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Endurteil

171 C 22496/23

AG München, Entscheidung vom

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Leitsätze
Es wäre einem Rechtsstaat, der sich die Meinungsfreiheit auf die Fahnen geschrieben hat, wesensfremd, einen Bürger per Gerichtsentscheidung dazu zu verpflichten, eine bestimme Meinung oder Rechtsansicht gegenüber anderen Bürgern zu vertreten. (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Beschluss Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Die zulässige Klage erweist sich als unbegründet. Zur Zulässigkeit: Ein vorgeschaltetes Schlichtungsverfahren gemäß § 15 a Abs. 1 EGZPO, Art. 1 Nr. 2 BaySchlG ist nicht zwingend vorgeschrieben. Nach Art. 1 Nr. 2 BaySchlG ist die Erhebung einer Klage in Streitigkeiten über Ansprüche wegen Verletzungen der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen worden sind, erst zulässig, nachdem vor einer Gütestelle die einvernehmliche Streitbeilegung versucht wurde. Entscheidend ist insoweit, dass es sich um Ansprüche wegen einer Verletzung im Sinne strafrechtlicher Vorschriften nach §§ 185 ff StGB handelt (BGH, Urteil vom 25.10.2022, VI ZR 258/21). Das Gericht schließt sich insoweit der Argumentation der Klagepartei an. Die Parteien streiten im Kern über einen Anspruch wegen der Weiterleitung einer E-Mail der Klägerin durch den Beklagten, dies betrifft das Recht auf informationelle Selbstbestimmung als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, Art. 2 I, Art 1 GG. Kerngegenstand der Ansprüche ist damit weder ein nach §§ 185 ff StGB strafbares Handeln noch ein Anspruch, der die persönliche Ehre als solche beträfe. Zum Antrag Ziffer I. (Anspruch auf Richtigstellung respektive Klarstellung): Der Klägerin steht ein derartiger Anspruch nicht zu. Das Gericht darf aus der Entscheidung des BGH vom 22.04.2008 (VI ZR 83/07) auszugsweise zitieren: „In Anlehnung an § 1004 BGB und verwandte Bestimmungen hat die Rechtsprechung den Grundsatz entwickelt, dass der Betroffene vom Störer die Berichtigung einer unwahren Tatsachenbehauptung verlangen kann, um einem Zustand fortdauernder Rufbeeinträchtigung ein Ende zu machen und so die rechtswidrige Störung abzustellen (vgl. Senat, BGHZ 128, 1, 6; Urteil vom 17. Februar 1987 – VI ZR 77/86 – GRUR 1987, 397, 398 sowie BGHZ [GS] 34, 99, 102). Formen der Berichtigung sind insbesondere der Widerruf oder die für den Störer weniger einschneidende Richtigstellung (vgl. BVerfGE 99, 185, 199; Senat, Urteil vom 25. November 1997 – VI ZR 306/96 – VersR 1998, 195, 196 m.w.N.; Prinz/Peters, Medienrecht, 1999, Rn. 688 ff.; Soehring, Presserecht, 3. Aufl., Rn. 31.11 ff.; Wenzel/Gamer, Das Recht der Wort- und Bildberichter- stattung, 5. Aufl., Kap. 13 Rn. 6 ff.). (…) Die Revision zielt damit darauf ab, dass mit einem Berichtigungsanspruch nur Tatsachenbehauptungen bekämpft werden können, wenn deren Unwahrheit feststeht. Dagegen kann die Berichtigung von Äußerungen, die auf ihren Wahrheitsgehalt im Beweisweg objektiv nicht überprüft werden können, weil sie nur eine (subjektive) Meinung, also ein wertendes Urteil enthalten, nicht verlangt werden, selbst wenn die in ihnen zum Ausdruck kommende Kritik nicht haltbar ist. Art. 5 Abs. 1 GG, der die freie Meinungsäußerung gewährleistet, verbietet es, auf diese Weise das Aufgeben einer nur wertenden Kritik mit staatlichen Mitteln zu erzwingen (vgl. Senat, Urteile vom 4. Juni 1974 – VI ZR 68/73 – VersR 1974, 1080, 1081; vom 22. Juni 1982 – VI ZR 251/80 – VersR 1982, 904, 905). Zu beachten ist