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Endurteil

1295 C 13559/24 WEG

AG München, Entscheidung vom

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Leitsätze
Auch geringfügige Fehler, die sich ggf. nur marginal auswirken, lassen im Grundsatz weder Rechtsschutzbedürfnis noch materielles Anfechtungsrecht in Wegfall geraten. (redaktioneller Leitsatz) 1. Ausreichend für die Zulässigkeit der Anfechtung der Jahresabrechnung ist, dass vorgetragen wird, dass sich der Fehler auf das Abrechnungsergebnis auswirkt. (Rn. 13 – 14) (redaktioneller Leitsatz) 2. Ist für die Verwalterkosten ein falscher Verteilerschlüssel angewandt, entfällt das Rechtschutzbedürfnis nicht deshalb, weil sich der Fehler nur marginal auswirkt. (Rn. 17 – 18) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
1. Der Beschluss zu TOP 2 Jahresabrechnung 2022 – (Gesamt- und Einzelabrechnung) der Eigentümerversammlung der Beklagten vom 08.02.2024 wird für ungültig erklärt. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert wird auf 53.184,75 € festgesetzt. I. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das Amtsgericht München als Wohnungseigentumsgericht gem. §§ 43 Abs. 2 Nr. 4 WEG, 23 Nr. 2c GVG örtlich und sachlich ausschließlich zuständig. II. Die Klage ist begründet. Der angefochtene Beschluss entspricht nicht ordnungsgemäßer Verwaltung. 1. Nach dem WEMoG muss eine die Jahresabrechnung betreffende Anfechtungsklage darauf abzielen, die beschlossenen Nachschussbeträge bzw. die Beträge, um die die Vorschüsse reduziert werden, abzuändern. Nicht ausreichend ist dagegen die Behauptung, dass die Jahresabrechnung als Zahlenwerk entgegen § 28 Abs. 2 S. 2 WEG nicht ordnungsgemäß aufgestellt wurde. Denn das Zahlenwerk ist nicht Beschlussgegenstand (vgl. Lehmann-Richter, WEG-Reform 2020, RN 874). Vorliegend wurde diese Betragsrelevanz innerhalb der Anfechtungsfrist gerügt. Dies ergibt sich für das Gericht aus der Formulierung in der Klage, dass „der Beschluss in formeller und rechnerischer Hinsicht Fehler aufweise, die ergebniskritisch sind und zu einem anderen Rechnungsergebnis/Abrechnungsspitze führen, als wenn ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechend abgerechnet worden wäre“. Die entsprechenden aus Klagesicht bestehenden Fehler sind in der Folge aufgezählt und jeweils erläutert, dass eine falsche Verteilung vorliege. Zwar entspricht es der Intention des Gesetzgebers, dass bloße formelle Fehler der Jahresabrechnung nicht zu einer Anfechtbarkeit des Beschlusses über die Vor- und Nachschüsse führen sollen. Ein zu strenger und formelhafter Maßstab ist hierbei jedoch nicht anzulegen. Es ist ausreichend, dass in der Klage deutlich wird, dass die Kläger davon ausgehen, dass die vorgebrachten materiellen Fehler der Jahresabrechnung Auswirkungen auf ihren konkreten Anteil haben. Dies ist hier der Fall. 2. Die Verwaltergebühren wurden in den Einzelabrechnungen entgegen der Teilungserklärung nicht nach Miteigentumsanteilen, sondern nach Einheiten umgelegt. Dies widerspricht der Regelung in § 9 der Gemeinschaftsordnung, wonach die Verwaltergebühren als Bestandteil des „Hausgelds“ nach § 9 Ziffer 1. a) cc) nach dem Verhältnis der sich aus der Teilungserklärung ergebenden Miteigentumsanteile umzulegen sind. Auch geringfügige Fehler, die sich ggf. nur marginal auswirken, lassen im Grundsatz weder Rechtsschutzbedürfnis noch materielles Anfechtungsrecht in Wegfall geraten (vgl. OLG München ZWE 2011, 262). Dies ist vorliegend schon deshalb nicht der Fall, weil die Frage der Umlegung der Verwalterkosten grundsätzlicher Natur ist. 3. Auf die übrigen vorgebrachten Anfechtungsgründe war daher nicht mehr einzugehen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO. Die Berechnung des Streitwerts erfolgt in Beschlussklagen nach § 44 Abs. 1 WEG nach der in § 49 GKG getroffenen Regelung. Danach wird der Streitwert auf das Interesse aller Wohnungseigentümer an der Entscheidung festgesetzt. Er darf den siebeneinhalbfachen Wert des Interesses des Klägers und der auf seiner Seite Beigetretenen sowie den Verkehrswert ihres Wohnungseigentums nicht überschreiten. Wird ein nach Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes gefasster Abrechnungsbeschluss gem. § 28 Abs. 2 WEG mit dem Ziel angefochten, den Beschluss insgesamt für ungültig erklären zu lassen, bemisst sich der Streitwert grundsätzlich nach dem Nennbetrag der Jahresabrechnung. Das für die Berechnung der Grenzen des § 49 S. 2 GKG maßgebliche Individualinteresse des Klägers entspricht seinem Anteil am Nennbetrag der Abrechnung (BGH, V ZR 152/22). Das Individualinteresse der Kläger beträgt jeweils unter Berücksichtigung der Einnahmen außer den Vorschüssen hinsichtlich der Wohnung7.049,91 EUR und hinsichtlich der Tiefgarage 41,39 EUR. Der 7,5fache Wert des Individualinteresses der Kläger von damit 7.091,30 EUR beträgt 53.184,75 EUR. Da der Nennbetrag der Jahresabrechnung wesentlich höher liegt, wird der Streitwert auf 53.184,75 EUR festgesetzt.