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Urteil

48 C 3693/12

Amtsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGMS:2013:0306.48C3693.12.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Tatbestand Der Kläger nimmt die Beklagten auf Schadensersatz aus einem Unfall vom 17.07.2012 in Anspruch. Der Kläger befuhr am Unfalltag mit seinem Fahrrad den Radweg parallel zur X aus Richtung I Straße kommend in Fahrtrichtung N in N1. Auf der Fahrbahn befuhr der Beklagte zu 1) mit dem von ihm geführten Fahrzeug, welches am Unfalltag bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert war, in gleicher Richtung. Der Beklagte zu 1) beabsichtigte, nach rechts auf den gegenüber des G-Krankenhauses gelegenen Parkplatz abzubiegen. Vor der Einfahrt des Parkplatzes parkten am rechten Fahrbahnrand zwischen der Fahrbahn und dem Fahrradweg zwei Fahrzeuge. In der Annäherung an die Parkplatzeinfahrt sah der Kläger das Fahrzeug des Beklagten zu 1) und verlangsamte die Geschwindigkeit in der Erwartung, der Beklagte zu 1) werde ihn wahrnehmen und anhalten. Der Kläger leitete sodann eine Vollbremsung ein und stürzte dabei auf den Fahrradweg. Beim Sturz wurde der Kläger verletzt und das Fahrrad des Klägers beschädigt. Der Kläger behauptet, der Beklagte zu 1) sei direkt vor ihm nach rechts abgebogen und auf den Radweg gefahren. Der Kläger hätte zunächst nur die Hinterradbremse betätigt. Da ein Zusammenprall mit dem Fahrzeug des Beklagten zu 1) nicht zu verhindern gewesen wäre, hätte der Kläger sodann auch die Vorderradbremse betätigt, was zum Sturz geführt hätte. Er sei direkt vor dem auf dem Radweg befindlichen Fahrzeug zu Boden gefallen und hätte mit einer Schulter das Fahrzeug berührt. Der Kläger ist der Ansicht, er habe auf Grund der von ihm behaupteten Verletzungen einen Anspruch auf immateriellen Schadenersatz in Höhe von mindestens 3.000,00 € sowie materiellen Schadenersatz in Höhe von 272,13 €. Der Kläger beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld wegen der vom Kläger beim Verkehrsunfall vom 17.07.2012 gegen 20:00 Uhr in N1 erlittenen Verletzungen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 11.09.2012 zu zahlen; die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 272,13 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 11.09.2012 zu zahlen; festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtlichen weiteren materiellen und immateriellen Schaden aus dem Verkehrsunfall vom 17.07.2012 gegen 20:00 Uhr in N1 zu erstatten, soweit Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen bzw. übergegangen sind, wobei immaterielle Schäden nur insoweit umfasst sind, als diese zukünftig eintreten und deren Eintritt nicht absehbar ist. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten behaupten, der Beklagte zu 1) sei mit Schrittgeschwindigkeit auf den neben der Straße befindlichen Parkstreifen gefahren und hätte das Fahrzeug deutlich vor dem Fahrradweg angehalten. Zu einer Berührung von Fahrzeug und Fahrrad bzw. dem Kläger sei es nicht gekommen. Erst nachdem der Kläger gestürzt wäre, hätte der Beklagte zu 1) das Fahrzeug einige Meter nach vorn gesetzt, um die Straße frei zu machen. Erst dann hätte das Fahrzeug auf dem Radweg gestanden. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einvernahme der Zeugin C. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme und des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll vom 13.02.2013 (Blatt 32 ff. der Akte) verwiesen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Ersatz der ihm auf Grund des Unfalls entstandenen materiellen und immateriellen Schäden gegen die Beklagten als Gesamtschuldner aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 Satz 1 StVG, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG in Verbindung mit § 421 Satz 1 BGB. Den ihm obliegenden Beweis, durch ein fehlerhaftes Verhalten des Beklagten zu 1) in seiner Gesundheit und seinem Eigentum geschädigt worden zu sein, hat der Kläger nicht geführt. Er hat insbesondere nicht bewiesen, dass sich der Unfall beim Betrieb des Fahrzeuges ereignet hat oder in sonstiger Weise vom Beklagten zu 1) schuldhaft verursacht worden ist. Wird beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges eine Sache beschädigt, so ist der Halter des Fahrzeuges verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen, § 7 Abs. 1 StVG. Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Verletzten mitgewirkt, so ist das Mitverschulden des Verletzten entsprechend zu berücksichtigen, §§ 8 StVG, 254 BGB. Der Geschädigte muss dabei nach allgemeinen Grundsätzen den Haftungsgrund beweisen. Er trägt somit die Beweislast für den Ursachenzusammenhang zwischen dem Betrieb des beteiligten Kfz und dem Unfall (Burmann in: Burmann / Heß / Jahnke / Janker, Straßenverkehrsrecht, 22. Auflage 2012, § 7 StVG Rn. 28). Auch nach der Anhörung des Klägers und des Beklagten zu 1) im Termin zur mündlichen Verhandlung spricht keine größere Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Kläger auf Grund des Abbiegevorgangs des Beklagten zu 1) zu einer Notbremsung herausgefordert wurde und nicht, wie von den Beklagten behauptet, lediglich die Bremskraftwirkung seines wenige Tage vor dem Unfall neu erworbenen Fahrrades falsch eingeschätzt hatte. Die Haftung nach dem Straßenverkehrsgesetz setzt voraus, dass der Unfall sich beim Betrieb des Fahrzeuges ereignete (OLG Köln, Urteil vom 11.11.1988, - 20 U 32/88 -, BeckRS 2008, 17375). Wenn der Beklagte zu 1) – was der Kläger bestreitet – sein Fahrzeug vor dem Radweg zum Stehen brachte, so verwirklichte sich eine nicht mit dem Abbiegevorgang des Fahrzeuges verbundene, sondern eine hiervon unabhängige, in der Person des Klägers begründete Gefahr. Erforderlich ist die weite Auslegung des Tatbestandsmerkmales „beim Betrieb“ (BGH, Urteil vom 21.09.2010, - VI ZR 263/09 -, NJW 2010, 3713); nicht erforderlich ist, dass es zu einer Berührung der Beteiligten bzw. des Fahrzeuges und des Fahrrades gekommen ist. Eine Haftung kommt grundsätzlich auch dann in Betracht, wenn der Unfall mittelbar durch das andere Kraftfahrzeug verursacht worden ist. Allerdings reicht die bloße Anwesenheit des Kraftfahrzeugs an der Unfallstelle dafür nicht aus. Vielmehr muss das Kraftfahrzeug durch seine Fahrweise oder sonstige Verkehrsbeeinflussung zu der Entstehung des Schadens beigetragen haben (BGH, a.a.O., m.w.N.). Dieses kann etwa der Fall sein, wenn der Geschädigte durch den Betrieb eines Kraftfahrzeugs zu einer Reaktion wie z.B. zu einem Ausweichmanöver veranlasst wird und dadurch ein Schaden eintritt. In einem solchen Fall kann der für eine Haftung erforderliche Zurechnungszusammenhang je nach Lage des Falls zu bejahen sein. Den ihm insoweit obliegenden Beweis, dass der Beklagte zu 1) zu dem vom Kläger als Notbremsung bezeichnete Manöver Veranlassung gegeben hätte, hat der Kläger jedoch nicht geführt. Vielmehr hat der Kläger selbst ausgeführt, dass das vom Beklagten zu 1) geführte Fahrzeug die Fahrt verlangsamt hätte. Anhaltspunkte, die das Notbremsmanöver erfordert hätten – also das Nichtanhalten des Beklagten zu 1) oder ein unangemessen schnelles Zufahren auf die Zufahrt –, hat der Kläger nicht beweisen können. Soweit die Parteien divergierend im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgetragen haben, der Beklagte zu 1) hätte vor dem Radweg angehalten bzw. der Beklagte zu 1) wäre direkt bis auf den Radweg gefahren, handelt es sich um Streit-, und nicht Beweisstoff (vgl. Wagner in: Münchner Kommentar zum BGB, 3. Auflage 2008, § 141 Rn. 1). Das Gericht ist nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung im Sinne von § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO aber nicht gehindert, im Rahmen der Würdigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses der Beweisaufnahme einer Parteierklärung, auch wenn sie außerhalb einer förmlichen Parteivernehmung erfolgt ist, den Vorzug vor Bekundungen eines Zeugen zu geben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.02.2001, - 2 BvR 140/00 -, NJW 2001, 2532; Wagner, a.a.O. Rn. 4). Es bleibt jedoch auch unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Angaben der Parteien offen, an welcher Stelle der Beklagte zu 1) das Fahrzeug erstmals angehalten hat. Das Gericht sieht keine Anhaltspunkte, nach denen die Angaben des Klägers einerseits oder aber des Beklagten zu 1) andererseits mehr oder weniger glaubhaft wären. Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.