zudem, dass sich der Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG auch auf die Äußerung von Tatsachen erstreckt, soweit sie Dritten zur Meinungsbildung dienen können, indem sie etwa darauf gerichtet sind, dem Leser ein eigenes Urteil über ein geschildertes Verhalten zu ermöglichen (vgl. BVerf-GE 90, 241, 247 f.; BVerfG NJW 2003, 1109; NJW 2003, 3760; Senat, Urteile vom 26. November 1996 – VI ZR 323/95 – VersR 1997, 325, 326; vom 5. Dezember 2006 – VI ZR 45/05 – VersR 2007, 249, 250). Gleiches gilt, wenn es um eine Äußerung geht, in der sich Tatsachen und Meinungen vermengen und die insgesamt durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt wird (vgl. Senat, BGHZ 132, 13, 20 f.; 139, 95, 101 f.; Urteile vom 29. Januar 2002 – VI ZR 20/01 – VersR 2002, 445, 446; vom 5. Dezember 2006 – VI ZR 45/05 – a.a.O.). Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Der veröffentlichte Artikel wird vielmehr maßgeblich durch die darin enthaltenen Tatsachenbehauptungen und nicht durch Elemente einer Meinungsäußerung geprägt. Für die Einstufung als Tatsachenbehauptung kommt es wesentlich darauf an, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit den Mitteln des Beweises zugänglich ist (vgl. Senat, Urteil vom 16. November 2004 – VI ZR 298/03 – VersR 2005, 277, 278 m.w.N.). Eine solche Überprüfung ist hinsichtlich der hier maßgeblichen Aussagen des Artikels möglich, die weiter oben bereits gewürdigt worden sind und im Richtigstellungsausspruch zusammengefasst werden. (…) Der Anspruch auf Richtigstellung setzt grundsätzlich voraus, dass die Unwahrheit der Behauptung feststeht, weil niemand durch Richterspruch verpflichtet werden darf, etwas als unrichtig zu bezeichnen, was möglicherweise wahr ist (vgl. Senat, BGHZ 37, 187, 189 f.; 69, 181, 182 f.; Urteil vom 17. Februar 1987 – VI ZR 77/86 – GRUR 1987, 397, 399; Löffler/Steffen, a.a.O., Rn. 285; Wenzel/Gamer, a.a.O., Kap. 13 Rn. 17 ff.).“ Das LG Berlin führt in seiner Entscheidung vom 24.09.2019 (27 O 189/19) zu den tatbestandlichen Voraussetzungen eines Anspruchs auf Richtigstellung aus: „Ein Anspruch auf Richtigstellung steht demjenigen zu, über den unwahre Tatsachenbehauptungen verbreitet worden sind. Ohne dass es dem Einzelnen einen Anspruch darauf verliehe, nur so in der Öffentlichkeit dargestellt zu werden, wie es ihm genehm ist, schützt es ihn jedenfalls vor verfälschenden oder entstellenden Darstellungen seiner Person und Beeinträchtigungen seines Persönlichkeitsbildes (BVerfG v. 14.1.1998, 1 BvR 1861/93, juris m.w.N.). Der Anspruch auf Richtigstellung setzt nach ständiger Rechtsprechung des BGH voraus, dass die Unwahrheit der Behauptung feststeht, weil niemand durch Richterspruch verpflichtet werden darf, etwas als unrichtig zu bezeichnen, was möglicherweise wahr ist (BGH v. 22.4.2008, VI ZR 83/07, juris Rn. 21). Dagegen kann eine Richtigstellung von Äußerungen, die auf ihren Wahrheitsgehalt im Beweisweg objektiv nicht überprüft werden können, weil sie nur eine (subjektive) Meinung oder ein wertendes Urteil enthalten, nicht verlangt werden, selbst wenn die in ihnen zum Ausdruck kommende Kritik nicht haltbar ist (vgl. BGH v. 22.6.1982, VI ZR 251/80, juris Rn. 12).