Endurteil
338 C 15281/24
AG München, Entscheidung vom
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Leitsätze
Ein Businsasse, der sich mit einer Hand an einem Handlauf festhält und seine andere Hand auf den mitgeführten Einkaufstrolley stützt, hat sich nicht ausreichend festen Halt verschafft; bei einem Sturz entfallen daher Ansprüche wegen überwiegenden Mitverschuldens (Rn. 22 – 36) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Businsasse, der sich mit einer Hand an einem Handlauf festhält und seine andere Hand auf den mitgeführten Einkaufstrolley stützt, hat sich nicht ausreichend festen Halt verschafft; bei einem Sturz entfallen daher Ansprüche wegen überwiegenden Mitverschuldens (Rn. 22 – 36) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten und der Streithelferin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten bzw. die Streithelferin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten. Beschluss Der Streitwert wird auf 2.000,00 € festgesetzt. Die zulässige Klage ist unbegründet. Grundsätzlich kommt zwar eine Gefährdungshaftung der Beklagten gemäß §§ 7 Absatz 1, 18 I StVG, 1 PfVG, 115 VVG gegenüber dem Kläger in Betracht. Bei einem berührungslosen Unfall ist Voraussetzung für die Zurechnung des Betriebs eines Kraftfahrzeugs zu einem schädigenden Ereignis, dass es über seine bloße Anwesenheit an der Unfallstelle hinaus durch seine Fahrweise oder sonstige Verkehrsbeeinflussung zu der Entstehung des Schadens beigetragen hat, vgl. BGH, Urteil vom 22.11.2016 – VI ZR 533/15). Vorliegend trug die Fahrweise des Beklagten zum Sturz des Klägers bei. Denn auf dem übermittelten und in der Verhandlung eingesehenen Video aus dem Businnenraum ist ersichtlich, dass der Beklagte zu 1 nicht bei Beginn der ohnehin kurzen Abbiegespur, sondern erst danach auf diese wechselte und auch diesen Spurwechsel erst mit dem Beginn des Spurwechsels durch Betätigung des Blinkers ankündigte. Hierdurch dürfte sich der Bremsweg für den Busfahrer, den Zeugen …., verkürzt haben. Dieser dürfte aufgrund des Spurwechsels mit einer heftigeren Bremsung als – aufgrund der roten Ampel ohnehin nötig – reagiert haben. § 7 Abs. 5 StVO legt demjenigen, der einen Fahrstreifen wechseln will oder ihn auch nur teilweise verlässt, ein Höchstmaß an Sorgfaltspflicht auf. Unerheblich ist insofern, ob der Fahrstreifenwechsel schon vollständig vollzogen war. Nach § 7 V StVO ist nicht nur jedes behindernde oder gefährdende Wechseln untersagt, sondern jedes, bei welchem fremde Gefährdung nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Heß, 26. Aufl. 2020, StVO § 7 Rn. 21). Letztlich kann dies jedoch dahinstehen, da den Kläger nach hiesiger Auffassung ein 100-prozenti- ges Mitverschulden im Sinne der §§ 9 StVG, 254 BGB trifft, wodurch die Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs zurücktritt. So ist jeder Fahrgast verpflichtet, sich im Fahrzeug stets einen festen Halt zu verschaffen, vergleiche § 14 Abs. 3 Nummer 4 BOKraft. Die Vorschrift dient dem Schutz der Fahrgäste. Sie will sie insbesondere davor bewahren, dass sie bei Gefahrenbremsungen zu Fall kommen und sich verletzen, hat aber haftungsrechtliche Konsequenzen bei Nichtbeachtung, vgl. Häberle in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, Werkstand: 252. EL Juni 2024, Rn 16. Hierbei kommt es bei jedem einzelnen Fahrgast wiederum auf die individuellen Besonderheiten und Gegebenheiten an, die im Zeitpunkt des vorgenommenen Bremsmanövers vorlagen (vgl. hierzu: OLG München, NZV 2006, 477). Den Beklagten ist insoweit der Beweis gelungen, dass der Kläger vorliegend nicht in zumutbarer Weise für die eigene Sicherheit sorgte. Die klägerseits eingenommene stehende Position war nicht geeignet, um bei einer Bremssituation gesichert zu sein. Vorliegend zeigt das in der Verhandlung eingesehenen Video der Businnenkamera, dass der Kläger sich lediglich mit der linken Hand an dem Handlauf festhielt und seine rechte Hand auf dem mitgeführten Einkaufstrolley ruhte. Der Kläger bestätigte nach anfänglichem Bestreiten auch, dass das Video die Unfallsituation wiedergibt. Bei der vom Kläger gewählten Position handelt es sich nicht um einen stabilen Stand, wie die Richterin in einem Selbstversuch ausprobierte. Die Stabilisierung mit der linken Hand ist zu schwach, um ruckartige Bremsungen auszugleichen. Der Trolley bietet keinen Halt, da er selbst bei der Vollbremsung herumgewirbelt wird, wie auf dem Video zu sehen ist. Der Trolley stellte eher eine Behinderung dar, weil der Kläger ihn auch während des Sturzes nicht losließ und sich daher auch mit der rechten Hand keinen festen Halt suchte. Dies zeigt sich auch daran, dass keine anderen Passagiere im Rahmen der Vollbremsung stürzten, soweit auf den eingesehenen Videos der Businnenkamera zu sehen ist. Vielmehr hielt sich beispielsweise die ältere Dame, welche einen der Sitzplätze direkt hinter dem Kläger belegt hatte, an der dortigen Stange fest und rutschte (im Gegensatz zu ihrer Tasche) nicht von ihrem Sitz. So ist dem Kläger – auch aufgrund seines Alters und des Mitführens des Trolleys – vorzuwerfen, dass er sich nicht hingesetzt hat. Wie auf dem Video zu sehen ist, waren ausreichend Sitzplätze vorhanden, auch wenn der Kläger das Gegenteil behauptete. Direkt hinter dem Kläger war beispielsweise ein Sitzplatz frei, welcher überdies eine Haltestange zum Festhalten geboten hätte. Hier hätte der Kläger sich hinsetzen können und gleichfalls seinen Trolley neben oder vor sich positionieren können. So war der Kläger zum Unfallzeitpunkt 76 Jahre alt und schwerbehindert, vergleiche Anlage K1, wenn diese Schwerbehinderung auch – gemäß eigener Aussage – auf Asthma beruht. Es handelt sich hier auch nicht um eine völlig überraschende – wenn auch heftige – Vollbremsung, da im Stadtverkehr regelmäßig mit heftigen Bremsungen gerechnet werden muss. Hinzu kommt, dass der Bus unstreitig bereits ca. 50 m vorher leicht gebremst hatte, wodurch der Kläger hätte feststellen können, dass seine Position ungenügenden Halt verschaffte. Der Kläger wäre auch in der Lage gewesen, die Situation richtig einzuschätzen, da er geistig fit wirkte. Der Klägervertreter verzichtete im Übrigen auf die Einholung eines unfallanalytischen Sachverständigengutachtens und die Vernehmung des Zeugen … Dieses war auch nicht von Amts wegen einzuholen. Das grob fahrlässige Verhalten des Klägers lässt die Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs zurücktreten. Die Nebenforderungen teilen das Schicksal der Hauptforderung. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 101 ZPO; die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nummer 11, 711 ZPO. Der Streitwert beruht auf der Hauptforderung.