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Beschluss

77 IN 53/13

Amtsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGMS:2015:1203.77IN53.13.00
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Leitsätze

1. Einem einzelnen Gläubiger steht kein Ablehnungsrecht wegen der Besorgnis der Befangenheit zu.

2. Ein einzelner Gläubiger hat keine Antragsbefugnis im Hinblick auf die Entlassung eines Mitglieds des Gläubigerausschusses.

3. Der (unzulässige) Antrag eines einzelnen Gläubigers auf Entlassung eines Mitglieds des Gläubigerausschusses ist dahingehend auszulegen, dass der Gläubiger die Prüfung durch das Gericht anregt, ob die Entlassung des Mitglieds des Gläubigerausschusses von Amts wegen zu erfolgen hat.

Tenor

wird das Ablehnungsgesuch des Gläubigers T vom 02.12.2015 gegen T1, Rechtspfleger zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Einem einzelnen Gläubiger steht kein Ablehnungsrecht wegen der Besorgnis der Befangenheit zu. 2. Ein einzelner Gläubiger hat keine Antragsbefugnis im Hinblick auf die Entlassung eines Mitglieds des Gläubigerausschusses. 3. Der (unzulässige) Antrag eines einzelnen Gläubigers auf Entlassung eines Mitglieds des Gläubigerausschusses ist dahingehend auszulegen, dass der Gläubiger die Prüfung durch das Gericht anregt, ob die Entlassung des Mitglieds des Gläubigerausschusses von Amts wegen zu erfolgen hat. wird das Ablehnungsgesuch des Gläubigers T vom 02.12.2015 gegen T1, Rechtspfleger zurückgewiesen. Gründe: Die Ablehnung des Rechtspflegers ist unzulässig und unbegründet. Die Ablehnung ist bereits unzulässig, da einem einzelnen Gläubiger kein Ablehnungsrecht zusteht. Wenn nämlich dem einzelnen Gläubiger ein Ablehnungsrecht zugebilligt würde, wäre dem Rechtspfleger ebenso wie dem Richter die Möglichkeit genommen, auf einen zügigen Verfahrensablauf Einfluss zu nehmen und insbesondere die gezielte Verfahrensverzögerung zu unterbinden ( Pape in Uhlenbrock, Insolvenzordnung, 14. Auflage 2015, § 4 Rn. 13). Die Ablehnung ist darüber hinaus auch unbegründet. Der Gläubiger T stützt das Ablehnungsgesuch im Wesentlichen darauf, dass der abgelehnte Rechtspfleger in besonders schwerem Maße die Verfahrensrechte der Gläubiger sowie der Gläubigerversammlung verletzt hätte. Ein Ablehnungsgesuch ist begründet, wenn aus Sicht des Ablehnenden genügend objektive Gründe vorliegen, die einer vernünftig denkenden Partei Anlass geben, an der Unvoreingenommenheit des Rechtspflegers zu zweifeln (BGH, Beschluss vom 02.10.2003, - V ZB 22/03 -, NJW 2004, 164). Ob der Rechtspfleger im Einzelfall tatsächlich befangen ist, ist, darauf weist der Gläubiger T zutreffend hin, nicht maßgeblich ( Pape , a.a.O., Rn. 8). Vorliegend ist kein objektiver Grund gegeben, der einer vernünftig denkenden Partei Anlass geben könnte, an der Unvoreingenommenheit des abgelehnten Rechtspflegers zu zweifeln. Zunächst ist, da der Gläubiger T die Ablehnung im Wesentlichen auf die Verletzung von Verfahrensvorschriften stützt, zu berücksichtigen, dass eine fehlerhafte Verfahrensleitung des abgelehnten Rechtspflegers nicht festgestellt werden kann. Die diesbezügliche Rüge des Gläubigers T geht fehl. Soweit der Gläubiger T sich darauf beruft, dass der abgelehnte Rechtspfleger die Entscheidung über den Antrag des Gläubigers T auf Entlassung des Mitglieds des Gläubigerausschusses nicht unmittelbar treffen könne, sondern sich zunächst „kundig machen“ müsse und insbesondere – so führt der abgelehnte Rechtspfleger in seiner dienstlichen Stellungnahme vom 03.12.2015 aus – das Mitglied des Gläubigerausschusses zum Antrag des Gläubigers T anhören müsse, ist dieses Vorgehen des Rechtspflegers nicht nur offensichtlich kein Grund für die Annahme eines Zweifel an der Unparteilichkeit des Rechtspflegers, sondern stellt vielmehr das ordnungsgemäße Vorgehen dar. Der Gläubiger T verkennt zunächst, dass er selbst kein Antragsrecht auf Entlassung eines Mitglieds des Gläubigerausschusses hat. Dieses Recht steht gemäß § 70 InsO nur dem Mitglied des Gläubigerausschusses sowie der Gläubigerversammlung selbst zu, nicht aber dem einzelnen Gläubiger. Zu Recht hat daher der Rechtspfleger den (unzulässigen) Antrag des Gläubigers T dahingehend ausgelegt, dass es sich um eine Anregung des Gläubigers T an das