“ Danach kann der Klägerin kein Anspruch auf Richtigstellung gegenüber dem Beklagten zustehen. Es ist weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich, zu welchem Zeitpunkt und in welcher Form der Beklagte objektiv unzutreffende Tatsachenbehauptungen aufgestellt haben soll. Es steht fest, dass die Klägerin die durch den Beklagten weitergeleitete E-Mail mit dem nämlichen Inhalt verfasst und an die Mitarbeiterin der HV gesendet hatte. Der Beklagte hat demnach keine objektive unzutreffende Behauptung aufgestellt. Die Klagepartei versucht, den geltend gemachten Anspruch auf ein Recht zur Klarstellung zu stützen. Vorliegend sei die Klägerin unter voller Namensnennung vor allen Miteigentümern diffamiert worden, da die E-Mail aus dem Sachzusammenhang gerissen und der Sachverhalt durch unvollständige oder einseitige Darstellung bemerkbar verzerrt worden sei. Deshalb hätten sich die angesprochenen Miteigentümer auch nur ein höchst einseitiges Bild machen können. Mit dem Klarstellungsanspruch könne die E-Mail der Klägerin wieder in den richtigen Kontext gestellt werden. Laut Klagepartei soll der Beklagte den Eigentümern in der WEG gegenüber zum Ausdruck bringen, dass die E-Mail der Klägerin aus dem Sachzusammenhang gerissen worden sei und dass sein Rundschreiben mit der E-Mail der Klägerin das Postgeheimnis und das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin verletzt habe. Die Klagepartei verfolgt das Ziel, die E-Mail der Klägerin in den „richtigen Kontext“ stellen zu wollen. Den Einblick in die gesamte Vorgeschichte der E.Mail hat aber die Klägerin und nicht der Beklagte. Nur die Klägerin selbst kann ihre E-Mail in den „richtigen Kontext“ stellen, da nur sie über sämtliche notwendigen Informationen verfügt. Eine bloße Aussage des Beklagten, dass die E-Mail „aus dem Zusammenhang gerissen“ sei, würde dieses Ziel nicht erfüllen. Im Übrigen wird jeder objektive Leser der E-Mail erkennen, dass es einen Kontext gibt, nämlich eine Auseinandersetzung um den Inhalt und die Bedeutung eines WEG-Beschlusses. Zur Überzeugung des Gerichts könnte die Klägerin an dieser Stelle ggf. über einen Anspruch auf eine Art Gegendarstellung verfügen. Einen solchen Anspruch macht die Klagepartei aber zum einen nicht geltend und zum anderen hat der Beklagte ein derartiges Angebot bereits vorgerichtlich unterbreitet. Ferner muss das Gericht zum Inhalt des Postgeheimnisses folgende Feststellung treffen: Nach den gesetzlichen Regelungen dürfen Postsendungen, die an einen bestimmten Adressaten gerichtet sind, von anderen Personen weder geöffnet noch gelesen werden. Nur für Briefe gilt das Briefgeheimnis, Postkarten oder Pakete fallen unter den Oberbegriff des Postgeheimnisses. Der Grundrechtsschutz des Briefgeheimnisses umfasst aber nur den Versendungsvorgang als solchen, das heißt von der Aufgabe des Briefes bis zur Ankunft des Briefes beim Empfänger. Ist der Brief beim Empfänger angekommen und legt dieser den geöffneten Brief beiseite, ist eine Verletzung des durch Art. 10 GG geschützten Briefgeheimnisses durch Dritte nicht mehr möglich. Eine Verletzung des Postgeheimnisses ist schon begrifflich nicht denkbar, da es sich um eine elektronische Nachricht und nicht um eine physisch verkörperte Nachricht (Brief, schriftliche Aufzeichnung, Postkarte) gehandelt hat. Der Beklagte hat vorliegend aber nicht in den Übermittlungsvorgang eingegriffen. Die E-Mail der Klägerin wurde ohne jeden Eingriff an die Adressatin übermittelt. Ein Verstoß gegen das Telekommunikationsgeheimnis ist nicht ersichtlich. Entsprechend kann die Klägerin insoweit weder Richtigstellung noch Klarstellung verlangen. Die Klägerin kann auch keine Klarstellung seitens des Beklagten verlangen, dass seine Weiterleitung der E-Mail die Klägerin in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt hat. Denn zum einen hat sich der Beklagte zur Überzeugung des Gerichts nicht rechtswidrig