Endurteil
484 C 25206/17 WEG
AG München, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
I. Das Versäumnisurteil des AG München vom 15.06.2021 (Az: 484 C 25206/17 WEG) bleibt aufrechterhalten. II. Die Klageerweiterungen mit Schriftsatz vom 13.07.2021 und 02.06.2022 werden als unzulässig abgewiesen. III. Der Kläger trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits. IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages. V. Der Streitwert wird auf 15415,69 € festgesetzt. Der Einspruch des Klägers vom 13.07.2021 gegen das Versäumnisurteil des AG München vom 15.06.2021 ist form- und fristgerecht erfolgt und hat den Rechtsstreit wieder in die Ausgangslage zurückversetzt. I. Die Klage vom 06.05.2016, berichtigt auf 27.12.2017, eingegangen am 27.12.2017 und der hilfsweise gestellte Klageantrag auf Nichtigkeit bez. Top 7.1.1. und Top 7.2.1. gem. Schriftsatz vom 28.02.2018, eingegangen am 28.02.2018, ist zulässig. 1. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht gemäß § 48 Abs. 5 WEG n.F. weiterhin die §§ 43 bis 50 WEG a.F. gelten. Passivlegitimiert sind damit nach wie vor die übrigen Wohnungseigentümer als Gegner der hier vorliegenden Beschlussanfechtungsklage (vgl. Lehmann-Richter/Wobst, WEG-Reform 2020, Rdnr. 1993). Die Änderungen des Wohnungseigentumsgesetzes zum 1.12.2020 durch das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMOG) wirken sich im vorliegenden Fall nicht aus, da hier sowohl die Verfahrensvorschriften, als auch das die materiell-rechtlichen Vorschriften der bis 30.11.2020 geltenden Rechtslage anzuwenden sind. Gemäß § 48 Abs. 5 WEG in der seit 1.12.2020 geltenden Fassung (im Folgenden: WEG n.F.) sind für das vorliegende Verfahren die Vorschriften des 3. Teils des WEG in der bis 30.11.2020 geltenden Fassung (im Folgenden: WEG oder WEG a.F.) anzuwenden, da das Verfahren bei Inkraftreten des WEMOG bereits anhängig war. Die Beschlussanfechtungsklage war entsprechend § 46 Abs. 1 S. 1 WEG a.F. weiterhin gegen die übrigen Wohnungseigentümer zu richten (BGH, Urteil vom 15.10.2021 – V ZR 225/20, BeckRS 2021, 31214 Rn. 7). 2. Für eine Binnenstreitigkeit, also einen Rechtsstreit, der § 43 Abs. 1 WEG a.F. unterfällt, ist das Gericht örtlich ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk das Grundstück, hier Amtsgericht München, liegt. 3. Das WEG-Gericht ist hinsichtlich der Klage sachlich ausschließlich zuständig gem. § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG a.F. i.V.m. § 23 Nr. 2 Buchstabe c) GVG. II. Die Klageerweiterung mit Schriftsatz vom 28.02.2018 (Bl. 09/14), eingegangen bei Gericht am 28.02.2018 ist, mit Ausnahme des Hilfsantrages, unzulässig. 1. Hinsichtlich folgenden Klageantrages 6a) ist die Zulässigkeit nicht gegeben: Es wird im Wege der Beschlussersetzung gemäß § 21 Abs. 8 WEG folgendes beschlossen: Die Wohnungseigentümergemeinschaft … beschließt, a) die per Anfang 2016 den Betrag von 10.000 € übersteigende Instandhaltungsrücklage von 12.399,49 € in Höhe des Miteigentumsanteils des Klägers von 61/1000, mithin 756,37 € unverzüglich an den Kläger auszuzahlen. Den Beklagten wird gestattet, den negativen Abrechnungssaldo des Klägers aus den Jahresabrechnungen 2013 bis 2016 in Höhe von 340,68 € zu verrechnen, so dass der effektive Auszahlungsbetrag lediglich (756,37 € – 340,68 € =) 415,69 € beträgt.“ Es fehlt an der Vorbefassung in einer Wohnungseigentümerversammlung. Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, dass alle Beschlussanträge, die er stellt, grundsätzlich von den Wohnungseigentümern abgewiesen werden. Auch wenn andere Beschlussanträge des Klägers abgelehnt worden sind, so bedeutet dies nicht automatisch, dass alle Beschlussanträge des Klägers grundsätzlich abgelehnt werden. Mit dem hier streitgegenständlichen Beschlussantrag war eine Vorbefassung noch nicht gegeben. (Bez. Klageantrag 6b) erfolgte eine Klagerücknahme und bez. Klageantrag 6c) erfolgte eine Abtrennung) III. Die Klageerweiterung mit per Fax übersandtem Schriftsatz vom 28.02.18, eingegangen am 21.08.2018 und per original eingereichtem Schriftsatz vom 20.08.2018, eingegangen am 21.08.2018 ist (mit Ausnahme des Hilfsantrages) unzulässig. 