Endurteil
158 C 1985/23
AG München, Entscheidung vom
1Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Ein Reisemangel gem. § 651 Abs. 1 S. 1 BGB wegen Unmöglichmachung des Reiseantritts liegt nicht vor, wenn der Reisende nicht zu dem ihm mitgeteilten Zeitpunkt am Abflug-Gate erscheint, dieses bei seinem Eintreffen bereits geschlossen ist und er sich deshalb im Annahmeverzug befindet. (Rn. 10 – 11) (redaktioneller Leitsatz)
2. Eine Verzögerung bei der Sicherheitskontrolle am Flughafen muss sich der Reiseveranstalter im Verhältnis zum Reisenden nicht zurechnen lassen. (Rn. 12 – 13) (redaktioneller Leitsatz)
3. Der Reisende ist für ein rechtzeitiges Passieren der Sicherheitskontrolle verantwortlich, wenn die ihm zur Verfügung stehende Zeit üblicherweise hierfür ausreicht. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Reisemangel gem. § 651 Abs. 1 S. 1 BGB wegen Unmöglichmachung des Reiseantritts liegt nicht vor, wenn der Reisende nicht zu dem ihm mitgeteilten Zeitpunkt am Abflug-Gate erscheint, dieses bei seinem Eintreffen bereits geschlossen ist und er sich deshalb im Annahmeverzug befindet. (Rn. 10 – 11) (redaktioneller Leitsatz) 2. Eine Verzögerung bei der Sicherheitskontrolle am Flughafen muss sich der Reiseveranstalter im Verhältnis zum Reisenden nicht zurechnen lassen. (Rn. 12 – 13) (redaktioneller Leitsatz) 3. Der Reisende ist für ein rechtzeitiges Passieren der Sicherheitskontrolle verantwortlich, wenn die ihm zur Verfügung stehende Zeit üblicherweise hierfür ausreicht. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Beschluss Der Streitwert wird auf 1.648,00 € festgesetzt. Die zulässige Klage ist nicht begründet. I. 1. Dem Kläger steht der geltend gemachte Zahlungsanspruch gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu, insbesondere besteht kein Anspruch aus §§ 651m Abs. 1, Abs. 2, 346 Abs. 1 BGB. Die streitgegenständliche Pauschalreise leidet nicht an einem Mangel. Vielmehr befand sich der Kläger mit dem Antritt der Reise in Annahmeverzug, indem er das Abflug-Gate des gebuchten Fluges erst nach dessen Schließung um 13:05 Uhr anstatt um 12:50 Uhr erreichte. Nachdem das Gate geschlossen war, bestand kein Anspruch des Klägers mehr auf Zutritt zum Flugzeug und damit auf Beförderung durch die Leistungserbringer der Beklagten. Die Beklagte muss sich eine etwaige Verzögerung bei der sog. „Sicherheitskontrolle“ am Flughafen auch nicht zurechnen lassen. Die Personen- und Gepäckkontrolle ist keine Leistungserbringung der Beklagten oder ihrer Leistungsträger im Rahmen des Reisevertrages, sondern es handelt sich hierbei gemäß Luftsicherheitsgesetz, insbesondere § 5 LuftSiG, um eine hoheitliche Aufgabe des Staates, die durch die zuständige Luftsicherheitsbehörde regelmäßig unter Beauftragung der Bundespolizei ausgeführt wird. Etwaige Fehler der Planung der Luftsicherheitsbehörden bei der Sicherheitskontrolle der Passagiere muss sich die Beklagte nicht zurechnen lassen. Der Hinweis auf OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 27.1.2022 – 1 U 220/20 führt in diesem Zusammenhang nicht weiter. Das OLG Frankfurt hatte sich in seinem Urteil mit der Haftung der Bundesrepublik Deutschland für Verzögerungen bei der Passagierkontrolle am Flughafen zu befassen und bejahte unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Entschädigung nach den gewohnheitsrechtlich anerkannten Grundsätzen der Aufopferung bzw. wegen enteignenden Eingriffs. Ein solcher Anspruch setzt denknotwendig voraus, dass es sich bei der Passagierkontrolle am Flughafen um eine hoheitliche Aufgabe des Staates handelt. Wie sich auf Grundlage dieser Rechtsprechung eine Haftung der Beklagten ergeben soll, ist nicht ersichtlich. Die Beklagte war auch nicht gehalten, den Gepäckabgabeschalter mehr als zweieinhalb Stunden vor Abflug zu öffnen, sondern durfte sich darauf verlassen, dass die Sicherheitskontrolle so organisiert ist, dass ein Erreichen des Gates bis zur angegebenen Boardingzeit problemlos innerhalb der zur Verfügung stehenden Zeitspanne möglich ist. Auch eines Hinweises auf eine etwaige längere Dauer der Sicherheitskontrolle durch die Beklagte bedurfte es nicht; der Hinweis auf die Boardingszeit beim Check-In war ausreichend. Es wäre vielmehr an dem Kläger gewesen, für ein rechtzeitiges Passieren der Sicherheitskontrolle, gegebenenfalls durch ein Herantreten an andere Reisende mit der Bitte um bevorzugte Abfertigung unter Hinweis auf die gesetzte Boardingzeit, Sorge zu tragen. Der Vortrag des Klägers erscheint auch unplausibel vor dem Hintergrund, dass andere Reisende das Flugzeug offenbar trotz der vorgetragenen Verzögerungen in der Sicherheitskontrolle rechtzeitig erreicht haben – es ist nach der Lebenserfahrung davon auszugehen, dass das Flugzeug nicht ohne Passagiere und Gepäck nach Madeira geflogen ist. Ein zur Minderung des Reisepreises (gar auf Null) berechtigender Reisemangel ist nach alledem nicht erkennbar. Der Kläger hat es zudem verabsäumt, etwaige Mängel der Reiseleistung gegenüber der Beklagten anzuzeigen und diese zur Abhilfe aufzufordern. Die Klage war nach alledem abzuweisen. 2. Der geltend gemachte Zinsanspruch teilt das Schicksal der Hauptsacheforderung. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihren Rechtsgrund in §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.