verhalten. Eine ausführliche Begründung wird später erfolgen. Es wird an dieser Stelle zunächst unterstellt, dass die Klägerin durch den Beklagten in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt worden ist. Auch unter dieser Prämisse kann die Klägerin keine derartige Klarstellung durch den Beklagten verlangen. Es darf daran erinnert werden, dass eine rechtliche Schlussfolgerung keine Tatsachenbehauptung darstellt. Nur die der Schlussfolgerung zugrunde liegenden Anknüpfungstatsachen stellen Tatsachenbehauptungen dar. Ob das Handeln des Beklagten die Klägerin in deren Persönlichkeitsrecht verletzt hat oder nicht, stellt eine rechtliche Bewertung dar. Es handelt sich insoweit auch nicht um einen Grenzfall, der im Graubereich zwischen Bewertung (Meinung) und Tatsachenbehauptung angesiedelt ist. Wer bspw. eine andere Person als „Dieb“ oder „Betrüger“ tituliert, der nimmt eine juristische Subsumtion und damit eine Bewertung vor. Die Begrifflichkeiten „Dieb“ und „Betrüger“ beinhalten aber einen bestimmten Tatsachenanteil, der die sich äußernde Person ebenfalls mit zum Ausdruck bringt. Vorliegend liegt ein derartiger Grenzfall nicht vor. Die Klagepartei verlangt von dem Beklagten, dass dieser eine bestimmte rechtliche Wertung abgeben solle. Der Beklagte solle durch das Gericht und damit durch die Staatsgewalt dazu angehalten und ggf. durch Zwangsmaßnahmen gezwungen werden, eine bestimmte Wertung zu vertreten. Eine solche gerichtliche Entscheidung wäre zur Überzeugung des Gerichts nicht mit der verfassungsmäßigen Ordnung in Einklang zu bringen, sondern stellte einen eklatanten Verstoß gegen die in Art. 5 verankerte Meinungsfreiheit dar. Das LG Berlin (siehe oben) hat ausgeführt: „Der Anspruch auf Richtigstellung setzt nach ständiger Rechtsprechung des BGH voraus, dass die Unwahrheit der Behauptung feststeht, weil niemand durch Richterspruch verpflichtet werden darf, etwas als unrichtig zu bezeichnen, was möglicherweise wahr ist.“ Das muss in gleicher Weise auch für (reine) Meinungsäußerungen und damit auch für rechtliche Bewertungen gelten. Es ist selbstverständlich Teil eines rechtsstaatlichen Systems, dass ein Bürger die Entscheidung eines Gerichts hinzunehmen und ggf. auch umzusetzen hat. Es steht diesem Bürger aber selbstverständlich frei, die Entscheidung des Gerichts für nicht gerechtfertigt und falsch zu erachten. Es seht diesem Bürger weiterhin frei, seine Meinung und seine rechtliche Bewertung im öffentlichen Diskurs zu vertreten. Es wäre einem Rechtsstaat, der sich die Meinungsfreiheit auf die Fahnen geschrieben hat, wesensfremd, einen Bürger per Gerichtsentscheidung dazu zu verpflichten, eine bestimmte Meinung oder Rechtsansicht gegenüber anderen Bürgern zu vertreten. (Falsche) Tatsachenbehaupten hingegen sind abweichend zu beurteilen; insoweit kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf Richtigstellung geltend gemacht werden. Die Klage war daher in diesem Punkt unbegründet. Zum Antrag Ziffer II. (Unterlassungsanspruch bezüglich der Weiterleitung von Äußerungen): Das Handeln des Beklagten war zur Überzeugung des Gerichts nicht rechtswidrig. Zunächst ist festzuhalten, dass dem Beklagten jedenfalls kein Eingriff in das Post-, Brief- oder Fernmeldegeheimnis vorgehalten werden kann. Die verfahrensgegenständliche E-Mail der Klägerin wurde, soweit ersichtlich, ordnungsgemäß an den angedachten Empfänger übermittelt. Diese E-Mail wurde sodann durch den Empfänger an den Beklagten weitergereicht, der diese E-Mail wiederum weitergeleitet hat. Ein Verstoß gegen Art. 10 GG