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Endurteil

161 C 19189/24

AG München, Entscheidung vom

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Leitsätze
Bestreitet derjenige, der ein Werk öffentlich zugänglich gemacht hat, die Urheberschaft oder die ausschließlichen Nutzungsrechte, muss er zugleich vortragen, von wem er Nutzungsrechte ableitet. Ein einfaches Bestreiten genügt nicht. (Rn. 47 – 49) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bestreitet derjenige, der ein Werk öffentlich zugänglich gemacht hat, die Urheberschaft oder die ausschließlichen Nutzungsrechte, muss er zugleich vortragen, von wem er Nutzungsrechte ableitet. Ein einfaches Bestreiten genügt nicht. (Rn. 47 – 49) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 500,00 € sowie weitere 86,63 € zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 72 % und die Beklagte 28 % zu tragen. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Seiten können die Vollstreckung der Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. 5. Der Streitwert wird auf 1.800,00 € festgesetzt. I. In dem nicht nachgelassenen Schriftsatz des Klägers, der nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangen ist, enthaltene Angriffs- und Verteidigungsmittel konnten nicht berücksichtigt werden. Rechtsausführungen wurden berücksichtigt. II. Die Klage ist zulässig. 1. Die örtliche Zuständigkeit des AG München folgt aus § 32 ZPO. Die behauptete Rechtsverletzung erfolgte durch Veröffentlichung im Internet. Die bloße technische Abrufbarkeit einer Internetseite genügt als Begehungsort bei behaupteter Verletzung im Inland geschützter Urheber- oder verwandter Schutzrechte (BGH WRP 2016, 1114 Tz 18; Schultzky in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 32 ZPO, Rn. 20_10), so dass der „fliegende Gerichtsstand“ im vorliegenden Fall auch in München eröffnet ist. 2. Die sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts München folgt aus § 1 ZPO, § 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG. 3. Der Zulässigkeit der Klage steht auch nicht entgegen, dass der Kläger unter einer co Anschrift klagt. Der Kläger hat die maßgebenden Gründe für ein Geheimhaltungsinteresse seinerseits dargetan. Zwar weist die Beklagte zutreffend darauf hin, dass eine co Anschrift bei natürlichen Personen grundsätzlich nicht ausreicht, wobei sich auch die Entscheidung des BGH vom 06.04.2022 (BGH Urteil vom 6.4.2022 – VIII ZR 262/20) nicht auf natürliche Personen bezieht. Gleichzeitig kann die Angabe einer co Anschrift gerade genügen, wenn schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen bestehen (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 12.11.2018 – 7 W 27/18; OLG Köln, Beschluss vom 16.06.2021 – 28 O 199/21), wovon das Gericht nach der Darlegung durch den Kläger und auch unter Berücksichtigung der Interessen der Beklagten ausgeht. Die Identität des Klägers steht nicht in Zweifel und es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger sich durch Verwendung der c/o- Adresse einer etwaigen Kostentragungspflicht entziehen will. Er konnte auch zum Termin am 21.01.2025 geladen werden, zu welchem er erschienen ist. 4. Die Beklagte ist als Körperschaft des öffentlichen Rechts parteifähig i.S.d. § 50 Abs. 1 ZPO. III. Die Klage ist nur zum Teil begründet. Zwar kann der Kläger dem Grunde nach Schadensersatz verlangen, allerdings nicht in der geltend gemachten Höhe. Der Anspruch auf Ersatz von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ist darüber hinaus infolge der Zahlung durch die Beklagte zum Großteil erloschen, § 362 Abs. 1 BGB. 1. Der Kläger ist dabei aktivlegitimiert. Die