Leitsatz: Werden Fuhrpark und Betriebs- und Geschäftsausstattung durch einen vom Insolvenzverwalter beauftragten Verwerter der Verwertung zugeführt, ist dies in der Gesamtschau des Insolvenzverfahrens und bei der Zuschlagsgewährung zu berücksichtigen. Die Dauer des Insolvenzverfahrens rechtfertigt allein keine Zuschlagsgewährung, wenn der Insolvenzverwalter während des Insolvenzverfahrens Routinetätigkeiten ausführt. werden die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters wie folgt festgesetzt: Vergütung 20.454,50 EUR Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen 5 668,50 EUR Zwischensumme 26.123,00 EUR zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von 26.123,00 EUR 4.963,38 EUR Endbetrag 31.086,37 EUR Nach Rechtskraft des Beschlusses kann der Endbetrag der Insolvenzmasse entnommen werden. Im Übrigen wird der Vergütungsfestsetzungsantrag vom 27.05.2011 zurückgewiesen. Der bereits mit Zustimmung des Insolvenzgerichts am 18.06.2010 entnommene Vorschuss in Höhe von 16.136,40 EUR ist auf die Vergütung anzurechnen. G r ü n d e Der Insolvenzverwalter übt sein Amt seit dem 04.11.2008 aus. Nach § 63 InsO hat er Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist der Wert der Insolvenzmasse, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. Für den Fall der Aufhebung des Insolvenzverfahrens durch Bestätigung eines Insolvenzplans oder einer vorzeitigen Beendigung durch eine Verfahrenseinstellung ist die Vergütung nach dem Schätzwert der Masse zurzeit der Beendigung des Verfahrens zu berechnen (§ 1 Abs. 1 InsVV). Die Vergütung wird nach einem Regelsatz ermittelt, der gestaffelt aufgebaut ist. Der Regelsatz besteht in einem degressiv steigenden Prozentwert der Insolvenzmasse (§ 2 Abs. 1 InsVV). Der Regelsatz soll mindestens 1.000,00 EUR betragen. Er kann sich in Abhängigkeit von der Anzahl der Gläubiger, die ihre Forderungen angemeldet haben, erhöhen (§ 2 Abs. 2 InsVV). Je nach Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung kann die Vergütung den Regelsatz überschreiten oder hinter ihm zurückbleiben (§ 3 InsVV). Nach der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters beträgt die Masse derzeit 80.082,40 EUR. Hinzuzurechnen sind noch die zu erwartende Vorsteuererstattung sowie weitere Zinseinahmen in Höhe von weiteren - geschätzten - 3.417,60 EUR, so dass ingesamt 83.500,00 EUR bei der Ermittlung der Vergütung des Insolvenzverwalters zugrunde zu legen sind. Der auf der Grundlage dieser Teilungsmasse berechnete Regelsatz der Vergütung beträgt demnach 18.595,00 EUR (§ 2 Abs. 1 InsVV). Die Mindestvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV beträgt unter Berücksichtigung von 23 Gläubigern 1.450,00 EUR. Maßgebend für die Festsetzung ist der ermittelte höhere Regelsatz. Im Hinblick auf Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung im vorliegenden Verfahren ist die Festsetzung einer Erhöhung des Regelsatzes auf 110 % und damit auf den Betrag von 20.454,50 EUR gerechtfertigt. Die darüber hinaus geltend gemachten Zuschläge waren zurückzuweisen. Dabei ist die Bestimmung einzelner Zu- und Abschläge nicht verpflichtend. Vielmehr ist eine im Ergebnis angemessene Gesamtwürdigung entscheidend (BGH-Beschluss vom 11.05.2006 - Az. IX ZB 249/04 -). Das Verfahren ist bereits nach den objektiven Kriterien eines Normalverfahrens wie Aus- und Absonderungsrechte in einem Umfang von 50 % der Schuldenmasse, nicht mehr als 100 Forderungsanmeldugen zur Tabelle, Umsatz bis zu 1,5 Millionen Euro, weniger als 20 Mitarbeiter, Einzug von bis zu 100 Forderungen und bis zu 300 Buchungsvorgänge in der Insolvenzbuchhaltung (vgl. Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung,m § 2 InsVV, Rz. 2-4) eher unterdurchschnittlich. Darüber hinaus wurde der aus einem sicherungsübereigneten PKW VW Golf Kombi, Baujahr 2003, bestehende Fuhrpark sowie die Betriebs- und Geschäftsausstattung nicht von dem Insolvenzverwalter selbst, sondern durch einen von ihm beauftragten Verwerter der Verwertung zugeführt. Diese dem Insolvenzverwalter grundsätzlich obliegende und auf jeden Fall hinsichtlich des PKW zuzumutbare Tätigkeit ist damit weggefallen, so dass auch dies bei der Gesamtschau des Verfahrens und der Bemessung der Vergütung zu berücksichtigen ist (vgl. BGH-Beschluss vom 11.10.2007 - Az. IX 234/06 -). Ferner war die Dauer des Verfahrens bedingt durch die Führung der Anfechtungsprozesse, in denen der Insolvenzverwalter anwaltlich vertreten war. Die in dieser Zeit vom Insolvenzverwalter ausgeführten Routinetätigkeiten rechfertigen keinesfalls einen Zuschlag für die Dauer des Insolvenzverfahrens(vg. BGH-Beschluss vom 16.09.2010 - Az. IX ZB 154/09- ). Der vom Insolvenzverwalter - vorsorglich - geltend gemachte Zuschlag für die Dauer des Insolvenzverfahrens ist daher zurückzuweisen. Darüber hinaus hat der Schuldner selbst wegen Nichtzahlung einer Geldstrafe vom 12.12.2009 bis zum 04.11.2010 eine Ersatzfreiheitsstrafe verbüßt, so dass der Insolvenzverwalter für diesen nicht unerheblichen Zeitraum von der Überprüfung der Einkommensverhältnisse des Schuldners absehen konnte. Der vom Insolvenzverwalter für die Anfechtungen geltend gemachte Zuschlag ist zurückzuweisen, da der - anfängliche - erhöhte Arbeitsaufwand bei der Anfechtung gegenüber der U-Krankenkasse durch die letztlich anwaltliche Durchsetzung und Realisierung dieser Forderung(en) und durch die gegenüber dem Finanzamt problemlos durchgeführte Anfechtung wegen eines Betrages in Höhe von 12.836,02 EUR aufgewogen wird. Die im Übrigen geltend gemachten Zuschläge für "Obstruktiver Schuldner" und "Ungeordnetes Belegwesen" sind nach alledem in der Gesamtschau allenfalls mit 10 % Zuschlagsgewährung zu würdigen. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 27.05.2011 verwiesen. Neben der Vergütung sind nach § 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten. Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der Insolvenzverwalter nach § 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 250,00 EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit des Verwalters. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen. Der Pauschbetrag war entsprechend gekürzt auf 5.578,50 EUR festzusetzen.