ist nicht erkennbar. Die Weitergabe einer Nachricht an Personen, für die diese Nachricht nicht bestimmt war, kann allerdings unter gewissen Voraussetzungen als Eingriff in das nach Art. 2 GG geschützte Allgemeine Persönlichkeitsrecht einer Person darstellen. Insoweit hat das Gericht eine umfassende Abwägung der betroffenen rechtlichen Positionen und Interessen der Beteiligten vorzunehmen. Das Gericht erachtet die folgenden Aspekte als maßgeblich: Beeinträchtigungstiefe: An diesem Punkt kommt es maßgeblich auf zwei Kriterien an. Welchen Inhalt hatte die Nachricht und welchem Personenkreis wurde die Nachricht zugänglich gemacht? Eine Nachricht mit Inhalten, die der Intimsphäre zugehören (medizinische Informationen, sexuelle Orientierung, Vermögensverhältnisse, anderweitige sensitive Daten), werden einen höheren Schutz genießen als Nachrichten mit Allerweltsinhalten. Vorliegend kann ein objektiver Dritter aus der Nachricht herauslesen, dass zwischen der Klägerin und der HV eine Meinungsverschiedenheit über die Auslegung des Beschlusses TOP 10 aus der Eigentümerversammlung bestand. Ferner wird man erkennen, dass die Klägerin keine hohe Meinung von einer bestimmten Mitarbeiterin der HV hat. Der Inhalt der Nachricht kann danach nicht als sonderlich schutzbedürftig angesehen werden. Der Beklagte hat diese Nachricht den Miteigentümern der WEG zugänglich gemacht. Diesen Personenkreis hatte die Klägerin für ihre Nachricht erkennbar nicht intendiert. Von erheblicher Relevanz ist aus der Sicht des Gerichts aber die Fragestellung, welche Erwartungshaltung die Klägerin, was den Empfängerkreis angeht, vernünftigerweise haben konnte. Die Klägerin hat ihre E-Mail an eine Mitarbeiterin der HV gesendet und dabei eine geschäftliche Thematik (Auslegung des Beschlusses unter TOP10) mit persönlichen Angriffen gegen die Mitarbeiterin verbunden. Die Nachricht war, soweit ersichtlich, weder als persönlich noch als vertraulich gekennzeichnet. Danach musste die Klägerin vernünftigerweise damit rechnen, dass ihre Nachricht das folgende Schicksal nehmen kann: Bei einer Abwesenheit der Mitarbeiterin (Urlaub oder Erkrankung) ist damit zu rechnen, dass die Nachricht von anderen Mitarbeitern bearbeitet wird. Die Nachricht wird, da sie Teil eines geschäftlichen Vorgangs ist, archiviert und zu den Verwaltungsakten der WEG genommen. Die Nachricht wird von der Mitarbeiterin den staatlichen Strafverfolgungsbehörden wegen des Verdachts einer strafbaren Handlung vorgelegt. Es bleibt damit festzuhalten, dass die Klägerin eigenverantwortlich dafür gesorgt hat, dass ihre Nachricht nicht notwendigerweise nur einem bestimmten Adressaten vorgelegt werden wird. Gemäß § 18 Abs. 4 WEG hat jeder Wohnungseigentümer einen Anspruch auf Einsichtnahme in die Verwaltungsunterlagen; dabei ist dieser Anspruch – allgemein anerkannt – nicht auf einzelne Teile oder „Arten“ von Unterlagen beschränkt, sondern umfasst grundsätzlich sämtliche Verwaltungsunterlagen. Teil der Verwaltungsunterlagen sind alle originären Unterlagen mit Bezug zur Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums sowie sämtliche Unterlagen, die später entstanden sind, etwa aus der Geschäftsbesorgung des Verwalters. Dazu zählen grundsätzlich auch die Einzelabrechnungen der jeweiligen Miteigentümer. Man wird nun nicht unterstellen können, dass jeder Miteigentümer regelmäßig von diesem Recht Gebrauch machen wird und jede einzelne Einzelabrechnung studieren wird, damit ihm dann die E-Mail der Klägerin in die Hände fallen wird. Es steht aber festzuhalten, dass es sich