Beklagte hat zwar insofern bestritten, dass der Zeuge … der Urheber der streitgegenständlichen Grafiken sei, und vorgetragen, es ergäbe sich auch nicht aus der vom Kläger vorgelegten Rahmenvereinbarung dass tatsächlich die Rechte an den streitgegenständlichen Grafiken vom Zeugen … an den Kläger übertragen worden seien. Die Beklagte hat aber insofern nicht selbst vorgetragen, wer nach ihrer Auffassung Urheber der streitgegenständlichen Grafiken sein sollte. Sie ist damit ihrer Substantiierungslast nach § 138 Abs. 2 ZPO bereits nicht ausreichend nachgekommen. Diese hängt davon ab, wie substantiiert der darlegungspflichtige Gegner – hier der Kläger – vorgetragen hat (vgl. BGH Urteil vom 8.2.2022 – X ZR 97120, NJW-RR 2022, 634). Vor dem Wechselspiel von Vortrag und Gegenvortrag wäre es Sache der Beklagten gewesen, vorzutragen, wer aus ihrer Sicht Inhaber der Nutzungsrechte an der streitgegenständlichen Illustrationen sein sollte, wenn nicht der Kläger. Gerade vor dem Hintergrund, dass die Beklagte selbst die streitgegenständliche Grafiken auf ihrer Webseite verwendete und es daher an ihr gewesen wäre, die Berechtigung zur Nutzung des Werks zu prüfen (BeckOK UrhR/Reber, 44. Ed. 15.2.2024, UrhG § 97 Rn. 102), kann sie sich nicht auf ein einfaches Bestreiten zurückziehen. Unabhängig hiervon kommt das Gericht aber auch aufgrund der Zeugenaussage des Zeugen … zu der Überzeugung, dass der Kläger aktivlegitimiert ist. Der glaubwürdige Zeuge hat in seiner glaubhaften Aussage ausgeführt, dass er selbst die streitgegenständlichen Grafiken erstellt habe und dem Kläger die ausschließlichen Nutzungsrechte an diesen übertragen habe. An der Glaubwürdigkeit des Zeugen hat das Gericht dabei keine Bedenken. Hierbei ist sich das Gericht durchaus bewusst, dass der Zeuge … mit dem Kläger nach eigener Aussage in einer geschäftlichen Beziehung steht, so dass es eine gewisse Verbundenheit zwischen dem Kläger und dem Zeugen … gibt. Nach dem persönlichen Eindruck des Zeugen in der Zeugeneinvernahme besteht aber dennoch kein Zweifel des Gerichts an seiner Glaubwürdigkeit. Die Aussage des Zeugen war zudem glaubhaft. Insbesondere hat er widerspruchsfrei und detailreich dazu ausgeführt, dass er die Grafiken selbst erstellt habe. Er hat insbesondere erwähnt, sich daran zu erinnern, dass der Kläger und er bei der Erstellung der Grafiken darüber gesprochen hätten, dass sich spielende Kinder mit Erziehern nur schwer fotografieren ließen und sich deswegen gerade eine Illustration hierzu anbiete. Es handelt sich hierbei um ein ungewöhnliches Detail, dass nicht zu erwarten gewesen wäre. Dies spricht ebenso für die Glaubhaftigkeit der Aussage. Dem steht es auch nicht entgegen, dass der Zeuge in seiner Zeugeneinvernahme nicht mehr sagen konnte, wann genau er die streitgegenständlichen Grafiken erstellt hat und wie er diese konkret digital übertragen hat. Dies hat er damit begründet, dass er und der Zeuge bereits seit über 10 Jahren zusammenarbeiten würden und dabei bestimmt über 1.000 Grafiken entstanden sein müssten. Das Zugeben von Erinnerungslücken ist gerade ein Indiz für die Glaubhaftigkeit der Aussage, wobei es sich insoweit auch um ein für den Zeugen alltägliches Geschehen handelt. Auch dass der Zeuge keine händischen Skizzen mehr hinsichtlich der streitgegenständlichen Grafiken besitzt, konnte er glaubhaft damit begründen, dass er diese nicht mehr benötigen würde, sobald diese digital übertragen wurden. 