet. I. 1. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das Amtsgericht München aufgrund der rügelosen Einlassung der Beklagten nach Belehrung durch das Gericht örtlich zuständig geworden, § 39 ZPO. 2. Die Klage ist auch überwiegend begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte gemäß §§ 7 StVG, 115 VVG, 1 PflVG Anspruch auf Zahlung von 3.019,17 €. Die volle Haftung der Beklagten war dem Grunde nach unstreitig. Streit bestand nur über die Höhe des bei dem streitgegenständlichen Unfall eingetretenen Schadens. a. Aufgrund des eingeholten Sachverständigengutachtens steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der überwiegende Teil der geltend gemachten Schäden am Klägerfahrzeug aus der Berührung mit dem Beklagtenfahrzeug stammen. Zwar hat der vom Gericht bestellte Sachverständige … zunächst mit Gutachten vom 22.03.2022 ausgeführt, dass die Beschädigungen an der Motorhaube und am Kühlergrill des Klägerfahrzeugs einem Anstoß mit dem Beklagtenfahrzeug nicht zugeordnet werden könnten und es sich dabei um Schäden aus einem anderen Ereignis handeln müsse; lediglich die An- oder Abriebspuren am Frontstoßfänger des Klägerfahrzeugs seien einer Berührung mit dem Beklagtenfahrzeug zuordenbar. Zur Beseitigung dieser Schäden seien nur Reparaturkosten in Höhe von 666,84 € (brutto) erforderlich gewesen, eine merkantile Wertminderung sei nicht eingetreten. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass das Beklagtenfahrzeug heckseitig über eine Hebebühne verfügte, hat der Sachverständige mit ergänzendem Gutachten vom 25.10.2022 jedoch festgestellt, dass bis auf die materialanhäufenden Abschürfungen am Kühlergrill und den Lackabplatzer am Ende der Eindellung in der Motorhaube sämtliche Schäden am Klägerfahrzeug – insbesondere auch die Eindrückung der Motorhaube – auf die Berührung mit dem Beklagtenfahrzeug zurückzuführen sind. Für die Reparatur des der Kollision mit dem Beklagtenfahrzeug zuordenbaren Schadens seien Reparaturkosten in Höhe von 2.453,39 € brutto erforderlich gewesen; von den im vom Kläger eingeholten Schadensgutachten seien die kalkulierten Ersatzteilkosten für den Kühlergrill, die Verstärkungsleiste und den Kennzeichenhalter sowie der Arbeitslohn für den Austausch des Kühlergrills in Abzug zu bringen; ferner sei die (von den Ersatzteilkosten abhängigen) Kleinersatzteilpauschale anzupassen. Ein anzusetzender merkantiler Minderwert sei unfallbedingt nicht am Klägerfahrzeug eingetreten. Soweit die Klagepartei erstmals nach Einholung des ersten Sachverständigengutachtens vorgetragen hat, dass das Beklagtenfahrzeug über eine Hebebühne verfügte, war dieser Vortrag nicht als verspätet zurückzuweisen. Zwar wurde aufgrund des Vortrags ein weiteres Sachverständigengutachten eingeholt; eine Verzögerung hierdurch ist jedoch nicht eingetreten, nachdem ohnehin noch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich gewesen wäre, in der der Sachverständige hätte ergänzend mündlich angehört werden können, ohne dass es zu einer Verlängerung der Verfahrensdauer gekommen wäre. Zudem hat die Klagepartei vorgetragen, vorher selbst keine Kenntnis von der Hebebühne gehabt zu haben, weshalb es auch an einer schuldhaften Verzögerung im Sinne einer groben Nachlässigkeit – die § 296 Abs. 2 ZPO voraussetzt – fehlen würde. Das Gericht folgt den Ausführungen des Sachverständigen vollumfänglich. Es hat keine Zweifel an der Sachkunde des Sachverständigen und der Richtigkeit des Gutachtens. Auch seitens der Parteien wurden keine Einwendungen gegen die Feststellungen des Sachverständigen erhoben. Daher steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Schäden am Klägerfahrzeug überwiegend aus der Berührung mit dem Beklagtenfahrzeug stammen. b. Dem Kläger ist ein Gesamtschaden in Höhe von 3.019,17 € entstanden. Dieser ist ihm seitens der Beklagten voll zu erstatten. aa. Der Fahrzeugschaden ist mit 2.004,83 € anzusetzen. Nach den Feststellungen des vom Gericht bestellten Sachverständigen wären Reparaturkosten in Höhe von 2.453,39 € für die Beseitigung des Schadens notwendig gewesen, wobei der Sachverständige hierbei die im vom Kläger eingeholten Schadensgutachten eingeholten Preise angesetzt hat, mithin die fiktiven zu erwartenden Kosten auf Gutachtensbasis ermittelt hat. Tatsächlich rechnet der Kläger jedoch auf Reparaturkostenbasis ab, weshalb es auf die fiktiven Kosten nicht ankommen. Dem Kläger sind tatsächlich Kosten in Höhe von 2.153,94 € entstanden, wobei ausweislich der Reparaturrechnung hiervon insgesamt 149,11 € auf die Reparatur des