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Beschluss

9 L 4/06

AG MUENSTER, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Benutzungsgebühren für Straßenreinigung, Abfall- und Abwasserentsorgung, die im Zeitraum ab Beschlagnahme (23.01.2006) bis einschließlich 16.10.2007 entstehen, sind als Ausgaben der Zwangsverwaltung im Sinne von § 155 Abs. 1 ZVG zu behandeln. • Benutzungsgebühren, die ab dem 17.10.2007 entstehen, gelten aufgrund der Novelle des Kommunalabgabengesetzes als öffentliche Lasten im Sinne von § 156 Abs. 1 ZVG. • Der Zwangsverwalter ist gem. § 152 Abs. 1 ZVG verpflichtet, notwendige Verwaltungsausgaben zu zahlen; sind aus den Nutzungen des Grundstücks nicht ausreichend Mittel vorhanden, kann das Gericht nach § 161 Abs. 3 ZVG die Einholung eines Gläubigervorschusses anordnen. • Die Anordnung eines Gläubigervorschusses durch das Gericht greift nicht unzulässig in die Handlungsfreiheit des Zwangsverwalters ein; das Gericht darf im Rahmen seiner Aufsichtspflicht auch auf Antrag Dritter oder von Amts wegen anordnen. • Die zeitliche Entstehung der Benutzungsgebühren ist entscheidend für die Zuordnung zu Ausgaben der Verwaltung oder öffentlichen Lasten, nicht der Zeitpunkt der Geltendmachung oder Fälligkeit.
Entscheidungsgründe
Benutzungsgebühren in der Zwangsverwaltung: Abgrenzung zwischen Verwaltungsaufwand und öffentlicher Last • Benutzungsgebühren für Straßenreinigung, Abfall- und Abwasserentsorgung, die im Zeitraum ab Beschlagnahme (23.01.2006) bis einschließlich 16.10.2007 entstehen, sind als Ausgaben der Zwangsverwaltung im Sinne von § 155 Abs. 1 ZVG zu behandeln. • Benutzungsgebühren, die ab dem 17.10.2007 entstehen, gelten aufgrund der Novelle des Kommunalabgabengesetzes als öffentliche Lasten im Sinne von § 156 Abs. 1 ZVG. • Der Zwangsverwalter ist gem. § 152 Abs. 1 ZVG verpflichtet, notwendige Verwaltungsausgaben zu zahlen; sind aus den Nutzungen des Grundstücks nicht ausreichend Mittel vorhanden, kann das Gericht nach § 161 Abs. 3 ZVG die Einholung eines Gläubigervorschusses anordnen. • Die Anordnung eines Gläubigervorschusses durch das Gericht greift nicht unzulässig in die Handlungsfreiheit des Zwangsverwalters ein; das Gericht darf im Rahmen seiner Aufsichtspflicht auch auf Antrag Dritter oder von Amts wegen anordnen. • Die zeitliche Entstehung der Benutzungsgebühren ist entscheidend für die Zuordnung zu Ausgaben der Verwaltung oder öffentlichen Lasten, nicht der Zeitpunkt der Geltendmachung oder Fälligkeit. Wegen dinglicher Ansprüche wurde über ein teilweise vermietetes Grundstück Zwangsverwaltung angeordnet; der Zwangsverwalter trat am 25.01.2006 in Besitz. Die Stadt forderte Zahlung von Straßenreinigungs-, Abfall- und Abwassergebühren, die sie gegen den Zwangsverwalter per Bescheid geltend machte. Der Zwangsverwalter hielt diese Gebühren nicht für seine Vorschussforderungspflicht und weigerte sich, einen Gläubigervorschuss zu verlangen, da er die Zahlungen nicht aus eigenen Mitteln leisten wolle. Es bestand Streit darüber, ob die Gebühren als Ausgaben der Verwaltung (§ 155 Abs. 1 ZVG) oder als öffentliche Lasten (§ 156 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG) einzuordnen seien. Der Landtag änderte das Kommunalabgabengesetz so, dass gebührenbezogene Benutzungsgebühren ab dem 17.10.2007 als öffentliche Lasten gelten. Das Gericht prüfte die Rechtslage und die Frage, ob das Gericht den Zwangsverwalter anweisen