2. Das Gericht kommt zudem zu der Überzeugung, dass es sich tatsächlich um drei Grafiken handelt, die durch die Beklagte auf den Flyern verwendet wurden. Auch insofern hat der glaubwürdige Zeuge glaubhaft ausgesagt, dass es sich um drei Einzelgrafiken handeln müsste, die aneinandergereiht wurden. Er hat hierzu ausgeführt, dass man eine Grafik, so wie diese auf den Flyern sieht, nicht als Einzelgrafik erwerben könne. Er hat dabei insbesondere vorgetragen, dass man auf den Flyern sehen würde, dass sich die einzelnen Kinder wiederholen, was er so nie gezeichnet hätte. Die Aussage des Zeugen wird auch dadurch gestützt, dass auf den Flyern selbst ersichtlich ist, dass die Wiese, auf welcher sich die gezeichneten Figuren befinden, nicht durchgängig von einem Seitenende bis zum anderen Seitenende durchgezogen ist, sondern dass sich hier zwei Lücken befinden. Zudem ist der Himmel mittig und rechts auf den Flyern mit Wolken illustriert, im linken Drittel befinden sich allerdings keine Wolken. 3. Die Beklagte hat die Rechte des Klägers an den streitgegenständlichen Grafiken verletzt, indem sie diese auf ihrer eigenen Website vervielfältigt und öffentlich zugänglich gemacht hat, §§ 16, 19a UrhG. Zwischen den Parteien ist die Verwendung als solche dabei auch unstreitig. Diese stellt sowohl eine Vervielfältigung i.S.d. § 16 UrhG als auch ein öffentliches Zugänglichmachen i.S.d. § 19 UrhG dar. Dabei behauptet die Beklagte auch nicht, über Nutzungsrechte an den streitgegenständlichen Illustrationen zu verfügen Dabei handelt es sich bei den Grafiken auch um Werke gemäß § 2 Abs. 2 UrhG, die dem urheberrechtlichen Schutz unterliegen. Werke sind danach nur persönliche geistige Schöpfungen. Nach der Rechtsprechung des BGH (BGH, Urteil vom 15. Dezember 2022 – I ZR 173/21 – Vitrinenleuchte) ist eine persönliche geistige Schöpfung eine Schöpfung individueller Prägung, deren ästhetischer Gehalt einen solche Grad erreicht hat, dass nach Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise von einer „künstlerischen“ Leistung gesprochen werden kann. Dies entspricht im Wesentlichen auch dem unionsrechtlichen Begriff des urheberrechtlich geschützten Werks, wonach eine eigene geistige Schöpfung des Urhebers vorliegt, wenn darin seine Persönlichkeit zum Ausdruck gebracht wird, indem er seine freie kreative Entscheidung zum Ausdruck bringt. Hiervon zu unterscheiden sind lediglich technische Erwägungen, Regeln oder andere Zwänge. Der glaubwürdige Zeuge hat zur Entstehung der durch ihn erstellten Grafiken ausgeführt, dass zunächst der Kläger mit einer Idee an ihn herantrete und er dann händisch eine Skizze zu der Idee erstellen würde. Diese Skizzen werden dann digital übertragen oder als digitale Skizze nachgezeichnet. Die Aussage ist glaubhaft, da sie in sich schlüssig und nachvollziehbar ist. Dabei hat der Zeuge hinsichtlich der hier streitgegenständlichen Grafiken auch Erinnerungslücken zugegeben, so z.B., dass er sich nicht daran erinnern könne, wie die Grafiken im konkreten Fall digital übertragen wurden. Auch dies spricht für die Glaubhaftigkeit der Aussage. Der Zeuge hat den Grafiken also eine individuelle Prägung gegeben, wobei nach seiner Aussage die Grafiken auch gerade nicht rein auf ein Computerprogramm zurückzuführen sind. Ein urheberrechtlicher Schöpfungsakt durch menschliche Gestaltung liegt hiermit in jedem Fall vor. 4. Der Kläger kann infolge der Verletzungshandlung gem. § 97 Abs. 2 UrhG Schadensersatz von der Beklagten verlangen. Die Beklagte handelte jedenfalls fahrlässig. Denn es entspricht der üblichen Sorgfaltspflicht bei Umgang mit urheberrechtlich geschützten Werken, dass man die Berechtigung zur Nutzung des Werks prüft und sich darüber Gewissheit verschafft (BeckOK UrhR/Reber, 44. Ed. 15.2.2024, UrhG § 97 Rn. 102). Unkenntnis kann den Fahrlässigkeitsvorwurf dabei nicht beseitigen, sondern begründet einen solchen vielmehr. 