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Urteil

3 C 485/15

Amtsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGMS:2015:0623.3C485.15.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann eine Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert wird auf 823,85 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann eine Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Streitwert wird auf 823,85 € festgesetzt. I. Tatbestand: Die Klägerin, eine Reiserücktrittskostenversicherung, nimmt den beklagten Versicherungsverein aus übergeleitetem Recht auf den Ersatz erstatteter Reiserücktrittskosten in Anspruch. Am ##.##.2011 buchte Frau T1Susanne Schier für sich und ihre minderjährige Tochter T2 eine Reise nach Fuerteventura für die Zeit vom ##. bis ##.##.2011. Herr T3 schloss für sich, T1 und T2 bei der Klägerin eine Reiserücktrittskostenversicherung ab, bei der T1 und T2 als mitversicherte Personen gelten sollten. Am ##.##.2011 wurde T2 bei einem Verkehrsunfall verletzt, an dem ein Versicherungsnehmer des Beklagten beteiligt war. Aufgrund ihrer Verletzungen konnte sie die Reise nicht antreten. Die Reise wurde storniert, wodurch Kosten in Höhe von insgesamt 1.260,70 € anfielen, die von der Klägerin erstattet wurden. Die Klägerin verlangte diesen Betrag mit Schreiben vom 04.09.2012 (Anlage K6, Bl. 35 GA) ersetzt. Der Beklagte wies Ansprüche der Klägerin mit Schreiben vom 11.12.2012 (Anlage K7, Bl. 36 GA) zurück. Am 17.04.2010 wurde Herr S1 bei einem Verkehrsunfall verletzt, den ein Versicherungsnehmer des Beklagten alleinschuldhaft verursacht hat. Herr S1 war einer der Teilnehmer einer Gruppenreise nach Mallorca für die Zeit vom ##.##. bis ##.##.2010, die von Herrn L1 gebucht worden war. Auch für diese Reise bestand eine Reiserücktrittskostenversicherung bei der Klägerin. Aufgrund seiner Verletzungen konnte Herr S1 die Reise nicht antreten. Der Reiseveranstalter berechnete für die Stornierung der Reise des Herrn S1 einen Betrag von 193,50 €, den die Klägerin erstattete. Die Klägerin machte auch diesen Betrag gegenüber dem Beklagten geltend, der die Ansprüche mit Schreiben vom 01.07.2011 (Anlage K12, Bl. 47 GA) zurückwies. Die Klägerin behauptet, der Verkehrsunfall der T2 sei vom Versicherungsnehmer des Beklagten alleinschuldhaft verursacht worden. Die Reise nach Fuerteventura sei von T1 als Vertreterin ihrer Tochter T2 gebucht worden. Auch Herr L1 habe als Vertreter des Herrn S1 gehandelt. Sie ist der Auffassung, dass die Stornokosten ein gemäß den §§ 249 BGB ersatzfähiger Schaden der verletzten Personen seien, so dass ihnen jeweils ein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten zustehe. Diese Ersatzansprüche der Verletzten seien gemäß § 86 Abs. 1 VVG auf die Klägerin übergegangen, da es sich bei der Reiserücktrittskostenversicherung um eine Schadenversicherung und nicht um eine Summenversicherung handele, so dass § 86 VVG Anwendung finde. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 823,85 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 630,35 € seit dem 12.09.2012 und aus 193,50 € seit dem 02.07.2012 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er bestreitet zunächst die alleinige Haftung seines Versicherungsnehmers für den Verkehrsunfall der T2. Er ist weiter der Ansicht, dass es sich bei der Reiserücktrittskostenversicherung um eine Summenversicherung handele, auf die § 86 VVG keine Anwendung finde. Im Übrigen hätten sowohl T2 als auch S1 die Reisen nicht gebucht, so dass ihnen auch keine Reiserücktrittskosten entstanden wären. Schließlich seien die Stornokosten auch kein ersatzfähiger Schaden. Wegen des weiteren Vortrages wird auf die gewechselten Schriftsätze und das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. II. Entscheidungsgründe : Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. 1. Die geltend gemachte Zahlung steht der Klägerin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Das Gericht ist zwar der Auffassung, dass es sich bei der Reiserücktrittskostenversicherung um eine Schadensversicherung handelt, so dass § 86 Abs. 1 VVG grundsätzlich Anwendung findet (so auch das LG München I im vom Beklagten vorgelegten Urteil vom 27.03.2013 mit zutreffender Begründung). Die beiden verletzten Personen haben jedoch keinen eigenen Schadensersatzanspruch auf den Ersatz der Stornokosten gegen den Beklagten, der auf die Klägerin übergeleitet werden konnte: a. Hinsichtlich der für die Reise der T2 erstatten Stornokosten konnte zunächst dahinstehen, mit welcher Quote der Beklagte für den Schaden haftet. Ein Schaden der T2, für den der Beklagte haftet, würde zunächst voraussetzen, dass sie selbst mit Stornokosten belastet war. Das wäre sie wiederum nur dann, wenn sie selbst Vertragspartnerin des Reiseveranstalters war. Dies ist jedoch unklar: Die