1. Hinsichtlich folgenden Klageantrages zu 6a) Absatz 2 ist die Zulässigkeit nicht gegeben: „Der Verwalter hat beginnend ab 2018 für jedes Jahr einen Wirtschaftsplan aufzustellen, worin auch die voraussichtliche Entwicklung der Instandhaltungsrücklage und eine entsprechende Anpassung der Wohnlastvorauszahlungen enthalten ist.“ 1.1. Es fehlt an einem Rechtsschutzbedürfnis für den Klageantrag, denn die Wohnungseigentümer haben bereits eine entsprechende Maßnahme getroffen. Wie das LG München I in seinen Urteilsgründen zutreffend ausgeführt hat, enthält § 14 der GO eine Regelung enthält, wonach der Verwalter verpflichtet ist, jährlich einen Wirtschaftsplan aufzustellen. Damit haben die Eigentümer die Maßnahme im Sinne von § 21 Abs. 8 WEG, die der Kläger begehrt, bereits getroffen (vgl. Staudinger/Lehmann-Richter (2018) WEG § 21, Rn. 280). Zudem folgt diese Pflicht, bereits aus § 28 Abs. 1 S. 1 WEG. Wird die Verpflichtung eines Verwalters bereits gesetzlich begründet, so besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für eine entsprechende Beschlussfassung (LG München I, Endurteil vom 17.10.2019 (36 S 2815/18 WEG). 2. Hinsichtlich folgenden Klageantrages zu 6 b) ist die Zulässigkeit nicht gegeben: „In der nächsten Eigentümerversammlung ist die Neuwahl eines aus drei Mitgliedern bestehenden Verwaltungsbeirats in der Weise durchzuführen, dass die Kandidaten nicht für von ihnen vertretene Miteigentümer stimmberechtigt sind.“ 2.1. Hier steht die Rechtskraft des Endurteils des LG München I vom 17.10.2019 (36 S 2815/18 WEG) entgegen, denn derselbe Klageantrag wurde bereits in dem Berufungsverfahren vor dem LG München I gestellt und rechtskräftig abgewiesen. Es mag zwar sein, dass der Kläger den Klageantrag insofern abgeändert hat, als er beantragt die Neuwahl in der „nächsten Eigentümerversammlung“ so durchzuführen. Das LG München I hat aber bis zu 17.10.2019 diesen bereits damals gestellten Antrag abgewiesen und dies wirkt auch in die Zukunft, denn der zugrunde liegende Sachverhalt hat sich nicht geändert, so dass die diesbezügliche Klageabweisung nach wie vor wirksam ist. IV. Die Klageerweiterung mit Schriftsatz vom 13.07.2021 i.V.m. 02.06.2022 zu Ziffer 6. (6.1., 6.2., 6.3.) ist hinsichtlich beider Beklagter als unzulässig abzuweisen. 1. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 13.07.2021 i.V.m. 02.06.2022 die Klage erweitert, bezüglich folgenden Klageantrages: „6.2. Bisher 6b … b) „Der Verwaltungsbeirat wird verpflichtet, - sich aktiv an der Bedarfsermittlung sowie der Einholung und Prüfung von Angeboten für außerordentliche Instandhaltungsmaßnahmen, Sachverständigengutachten o. dgl. Zu beteiligen; - für eine frühzeitige Information der Eigentümer über derartige Maßnahmen und ihre Kosten sowie entsprechend klare Beschlussvorlagen für die Eigentümerversammlung zu sorgen; - Lösungsvorschläge und Beschlussvorlagen für die Aufarbeitung der laufenden Rechtsstreitigkeiten oder sonstigen Konflikte zu erarbeiten; - die Interessen der Eigentümer nachdrücklich gegenüber dem Verwalter zu vertreten, und über seine Tätigkeit und etwaige Probleme den Eigentümern Bericht zu erstatten.“ 1.1. Hierbei handelt es sich um eine Klageerweiterung, da der bisherige Klageantrag zu Ziffer 6a) aufrecht erhalten bleibt. Eine solche Klageänderung ist aber nicht zulässig. 1.2. Es liegt hier eine Änderung des Klagegrundes i.S.v. § 264 I ZPO vor. Die Identität des Klagegrundes wird aufgehoben, wenn durch neue Tatsachen der Kern des in der Klage angeführten Lebenssachverhalts verändert wird (BGH NJW 1997, 588; BGHZ 154, 342 (348 f.) = NJW 2003, 2317; BGH NJW 2007, 83 (84) – Lesezirkel II; s.a. BGH NJW 2008, 3570 (3571); NJW 2018, 387 Rn. 25; BAG NZA 2010, 362 (364)) Es muss sich um wesentliche Abweichungen handeln, so dass die bloße Ergänzung oder Berichtigung der tatsächlichen Angaben keine Änderung des Klagegrundes ist (§ 264 Nr. 1 ZPO). 1.3. Hier liegt die Änderung des Klagegrundes vor, denn bezüglich der neuen zitierten Anträge handelt es sich um einen völlig neuen Lebenssachverhalt, da dieser noch nicht streitgegenständlich war und dadurch wird auch der Kern des in der bisherigen Klage angeführten Lebenssachverhaltes geändert. Bisher ging es in dem ursprünglichen Klageantrag nur um die Frage des Wahlmodus des Verwaltungsbeirates. In der Klageänderung geht es hingegen darum dem gewählten Verwaltungsbeirat bestimmte Verpflichtungen aufzuerlegen. Beide Lebenssachverhalte haben nichts miteinander zu tun. Solche Klageänderungen sind nach § 263 grundsätzlich von der gegnerischen Einwilligung oder von Sachdienlichkeit abhängig. Die Beklagten haben nicht eingewilligt. 