5. Der Schadensersatzanspruch besteht jedoch nur in Höhe von insgesamt 500,00 €. a) Der Anspruch auf Schadensersatz richtet sich im Rahmen der Berechnung nach der Lizenzanalogie gemäß § 97 Abs. 2 S. 3 UrhG auf der Grundlage des Betrages, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Es ist zu fragen, was vernünftige Vertragsparteien als Vergütung für die vorgenommenen Benutzungshandlungen vereinbart hätten. Zu ermitteln ist der objektive Wert der Benutzungsberechtigung. Dabei ist unerheblich, ob und inwieweit der Verletzer selbst bereit gewesen wäre, für seine Nutzungshandlungen eine Vergütung zu zahlen (BGH, Urt. v. 18.6.2020 – I ZR 93/19, GRUR 2020, 990). Im Rahmen der Ermittlung des objektiven Werts der Benutzungsberechtigung, der für die Bemessung der Lizenzgebühr maßgebend ist, müssen die gesamten relevanten Umstände des Einzelfalls in Betracht gezogen und umfassend gewürdigt werden. Maßgebliche Bedeutung kommt hierbei einer zur Zeit der Verletzungshandlung am Markt durchgesetzten eigenen Lizenzierungspraxis zu (BGH, Urt. v. 13.9.2018 – I ZR 187/17, GRUR 2019, 292). Fehlt es an einer eigenen Lizenzierungspraxis sind grundsätzlich branchenübliche Vergütungssätze und Tarife als Maßstab heranzuziehen, wenn sich im maßgeblichen Zeitraum eine solche Übung herausgebildet hat (BGH, Urt. v. 13.9.2018 – I ZR 187/17, GRUR 2019, 292, BGH, Urt. v. 18.6.2020 – I ZR 93119, GRUR 2020, 990). Gibt es keine branchenüblichen Vergütungssätze und Tarife, ist die Höhe der als Schadensersatz zu zahlenden Lizenzgebühr gemäß § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu bemessen (BGH, Urt. v. 13.9.2018 – I ZR 187/17, GRUR 2019, 292). b) Der Kläger konnte mit den vorgelegten Rechnungen sowie der vorgelegten Preisliste nicht ausreichend eine eigene zum Zeitpunkt der Verletzungshandlungen am Markt durchgesetzte Lizenzierungspraxis darlegen, nach welcher sich der gelten gemachte Schadensersatzbetrag ergibt. Maßgeblich ist hierbei die konkrete Verletzungshandlung bzw. Nutzungsform. Die von ihm vorgelegten Rechnungen genügen nicht um eine eigene tatsächlich auch am Markt durchgesetzte Lizenzierungspraxis zu belegen. Zwar befindet sich in der Anlage K 2 auch eine Rechnung vom Mai 2021 für die hier streitgegenständliche Grafik …, wobei nach dieser Rechnung 450,00 € für die Grafik zu zahlen waren. Ebenso wurde durch den Kläger in Anlage K 2 eine Rechnung vom August 2021 vorgelegt, die sich auf die Grafik … sowie eine andere Grafik bezieht, wobei hier 900,00 € für die beiden Grafiken zu zahlen waren. Eine Durchsetzbarkeit am Markt ist durch die Vorlage dieser Rechnungen nicht dargelegt . Insbesondere belegt die Tatsache, dass bereits einmal ein Erlös (der über den hier pro Grafik eingeklagten Schadensersatz hinausgeht) hinsichtlich zwei der drei Grafiken gezahlt wurde, jedenfalls keine Praxis, die sich am Markt durchgesetzt hätte. Im Übrigen betreffen die Rechnungen andere Grafiken bzw. Fotografien und andere Nutzungsformen sowie nicht den Zeitpunkt der Verletzungshandlungen. Sie sind daher ebenfalls nicht ausreichend um eine eigene am Markt durchgesetzte Lizenzierungspraxis zu belegen. c) Branchenübliche Vergütungssätze und Tarife für Illustrationen der streitgegenständlichen Art können hier ebenso nicht herangezogen werden. Fraglich ist bereits, ob die von der Mittelstandsvereinigung Fotomarketing, einer Interessenvertretung der Anbieterseite, einseitig erstellten MFM-Empfehlungen branchenübliche Empfehlungen enthalten (eher ablehnend BGH, Urteil vom 13. September 2018 – I ZR 187/17 – Sportwagenfoto, BGH, Urteil vom 29. April 2010 – I ZR 68/08 – Restwertbörse, Restwertbörse I). Unabhängig hiervon steht vorliegend jedenfalls nicht die Vergütung von Fotonutzungen im Raum, wobei die Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing gerade für die Vergütungen im Fotobereich die entsprechenden Broschüren erstellt (Schricker/LoewenheimlWimmers, 6. Aufl. 2020, UrhG § 97 Rn. 277). d) Da es sowohl am Nachweis einer am Markt durchgesetzten eigenen Lizenzierungspraxis des Klägers als auch an branchenüblichen Vergütungssätzen und Tarifen fehlt, ist die Höhe der als Schadensersatz zu zahlenden Lizenzgebühr gemäß § 287 ZPO zu schätzen. An Art und Umfang der von dem Rechtsinhaber beizubringenden Schätzungsgrundlagen sind hierbei nur geringe Anforderungen zu stellen; dem Gericht kommt zudem in den Grenzen eines freien Ermessens ein großer Spielraum zu (BGH, Urt. v. 18.6.2020 – I ZR 93119, GRUR 2020, 990 – Nachlizenzierung). Das Gericht bemisst die als Schadensersatz zu zahlende Lizenzgebühr dabei für die drei Grafiken auf insgesamt 250,00 € zuzüglich eines Zuschlags in Höhe von 100 % wegen Nichtnennung des Urhebers. Hierbei hat das Gericht einerseits die Intensität der Nutzung durch den Beklagten, die Qualität der Grafiken und die Preisliste des Klägers sowie die Tatsache berücksichtigt, dass vernünftige Vertragsparteien vorliegend einen Mengenrabatt vereinbart hätten. aa) In Bezug auf die Intensität der Nutzungen berücksichtigt das Gericht, dass die Beklagte die Grafiken nutzte, um nach Erziehern bzw. Kinderpflegern zu suchen. Zu diesem Zweck waren die Flyer allesamt bis zum 16.10.2023 abrufbar. Für den Flyer zum Stellenangebot „...“ beruft sich der Kläger dabei auf eine mindestens sechsmonatige Nutzung. Hinsichtlich der Nutzung des Flyers zum Stellenangebot „…“ beruft er sich auf eine Nutzung vom 08.02.2022 bis zum 16.10.2023. Zwar hat die Beklagte die genauen Nutzungszeiträume bestritten. Hierbei handelt es sich allerdings um ein pauschales Bestreiten, da der Kläger hierzu substantiiert vorgetragen hat und die Beklagte dies letztlich nur bestritten hat, ohne selbst genau auszuführen von wann bis wann genau die Nutzung stattgefunden haben soll. Die Nutzung erfolgte dabei ursprünglich aus einem konkreten, zeitlich begrenzten Anlass – der Suche nach Erziehern bzw. Kinderpflegern – und richtete sich dementsprechend an eine überschaubare Gruppe von Adressaten. bb) Hinsichtlich der Qualität des Werks geht das Gericht von einfachen Illustrationen aus, die sich zur Werkbestimmung eher am unteren Rand der Werkqualität einordnen lassen. Insoweit ist zwar von einer gewissen künstlerischen Gestaltungshöhe auszugehen, da die bunten Farben, die angedeuteten Bewegungen der Figuren sowie deren fröhliche Gesichtsausdrücke für eine positive Grundstimmung des Bildes und einen Wiedererkennungseffekt sorgen. Von einer besonderen Schöpfungshöhe – insbesondere im Vergleich zu den ebenfalls durch den Kläger mit den Rechnungen vorgelegten zum Teil sehr ähnlichen Illustrationen – ist gleichzeitig nicht auszugehen. Auch der glaubwürdige Zeuge … hat insofern in seiner glaubhaften Aussage ausgeführt, dass er zu einem Thema viele Grafiken erstellen würde. Gleichzeitig hat er ausgeführt, dass er für eine Grafik ca. 2 Tage benötige, wobei dies für eine Grafik schwer zu sagen sei. Dies war ebenfalls zu berücksichtigen. Die Aussage war glaubhaft, insbesondere war sie in sich schlüssig und widerspruchsfrei, wobei der Zeuge auch hier eigene Unsicherheiten eingeräumt hat. cc) Im Übrigen wurde berücksichtigt, dass der Kläger auf seiner Preisliste für zeitlich unbeschränkte Nutzungsrechte an 3D Renderings bzw. Illustrationen für Online Lizenzen eine Lizenzgebühr