Endurteil
264 C 428/23
AG München, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Ein zwischen einem Spieler und einem Online-Casino geschlossener Glückspielvertrag ist nicht gem. § 134 BGB iVm § 4 Abs. 4 GlüStV nichtig, sodass Spielverluste nicht auf bereicherungsrechtlicher Grundlage zurückgefordert werden können. (Rn. 19 – 35) (redaktioneller Leitsatz)
2. § 4 Abs. 4 GlüStV und § 284 StGB sind für den Spieler keine Schutzgesetze gem. § 823 Abs. 2 BGB. (Rn. 38 – 41) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein zwischen einem Spieler und einem Online-Casino geschlossener Glückspielvertrag ist nicht gem. § 134 BGB iVm § 4 Abs. 4 GlüStV nichtig, sodass Spielverluste nicht auf bereicherungsrechtlicher Grundlage zurückgefordert werden können. (Rn. 19 – 35) (redaktioneller Leitsatz) 2. § 4 Abs. 4 GlüStV und § 284 StGB sind für den Spieler keine Schutzgesetze gem. § 823 Abs. 2 BGB. (Rn. 38 – 41) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Beschluss Der Streitwert wird auf 4.999,70 € festgesetzt. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. I. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das Amtsgericht München örtlich zuständig. Für den bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruch ergibt sich die Zuständigkeit aus Art. 18 Abs. 1 EuGVVO. Die Klägerin ist Verbraucherin und wohnt im Gerichtsbezirk des Amtsgerichts München. Die Beklagte hat ihren Sitz auf Malta. Der Verbrauchergerichtsstand erfasst nicht nur primäre vertragliche Ansprüche, sondern auch Bereicherungsansprüche als Folge der Rückabwicklung eines Vertrags. Für den deliktischen Rückforderungsanspruch ergibt sich die Zuständigkeit aus Art. 7 Nr. 2 EuGVVO. Das geltend gemacht schädigende Ereignis, die Spielverluste, ist am Wohnort der Klägerin, also München, eingetreten. II. Die Klage ist unbegründet, weil die Klägerin keinen Anspruch auf Rückzahlung gegen die Beklagte hat. Auf das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien ist nach Art. 6 Abs. 1 Rom I-VO deutsches Rechts anwendbar, weil die Klägerin als Verbraucherin ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. 1. Es besteht kein Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB. Die Leistungskondiktion setzt zunächst eine Leistung ohne rechtlichen Grund voraus. Am rechtlichen Grund fehlt es bei einer Leistung aufgrund eines nichtigen Vertrags. Die Glücksspielverträge zwischen den Parteien sind jedoch nicht nichtig. a) Zum einen ist eine Nichtigkeit gemäß § 134 BGB i.V.m. § 4 Abs. 4 des Staatsvertrags zum Glücksspielwesen in Deutschland vom 15.12.2011 (im folgenden GlüStV 2011) zu verneinen. Diese Frage ist in Rechtsprechung und Literatur höchst umstritten; der BGH hat noch keine Entscheidung zur Rückforderung von Spieleinsätzen eines Verbrauchers aus Online-Spielen getroffen. § 4 Abs. 1 GlüStV 2011 lautete: Öffentliche Glücksspiele dürfen nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde des jeweiligen Landes veranstaltet oder vermittelt werden. Das Veranstalten und das Vermitteln ohne diese Erlaubnis (unerlaubtes Glücksspiel) sowie die Mitwirkung an Zahlungen im Zusammenhang mit unerlaubtem Glücksspiel sind verboten. § 4 Abs. 4 GlüStV 2011 lautete: Das Veranstalten und das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet ist verboten. Zu § 4 Abs. 1 S. 2 GlüStV 2011 hat der BGH im Beschl. v. 13.9.2022 – XI ZR 515/21 (BKR 2022, 811) ausgeführt: Die Frage, ob der Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot nach § 134 BGB zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts führt, ist, wenn – wie bei § 4 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 GlüStV 2011 – eine ausdrückliche Rechtsfolgenregelung fehlt, nach dem Zweck des Verbotsgesetzes zu beantworten. Dabei hat der Verstoß gegen ein Verbotsgesetz in der Regel die Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts nur dann zur Folge, wenn sich das Verbot gegen beide Seiten richtet. In besonderen Fällen kann sich die Nichtigkeit allerdings auch aus einem einseitigen Verstoß ergeben, falls nämlich der Zweck des Verbotsgesetzes anders nicht zu erreichen ist und die rechtsgeschäftlich getroffene Regelung nicht hingenommen werden darf. Eine solche Ausnahme liegt etwa vor, wenn der angestrebte Schutz des Vertragspartners die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts erfordert oder wenn der Erfüllungsanspruch auf eine unerlaubte Tätigkeit gerichtet ist. Reicht es dagegen aus, dem gesetzlichen Verbot durch verwaltungs- bzw. strafrechtliche Maßnahmen Nachdruck zu verleihen, so hat die zivilrechtliche Sanktion der Nichtigkeit daneben keinen Platz. Im zugrundeliegenden Rechtsstreit zwischen einem Spielendem und einem Zahlungsdienstleister, der an Zahlungen im Zusammenhang mit unerlaubtem Glücksspiel mitgewirkt hatte, verneinte der BGH also die Nichtigkeitsfolge. Auf eine Klage eines Spielenden gegen einen Glücksspielanbieter hin hat das LG Gießen mit Urteil vom 04.04.2023 – 5 O 189/21 (BeckRS 2023, 17924, Rn. 20-27) entschieden: § 4 Abs. 4 GlüStV 2011 ist eine Verbotsnorm, die sich ihrem Wortlaut nach nur gegen den Anbieter von Online-Glücksspielen richtet. In § 4 Abs. 4 GlüStV 2011 heißt es: „Das Veranstalten und das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet ist verboten.“ Der an einem Glücksspiel im Internet teilnehmende Spieler veranstaltet dieses weder noch vermittelt er es. Weiter beinhaltet § 4 Abs. 4 GlüStV 2011 nach seinem eindeutigen Wortlaut ein Verbot, Glücksspiele im Internet zu veranstalten oder zu vermitteln. Dieses Verbot zieht jedoch nach Auffassung des Gerichts nicht die Nichtigkeit des Spielvertrages zwischen der Beklagten zu 2 und dem Kläger oder dessen Durchführung nach sich. Nach Auffassung des Gerichts enthält auch § 4 Abs. 4 GlüStV 2011 kein gesetzliches Verbot mit Nichtigkeitsfolge im Sinne des § 134 BGB. (zu § 4 Abs. 1 S. 2 Fall 2 GlüStV 2011, BGH, Urt. v. 13.09.2022, Az. XI ZR 515/21). § 4 Abs. 4 GlüStV 2011 enthält ebenso wenig wie § 4 Abs. 1 S. 2 Fall 2 GlüStV 2011 eine ausdrückliche Rechtsfolgenregelung. Die Frage der Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts ist daher nach dem Zweck des Verbotsgesetzes zu beantworten. Der Verstoß gegen ein Verbotsgesetz führt in der Regel nur dann zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts, wenn sich das Verbot gegen beide Vertragsteile richtet (BGH, Urt. v. 13.09.2022, Az. XI ZR 515/21, Rn. 11). Nur in besonderen Fällen kann sich die Nichtigkeit auch aus einem einseitigen Verstoß ergeben. Voraussetzung hierfür ist, dass der Zweck des Verbotsgesetzes anders nicht zu erreichen ist und die rechtsgeschäftlich getroffene Regelung nicht hingenommen werden darf. Eine solch besonderer Ausnahmefall liegt etwa vor, wenn der angestrebte Schutz des Vertragspartners die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts erfordert (BGH, a.a.O., Rn. 11 m.w.N.). Reicht es dagegen aus, dem gesetzlichen Verbot durch Verwaltungoder strafrechtliche Maßnahmen Nachdruck zu verleihen, so hat die zivilrechtliche Sanktion der Nichtigkeit daneben keinen Platz. b. Für das Gericht ist nicht ersichtlich, warum der Zweck von § 4 Abs. 4 GlüStV 2011 nicht anders zu erreichen ist und die Nichtigkeit des Spielvertrages zum Schutz des Vertragspartners (Spielers) erforderlich sein sollte. Es ist bereits offen, ob durch eine Nichtigkeit des Spielvertrages der Zweck des § 4 Abs. 4 GlüStV erreicht werden kann. Denn dies setzte voraus, dass die zivilrechtliche Sanktion allein oder jedenfalls besser als verwaltungsrechtliche oder strafrechtliche Maßnahmen dazu geeignet wäre, das Verbot in § 4 Abs. 4 GlüStV durchzusetzen. Es ist aber äußerst zweifelhaft, ob die Anbieter von unerlaubten Online-Glücksspielen deren Veranstaltung oder Vermittlung unterlassen, (nur) weil der Spieler im Ergebnis einen (gerichtlich durchzusetzenden) Anspruch auf Ersatz seiner Verluste hätte. Darüber hinaus ist die Nichtigkeit des Spielvertrages auch nicht zum Schutz des Vertragspartners (Spielers) erforderlich. Es ist gerade nicht Zweck des GlüStV 2011 Spieler allgemein vor ihrem Verlustrisiko zu schützen. Andernfalls dürfte keine Form des Glücksspiels erlaubt sein. Wie auch in dem vom BGH entschiedenen Fall gebieten es die Interessen des Spielers gerade nicht, ihn durch die Nichtigkeit des von ihm eingegangenen Vertrages vor den wirtschaftlichen Folgen des Glücksspiels zu schützen (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 16). Der drohende Vermögensschaden für den Spieler folgt nicht aus dem Verbot des unerlaubten Glücksspiels, sondern aus dem jedem Glücksspiel immanenten Risiko, dass Gewinne oder Verluste ungewiss und rein zufällig sind (BGH, a.a.O., Rn. 16). Hiermit setzen sich die bisher vorliegenden oberlandesgerichtlichen Entscheidungen nach Auffassung des Gerichts nicht ausreichend auseinander. Das erkennende Gericht schließt sich diesen ausführlich begründeten und überzeugenden Ausführungen vollumfänglich an. Nur die Beklagte, die unstreitig nicht über eine Lizenz verfügte, hat gegen das Verbot aus § 4 Abs. 4 GlüStV 2011 verstoßen, nicht hingegen die Klägerin. Ein beiderseitiger Verstoß gegen das Verbotsgesetz des § 4 Abs. 4 GlüStV 2011 wäre allenfalls denkbar, wenn die Klägerin durch ihre Teilnahme den Straftatbestand des § 285 StGB verwirklicht hätte. Hierzu hätte sie aber zumindest bedingt vorsätzlich handeln müssen, wozu nichts Konkretes vorgetragen ist. Die Beklagte hat lediglich allgemeine Ausführungen zur Präsenz des Themas Online-Glücksspiel in den Medien gemacht, aus denen sich aber keine zwingenden Schlussfolgerungen in Bezug auf die Klägerin ziehen lassen. Die fehlende Rückforderungsmöglichkeit für den Spielenden steht auch im Einklang mit der gesetzgeberischen Wertung des § 762 Abs. 1 S. 2 BGB, wonach das aufgrund eines Spieles oder einer Wette Geleistete nicht deshalb zurückgefordert werden kann, weil eine Verbindlichkeit nicht bestanden hat. b) Zum anderen ergibt sich die Nichtigkeit nicht aus § 138 Abs. 1 BGB. Sittenwidrigkeit kann bei Spielverträgen ausnahmsweise angenommen werden, wenn die Spielverträge unter Ausnutzung der Unerfahrenheit, des Leichtsinns oder einer Zwangslage eines Beteiligten zustande kommen (so BGH, Urteil vom 3.4.2008 – III ZR 190/07, NJW 2008, 2026, Rn. 