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Endurteil

1291 C 650/23 WEG

AG München, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Aus dem Absenkungsbeschluss muss sich ergeben, dass eine einfache Mehrheit der Stimmen genügt. (Rn. 17 – 21) (redaktioneller Leitsatz) 2. Ein Beschluss, der bei Fehlen eines Absenkungsbeschlusses im schriftlichen Verfahren ohne Allstimmigkeit gefasst wird, ist nichtig. (Rn. 22 – 24) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Aus dem Absenkungsbeschluss muss sich ergeben, dass eine einfache Mehrheit der Stimmen genügt. (Rn. 17 – 21) (redaktioneller Leitsatz) 2. Ein Beschluss, der bei Fehlen eines Absenkungsbeschlusses im schriftlichen Verfahren ohne Allstimmigkeit gefasst wird, ist nichtig. (Rn. 22 – 24) (redaktioneller Leitsatz) 1. Es wird festgestellt, dass der Umlaufbeschluss zur Genehmigung der Abrechnungsspitze 2021, verkündet mit Schreiben vom 21.12.2022, nichtig ist. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 32.991,45 € festgesetzt. Die Klage ist zulässig und begründet. I. Die Klage ist zulässig. Das Amtsgericht München ist als Wohnungseigentumsgericht gem. §§ 43 Abs. 2 Nr. 4 WEG, 23 Nr. 2c GVG örtlich und sachlich ausschließlich zuständig. II. Die Klage ist begründet. Der angegriffene Umlaufbeschluss ist nichtig, § 23 Abs. 4 S. 1 WEG. Er wurde nicht mit der gem. § 23 Abs. 3 S. 1 WEG erforderlichen Allstimmigkeit gefasst. 1. Ein sog. Absenkungsbeschluss, der die einfache Stimmenmehrheit ausreichen lässt, wurde vorliegend nicht gefasst. Der in der Eigentümerversammlung vom 26.07.2022 zu TOP 5 gefasste Beschluss kann nicht als Absenkungsbeschluss ausgelegt werden. Er enthält keinerlei Hinweis auf das Genügen einer mehrheitlichen Beschlussfassung im Umlaufverfahren. Gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 WEG ist ein Beschluss, der ohne Versammlung gefasst wurde, gültig, wenn alle Wohnungseigentümer ihre Zustimmung zu diesem Beschluss in Textform erklären. Gem. § 23 Abs. 3 S. 2 WEG können die Wohnungseigentümer beschließen, dass für einen einzelnen Gegenstand die Mehrheit der abgegebenen Stimmen genügt (sog. Absenkungsbeschluss). Das grundsätzliche Einstimmigkeitserfordernis ist von wesentlicher Bedeutung, da ein solcher Beschluss ohne die in einer Eigentümerversammlung mögliche Aussprache gefasst werden kann und die in einer solchen Aussprache mögliche Einflussnahme auf die mehrheitliche Entscheidungsfindung elementarer Bestandteil der mitgliedschaftlichen Rechte eines Wohnungseigentümers darstellt (AG Stuttgart, Urteil vom 05.08.2022 – 59 C 616/22 WEG, BeckRS 2022, 29588). Wollen die Wohnungseigentümer gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 WEG beschließen, dass für einen einzelnen Gegenstand die Mehrheit der abgegebenen Stimmen genügen soll, muss dies in dem entsprechenden Beschluss hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht werden (vgl. Wicke in Grüneberg, BGB, 82. Aufl., § 23 WEG Rdnr. 6a; BeckOK WEG/Bartholome WEG § 23 Rn. 101-106; MüKo/Hogenschurz, WEG, 8. Aufl. 2021, § 23, Rn. 61; AG Stuttgart, a.a.O.; AG Essen Urt. v. 2.11.2021 – 196 C 50/21, ZWE 2022, 183, 185). Soweit die Beklagte als Gegenmeinung Bärmann/Dötsch, WEG, 15. Aufl. 2023, § 23 Rn. 234, zitiert, meint dieser nach dem Verständnis des Gerichts lediglich einen Verzicht auf die Benennung konkreter Mehrheitsanforderungen im Absenkungsbeschluss (a.a.O. Rn 241). Das Erfordernis eines Hinweises