in Höhe von 450 € veranschlagt, wobei es sich insoweit nicht um eine durchgesetzte Lizenzgebühr am Markt handelt. Dem kann durch einen angemessenen Abschlag von der ausgewiesenen Lizenzgebühr Rechnung getragen werden (BGH, Urt. v. 18.6.2020 – I ZR 93/19 – Nachlizenzierung). dd) Ebenso wurde berücksichtigt, dass vernünftige Vertragsparteien bei der Benutzung der drei sehr ähnlichen Grafiken, eine Art „Mengenrabatt“ vereinbart hätten, insbesondere da die Nutzung der Grafiken in einem inhaltlich sehr ähnlichen Zusammenhang verwendet wurden. Dies war daher zu Gunsten der Beklagten ebenso zu berücksichtigen. dd) Das Gericht schätzt die zu zahlende Lizenzgebühr auf insgesamt 250 €, da es zu der Überzeugung kommt, dass dies bei Berücksichtigung aller dieser Gesamtumstände dem objektiven und sachlich angemessenen Wert der Rechtsbenutzung der Grafiken entspricht. ee) Als Ausgleich des durch die fehlende Urhebernennung verursachten Vermögensschadens ist zudem ein Zuschlag von 100 % auf die fiktive Lizenzgebühr zu zahlen. Der glaubwürdige Zeuge … hat in der mündlichen Verhandlung glaubhaft bekundet, dass er als Urheber nicht im Verborgenen bleiben wolle, wobei die Grafiken gerade auch auf seiner Webseite und seinen Social-Media-Kanälen zu finden seien. Diesem Vorbringen ist die darlegungs- und beweisbelastete (vgl. Schricker/Loewenheim/Peukert, 6. Aufl. 2020, UrhG § 13 Rn. 21) Beklagte nicht ausreichend substantiiert entgegengetreten. Der Vortrag der Beklagten zu dem zwischen dem Kläger und dem Zeugen … geschlossenen Kooperationsvertrag und insbesondere dazu, dass der Zeuge gegenüber dem Kläger auf sein Urhebernennungsrecht verzichtet habe, führt insbesondere nicht dazu, dass er generell auf sein Namensnennungsrecht verzichtet hat. Der geschlossene Kooperationsvertrag steht daher dem Zuschlag auch nicht entgegen. Da der Kläger einen materiellen und keinen immateriellen Schadensersatz geltend macht, ist er auch insoweit aktivlegitimiert (vgl. Fromm/Nordermann, UrhG, 12. Aufl., § 97 Rn. 133). 6. Der Kläger kann zudem die weitere Erstattung seiner außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 86,63 € verlangen. Der dem Grunde nach bestehende Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gemäß § 97a Abs. 3 UrhG ist dabei gem. § 362 Abs. 1 BGB bereits durch die Zahlung der Beklagten in Höhe von 540,50 € an den Kläger in selbiger Höhe erloschen, so dass die Beklagte lediglich eine weitere Erstattung in Höhe von 86,63 € schuldet, wobei das Gericht von einem Gegenstandswert in Höhe von insgesamt 5.500,00 € ausgeht. Den Gegenstandswert für die klägerseits geltend gemachten Unterlassungsanspruch bemisst das Gericht dabei mit 5.000,00 €. Der Wert eines Unterlassungsanspruches bestimmt sich nach dem Interesse des Anspruchstellers an der Unterbindung weiterer gleichartiger Verstöße. Dieses Interesse ist pauschalierend unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles zu bewerten und wird maßgeblich durch die Art des Verstoßes, insbesondere seine Gefährlichkeit und Schädlichkeit für den Inhaber des verletzten Schutzrechts bestimmt. Anhaltspunkte für die Beurteilung der mit dem Unterlassungsanspruch abzuwehrenden Gefährdung der Interessen des Inhabers eines nach dem Urheberrechtsgesetz geschützten Rechts sind sowohl der wirtschaftliche Wert des verletzten Rechts als auch die Intensität und der Umfang der Rechtsverletzung (sogenannter Angriffsfaktor). Der Angriffsfaktor wird insbesondere durch die Stellung des Verletzers und des Verletzten, die Qualität der Urheberrechtsverletzung, den drohenden Verletzungsumfang, die Art der Begehung des Rechtsverstoßes und eine hierdurch