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Urteil

56 F 79/09

AG MUENSTER, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die deutsche Rechtsprechung erkennt zur Feststellung der internationalen Zuständigkeit auch gleichgeschlechtliche in den Niederlanden geschlossene Ehen an; bei Anknüpfungskollisionen ist analoge Anwendung von Art.17b EGBGB zur Wahrung des Parteiwillens und effektiven Rechtsschutzes möglich. • Für die materielle Frage der Scheidung war niederländisches Recht nach Art.17 I EGBGB anzuwenden; nach niederländischem Recht war die Ehe wegen Zerrüttung zu scheiden. • Die Tatsachenfeststellung zur Trennungszeit kann auf übereinstimmende, glaubhafte Parteiangaben in der mündlichen Verhandlung gestützt werden; entgegenstehender Widerspruch des Antragsgegners ist unbeachtlich, wenn er zugleich das endgültige Scheitern der Lebensgemeinschaft anerkennt.
Entscheidungsgründe
Scheidung einer in den Niederlanden geschlossenen gleichgeschlechtlichen Ehe; Anwendung von Art.17 EGBGB • Die deutsche Rechtsprechung erkennt zur Feststellung der internationalen Zuständigkeit auch gleichgeschlechtliche in den Niederlanden geschlossene Ehen an; bei Anknüpfungskollisionen ist analoge Anwendung von Art.17b EGBGB zur Wahrung des Parteiwillens und effektiven Rechtsschutzes möglich. • Für die materielle Frage der Scheidung war niederländisches Recht nach Art.17 I EGBGB anzuwenden; nach niederländischem Recht war die Ehe wegen Zerrüttung zu scheiden. • Die Tatsachenfeststellung zur Trennungszeit kann auf übereinstimmende, glaubhafte Parteiangaben in der mündlichen Verhandlung gestützt werden; entgegenstehender Widerspruch des Antragsgegners ist unbeachtlich, wenn er zugleich das endgültige Scheitern der Lebensgemeinschaft anerkennt. Die Parteien, ein niederländischer Antragsteller und ein italienischer Antragsgegner, schlossen 2003 in den Niederlanden eine Ehe/registrierte Partnerschaft und lebten zuletzt in N. Im Februar 2008 trennten sie sich. Der Antragsteller beantragte vor dem Amtsgericht Münster die Scheidung mit der Begründung, die Parteien lebten seit dem 21.02.2008 getrennt. Der Antragsgegner widersprach dem Scheidungsantrag, erklärte jedoch zugleich, er glaube nicht, die eheliche Gemeinschaft könne wiederhergestellt werden, und blieb auf Anträge zur finanziellen Klärung untätig. Die Zuständigkeit des deutschen Gerichts wurde mit Bezug auf einschlägige internationale Zuständigkeitsnormen und die örtliche Zuständigkeit am Wohnsitz des Antragsgegners bejaht. Strittig war insbesondere die kollisionsrechtliche Behandlung der in den Niederlanden geschlossenen gleichgeschlechtlichen Verbindung. • Internationale Zuständigkeit: Die Zuständigkeit ergibt sich aus §606a I bzw. §661 i.V.m. §606a I ZPO für Verfahren vor dem 01.09.2009; örtlich maßgeblich ist der Wohnsitz des Antragsgegners. • Begriff der Ehe/Kollisionsrecht: Zwar weicht die in den Niederlanden mögliche gleichgeschlechtliche Ehe vom deutschen Ehebegriff ab, dies hindert aber die internationale Zuständigkeit nicht; zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes ist die analoge Anwendung von Art.17b EGBGB geboten, wenn bei Anwendung anderer Kollisionsnormen (Art.13 EGBGB) der Parteiwille und die ausländische Regelungsordnung ohne Not unbeachtet blieben. • Ordnungsgedanke/ordre public: Die Anerkennung gleichgeschlechtlicher Ehe in mehreren EU-Mitgliedstaaten verletzt nicht den ordre public; die analoge Heranziehung von Art.17b EGBGB verhindert, dass Parteien trotz gewollter Institutionalisierung ihres Verhältnisses rechtsschutzlos blieben. • Materielles Recht: Nach Art.17 I EGBGB war niederländisches Recht anzuwenden; nach niederländischem Recht (Art.151 BGB NL) war die Ehe wegen Zerrüttung zu scheiden. • Tatbestandliche Feststellungen: Die Parteien haben in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend und glaubhaft die Trennung seit 21.02.2008 und das Scheitern der Ehe erklärt; der widersprechende Vorbehalt des Antragsgegners, Finanzfragen vor Scheidung geklärt zu sehen, führte nicht zu einem glaubhaften Rückkehrwunsch; das niederländische Recht sieht keine amtswegige Entscheidung über finanzielle Angelegenheiten vor. Die Ehe der Parteien, geschlossen am 20.10.2003 in den Niederlanden, wurde geschieden. Das Gericht ist international und örtlich zuständig; anzuwendendes sachliches Recht ist niederländisches Recht, das die Zerrüttung der Ehe feststellt. Die glaubhaften Parteiangaben zur Trennung begründen die Anspruchsgrundlage für die Scheidung; entgegenstehender Widerspruch des Antragsgegners ändert daran nichts. Kosten des Verfahrens wurden einander aufgehoben. Das Gericht hat damit dem Scheidungsantrag stattgegeben, weil die Ehe nach dem anwendbaren niederländischen Recht zerrüttet ist und die Voraussetzungen für eine Scheidung vorliegen.