21). Im Streitfall ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass auf Seiten der Klägerin eine Spielsucht gegeben ist. 2. Es besteht ferner kein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB. Voraussetzung der Schadensersatzpflicht nach § 823 Abs. 2 BGB ist zunächst die Verletzung eines den Schutz eines anderen bezweckenden Gesetzes. Ein Schutzgesetz ist im Streitfall jedoch nicht ersichtlich. Schutzgesetz ist nur eine Rechtsnorm, die nach Zweck und Inhalt zumindest auch dazu dienen soll, den Einzelnen oder einzelne Personenkreise gegen die Verletzung eines bestimmten Rechtsguts zu schützen. Dafür kommt es nicht auf die Wirkung, sondern auf Inhalt und Zweck des Gesetzes sowie darauf an, ob der Gesetzgeber bei Erlass des Gesetzes gerade einen Rechtsschutz, wie er wegen der behaupteten Verletzung in Anspruch genommen wird, zu Gunsten von Einzelpersonen oder bestimmten Personenkreisen gewollt oder doch mitgewollt hat. Es genügt, dass die Norm auch das in Frage stehende Interesse des Einzelnen schützen soll, mag sie auch in erster Linie das Interesse der Allgemeinheit im Auge haben. Voraussetzung für die Annahme eines Schutzgesetzes ist nach der Rechtsprechung des BGH (z.B. Urteil vom 14.6.2022 – VI ZR 110/21, NJW 2022, 3156, Rn. 10 m.w.N.) zudem, dass die Schaffung eines individuellen deliktischen Anspruchs sinnvoll und im Lichte des haftungsrechtlichen Gesamtsystems tragbar erscheint. Nicht jedes Gesetz, das sich im Ergebnis positiv auf die Rechtsgüter des Einzelnen auswirkt, ist demnach ein Schutzgesetz. § 4 Abs. 4 GlüStV 2011 ist eine öffentlich-rechtliche Norm, die für die beteiligten Länder die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung öffentlicher Glücksspiele regelte. In § 1 GlüStV 2011 sind die Ziele des Staatsvertrags aufgelistet, die sich mit Generalprävention zusammenfassen lassen. Selbst wenn man drittschützenden Charakter einer Norm im Verhältnis zwischen Bürger und Staat annimmt, folgt daraus nicht automatisch individualschützender Charakter im Verhältnis der Bürger untereinander. Das Konzessionsverfahren im Glücksspielwesen und das daraus folgende Verbot dient der Sicherstellung staatlicher Kontrolle über das Glücksspiel, um Spiel- und Wettsucht generell zu verhindern, soll aber nicht dem einzelnen Spieler einen Rückforderungsanspruch verschaffen. Dies zu bejahen, würde letztlich diesem gesetzgeberischen Ziel zuwiderlaufen, weil ein erheblicher Anreiz zur Teilnahme am illegalen Glücksspiel (in dem Bewusstsein der möglichen Rückforderung) geschaffen würde, während staatlich kontrolliertes Glücksspiel an Attraktivität verlöre. Bei § 4 Abs. 4 GlüStV 2011 kann es also nicht um den Schutz des einzelnen Spielenden gehen. Auch § 284 StGB ist kein Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB (vgl. LG München I, Endurteil vom 13.04.2021 – 8 O 16058/20, BeckRS 2021, 11488, Rn. 39 ff.). Die Strafnorm hat nicht den Schutz des Vermögens des Spielers im Blick, sondern nach einer Ansicht die staatliche Kontrolle über die Ausbeutung der Spielleidenschaft, nach anderer Ansicht die Gewährleistung einer manipulationsfreien Spielchance (siehe BeckOK, StGB, 58. Ed., Stand: 01.08.2023, § 284 Rn. 5). 3. Da die Hauptforderung nicht besteht, sind auch die Nebenforderungen unbegründet. Mangels deliktischer Handlung scheidet auch ein Zinsanspruch aus § 849 BGB aus. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß § 3 ZPO.