etwa begründete Gefahr der Nachahmung durch Dritte sowie subjektive Umstände auf Seiten des Verletzers wie den Verschuldensgrad bestimmt. Der Gefährlichkeit der bereits begangenen Verletzungshandlung kommt bei der Wertbemessung Indizwirkung zu (BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 – I ZR 1/15 – Tannöd, juris Rz. 33-35). Hierbei ist auch, aber nicht nur, auf den wirtschaftlichen Wert des verletzten Schutzrechts abzustellen (BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 – I ZR 1/15 – Tannöd, juris Rz. 39). Bei der Bewertung des Interesses des Rechtsinhabers an der Abwehr künftiger Verletzungshandlungen muss nicht nur dem Interesse an der Verhinderung fortgesetzter unlizenzierter Nutzungen Rechnung getragen werden, sondern es ist auch das einer fortgesetzten Rechtsverletzung innewohnende Gefährdungspotential für das Schutzrecht und seine wirtschaftliche Auswertung zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 – I ZR 1/15 – Tannöd, juris Rz. 41). Für generalpräventive Erwägungen, mit denen Dritte von Rechtsverletzungen abgeschreckt werden sollen, ist bei der Bewertung eines zivilrechtlichen Unterlassungsanspruchs kein Raum (BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 – I ZR 1/15 – Tannöd, juris Rz. 42; genannte Grundsätze bestätigt in u.a. BGH, Versäumnisurteil vom 30. März 2017 – I ZR 124/16 – Filesharing, juris Rz. 20 ff. sowie BGH, Urteil vom 22. September 2021 – I ZR 83/20 – Uli-Stein-Cartoon, juris Rz. 48 ff.; zust. BeckOK UrhR/Reber, 37. Ed. 15.1.2022, UrhG § 97a Rn. 26; Dreier/Schulze/Specht-Riemenschneider, 7. Aufl. 2022, UrhG § 97 Rn. 68). In Anwendung dieser Grundsätze bemisst das Gericht den Streitwert der Unterlassung hier mit 5.000,00 € den Gegenstandswert insgesamt damit auf 5.500,00 €. Durch das Gericht wurde dabei berücksichtigt, dass der Kläger selbst von einem Wert der Unterlassung in Höhe von 6.000,00 € ausgeht. Zur Bemessung des Angriffsfaktors hat es zugleich berücksichtigt, dass der wirtschaftliche Wert der Grafiken im oben dargestellten Bereich liegt. Bezüglich Intensität und Umfang der Rechtsverletzung wurde der Kontext der Rechtsverletzung – hier die Suche nach Erziehern bzw. Kinderpflegern – berücksichtigt. Zudem wurde berücksichtigt, dass die Rechtsverletzung nach der Abmahnung durch den Kläger eingestellt wurde. Ebenso zu berücksichtigen war, dass sich die Rechtsverletzung auf mehrere Grafiken bezieht, was zu einer angemessenen Erhöhung des Gegenstandswerts führt. Der Ansatz des Gebührensatzes von 1,3 begegnet zudem keinen Bedenken. 6. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 ZPO. 7. Die Klage war abzuweisen, soweit ein über den tenorierten Umfang hinausgehender Schadens- und Kostenerstattungsanspruch gefordert wurde. IV. 1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO. 2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 3. Der Streitwert richtet sich nach der Höhe der Hauptforderung und beträgt daher 1.800,00 €. Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zur Erlangung des im Rechtsstreit geltend gemachten Schadensersatzes stellen Nebenforderungen dar, die den Streitwert nicht erhöhen (§§ 2, 4 Abs. 1 Hs. 2 ZPO, § 43 Abs. 1 GKG; BGH, Beschluss vom 7.7.2020 – VI ZB 66/19). Die Rechtsanwaltskosten bzgl. des in der Abmahnung ebenfalls geltend gemachten Unterlassungsanspruchs erhöhen dagegen als Hauptforderung den Streitwert (vgl. BGH, Beschluss vom 7.7.2020 – VI ZB 66/19). Diese belaufen sich auf 519,79 €. Infolge der Zahlung durch die Beklagte auf die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten war eine weitere Erhöhung des Streitwerts jedoch nicht vorzunehmen.