Kühlergrills entfielen, die aber nach den Feststellungen des Sachverständigen nicht unfallbedingt erforderlich und von den unfallbedingt erforderlichen Kosten in Abzug zu bringen war. Dementsprechend ergeben sich tatsächlich unfallbedingte Reparaturkosten in Höhe von 2.004,83 € (2.153,94 € – 149,11 €). Weitere Abzüge waren von den tatsächlichen Reparaturkosten nicht vorzunehmen. Zwar hat der Sachverständige … ausgeführt, dass von den fiktiv ermittelten Kosten auch die Ersatzteilkosten für die Verstärkungsleiste und den Kennzeichenhalter in Abzug zu bringen wären; solche wurden im Rahmen der Reparatur jedoch nicht in Rechnung gestellt und waren daher auch nicht in Abzug zu bringen. bb. Eine Wertminderung ist nach den Feststellungen des Sachverständigen nicht eingetreten und dem Kläger dementsprechend nicht zu erstatten. cc. Die Unkostenpauschale in Höhe von 25,00 € war zwischen den Parteien unstreitig und entspricht ständiger Rechtsprechung im hiesigen Gerichtsbezirk. dd. Dem Kläger sind auch die Sachverständigenkosten antragsgemäß in Höhe von 645,34 € zu erstatten. Die Kosten eines Sachverständigengutachtens gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen und wurden beklagtenseits auch der Höhe nach nicht angegriffen. Die Kosten eines Privatgutachtens sind grundsätzlich auch dann zu ersetzen, wenn es sich später als unrichtig erweist, sofern die Unrichtigkeit nicht auf falschen Angaben des Auftraggebers oder einem kollusiven Zusammenwirken mit dem Gutachter beruht (OLG München, Urteil vom 27.1.2006, 10 U 4904/05). Dafür gibt es im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte. Zwar handelt es sich bei den Abschürfungen am Kühlergrill und den Lackabplatzern am Ende der Eindellung in der Motorhaube nach den Feststellungen des vom Gericht bestellten Sachverständigen um nicht aus dem streitgegenständlichen Schadensereignis stammende Schäden, die von dem vom Kläger beauftragten Sachverständigen nicht als Vorschäden aufgenommen wurden. Dass der Kläger diese gegenüber dem Sachverständigen bewusst verschwiegen hat, steht jedoch nicht fest, zumal es sich um relativ kleine Schäden handelt, die nicht direkt ins Auge fallen. ee. Dem Kläger ist ferner Nutzungsausfallersatz für den Reparaturzeitraum von acht Tagen in Höhe von 344,00 € (8 × 43 €) zu erstatten, wobei die Höhe des Nutzungsausfalls von 43,00 € am Tag zwischen den Parteien unstreitig war. Das Klägerfahrzeug vom 17.04.2020 bis zum 24.04.2020 in der Reparaturwerkstatt. Dies sind acht Tage. Auch auf Hinweis des Gerichts hat die Klagepartei einen längeren Ausfallzeitraum nicht dargelegt. Soweit die Beklagte moniert, dass der Kläger sein Fahrzeug an einem Freitag in die Reparaturwerkstatt gegeben hat, vermag das Gericht einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht darin nicht zu erkennen. Das vom Kläger als Anlage K 1 vorgelegte Sachverständigengutachten datiert vom 17.04.2020. Dass der Kläger nach der Begutachtung sein Fahrzeug umgehend reparieren ließ, ist ihm nicht vorwerfbar. Selbstverständlich kann er sein Fahrzeug so rasch wie möglich reparieren lassen, wobei es sich bei einem Freitag ohnehin um einen normalen Werktag handelt. Zuletzt dauerte die Reparatur acht Tage lang, weshalb das Fahrzeug ohnehin ein Wochenende lang (ungenutzt) in der Werkstatt gewesen wäre. Es ergibt sich ein Gesamtschaden und somit ein klägerischer Anspruch in Höhe von 3.019,17 € (Reparaturkosten 2.004,83 € + Sachverständigenkosten 645,34 € + allgemeine Unkosten 25,00 € + Nutzungsausfall 344 €). c. Verzugszinsen sind ab dem 30.10.2020 zuzusprechen. Die Beklagte befand sich im Zahlungsverzug, nachdem sie die mit Mahnung vom 15.10.2020 gesetzte Zahlungsfrist zum 29.10.2020 fruchtlos hat verstreichen lassen, § 286 Abs. 1 BGB. Die Höhe des Zinsanspruchs folgt aus § 288 BGB. Ein vorheriger Verzugseintritt wurde nicht dargelegt; die erstmalige Zahlungsaufforderung vom 09.09.2020 war noch nicht verzugsbegründend. An vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten kann die Klägerseite geltend machen eine 1,3 Gebühr aus einem Geschäftswert in Höhe der berechtigten Schadensersatzforderung von 3.019,17 € zuzüglich einer Auslagenpauschale von 20,00 € und der Mehrwertsteuer. Dies sind 413,64 €. Verzugszinsen hieraus sind antragsgemäß ab Rechtshängigkeit zuzusprechen, § 286 Abs. 1 BGB. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Der Streitwert entspricht der Klageforderung. Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind als Nebenforderung nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen.