Endurteil
172 C 17045/22
AG München, Entscheidung vom
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Leitsätze
Private Hotel- und Restaurantaufenthalte fallen nicht unter die „erhebliche Teilnahme am öffentlichen Leben". Der Begriff der Teilnahme am gesellschaftlichen Leben kann nicht dahingehend ausgelegt werden, dass eine Teilnahme am Sozialleben einer speziellen Gruppe von Menschen stattfinden soll, die eine bestimmte Lokalität regelmäßig aufsuchen und sich leisten können.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Private Hotel- und Restaurantaufenthalte fallen nicht unter die „erhebliche Teilnahme am öffentlichen Leben". Der Begriff der Teilnahme am gesellschaftlichen Leben kann nicht dahingehend ausgelegt werden, dass eine Teilnahme am Sozialleben einer speziellen Gruppe von Menschen stattfinden soll, die eine bestimmte Lokalität regelmäßig aufsuchen und sich leisten können. 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Beschluss Der Streitwert wird auf 1.000,00 € festgesetzt. Die Klage ist teilweise unzulässig und teilweise unbegründet. I. Ein Festellungsinteresse auf Feststellung der Unwirksamkeit des Hausverbots für die Vergangenheit, also insbesondere im Bezug auf die Buchung vom 19.04.-22.04.22, besteht nicht. Ein Rehabilitierungsinteresse „wiederum in Parallele zu § 113 I 4 VwGO“ (vgl. http://juratelegramm.de/faelle/oeffenliches_recht/BGH_NJW_2012_1725.htm) ist dem zivilrechtlichen Feststellungsverfahren fremd, welches gerade kein Fortsetzungsfestellungsinteresse im Sinne von § 113 I 4 VwGO kennt. Die Wirksamkeit für die Vergangenheit mag in den jeweils relevanten vermögensrechtlichen Auseinandersetzung erfolgen (vgl. nur das diesbezüglich anhängige Mahnverfahren der Klägerin auf Schadensersatz). Einen rechtlichen Bedarf für die isolierte Klärung im Rahmen des hiesigen Verfahrens wird hier nicht gesehen. Hilfsweise wäre die Klage diesbezüglich aber auch unbegründet (s.u. II. 2. d)). II. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Rücknahme des Hausverbots. 1. Es ist davon auszugehen, dass die Beklagte Hausrechtsinhaberin für das Hotel B… ist. Ein diesbezügliches Bestreiten der Klägerin ist unzulässig. Die Klageerhebung selbst und das gesamte Vorbringen der Klägerin bis zum Schriftsatz vom 14.2.2024 sprechen für die Betreiberstellung und damit die Hausrechtsinhaberschaft der Beklagten, die erst andeutungsweise seit dem Schriftsatz vom 14.2.2024 und explizit seit der mündlichen Verhandlung vom 11.02.2025 bestritten wird. Eine Vielzahl von dem Gericht zugänglichen Indizien sprechen darüberhinaus für die Betreibereigenschaft der Beklagten und damit das ihr zustehende Hausrecht, namentlich die Firma der Beklagten, der Handelsregisterauszug, die öffentliche Berichterstattung (Anlage 1 zum Schriftsatz der Beklagten vom 04.03.2025), das Betreiben der Internetseite des Hotels (https://www.bayerischerhof.de/de/impressum.html) und nicht zuletzt der Wikipedia-Eintrag über das Hotel B… („Betreiberin ist die Gebrüder …). Die Klägerin hätte auch angesichts ihres im Lauf des Verfahrens zum vorliegenden Punkt gewechselten Vortrags substantiiert zum Nichtbestehen der Hausrechtsinhaberschaft vortragen müssen, was sie nicht getan hat. Das neue Bestreiten mutet dabei als Behauptung ins Blaue hinein an, welches unbeachtlich ist. „Eine Behauptung ist nach § 138 Abs. 1 dann unbeachtlich, wenn das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass die Partei selbst nicht an ihre Richtigkeit glaubt, oder das Gericht sie für eine willkürliche, ohne greifbare Anhaltspunkte ausgesprochene Vermutung hält, die Behauptung also ins Blaue hinein aufgestellt worden ist (BGH NJW 1968, 1233 (1234); Prütting/Gehrlein/Prütting Rn. 6; → Rn. 32). Insbesondere widersprüchliches oder wechselndes Vorbringen kann einen Verstoß gegen die Wahrheitspflicht indizieren und damit dessen Nichtberücksichtigung rechtfertigen (BGH NJW-RR 1992, 848; 1987, 1469; OLG Köln NZV 2004, 45; Baumgärtel/Laumen/Prütting, Handbuch der Beweislast, 5. Aufl. 2023, Kap. 9 Rn. 85a; HK-ZPO/Wöstmann Rn. 1)“ (BeckOK ZPO/von Selle, 55. Ed. 1.12.2024, ZPO § 138 Rn. 36, beck-online). Auch der eigene Vortrag der Klägerin ging über mehr als zwei Jahre im Rahmen dieses Verfahrens zwanglos davon aus, dass die Beklagte Hausrechtsinhaberin ist. Das nunmehrige Bestreiten dieses Umstands und die bloße, unsubstantiierte Bezugnahme auf eine weitere GmbH, die in ihrer Firma einen Bezug zum Hotelnamen aufweist, genügt nicht, um die Betreiberstellung und Hausrechtsinhaberschaft der Beklagten ausreichend in Frage zu stellen. 2. Das Hausverbot gegen die Klägerin ist zulässig und rechtswirksam. a) Nach der Entscheidung des BGH, Urteil vom 29.5.2020, Az. V ZR 275/18 (NJW 2020, 3382, beck-online) bedarf es im vorliegenden Fall grundsätzlich keines sachlichen Grundes für die Erteilung eines Hausverbots durch die Beklagte; vielmehr gilt: „Nach diesen Grundsätzen bedarf die Erteilung eines Hausverbots nicht schon dann eines sachlichen Grundes, wenn der Hausrechtsinhaber die Örtlichkeit für den allgemeinen Publikumsverkehr ohne Ansehen der Person öffnet, sondern nur unter der weiteren Voraussetzung, dass die Verweigerung des Zutritts für die Betroffenen in erheblichem Umfang über die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben entscheidet“ (BGH, a.a.O., Rn. 17). Die vorgenannte BGH-Rechtsprechung gilt so nicht nur für Hotels, sondern auch für Restaurants (MüKoBGB/Brückner, 9. Aufl. 2023, BGB § 903 Rn. 56, beck-online). Private Hotel- und Restaurantaufenthalte fallen nach Auffassung des Gerichts nicht unter diese „erhebliche Teilnahme am öffentlichen Leben“. Der Begriff der Teilnahme am gesellschaftlichen Leben kann nach derzeitiger Auffassung des Gerichts nicht dahingehend ausgelegt werden, dass eine Teilnahme am Sozialleben einer speziellen Gruppe von Menschen stattfinden soll, die eine bestimmte Lokalität regelmäßig aufsuchen und sich leisten können. Mit dieser Bezugnahme auf eine (beliebig kleine) Vergleichsgruppe würde letztlich jede soziale Verhaltensweise unter diesen Begriff fallen, so dass der Rechtsbegriff gar keine Abgrenzungsfunktion mehr erfüllen würde. Indiziell lässt sich für diesen Rechtsbegriff – im Sinne einer Einheitlichkeit der Rechtsordnung – auf die Regelung des § 39 SGB VII und die dort in Bezug genommenen Regelungen verweisen. Hiernach dürfte wohl der Besuch eines Luxushotels nebst angeschlossenen Restaurants – jedenfalls wenn nicht konkrete und erhebliche berufliche Belange betroffen sein sollten – nicht unter diesen Rechtsbegriff zu subsumieren sein. Im Übrigen ergibt sich nach hiesiger Auffassung auch aus der von Klageseite in Bezug genommenen Entscheidung des BGH, dass der Beklagten vorliegend ein Recht zur Ausübung ihres Hausrechts zustand: „Eine andere Beurteilung ergibt sich nicht daraus, dass die Kl. – wie zu ihren Gunsten revisionsrechtlich zu unterstellen ist – die Therme der Bekl. zur gesellschaftlichen Zusammenkunft nutzt und über die Jahre hinweg nahezu freundschaftliche Beziehungen zu anderen Gästen aufgebaut hat. Für die Beurteilung, ob eine Einrichtung erhebliche Bedeutung für die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben hat, kommt es nicht auf etwaige besondere Übungen, Bedürfnisse oder Interessen des einzelnen Besuchers an, sondern darauf, für welche Art der Nutzung der Betreiber seine Einrichtung aus objektivierter Sicht willentlich geöffnet hat. Nur wenn der Private eine Einrichtung betreibt und für den allgemeinen Publikumsverkehr öffnet, die bei objektiv-typisierender Betrachtung erhebliche Bedeutung für die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben hat, erscheint die Anwendung des Grundrechts aus Art. 3 I GG auf das Privatrechtsverhältnis zwischen dem Betreiber und seinen Kunden und die damit verbundene Einschränkung seines Hausrechts gerechtfertigt. Betreibt er hingegen eine Einrichtung, der eine solche Bedeutung objektiv nicht zukommt, kann ihm eine verfassungsrechtliche Bindung gegenüber dem einzelnen Kunden nicht dadurch erwachsen, dass die Einrichtung für dessen gesellschaftliches Leben subjektiv eine größere Bedeutung hat als ihr bei objektivtypisierender Betracht zukommt“ (BGH, NJW 2020, 3382 Rn. 23, beck-online). Auf die von Klageseite vorgetragene Ausübung privater Begegnungen in den Räumlichkeiten der Beklagten kommt es hiernach also nicht an. Ebensowenig kommt es nach Einschätzung des Gerichts darauf an, die Beklagte hinsichtlich ihrer Werbeversprechen beim Wort zu nehmen …. Insoweit würde nach dem BGH höchstens eine irgendwie geartete Monopolstellung einem Hausverbot entgegenstehen (BGH, NJW 2020, 3382 Rn. 25, beck-online). Eine solche Monopolstellung erscheint jedoch weder im Hinblick auf die Stellung als eines von mehreren 5*-Hotels, noch im Bezug auf die Restauration oder sonstigen Leistungsangebote gegeben zu sein. Wie bereits ausgeführt, würde unter Bezugnahme auf eine beliebig kleine Bezugsgröße der Begriff der gesellschaftlichen Teilhabe verwässert und damit irrelevant gemacht werden. Die Konsequenz eines Hausverbots, also der Umstand sich auch mit Dritten an dem Ort des Hausverbots nicht mehr treffen zu können, als Grund gegen das Hausverbot anzuführen („Was soll die Klägerin diesen Freunden denn sagen, wenn der B… vorgeschlagen wird?