Endurteil
158 C 24118/23
AG München, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Eine Lieferung einer Photovoltaikanlage gilt nach § 3 Abs. 7 S. 1 UStG als ausgeführt, wenn die Abnahme erfolgt und die Anlage an das inländische Stromnetzwerk angeschlossen ist. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)
2. Für Lieferung und Montage einer privaten Photovoltaikanlage ist Umsatzsteuer nicht zu entrichten, wenn diese erst nach dem 1.1.2023 fertiggestellt wurde. (Rn. 13 – 18) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Lieferung einer Photovoltaikanlage gilt nach § 3 Abs. 7 S. 1 UStG als ausgeführt, wenn die Abnahme erfolgt und die Anlage an das inländische Stromnetzwerk angeschlossen ist. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz) 2. Für Lieferung und Montage einer privaten Photovoltaikanlage ist Umsatzsteuer nicht zu entrichten, wenn diese erst nach dem 1.1.2023 fertiggestellt wurde. (Rn. 13 – 18) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.021,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.11.2023 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 453,87 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 07.12.2023 zu zahlen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist vollumfänglich begründet. I. 1. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen zivilrechtlichen Ausgleichsanspruch aus § 29 Abs. 2 UStG auf Erstattung der von ihm entrichteten Umsatzsteuer in Höhe von 3.021,00 €. Die Installation der klägerischen Photovoltaikanlage unterliegt dem Nullsteuersatz des § 12 Abs. 3 Nr. 4 UStG. Nach § 12 Abs. 3 Nr. 4 UStG ist die Installation von Photovoltaikanlagen begünstigt, wenn die Lieferung der Komponenten nach § 12 Abs. 3 Nr. 1 UStG dem Nullsteuersatz unterliegt. Die Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 Nr. 1 UStG sind erfüllt, insbesondere ist die streitgegenständliche Photovoltaikanlage auf einer Privatwohnung installiert worden und unterliegt dem Limit von 30 kW (peak). Zwar ist in der Umsatzsteuer jede Lieferung und jede sonstige Leistung als selbständige Leistung zu betrachten. Jedoch gilt der Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung. Ein einheitlicher wirtschaftlicher Vorgang darf nicht künstlich aufgesplittet werden. Die Beurteilung, ob es sich um mehrere selbständige Leistungen oder um eine einheitliche Leistung handelt, erfolgt aus Sicht des Leistungsempfängers. Vorliegend wünscht der Leistungsempfänger eine betriebsfertige Photovoltaikanlage zu erhalten. Auf die einzelnen Elemente sowie auf das Verhältnis von Material und Arbeitsleistung kommt es dem Kunden nicht an. Planung, Lieferung und Aufbau einer Photovoltaikanlage sind somit grundsätzlich einheitlich als ein Umsatz zu beurteilen (Zugmaier/Mateev, DStR 2022, 2337, beck-online m.w.N.; so auch Bunjes/Heidner, 22. Aufl. 2023, UStG § 12 Rn. 267; BMF-Schreiben vom 27.02.2023, III C 2 – S 7220/22/10002 :010 (2023/0197236), Seite 9). Änderungen des UStG sind gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 UStG, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Umsätze im Inland anzuwenden, die ab Inkrafttreten der maßgeblichen Änderungsvorschrift, vorliegend ab 01.01.2023, ausgeführt werden. Das gilt nach § 27 Abs. 1 Satz 2 UStG für Lieferungen und sonstige Leistungen auch insoweit, als die Steuer dafür nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 lit. a Satz 4, lit. b oder § 13b Absatz 4 Satz 2 UStG vor dem Inkrafttreten der Änderungsvorschrift entstanden ist. Dem Datum der Bestellung, der Vertragsunterzeichnung oder der Rechnungsstellung kommt in diesem Zusammenhang aus umsatzsteuerlicher Sicht keinerlei Bedeutung zu. Der Zeitpunkt der Leistungserbringung hängt wiederum von der Art des Umsatzes ab. Mit der Lieferung und Installation der Photovoltaikanlage nebst Speichermodulen und weiterer Einzelteile erbringt der Leistende eine Werklieferung nach § 3 Abs. 4 UStG an den Kunden. Eine (Montage- oder Werk-)Lieferung gilt nach § 3 Abs. 7 Satz 1 UStG als ausgeführt, wenn der Leistungsempfänger die Verfügungsmacht über den geschuldeten Gegenstand erhält. Das ist in der Regel erst nach beendeter Abnahme und erfolgtem Anschluss der Photovoltaikanlage an das inländische Stromnetzwerk der Fall (Zugmaier/Mateev, DStR 2022, 2337, beck-online m.w.N.). Vorliegend fällt die (konkludente) Abnahme der Photovoltaikanlage durch den Kläger mit dem Anschluss der Anlage an das inländische Stromnetz durch den örtlichen Netzbetreiber am 08.05.2023 zusammen. Erst zu diesem Zeitpunkt stand für den Kläger die Funktionsfähigkeit der Anlage fest. Für eine Abnahme vor dem 01.01.2023 ergeben sich keine Anhaltspunkte. Die Unterzeichnung der dem Kläger nach der Montage der einzelnen Bestandteile vorgelegten Regieberichte stellt weder eine Abnahme der Photovoltaikanlage als einheitlicher Leistung noch eine (im Übrigen nicht vereinbarte) Teilabnahme dar. Der streitgegenständliche Umsatz wurde somit im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 1 UStG erst nach dem 01.01.2023 ausgeführt, sodass vorliegend der Nullsteuersatz anzuwenden ist. Der Vertrag wurde am 15.07.2022 und damit vor der Viermonatsfrist des § 29 Abs. 1 Satz 1 UStG geschlossen, sodass der Kläger von der Beklagten einen angemessenen Ausgleich verlangen kann. Als „angemessen“ ist im Regelfall – wie auch hier – der volle Ausgleich anzusehen (vgl. BGH NJW 1972, 874; 1973, 1744). Damit besteht ein Anspruch des Klägers auf vollständige Rückzahlung der von im entrichteten Umsatzsteuer in Höhe von 3.021,00 €. 2. Der Anspruch auf Zinsen und Nebenkosten folgt aus §§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB. Der zivilrechtliche Ausgleichsanspruch gemäß § 29 UStG entsteht im Zeitpunkt der Entstehung der geänderten Umsatzsteuer (§ 13 UStG), ist hier also am 01.01.2023 entstanden. Die Beklagte befand sich nach Zahlungsaufforderung des Klägers spätestens seit Ende Oktober 2023 in Verzug und hat diesem daher unter Verzugsgesichtspunkten vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu erstatten und Zinsen zu zahlen. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihren Rechtsgrund in § 709 ZPO.