1.4. Es liegt aber auch keine Sachdienlichkeit i.S.v. § 263 ZPO vor. 1.4.1. Es liegt hier ein völlig neuer Lebenssachverhalt vor. Bisher war lediglich streitgegenständlich, dass ein neuer Verwaltungsbeirat unter Beachtung bestimmter Bedingungen gewählt werden soll. Mit dem neuen Klageantrag sollen dem Verwaltungsbeirat verschiedene Pflichten auserlegt werden, die mit der Wahl der Verwaltungsbeirates nicht zu tun haben. An einer Sachdienlichkeit fehlt es, weil die bisherigen Prozessergebnisse nicht übernommen werden können. Der Prozess müsste komplett neu aufgerollt werden. Der bisherige Prozessstoff ist für die Frage, ob dem Verwaltungsbeirat Pflichten auferlegt werden können, nicht verwertbar. Die Rspr. nimmt immer Prozessunwirtschaftlichkeit an, wenn die bisherigen Verfahrensergebnisse nicht wenigstens teilweise verwertet werden können (BGH LM § 523 Nr. 1; NJW 1985, 1841 (1842); BGHZ 143, 189 (198) = NJW 2000, 800 (803) (stRspr)). Dies ist hier gegeben. 1.4.2. Zudem schließt eine auf ein Prozessurteil hinauslaufende Unzulässigkeit des neuen Klageantrags die Sachdienlichkeit aus (BGH ZZP 95 (1982), 66; OLG Düsseldorf FamRZ 1983, 400 (401); Zöller/Greger Rn. 13 ZPO) weil ohne Sachentscheidung der Streit zwischen den Parteien nicht endgültig erledigt werden kann. Dem steht nicht entgegen, dass die Zulässigkeit der Klageänderung grds. vor den Sachurteilsvoraussetzungen für das neue Klagebegehren zu prüfen ist. Hier wäre die geänderte Klage mangels Vorbefassung der Wohnungseigentümer in einer ETV mangels Rechtsschutzbedürfnis als unzulässig abzuweisen. Die Vorbefassung ist keine reine Förmelei, denn es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Wohnungseigentümer in einer ETV dem Antrag des Klägers bez. der Verpflichtung der Beiratsmitglieder stattgeben werden. 1.4.3. Das LG München I hat zwar in dem Endurteil im Verfahren Az. 36 S 2815/10 WEG ausgeführt, dass die Parteien derart zerstritten sind, dass es sich bei der Anrufung der Wohnungseigentümer um eine reine Förmelei handelt. Dabei hat das LG München I aber auch berücksichtigt, dass die Anträge des Klägers auf Austausch seiner Fenster bereits mehrmals Gegenstand einer Wohnungseigentümerversammlung war. Der hier gestellte Antrag auf Verpflichtung des Verwaltungsbeirates war jedoch noch nicht Gegenstand einer Wohnungseigentümerversammlung. Dass hier die Vorbefassung eine reine Förmelei wäre, kann aber nicht für sämtliche zukünftigen Anträge des Klägers gelten, die noch nie Gegenstand einer Eigentümerversammlung waren. Deshalb hat es hier bei dem Grundsatz zu verbleiben, dass zunächst eine Vorbefassung bez. der Klageänderung mit Schriftsatz vom 07.07.2021 zu erfolgen hat. Die Klageänderung ist daher nicht sachdienlich und wäre als unzulässig zurückzuweisen. 2. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 13.07.2021 i.V.m. 02.06.2022 die Klage geändert, insofern als er folgenden Klageantrag stellt: „6.3 (bisher 6.c) a) Der Eigentümer … wird bevollmächtigt, namens und für Rechnung der Gemeinschaft eine Nachbegutachtung der Fenster seiner Wohnung nach Maßgabe des gerichtlich ersetzten Eigentümerbeschlusses vom 17.09.2019 (LG München I, Az. 36 S 2815/10 WEG) durch die IHK-Sachverständigen - …, hilfsweise – … zu beauftragen. Die Finanzierung der Maßnahme erfolgt über die Erhaltungsrücklage.“ b) „Der Verwalter hat das Zweitgutachten unverzüglich allen Eigentümern bekanntzugeben und innerhalb von 4 Wochen einen Eigentümerbeschluss über die aufgrund des Gutachtens zu treffenden Sanierungsmaßnahmen herbeizuführen.“ 2.1. Hierbei handelt es sich um eine Klageänderung, die gem. § 263 ZPO zu behandeln ist. Diese Klageänderung ist nach § 263 ZPO grundsätzlich von der gegnerischen Einwilligung oder von Sachdienlichkeit abhängig. Die Beklagten haben bisher nicht eingewilligt. 2.2. Es liegt aber auch keine Sachdienlichkeit i.S.v. § 263 ZPO vor. Bisher war streitgegenständlich, dass die Wohnungseigentümer beschließen, die Fenster des Klägers durch einen Sachverständigen auf ihren Instandsetzungsbedarf zu begutachten (Klageantrag 6.3.). Dieser Beschluss wurde durch Endurteil des LG München I, (Az. 36 S 2815/10 WEG) aufgrund einer vom Kläger erhobenen Beschlussersetzungsklage ersetzt. Die Hausverwaltung hat aufgrund des gerichtlich ersetzten Beschlusses ein solches Gutachten eines Sachverständigen in Auftrag gegeben. Das Gutachten wurde erstellt. Der Kläger ist aber mit dem Ergebnis der Begutachtung nicht einverstanden und möchte, dass eine Nach-, bzw. Zweitbegutachtung durchgeführt wird. Zu diesem Zweck hat er die Klageänderung mit Schriftsatz vom 07.07.2021 beantragt. 2.3. An einer Sachdienlichkeit fehlt es aber, weil die bisherigen Prozessergebnisse nicht übernommen werden können. Der Prozess müsste wegen der Erforderlichkeit komplett neu aufgerollt werden. Der bisherige Prozessstoff ist für die Frage, ob eine Nachbegutachtung zwingend zu erfolgen hat, nicht verwertbar. Die Rspr. nimmt immer Prozessunwirtschaftlichkeit an, wenn die bisherigen Verfahrensergebnisse nicht wenigstens teilweise verwertet werden können (BGH LM § 523 Nr. 1; NJW 1985, 1841 (1842); BGHZ 143, 189 (198) = NJW 2000, 800 (803) (stRspr)). Dies ist hier gegeben. 2.4. Zudem schließt eine auf ein Prozessurteil hinauslaufende Unzulässigkeit des neuen Klageantrags die Sachdienlichkeit aus (BGH ZZP 95 (1982), 66; OLG Düsseldorf FamRZ 1983, 400 (401); Zöller/Greger Rn. 13 ZPO) weil ohne Sachentscheidung der Streit zwischen den Parteien nicht endgültig erledigt werden kann. Dem steht nicht entgegen, dass die Zulässigkeit der Klageänderung grds. vor den Sachurteilsvoraussetzungen für das neue Klagebegehren zu prüfen ist. Hier wäre die geänderte Klage mangels Vorbefassung der Wohnungseigentümer in einer ETV mangels Rechtsschutzbedürfnis als unzulässig abzuweisen. Die Vorbefassung ist keine reine Förmelei, denn es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Wohnungseigentümer in einer ETV dem Antrag des Klägers bez. der Nachbegutachtung stattgeben werden. 2.5. Das LG München I hat zwar in dem Endurteil im Verfahren Az. 36 S 2815/10 WEG ausgeführt, dass die Parteien derart zerstritten sind, dass es sich bei der Anrufung der Wohnungseigentümer um eine reine Förmelei handelt. Dabei hat das LG München I aber auch berücksichtigt, dass die Anträge des Klägers auf Austausch seiner Fenster bereits mehrmals Gegenstand einer Wohnungseigentümerversammlung war. Der hier gestellte Antrag auf Beschlussersetzung einer Nachbegutachtung war jedoch noch nicht Gegenstand einer Wohnungseigentümerversammlung. Dass hier die Vorbefassung eine reine Förmelei wäre, kann aber nicht für sämtliche zukünftigen Anträge des Klägers gelten, die noch nie Gegenstand einer Eigentümerversammlung waren. Deshalb hat es hier bei dem Grundsatz zu verbleiben, dass zunächst eine Vorbefassung bez. der Klageänderung mit Schriftsatz vom 07.07.2021 zu erfolgen hat. 2.6. Zudem liegt auch deshalb eine auf ein Prozessurteil hinauslaufende Unzulässigkeit des neuen Klageantrags vor, weil hier eine doppelte Rechtshängigkeit besteht, so dass aus diesem Grunde die Sachdienlichkeit ebenfalls ausgeschlossen ist. Eine doppelte Rechtshängigkeit vor, da der Kläger den identischen Antrag bereits mit Schriftsatz vom 07.07.2021 in dem Verfahren vor dem AG München mit dem Aktenzeichen 484 C 13854/18 WEG gestellt hat, was er auch insofern eingeräumt hat, als er mit Schriftsatz vom 02.02.2023 mitteilte, dass er sinngleiche Anträge auch im Verfahren 484 C 13854/18 WEG gestellt hat. Es kommt bei der Frage der doppelten Rechtshängigkeit nicht darauf an, in welchem Verfahren das Gericht zuerst ein Urteil spricht, sondern es ist darauf abzustellen, welcher Klageantrag zuerst eingegangen ist. Bei dem nachfolgenden Klageantrag liegt eine doppelte Rechtshängigkeit vor und die diesbezügliche klage ist unzulässig. Hier wurde der gleiche Klageantrag in dem Verfahren 484 C 13854/18 WEG am 07.07.2021 eingereicht, während derselbe Klageantrag in diesem Verfahren am 13.07.2021, also danach eingegangen ist. Es liegt daher eine doppelte Rechtshängigkeit vor und die Klage wäre unzulässig, so dass eine Sachdienlichkeit für die Klageerweiterung nicht gegeben ist. V. Ein Vollmachtsmissbrauch durch die Vertretung des Beklagtenvertreters beider Parteien kann nicht gesehen wird, da die Interessenlage für beide Beklagte ähnlich ist und auch dadurch Kosten gespart werden. VI. Die Klageanträge vom 06.05.2016, berichtigt auf 27.12.2017, eingegangen am 27.12.2017 i.V.m. den Klageanträgen zu Ziffer II. 1 bis 5 des Schriftsatzes vom 13.07.2021, eingegangen am selben Tag, sind unbegründet. 1. Die Beschlussanfechtungsfrist von einem Monat ist nicht gewahrt. 1.1. So hat der BGH entschieden, dass die Beschlussanfechtungsfrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG a.F. von einem Monat nicht mehr gewahrt ist, wenn die Klageschrift die Frist nicht gewahrt hat, weil die Zustellung der Klageschrift nicht mehr demnächst i.S.v. § 167 ZPO erfolgt ist. Der BGH vertritt die Meinung, dass der Zustellungsbetreiber aber alles ihm Zumutbare für eine alsbaldige Zustellung getan haben muss, denn die gerechte Abwägung der Beteiligteninteressen ist auch davon abhängig, wer für die Dauer des Zustellungsverfahrens verantwortlich ist. Versäumnisse der Partei, die sich auf die Dauer nicht ausgewirkt haben, bleiben außer Betracht (Zöller in der ZPO Kommentar 30. Auflage § 167 RdNr. 10 ZPO). Je nach Sachlage kann ein Versäumnis auch darin gesehen werden, dass der Betreiber nicht nachfragt, warum die Zustellung ausbleibt (BGH MDR 2007, 45; NJW 2005, 1194/1195; BGHZ 168), wann eine solche Nachfrage veranlasst ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (BGH MDR 2007, 45). Den Gerichtskostenvorschuss braucht der Kläger nicht von sich aus mit der Klage einzuzahlen, er kann vielmehr die Anforderung durch das Gericht abwarten. Bleibt jedoch die Anforderung aus, darf er aber nicht länger als angemessen (ca. 3 Wochen) untätig bleiben, sondern muss nachfragen, einzahlen, etc. (BGHZ 69, 361 364; VersR 92, 433). 1.2. Hier wurde mit Beschluss vom 05.01.2018, zugestellt am 18.01.2018 der Antrag des Klägers auf Zustellung der Klage ohne Einzahlung eines Gerichtskostenvorschusses zurückgewiesen. Zudem wurde der Gerichtskostenvorschuss mit Verfügung vom 16.01.2018, zugestellt am 18.01.2018 vom Kläger angefordert. Die Einzahlung erfolgte erst am 29.05.2018/01.06.2018 und war demnach verspätet. Die verspätete Einzahlung beruhte auch auf einem Verschulden des Klägers. Dieser durfte nicht die Beschwerdeentscheidung des LG München I mit Beschluss vom 11.04.2018 (AZ 1 T 4066/18) abwarten, denn die Beschwerde wurde zurückgewiesen und damit musste der Kläger auch rechnen. Zudem wurde die Beschwerdeentscheidung dem Kläger mit Verfügung vom 12.04.2018 übersandt, einbezahlt wurde aber erst am 29.05.2018/01.06.2018, also auch verspätet. Die Zustellung der Klage vom 06.05.2016, berichtigt auf 27.12.2017, eingegangen am 27.12.2017 und der Klageerweiterung vom 28.02.2018, eingegangen am 28.2.2018, erfolgte am 14.06.2018 und war daher nicht mehr demnächst i.S.v. § 167 ZPO, so dass die Beschlussanfechtungsfrist des § 46 WEG a.F. nicht gewahrt ist. 2. Die Beschlussanfechtungsbegründungsfrist von 2 Monaten des § 46 I WEG ist ebenfalls versäumt. 2.1. Eine Widereinsetzung in den vorigen Stand in die Beschlussanfechtungsbegründungsfrist des § 46 WEG a.F. war nicht zu gewähren. 2.1.1. Die Wiedereinsetzung nach §§ 233, 236 Abs. 1, 2 ZPO setzt voraus, dass der Kläger in seinem Antrag die den Wiedereinsetzungsantrag begründenden Tatsachen angibt, d.h. die Gründe, weshalb er nach § 233 ZPO ohne Verschulden gehindert war, die Frist zur Begründung der Anfechtung einzuhalten. Die Angaben im Schriftsatz vom 28.02.2018 genügen nicht, um ein für die Versäumung der Anfechtungsbegründungsfrist ursächliches Verschulden auf Klägerseite auszuräumen. 