auf die Erleichterung gegenüber dem Allstimmigkeitsgrundsatz folgt bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift, der als Ausnahmefall vom Erfordernis der Allstimmigkeit in Abs. 3 S. 1 formuliert ist („können beschließen“). Der Gesetzgeber wollte mit Einführung des § 23 Abs. 3 S. 2 WEG, der erstmals eine mehrheitliche Beschlussfassung außerhalb einer Versammlung ermöglicht, die Fassung von Umlaufbeschlüssen erleichtern (BT-Drs. 19/22634, 45). Die Einführung des § 23 Abs. 3 S. 2 WEG hat jedoch nicht zur Folge, dass mit jeder Zustimmung zum Umlaufverfahren ein Umlaufbeschluss „nach neuem Recht“, also mit einfacher Stimmenmehrheit, gefasst werden kann. Denn auch nach der neuen Rechtslage hat sich – wie dargelegt – am Grundsatz des Allstimmigkeitserfordernisses (§ 23 Abs. 3 S. 1 WEG) nichts geändert. 2. Es ist umstritten, ob bei Fehlen eines Absenkungsbeschlusses der anschließende Mehrheitsbeschluss im Umlaufverfahren nichtig oder lediglich anfechtbar ist. Teilweise wird vertreten, es komme überhaupt kein Eigentümerbeschluss zustande (Nichtbeschluss) (MüKo/Hogenschurz, WEG, 8. Aufl. 2021, § 23, Rn. 60 m.w.N.; LG Bremen, Urt. v. 02.10.2020, Az. 4 S 188/19, ZWE 2021, 168, 170). Teilweise wird angenommen, der Beschluss sei wegen fehlender Beschlusskompetenz nichtig (Hügel/Elzer, Wohnungseigentumsgesetz, 3. Aufl., § 23 Rdnr. 110, AG Stuttgart a.a.O.). Teilweise wird vertreten, die Nichtigkeitsfolge sei zu weitgehend (Bärmann/Dötsch, WEG, 15. Aufl. 2023, § 23 Rn. 242; tedenziell Skauradszun, ZWE 2022, 106, 114) und führe zu erheblicher Rechtsunsicherheit. Ein fehlender oder nichtiger Absenkungsbeschluss sei vergleichbar mit formellen Fehlern, etwa Ladungsfehlern, die typischerweise auch nur zur Anfechtbarkeit führen (Skauradszun, ZWE 2022, 106, 114). Das Gericht schließt sich der Auffassung an, wonach – jedenfalls bei Fehlen eines Absenkungsbeschlusses – der im Umlaufverfahren mehrheitlich gefasste Beschluss wegen fehlender Beschlusskompetenz nichtig ist. Denn ohne vorherigen Absenkungsbeschluss ist der Weg zu einem Mehrheitsbeschluss im Umlaufverfahren nicht eröffnet, weshalb ein gleichwohl nur mehrheitlich gefasster Umlaufbeschluss nichtig sein muss. 3. Nachdem der streitgegenständliche Beschluss bereits aufgrund eines fehlenden Absenkungsbeschlusses nichtig ist, war über die weiter vorgetragenen Anfechtungsgründe vorliegend nicht zu entscheiden. III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO. Die Berechnung des Streitwerts erfolgte gemäß § 49 GKG. Danach wird der Streitwert auf das Interesse aller Wohnungseigentümer an der Entscheidung festgesetzt. Er darf den siebeneinhalbfachen Wert des Interesses des Klägers und der auf seiner Seite Beigetretenen sowie den Verkehrswert ihres Wohnungseigentums nicht überschreiten. Der Bundesgerichtshof hat inzwischen entschieden, dass sich der Streitwert für Abrechnungsbeschlüsse gemäß § 28 Abs. 2 WEG nicht an der Abrechnungsspitze, sondern am Gesamtvolumen der Abrechnung orientiert (BGH, Urt. v. 24.2.2023 – V ZR 152/22, NZM 2023, 421). Die Summe der Ausgaben in der Einzelabrechnung des Klägers beträgt für die Wohnung 4.305,43 € (2.413,13 € + 1.892,30 €), für den Garagenstellplatz 93,43 € (23,21 € + 70,22 €). Der siebeneinhalbfache Wert des klägerischen Interesses ist daher mit 32.991,45 € zu bemessen. Da das Gesamtinteresse höher liegt, bestimmt dieser Betrag den Streitwert für den streitgegenständlichen Beschluss.