“) ist ein unzulässiger Zirkelschluss und damit unerheblich. b) In der Abwägung der grundrechtlich geschützten Positionen der Parteien sind vorliegend auch berufliche geschützte Positionen der Klägerin nicht als Grund für die (teilweise) Aufhebung des Hausverbots durchschlagend. Die Klägerin hat entsprechende Umstände nur unsubstantiiert vorgetragen. Auch auf richterlichen Hinweis hat die Klägerin keine konkreten beruflichen Erfordernisse zum Besuch der Einrichtung der Beklagten vorgetragen. Die bloß abstrakten Ausführungen, dass die … in ihrer beruflichen Branche besonders wichtig und dass die Teilnahme der Klägerin aus abstrakt dargestellten Gründen erforderlich sei, genügen den Anforderungen an substantiierten Vortrag nicht. Weder wird konkret vorgetragen, welche speziellen Inhalte und welches Spezialwissen (nur?) auf der … genau erlangt werden kann, noch warum diese in der beruflichen Praxis der Klägerin Anwendung finden würden und wie sie hierdurch konkret ihre berufliche Tätigkeit besser ausüben und am Markt wettbewerbsfähiger bleiben kann. Es werden z.B. auch keine Indizien genannt, welche konkreten Auswirkungen die Nichtteilnahme an der … in den Jahren 2023 und 2024 konkret für die Beklagte hatte (z.B. Verlust von Mandaten gegenüber Teilnehmern der pemacom), was wiederum dafür spricht, dass die Nichtteilnahme der Klägerin in diesen Jahren keine konkreten beruflichen Auswirkungen hatte. c) Das Hausverbot ist inhaltlich auch bestimmt genug, da es sich nach seinem Wortlauf auf sämtliche Räumlichkeiten des Hotels und der Restaurants bezieht. Eines ergänzenden beschreibenden Lageplans bedarf es zur Klarstellung nach Auffassung des Gerichts nicht. Dass damit auch (z.B. Faschings-) Veranstaltungen Dritter in Hotelräumlichkeiten betroffen sind, ergibt sich unabhängig von der Frage, wer bei diesen Veranstaltungen Hausrechtsinhaber ist, bereits daraus, dass die Veranstaltungsräumlichkeiten nur betreten werden können, nach vorherigem Durchschreiten von Hotelräumlichkeiten. Sollten vermietete Geschäfte, Theater oder Kino auf dem Gelände des Hotels Zugangsmöglichkeiten von außen haben, sind diese nach dem Wortlaut des Hausverbots (und nach dem geäußerten Willen der Beklagten in diesem Prozess) nicht von dem Hausverbot umfasst. Das Hausverbot ist nach dem Wortlaut zeitlich unbegrenzt. Es steht der Beklagten aber selbstverständlich frei dies irgendwann in der Zukunft – gegebenenfalls auf freundliche Bitte der Klägerin – wieder aufzuheben. d) Hilfsweise Wirksamkeit des Hausverbots im Bezug auf die Buchung vom 19.04.-22.04.2022: Das Gericht sieht hilfsweise die – unstrittig – offene Forderung als ausreichenden sachlichen Grund für das Hausverbot im Hinblick auf den gebuchten Aufenthalt, um bis zur Klärung des Streits über die offene Forderung keine weiteren Streitigkeiten entstehen zu lassen und damit für eine weitere Vertiefung des Rechtsunfriedens zu sorgen. Unstreitig ist nämlich die Hotelrechnung der Klägerin aus dem Jahr 2021 offen. Streitig ist lediglich, ob die Klägerin aufrechenbare Gegenforderungen hat. Insoweit liegen aus Sicht des Gerichts – allein zur Wahrung des Rechtsfriedens und zur Vermeidung des Entstehens neuer streitiger Forderungen – „besonders gewichtige Sachgründe“ (vgl. BGH, NJW 2012, 1725, Rn. 14) vor. Die mittlerweile eingetretene Verjährung der Forderung ändert dabei nichts an der ursprünglichen Berechtigung der Beklagten aufgrund der offenen Forderung der Klägerin den Aufenthalt vom 19.04.-22.04.2022 zu verweigern. II. Die Nebenforderungen teilen das Schicksal der Hauptforderung. III. Kosten: § 91 ZPO. IV. Vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. V. Streitwert: § 3 ZPO.