Person, die eine Reise für sich und andere Personen bucht, handelt dabei entweder im eigenen Namen und ist damit allein „Reisender“ im Sinne der §§ 651a ff. BGB, oder er schließt als Vertreter seiner Mitreisenden in deren Namen Verträge ab, die diese wiederum gegenüber dem Reiseveranstalter berechtigen und verpflichten (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 15.06.1989, Az. VII ZR 205/88, juris-Rnr. 22 mit weiteren Nachweisen). Es ist daher nach den Umständen des Einzelfalls zu ermitteln, welche dieser beiden Möglichkeiten vorliegt. Die Klägerin hat insoweit lediglich darauf hingewiesen, Frau T1 habe ihre minderjährige Tochter als gesetzliche Vertreterin vertreten. Dass sie dies gegenüber dem Reiseveranstalter gemäß § 164 Abs. 1 S . 1 BGB offen gelegt hätte, trägt die Klägerin jedoch nicht vor. Die Stellvertretung ergibt sich hier auch nicht im Sinne des § 164 Abs. 1 S. 2 BGB aus den Umständen des Vertragsschlusses: Es dürfte vielmehr die Ausnahme sein, dass Eltern ihre minderjährigen Kinder bei der Buchung einer gemeinsamen Reise selbst (auch hinsichtlich des Reisepreises) verpflichten wollen. Der Normalfall dürfte eher sein, dass die Kosten der Reise eine Zuwendung unter Familienangehörigen sein soll. Insofern vertritt auch das OLG Frankfurt in seinem von der Klägerin zitierten Urteil vom 24.05.2004 (Az. 16 U 167/03) die Auffassung, dass bei Familienangehörigen des Buchenden nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden könne, dass diese selbst Vertragspartner des Reiseveranstalters werden sollen. b. Auch hinsichtlich des Herrn S1 wäre durch die Klägerin zu beweisen, dass dieser selbst Vertragspartner des Reiseveranstalters war, was eine Stellvertretung bei der Buchung voraussetzt. Dass ohne weiteres von einer Stellvertretung auszugehen wäre (so OLG Frankfurt, Urteil vom 24.05.2004, Az. 16 U 167/03, juris-Rnr. 25), ist so nicht nachvollziehbar. Die Auffassung, dass eine Stellvertretung nur dann nicht vorliegen soll, wenn der Buchende ausdrücklich erklärt, in eigenem Namen handeln zu wollen, ist auch nur schwer mit den § 164 Abs. 1 und 2 BGB zu vereinbaren, wonach zunächst eine Stellvertretung offenzulegen ist und das Handeln in eigenem Namen den Normalfall darstellen soll. Erforderlich wären damit Umstände im Sinne des § 164 Abs. 1 S.2 BGB, die zweifelsfrei auf eine Stellvertretung schließen lassen. Allein der Umstand, dass die Reise für andere Personen gebucht wird, lässt diesen Schluss jedoch noch nicht zu. Letztendlich konnte dies jedoch dahinstehen: Selbst wenn hier S1 der Vertragspartner des Reiseveranstalter gewesen ist und selbst die Stornoentschädigung zu zahlen hatte, so hätte er keinen Anspruch auf den Ersatz dieser Kosten gegen den Beklagten gehabt. Die Stornokosten stellen keinen gemäß den §§ 249 ff. BGB ersatzfähigen Schaden dar: aa. Zunächst ist der Klägerin insoweit zuzustimmen, dass die Stornierung der Reise eine Folge des Unfalls war und damit auch kausal durch den Unfall verursacht worden ist. Die Stornokosten stellen dennoch nicht ohne weiteres einen Schaden dar, denn im Rahmen der Differenzhypothese muss auch berücksichtigt werden, dass infolge der Stornierung die Verpflichtung zur Zahlung des vollen Reisepreises entfällt. bb. Die Stornokosten könnten daher allenfalls als „frustrierte Aufwendung“ einen materiellen Schadensersatzanspruch begründen. Solche Aufwendungen stellen jedoch nur im Ausnahmefall einen materiellen Schaden dar, wenn anzunehmen ist, dass sich die Aufwendungen ohne das schädigende Ereignis amortisiert hätten. Dies bei Kosten, die für einen Urlaub verauslagt wurden, der wegen einer Körperverletzung nicht angetreten werden kann, nicht der Fall (vgl. LG Bremen, Urteil vom 13.05.2013, Az. 7 O 1759/12 mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Die Stornokosten können daher allenfalls gemäß § 253 Abs. 2 BGB im Rahmen der Bemessung eines Schmerzensgeldes eine Rolle spielen (vgl. hierzu LG Bremen a.a.O.; andere Auffassung offenbar OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.10.2011, Az. 1 U 236/10, juris-Rnr. 51, das die Stornokosten im Ergebnis allgemeiner Billigkeitserwägungen in voller Höhe für ersatzfähig erachtet), bei dem auch die entgangene Urlaubfreude zu berücksichtigen ist. Für diesen immateriellen Schaden des S1 hat die Klägerin jedoch keinen Ersatz geleistet, so dass der hierauf gerichtete Ersatzanspruch nicht auf sie übergegangen ist. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils aus den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung : Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Münster, Am Stadtgraben 10, 48143 Münster, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Münster zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Münster durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.