Gericht handelt, zu prüfen, ob eine Entlassung des Mitglieds des Gläubigerausschusses von Amts wegen zu erfolgen hat (vgl. insoweit auch Knof in: Uhlenbrock, a.a.O., § 70 Rn. 4). Es lag insoweit fern, wie der Gläubiger T andeutet, den Antrag dahingehend auszulegen, dass es sich um einen Antrag auf Beschlussfassung der Gläubigerversammlung auf Beantragung der Entlassung des Mitglieds des Gläubigerausschusses handeln sollte. Wie der Antrag des Gläubigers T tatsächlich auszulegen war, ist – zunächst, da der Gläubiger T selbst, wie sich aus der dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Rechtspflegers ergibt, der vom abgelehnten Rechtspfleger vorgenommenen Auslegung zugestimmt hat – jedoch im Ergebnis auch nicht entscheidend. In jedem Fall hätte der Rechtspfleger vor einer Entscheidung über die Entlassung des Mitglieds des Gläubigerausschusses nämlich das Mitglied des Gläubigerausschusses gemäß § 70 Satz 3 InsO anhören müssen; dabei ist diesem regelmäßig eine angemessene Frist von mindestens zwei Wochen einzuräumen ( Knof , a.a.O., Rn. 10), was offensichtlich einer unmittelbaren Entscheidung des abgelehnten Rechtspflegers noch in der Gläubigerversammlung entgegenstand. Schließlich, und auch das rechtfertigt die Entscheidung des abgelehnten Rechtspflegers, nicht unmittelbar zu entscheiden, muss das Gericht, namentlich der abgelehnte Rechtspfleger, sorgfältig von Amts wegen alle Tatsachen, die für die Entscheidung von Bedeutung seien können, ermitteln, § 5 Abs. 1 InsO. Auch dies stand, da der abgelehnte Rechtspfleger ausweislich seiner dienstlichen Stellungnahme offensichtlich noch nicht alle erheblichen Tatsachen ermittelt hatte bzw. hatte haben können, einer unmittelbaren Entscheidung des Rechtspflegers entgegen. Soweit der Gläubiger T die Auffassung vertritt, dass „die Vorgehensweise des zu entlassenden Gläubigermitgliedes einen so gravierenden und schwerwiegenden Verstoß darstellt, dass seine Entlassung ohne Wenn und Aber angezeigt war“, verkennt er, dass der abgelehnte Rechtspfleger zu keiner Zeit geäußert hat, dass eine Entlassung nicht erfolgen wird, sondern vielmehr nur darauf hingewiesen hat, dass zunächst weitere Ermittlungen erforderlich sind. Jede andere Vorgehensweise des abgelehnten Rechtspflegers, insbesondere eine Entscheidung ohne vorherige Anhörung des Gläubigerausschussmitgliedes, hätte einen erheblichen Verstoß dargestellt. Eine solche abschließende Entscheidung hätte nämlich bedeutet, das Vorbringen des Gläubigers T ebenso wie die von diesem vorgenommene Auslegung des Verhaltens des Gläubigerausschussmitglieds ohne Hinterfragen als zutreffend zu unterstellen, was kein ordnungsgemäßes Vorgehen eines zur Entscheidung berufenen Rechtspflegers darstellen würde. Abschließend steht der Annahme von objektiven Zweifeln an der Unparteilichkeit des Rechtspflegers entgegen, dass der vom Gläubiger T angenommene Verfahrensverstoß, so er denn vorliegen würde, keinesfalls als so gravierend anzusehen wäre, dass er berechtigte Zweifel an der Unvoreingenommenheit des abgelehnten Rechtspflegers begründen könnte. Dabei ist zu beachten, dass ein Verfahrensverstoß ebenso wie das Vertreten einer im Ergebnis unzutreffenden Rechtsauffassung in keiner Weise geeignet ist, berechtigte Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Rechtspflegers zu begründen ( Pape , a.a.O., Rn. 8); dies gilt umso mehr, wenn der Rechtspfleger – wie hier, dies ergibt sich aus der dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Rechtspflegers ebenso wie aus den Ausführungen des Gläubigers T – mit den Beteiligten die Sach- und Rechtslage ausführlich kritisch erörtert und den weiteren Beteiligten die Möglichkeit der unmittelbaren Stellungnahme zu seinen Rechtsauffassungen einräumt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gemäß §§ 4 InsO, 46 Abs. 2, 567 ZPO gegeben. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Münster, Gerichtsstr. 2-6, oder dem Beschwerdegericht, Landgericht Münster, Am Stadtgraben 10, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden. Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Münster oder dem Landgericht Münster eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden. Münster, 03.12.2015 Amtsgericht Unterschrift Richter am Amtsgericht