bei der Nachricht der Klägerin um eine solche gehandelt hat, die den weiteren Miteigentümern rechtlich und faktisch zugänglich war. Dieser Umstand wird bei einer Gesamtabwägung zu berücksichtigen sein. Bei dem Inhalt der E-Mail der Klägerin handelt es sich zur Überzeugung des Gerichts um eine strafbare Handlung der Beleidigung nach § 185 StBG. Man wird insoweit eine abweichende Meinung vertreten können und am Ende des Tages wird es auf diese rechtliche Bewertung auch gar nicht ankommen. Entscheidend ist aus der Sicht des Gerichts: Wer als Mitglied einer WEG sich gegenüber einem Mitarbeiter der HV derart im Ton vergreift, der muss sich nicht wundern, wenn dieser Umstand im Rahmen des Verhältnisses zwischen WEG und HV thematisiert wird. Die Versuche der Klagepartei, die Äußerung der Klägerin durch deren „Verärgerung“ über Fehler in der Arbeit der HV zu erklären oder zu beschönigen, können nicht überzeugen. Es geht gar nicht darum, ob die HV Fehler gegenüber der Klägerin im Zusammenhang mit Abrechnung oder der Umschreibung des Grundbuchs zu vertreten hat oder nicht. Diese Fehler der HV kann man sogar zu Gunsten der Klägerin unterstellen. Es mag auch sein, dass die Klägerin infolge dieser (unterstellten) Fehler über die Leistung der HV verärgert war. Dies kann aber in keiner Weise den persönlichen Angriff auf eine bestimmte Mitarbeiterin weder rechtfertigen noch entschuldigen. Es ist weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich, welchen Beitrag diese Mitarbeiterin zu der Verärgerung der Klägerin geleistet haben soll. Es sei noch angemerkt, dass es sich um eine Mitarbeiterin und nicht um die Geschäftsführung der Beklagten gehandelt hat. Das Gericht hat sich noch Gedanken über die Fragestellung gemacht, ob der Beklagte nicht zu einem milderen Mittel hätte greifen sollen und müssen, nämlich konkret die fragliche E-Mail der Klägerin zu anonymisieren. Dies wäre mit einem zumutbarem Aufwand umsetzbar gewesen. Der zuständige Richter ist indessen der Überzeugung, dass eine solche Anonymisierung nicht erforderlich war. Die HV für eine WEG übernimmt die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Rechtsgrundlagen sind die gesetzlichen Vorgaben im Wohnungseigentumsgesetz (WEG) und insbesondere die in § 27 WEG genannten Aufgaben und Befugnisse. Die Mitglieder einer WEG haben damit ein natürliches und schützenswertes Interesse an der Zusammenarbeit mit einer kompetenten HV. Ob die HV … vorliegend kompetent war oder ob die Vorwürfe der Klägerin zutreffen, ist für das Gericht nicht von Relevanz. Denn die Beurteilung der Kompetenz steht nicht dem Gericht zu, sondern der Gemeinschaft der Eigentümer, die über die Beauftragung oder die Beendigung des Mandats einer HV entscheidet. Der jeweilige Miteigentümer hat danach ein schützenswertes Interesse zu erfahren, ob und welcher Miteigentümer bei welcher Gelegenheit und in welcher Form Straftaten gegenüber Mitarbeitern der HV begeht. Diesem Miteigentümer darf die Möglichkeit gegeben werden, auf den anderen Miteigentümer einzuwirken. Das Gericht kommt damit bei einer Gesamtabwägung sämtlicher Interessen und rechtlicher Positionen der Beteiligten zu der Überzeugung, das das Handeln des Beklagten nicht als rechtswidrig einzustufen ist. Die Klage war danach auch in Ziffer II. als unbegründet abzuweisen. Die weiteren Anträge teilen das rechtliche Schicksal der Hauptforderungen. Sie waren ebenfalls als unbegründet abzuweisen. Die Kostenfolge bestimmt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Streitwert wurde gemäß § 3 ZPO bestimmt.