Urteil
12 Ls-45 Js 829/11-97/12
AG MUENSTER, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Angeklagte machte sich durch Annahme von Provisionen als Angestellter im geschäftlichen Verkehr der Bestechlichkeit im besonders schweren Fall in 103 Fällen schuldig (§ 299 Abs.1, § 300 S.2 Nr.2 StGB).
• Die dem Angeklagten zufließenden Provisionen wurden nicht einzelauftragsbezogen, sondern periodisch als Prozentsatz des Auftragsvolumens gezahlt; das vollumfängliche Geständnis trug maßgeblich strafmildernd.
• Zur Vermögensabschöpfung kann festgestellt werden, dass aus nach dem 01.01.2007 begangenen Taten 90.000 Euro erlangt wurden; Sicherstellungen und Arrestmaßnahmen bleiben bestehen (§§ 111i, 111b StPO).
• Bei Vorliegen besonderer persönlicher Umstände und positiver Sozialprognose kann eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten zur Bewährung ausgesetzt werden (§ 56 Abs.2 StGB).
Entscheidungsgründe
Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr in 103 Fällen; Bewährungsstrafe und Vermögenssicherungsmaßnahmen • Der Angeklagte machte sich durch Annahme von Provisionen als Angestellter im geschäftlichen Verkehr der Bestechlichkeit im besonders schweren Fall in 103 Fällen schuldig (§ 299 Abs.1, § 300 S.2 Nr.2 StGB). • Die dem Angeklagten zufließenden Provisionen wurden nicht einzelauftragsbezogen, sondern periodisch als Prozentsatz des Auftragsvolumens gezahlt; das vollumfängliche Geständnis trug maßgeblich strafmildernd. • Zur Vermögensabschöpfung kann festgestellt werden, dass aus nach dem 01.01.2007 begangenen Taten 90.000 Euro erlangt wurden; Sicherstellungen und Arrestmaßnahmen bleiben bestehen (§§ 111i, 111b StPO). • Bei Vorliegen besonderer persönlicher Umstände und positiver Sozialprognose kann eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten zur Bewährung ausgesetzt werden (§ 56 Abs.2 StGB). Der Angeklagte war als Abteilungsleiter bei einer Immobilienverwaltung (I) tätig und vergab selbstständig Handwerksaufträge zur Mängelbeseitigung. Voraussetzung zur Teilnahme an Angebotsverfahren war, dass Handwerksunternehmer dem Angeklagten Provisionen zahlten; Ablehnung führte zu Androhung des Ausschlusses aus künftigen Verfahren. Zahlungen erfolgten teils direkt an den Angeklagten, teils an eine von ihm betriebene Agentur; über die Zahlungen wurden Rechnungen mit Umsatzsteuer ausgestellt, die abgeführt wurde. In nicht rechtsverjährter Zeit erhielt der Angeklagte Brutto-Provisionen in Höhe von insgesamt 155.192,17 Euro, konkret verteilt auf 103 Zahlungen. Der Angeklagte legte ein vollumfängliches Geständnis ab; er ist verheiratet, hat Kinder, war bisher unbescholten und verlor infolge der Taten seine gut bezahlte Stelle. Das Gericht stellte fest, dass aus den nach dem 01.01.2007 begangenen Taten 90.000 Euro erlangt wurden und ordnete Sicherstellungen und die Fortgeltung eines Arrests an. • Tatbestand und Rechtsfolge: Der Angeklagte hat als gewerblicher Angestellter Vorteile dafür angenommen, dass er bestimmte Unternehmen bei der Vergabe von Aufträgen unlauter bevorzugte; dies erfüllt Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr (§ 299 Abs.1 StGB) in der besonders schweren Ausprägung (§ 300 S.2 Nr.2 StGB). • Beweiswürdigung: Das Gericht stützte die Feststellungen auf das vollständige Geständnis des Angeklagten und prüfte die Plausibilität der Zahlungsvorgänge, der buchhalterischen Abwicklung und der wiederkehrenden Provisionsmechanik; daran bestand kein Zweifel. • Strafzumessung: Zu mildernden Umständen zählten das frühzeitige, umfassende Geständnis und der Verlust des Arbeitsplatzes; zu berücksichtigen war ferner die positive Sozialprognose und familiäre Einbindung. Das Gericht bemessene Einzelfreiheitsstrafen nach Höhe der Teilbeträge (Geldstrafen bei Beträgen bis 300 Euro, kürzere Freiheitsstrafen bei mittleren Beträgen, längere bei größeren Beträgen) und bildete daraus eine Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten (§§ 46, 47 StGB). • Bewährung: Unter besonderer Berücksichtigung der persönlichen Umstände und der Prognose wurde die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt (§ 56 Abs.2 StGB). • Vermögensabschöpfung und Sicherstellung: Nach §§ 111i, 111b StPO stellte das Gericht fest, dass aus Taten nach dem 01.01.2007 insgesamt 90.000 Euro erlangt wurden, erkannte den Arrest in entsprechender Höhe als aufrecht erhalten und listete sichergestellte Vermögenswerte (Sparguthaben, Lebensversicherung, Depot, Hypotheken). • Verfahrenstechnisches: Das Urteil beruhte auf einer Verständigung nach § 257c StPO; die Kostenentscheidung erfolgte nach § 465 StPO. • Rechtsfolgen: Insgesamt sind die Voraussetzungen für eine strafrechtliche Verurteilung wegen Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr erfüllt; vermögensabschöpfende Maßnahmen und Sicherstellungen sind anzuordnen. (Angewandte Normen u.a. § 299 Abs.1, § 300 S.2 Nr.2, §§ 111i, 111b, § 56 Abs.2, § 465 StPO.) Der Angeklagte wurde wegen Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr in 103 Fällen schuldig gesprochen und zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt; die Vollstreckung wurde zur Bewährung ausgesetzt. Das Gericht berücksichtigte sein vollumfängliches Geständnis, den Verlust des Arbeitsplatzes und seine positive Sozialprognose als mildernde Umstände. Es stellte fest, dass aus den nach dem 01.01.2007 begangenen Taten 90.000 Euro erlangt wurden, ordnete die Fortgeltung des Arrests in dieser Höhe an und bestätigte diverse sichergestellte Vermögenswerte. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten wurden ihm auferlegt. Die vermögensrechtlichen Maßnahmen dienen der Abschöpfung des aus der Straftat erzielten Vorteils und der Sicherstellung potenzieller Ansprüche Verletzter.