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Urteil

49 C 2864/08

Amtsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGMS:2008:0911.49C2864.08.00
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Tenor

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 134,92 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.05.2008 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung gegen sich abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

(Von der Darstellung des Tatbestands wird gem. §§ 495a, 313a ZPO abgesehen.)

Entscheidungsgründe
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 134,92 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.05.2008 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung gegen sich abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. (Von der Darstellung des Tatbestands wird gem. §§ 495a, 313a ZPO abgesehen.) Entscheidungsgründe Die Klage ist begründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagten ein Mietzahlungsanspruch in Höhe von 134,92 Euro gem. §535 Abs. 2 BGB zu. Entgegen der von den Beklagten vertretenen Auffassung ist der Mietzahlungsanspruch auch nicht durch Aufrechnung mit einer Gegenforderung gem. §387 BGB erloschen. Die Beklagten können Ersatz ihrer Aufwendungen nicht nach § 536a Abs. 2, Nr. 1 BGB verlangen. Der Kläger befand sich mit der Beseitigung eines Mangels der Mietsache nicht in Verzug. Auch der Umstand, dass der Kläger für einen Zeitraum von einer halben Stunde nicht erreichbar führt nicht dazu, dass die Mahnung des Klägers entbehrlich war. Die umgehende Mängelbeseitigung war auch nicht zur Erhaltung oder Wiederherstellung des Bestands der Mietsache notwendig, § 563a Abs. 2, Nr. 2 BGB. Dies kann zwar bei einem Totalausfall einer Heizung in den Wintermonaten der Fall sein. Im vorliegenden Fall hat der Kläger jedoch konkret dargelegt, dass sich die Temperaturen im Bereich von ca. 16,8 Grad bewegt haben. Die Vorschrift erfasst nur Notmaßnahmen des Mieters, die keinen Aufschub dulden und auch ohne vorherige Mahnung einen Aufwendungsersatzanspruch auslösen sollen. Entsprechende Umstände vermag das Gericht insbesondere unter Berücksichtigung der vom Kläger mitgeteilten Wetterdaten nach dem Vortrag der Beklagten hier nicht erkennen. Beseitigt ein Mieter einen von ihm behaupteten Mangel selbst, ohne den Vermieter zuvor in Verzug gesetzt zu haben (§ 536a Abs. 2, Nr. 1 BGB) und liegt auch keine Notmaßnahme im Sinne von § 536a Abs.2, Nr.2 BGB vor, ist ein Rückgriff auf § 539 Abs.1 BGB in Verbindung mit den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag nicht gestattet (vgl. BGH VIII ZR 222/06). Ein Aufwendungsersatz kommt demnach ebenfalls nicht in Betracht. Mangels Gegenforderung geht eine Aufrechnung der Beklagten ins Leere. Sie waren daher antragsgemäß zu verurteilen. Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aus §§ 286, 288 BGB. Die Nebenforderungen ergehen gem. § 91 und §§ 708 Nr.11 und 711 ZPO.