bzw. einen Gläubigervorschuss anordnen kann. Aufgrund fehlender bzw. unzureichender Mittel ordnete das Gericht an, dass die betreibende Gläubigerin einen Vorschuss zu zahlen habe. • Rechtsgrundlagen und Aufgaben: Der Zwangsverwalter hat gem. § 152 Abs. 1 ZVG die Pflicht, alle zur Erhaltung und ordnungsgemäßen Nutzung des Grundstücks erforderlichen Handlungen vorzunehmen und haftet für Verwaltungspflichten gegenüber den Beteiligten. • Gerichtliche Aufsicht und Weisungsbefugnis: Nach § 153 Abs. 1 ZVG kann das Gericht Einzelanweisungen erteilen; bei Meinungsverschiedenheiten über die Führung der Verwaltung ist das Gericht verpflichtet, die Angelegenheit zu klären und erforderlichenfalls Anweisungen zu geben. • Abgrenzung Ausgaben der Verwaltung vs. öffentliche Lasten: Öffentliche Grundstückslasten setzen dingliche Haftung des Grundstücks nach öffentlichem Recht voraus. Bis zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes fehlte bei den geprüften Benutzungsgebühren die dingliche Haftung in NRW; deshalb waren sie bisher keine öffentlichen Lasten. • Wirkung der Gesetzesänderung: Mit Novellierung des KAG am 17.10.2007 wurden grundstücksbezogene Benutzungsgebühren als öffentliche Lasten im Sinne von §§ 10 Abs. 1 Nr. 3, 156 Abs. 1 ZVG qualifiziert; Gebühren, die ab diesem Datum entstehen, sind deshalb als öffentliche Lasten zu behandeln. • Rückwirkung und Zeitpunkt: Für die Zuordnung ist der Zeitpunkt des Entstehens der Gebühren maßgeblich; Gebühren vom 23.01.2006 bis 16.10.2007 sind als Ausgaben der Verwaltung (§§ 152, 155 ZVG) einzustufen, solche ab 17.10.2007 als öffentliche Lasten (§ 156 Abs.1 ZVG). • Vorschussrecht und Pflicht: Liegen für notwendige Verwaltungsausgaben nicht ausreichende Mittel vor, hat der Zwangsverwalter beim Gericht die Anordnung eines Gläubigervorschusses nach § 161 Abs. 3 ZVG zu beantragen; das Gericht kann die Vorschussforderung anordnen und trägt damit nicht unzulässig in die Selbstständigkeit des Verwalters ein. • Praktische Folgen für Rangrechte: Auch wenn öffentliche Lasten gegenüber anderen Forderungen vorrangig sein können, ändert dies nichts daran, dass Ausgaben der Verwaltung vorrangig aus Nutzungen zu tilgen sind und bei Mittelknappheit ein Gläubigervorschuss zu verlangen ist. Das Gericht hat den Zwangsverwalter angewiesen, für die Benutzungsgebühren zu sorgen und festgestellt, dass Gebühren, die vom 23.01.2006 bis einschließlich 16.10.2007 entstanden sind, als Ausgaben der Zwangsverwaltung im Sinne von §§ 152, 155 ZVG zu gelten haben; Gebühren, die ab dem 17.10.2007 anfallen, sind aufgrund der Änderung des Kommunalabgabengesetzes als öffentliche Lasten im Sinne von § 156 Abs. 1 ZVG einzuordnen. Da zum Anordnungszeitpunkt nicht ausreichende Mittel vorhanden waren, wurde die betreibende Gläubigerin zur Leistung eines Gläubigervorschusses in Höhe von 10.180,83 € an den Zwangsverwalter verpflichtet, andernfalls das Verfahren aufgehoben wird. Das Gericht hat zugleich klargestellt, dass es im Rahmen seiner Aufsichtspflicht berechtigt ist, eine Vorschussanordnung nach § 161 Abs. 3 ZVG zu treffen und damit nicht rechtswidrig in die Selbstständigkeit des Zwangsverwalters einzugreifen. Damit hat die Sparkasse als betreibende Gläubigerin die Verpflichtung zur Vorschusszahlung auferlegt bekommen, weil sonst die ordnungsgemäße Verwaltungskostenbefriedigung nicht gesichert wäre und das Verfahren andernfalls nicht fortgeführt werden kann.