2.1.2. Die klägerische Behauptung, er sei „wegen einer seit mindestens 23. Januar anhaltenden Erkrankung an der fristgerechten Fertigung der Klagebegründung verhindert“ gewesen, ist zu pauschal und unsubstantiiert. Sowohl der klägerische Vortrag, als auch das eingereichte ärztliche Attest, lässt eine Prüfung, ob die Erkrankung ursächlich für die Fristversäumung war, nicht zu. Der Kläger trägt weder zur Art noch zur Schwere der Erkrankung vor und dies ergibt sich auch nicht aus dem vorgelegten ärztlichen Attest. Mit einer ähnlichen Behauptung hat der Kläger ebenfalls Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist beantragt, was mit Beschluss des LG München I vom 21.06.2018 unter dem Az. 36 S 2814/18 WEG abgelehnt worden ist. 2.1.3. Zudem war es dem Kläger problemlos möglich, in dem Verfahren vor dem AG München mit dem Az. 484 C 1997/15 WEG persönlich an der mündlichen Verhandlung vom 08.01.2018 teilzunehmen und dort eine Widerklage vom 08.01.2018 zu übergeben, die nunmehr unter dem Az. 484 C 1488/18 WEG anhängig ist. Dies ergibt sich aus dem Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 08.01.2018. Dem Kläger wäre es deshalb auch in diesem Verfahren möglich gewesen Schriftsätze anzufertigen und bei Gericht einzureichen. 2.2. Die Nachholung der fehlenden Angaben zum Wiedereinsetzungsantrag ist nach Ablauf der Frist des § 234 Abs. 1 S. 1 ZPO nicht möglich (BGH Beschl. v. 14.10.2014 – XI ZB 13/13). 3. Die Beschlüsse sind auch nicht nichtig. Die vom Kläger geltend gemachten Beschlussanfechtungsgründe begründen keine Nichtigkeit. 3.1. Insbesondere sind auch die Beschlüsse zu TOP 7.1.2 und 7.2.1 nicht nichtig. Die Wohnungseigentümer haben diesbezüglich zu Recht einen Negativbeschluss gefasst. 3.1.1. Bezüglich des Negativbeschlusses zu Top 7.1.2. besteht kein Anspruch des Klägers auf eine solche Beschlussfassung, denn die Wohnungseigentümer haben bereits eine entsprechende Maßnahme getroffen. Wie das LG München I in seinen Urteilsgründen zutreffend ausgeführt hat, enthält § 14 der GO eine Regelung enthält, wonach der Verwalter verpflichtet ist, jährlich einen Wirtschaftsplan aufzustellen. Damit haben die Eigentümer die Maßnahme im Sinne von § 21 Abs. 8 WEG, die der Kläger begehrt, bereits getroffen (vgl. Staudinger/Lehmann-Richter (2018) WEG § 21, Rn. 280). Zudem folgt diese Pflicht, bereits aus § 28 Abs. 1 S. 1 WEG. Wird die Verpflichtung eines Verwalters bereits gesetzlich begründet, so besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für eine entsprechende Beschlussfassung (LG München I, Endurteil vom 17.10.2019 (36 S 2815/18 WEG). Es ist daher auch keine Nichtigkeit des Negativbeschlusses ersichtlich. 3.1.2. Bezüglich des Negativbeschlusses zu Top 7.2.1. besteht ebenfalls kein Anspruch des Klägers auf eine solche Beschlussfassung. Das LG München I hat in seinem Endurteil vom 17.10.2019 (36 S 2815/18 WEG) ausgeführt, dass Wohnungseigentümer keine Beschlusskompetenz haben zur Festlegung der Stimmberechtigung bei konkreten Abstimmungen der Eigentümer. Insoweit gelten abschließend die gesetzlichen Regelungen, insbesondere § 25 Abs. 5 WEG a.F., und etwaige Vereinbarungen der Eigentümer gern. § 10 Abs. 2 S. 2 WEG a.F. Darüber hinaus besteht grundsätzlich kein Anspruch, einen etwaigen fehlenden Beschluss über die Neuwahl eines Verwaltungsbeirats gern. § 21 Abs. 8 WEG durch das Gericht ersetzen zu lassen. Der Verwaltungsbeirat ist kein notwendiges Organ der Wohnungseigentümergemeinschaft. Seine Einsetzung steht zumindest grundsätzlich im Belieben der Wohnungseigentümer. Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist auch ohne Verwaltungsbeirat in vollem Umfang handlungs- und funktionsfähig. Daher besteht zumindest im Regelfall kein Bedürfnis, den Wohnungseigentümern die Bestimmung der Mitglieder des Verwaltungsbeirats abzunehmen (BGH, Urteil vom 5.2.2010 – ZR 126/09, NJW 2010, 3168, Rn. 8 bei beck-online). Da der Kläger keinen Anspruch auf eine solche Beschlussfassung hat, ist der Beschluss auch nicht nichtig. VII. Die Klageerweiterung mit Schriftsatz vom 28.02.2018, eingegangen am 28.02.2018 (Bl. 09/14) ist zudem unbegründet, wäre sie nicht bereits als unzulässig abzuweisen gewesen. 1. Hinsichtlich folgenden Klageantrages ist die Klage als unbegründet abzuweisen. „6. Es wird im Wege der Beschlussersetzung gem. § 21 Abs. 8 WEG folgendes beschlossen: Die Wohnungseigentümergemeinschaft … beschließt a) die per Anfang 2016 den Betrag von 10.000 € übersteigende Instandhaltungsrücklage von 12.399,49 € in Höhe des Miteigentumsanteils des Klägers von 61/1000, mithin 756,37 € unverzüglich an den Kläger auszuzahlen. Den Beklagten wird gestattet, den negativen Abrechnungssaldo des Klägers aus den Jahresabrechnungen 2013 bis 2016 in Höhe von 340,68 € zu verrechnen, so dass der effektive Auszahlungsbetrag lediglich (756,37 € – 340,68 € =) 415,69 € beträgt.