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Beschluss

44 F 1934/06

Amtsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGMS:2010:0114.44F1934.06.00
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Tenor

I.

Der Antrag vom 05.10.2009 auf Festsetzung eines Ordnungsgeldes wird zurückgewiesen.

II.

Von der Erhebung von Gebühren und Auslagen wird abgesehen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
I. Der Antrag vom 05.10.2009 auf Festsetzung eines Ordnungsgeldes wird zurückgewiesen. II. Von der Erhebung von Gebühren und Auslagen wird abgesehen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe: Zwar handelt es sich bei dem familiengerichtlich genehmigten und die Eltern verpflichtenden Vergleich um einen vollstreckungsfähigen Titel und könnte eine Zuständigkeit des Familiengerichts Münster gemäß § 888 ff ZPO in Erwägung gezogen werden. Vorrangig sind aber die – im übrigen mit ähnlichem Verfahrensgegenstand bereits beim FamG Buxtehude anhängigen – Umgangs(erzwingungs)verfahren; überdies ist ein für die relativ jungen Kinder derartig langer Zeitraum seit Titelbegründung verstrichen, dass die gegenwärtige Verbindung der Kindeseltern zueinander und deren Eignung und Bereitschaft wie die Belange der Kinder selbst zu ergründen wäre, was dem Familiengericht Münster mit Rücksicht auf die laufenden Verfahren vor dem FamG Buxtehude nicht zusteht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 S. 2 FamFG, da es bei der völlig ungeklärten Kindessituation in Bezug auf ihr Umgangsrecht mit dem Kindesvater nicht angezeigt erscheint, eine Kostenerstattungspflicht anzuordnen. Münster, 14.01.2010