“ 1.1. Es fehlt an einer Ermessensreduzierung auf Null. Es ist nicht ersichtlich, dass die Wohnungseigentümer verpflichtet wären einen solchen Beschluss zu fassen. 1.2. Der Klageantrag zu 6.b) wurde zurückgenommen mit Schriftsatz vom 28.02.2018, eingegangen bei Gericht am 21.08.2018 (Bl. 73/77). VIII. Die Klageerweiterung mit SS vom 28.02.2018, eingegangen bei Gericht am 21.08.2018 (Bl. 73/77) ist (mit Ausnahme des Hilfsantrages zur Nichtigkeit), auch in dem Klageantrag zu 6b) unbegründet, wäre sie nicht bereits als unzulässig abzuweisen gewesen. Hinsichtlich folgendem Klageantrag: „In der nächsten Eigentümerversammlung ist die Neuwahl eines aus drei Mitgliedern bestehenden Verwaltungsbeirats in der Weise durchzuführen, dass die Kandidaten nicht für von ihnen vertretene Miteigentümer stimmberechtigt sind.“ ist die Klage unbegründet, da keine Beschlusskompetenz für den begehrten Beschluss besteht. Wohnungseigentümer haben keine Beschlusskompetenz zur Festlegung der Stimmberechtigung bei konkreten Abstimmungen der Eigentümer. Insoweit gelten abschließend die gesetzlichen Regelungen, insbesondere § 25 WEG, und etwaige Vereinbarungen der Eigentümer. Darüber hinaus besteht grundsätzlich kein Anspruch, einen etwaigen fehlenden Beschluss über die Neuwahl eines Verwaltungsbeirats gem. § 21 Abs. 8 WEG durch das Gericht ersetzen zu lassen. Der Verwaltungsbeirat ist kein notwendiges Organ der Wohnungseigentümergemeinschaft. Seine Einsetzung steht zumindest grundsätzlich im Belieben der Wohnungseigentümer. Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist auch ohne Verwaltungsbeirat in vollem Umfang handlungs- und funktionsfähig. Daher besteht zumindest im Regelfall kein Bedürfnis, den Wohnungseigentümern die Bestimmung der Mitglieder des Verwaltungsbeirats abzunehmen (BGH, Urteil vom 5.2.2010 – V ZR 126/09, NJW 2010, 3168, Rn. 8 bei beck-online). IX. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO i.V.m. § 269 III S. 2 ZPO. Der Klageantrag vom 28.02.2018, zu Ziffer 6b), eingegangen bei Gericht am 28.02.2018 (Bl. 9/14) wurde nicht mehr gestellt, sondern wurde mit per Fax übersandtem Schriftsatz vom 28.02.18, eingegangen am 21.08.2018 und per original eingereichtem Schriftsatz vom 20.08.2018, eingegangen am 21.08.2018, wie folgt abgeändert: „In der nächsten Eigentümerversammlung ist die Neuwahl eines aus drei Mitgliedern bestehenden Verwaltungsbeirats in der Weise durchzuführen, dass die Kandidaten nicht für von ihnen vertretene Miteigentümer stimmberechtigt sind.“ Da der ursprüngliche Klageantrag nicht mehr gestellt wurde, handelt es sich um eine Teil-Klagerücknahme, so dass der Kläger die diesbezüglichen Kosten nach § 269 III S. 2 ZPO zu tragen hat. Im Übrigen gilt § 91 ZPO. X. Die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 I Nr. 2, 709 I ZPO. XI. Der Streitwert war auf 15.415,69 € festzusetzen 1. Einzel-Streitwerte der Klageanträge mit Schriftsatz vom 06.05.2016, berichtigt in 27.12.2017, eingegangen am 27.12.2017. Zu Klageantrag 1. Für die Entlastung des Verwaltungsbeirates (Top 2) beträgt der Streitwert 500,00 Euro (LG München I Beschluss vom 13.04.2017, 1 T7014/16, ZMR 2017, 673). Zu Klageantrag 2. Hinsichtlich der Beschlussanfechtung zu Top 3 beträgt der Streitwert 1.000,00 Euro. Es wird diesbezüglich auf die Entscheidung des BGH (Beschl. v. 31.3.2011 – V ZB 236/10 in NJW 2011, 489). Zu Klageantrag 3. Hinsichtlich der Beschlussanfechtung zu Top 4 gilt folgendes: Wenn der vorgetragene Sachverhalt nicht zum Eingreifen einer besonderen Streitwertvorschrift führt und auch nicht genügend Anhaltspunkte für eine Schätzung des Streitwertes nach § 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO bietet, hat das Gericht den Streitwert frei zu schätzen. Grundsätzlich ist dabei auf den Regelwert zurückzugreifen. Für Zivilsachen enthält das GKG keine Vorschrift zu einem Regelwert. Das Gericht greift daher auf die Regelwertvorschriften der §§ 52 Abs. 2 GKG, 23 Abs. 3 RVG und § 30 Abs. 2 Kosto zurück. Der Mittelwert der in diesen Vorschriften enthaltenen Regelwerte beträgt 5.000,00 Euro (vgl. Schneider/Herget, Streitwertkommentar, „Schätzung“, Rz. 4817). Mangels anderer Anhaltspunkte kommt hier 1/10 des mittleren Regelstreitwerts von 5.000,00 Euro zur Anwendung, also 500,00 Euro je Klageantrag. Zu Klageantrag 4. Hinsichtlich der Beschlussanfechtung zu Top 7 gilt folgendes: Wenn der vorgetragene Sachverhalt nicht zum Eingreifen einer besonderen Streitwertvorschrift führt und auch nicht genügend Anhaltspunkte für eine Schätzung des Streitwertes nach § 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO bietet, hat das Gericht den Streitwert frei zu schätzen. Grundsätzlich ist dabei auf den Regelwert zurückzugreifen. Für Zivilsachen enthält das GKG keine Vorschrift zu einem Regelwert. Das Gericht greift daher auf die Regelwertvorschriften der §§ 52 Abs. 2 GKG, 23 Abs. 3 RVG und § 30 Abs. 2 Kosto zurück. Der Mittelwert der in diesen Vorschriften enthaltenen Regelwerte beträgt 5.000,00 Euro (vgl. Schneider/Herget, Streitwertkommentar, „Schätzung“, Rz. 4817). Mangels anderer Anhaltspunkte kommt hier je gestellten Antrag in der ETV 1/10 des mittleren Regelstreitwerts von 5.000,00 Euro zur Anwendung, also 500,00 Euro je Antrag. Da der Kläger 7 Anträge gestellt hatte, ergibt dies 3.500,00 Euro. Da der Klageantrag bezüglich der Fenster abgetrennt wurde, beträgt der Streitwert 3.000,00 €. 2. Einzel-Streitwerte der Klageanträge mit Schriftsatz vom 28.02.2018, eingegangen am 28.02.2018 Zu Ziffer 5. Hier ist kein neuer Streitwert festzusetzen, da der Klageantrag auf Ungültigerklärung eines Beschlusses gleichzeitig auch den Antrag enthält, eine etwaige Nichtigkeit festzustellen. Zu Ziffer 6a) Da der Kläger hier die Auszahlung von 415,69 € beantragt, stellt dies das einfache Interesse des Klägers gem. § 49 a GKG a.F. dar und gleichzeitig den Streitwert. Zu Ziffer 6b) Hier ist der Streitwert auf 1.000,00 € festzusetzen (1/5 des Regelstreitwertes von 5.000,00 €). Zu Ziffer 6c). Da diesbezüglich eine Abtrennung des Verfahrens erfolgt war kein eigener Streitwert festzusetzen. 3. Einzel-Streitwerte der Klageanträge mit per Fax übersandtem Schriftsatz vom 28.02.18, eingegangen am 21.08.2018 und per original eingereichtem Schriftsatz vom 20.08.2018, eingegangen am 21.08.2018. Zu Klageantrag: „Der Antrag zu 6.a) wird um Absatz 2 ergänzt: ….“ Hier ist der Streitwert auf 1.000,00 € festzusetzen (1/5 des Regelstreitwertes von 5.000,00 €). Zu Klageantrag: „Der Antrag zu 6.b) wird wie folgt gefasst ….“ Hier ist der Streitwert auf 1.000,00 € festzusetzen (1/5 des Regelstreitwertes von 5.000,00 €). Hier handelt es sich nicht nur um eine leichte Modifizierung des ursprünglichen Antrages, sondern um einen neuen Antrag, da verschiedene Zeiträume streitgegenständlich sind. 4. Einzel-Streitwerte der Klageanträge mit Schriftsatz vom 13.07.2021 eingegangen am 13.07.2021. Für die Klageanträge, die mit Schriftsatz vom 13.07.2021 unter Ziffer II. 1. bis II. 5 beantragt wurden, ist kein eigener Streitwert festzusetzen, da sich das Klageziel gegenüber den bisherigen Klageanträgen nicht geändert hat und es deshalb bei der bisherigen Streitwertfestsetzung verbleiben kann. Zu Klageantrag 6. Hinsichtlich des Klageantrages zu Ziffer II 6.1 wird der Streitwert auf 1.000,00 € festgesetzt. Dieser Klageantrag wurde bisher noch nicht gestellt und es wird daher 1/5 vom Regelstreitwert (5.000,00 €), also 1.000,00 € festgesetzt. Hinsichtlich des Klageantrages zu Ziffer II 6.2.a) wird der Streitwert auf 1.000,00 € festgesetzt. Dieser Klageantrag wurde bisher noch nicht gestellt und es wird daher 1/5 vom Regelstreitwert (5.000,00 €), also 1.000,00 € festgesetzt. Hinsichtlich des Klageantrages zu Ziffer II 6.2. b) wird der Streitwert auf 1.000,00 € festgesetzt. Dieser Klageantrag wurde bisher noch nicht gestellt und es wird daher 1/5 vom Regelstreitwert (5.000,00 €), also 1.000,00 € festgesetzt. Mit diesem Klageantrag soll der Verwaltungsbeirat verpflichtet werden umfangreiche Tätigkeiten auszuüben, so dass hier ein Streitwert von 1.000,00 € angemessen ist. Hinsichtlich des Klageantrages zu Ziffer II 6.3. soll die 2. Begutachtung durch einen Sachverständigen von Fenstern des Klägers erfolgen. Die voraussichtlichen Kosten der Begutachtung werden auf 3.500,00 € geschätzt, so dass dies gem. § 49 GKG den Streitwert darstellt.