Beschluss
73 IN 53/15
Amtsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGMS:2017:0324.73IN53.15.00
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Leitsätze
Das Insolvenzgericht ist befugt, die Forderungsanmeldung als Deliktsforderung als unzulässig zurückzuweisen.
Mangels zulässigem Restschuldbefreiungsantrag des Schuldner besteht kein Rechtsschutzinteresse für die Prüfung als Deliktsforderung.
Tenor
Die Erinnerung des Gläubigers gegen den Beschluss des Rechtspflegers wird zurückgewiesen.
Diese Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Insolvenzgericht ist befugt, die Forderungsanmeldung als Deliktsforderung als unzulässig zurückzuweisen. Mangels zulässigem Restschuldbefreiungsantrag des Schuldner besteht kein Rechtsschutzinteresse für die Prüfung als Deliktsforderung. Die Erinnerung des Gläubigers gegen den Beschluss des Rechtspflegers wird zurückgewiesen. Diese Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe: I. Mit Beschluss des Amtsgerichts Münster vom 16.10.2015 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet. Mit Beschluss vom gleichen Tage wurde ein Restschuldbefreiungsantrag des Schuldners als unzulässig zurückgewiesen. Dieser Beschluss ist zwischenzeitlich rechtskräftig, die Beschwerde des Schuldners wurde mit Beschluss des Landgerichts Münster vom 21.12.2015 zurückgewiesen. Der Erinnerungsführer ist Inhaber einer Forderung gegen den Schuldner, die über einen rechtskräftigen Vollstreckungsbescheid tituliert ist. Er hat diese Forderung als Forderung aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung im Sinne des § 174 Abs. 2 InsO zur Insolvenztabelle angemeldet. Der Rechtspfleger hat ihn zunächst aufgefordert, die Anmeldung hinsichtlich des deliktischen Charakters der Forderung zurückzunehmen, und hat die Forderungsanmeldung sodann mit Beschluss vom 31.01.2017 insoweit als unzulässig zurückgewiesen, als die Forderung als Deliktsforderung angemeldet worden ist. Dem Erinnerungsführer fehle das für eine Anmeldung als Deliktsforderung erforderliche Rechtsschutzinteresse, da der Schuldner mangels zulässigem Antrag keine Restschuldbefreiung erlangen könne, so dass der Erinnerungsführer keine Veranlassung habe, die Rechtsfolgen des § 302 InsO herbeizuführen. Hiergegen wendet sich der Erinnerungsführer mit seiner Erinnerung vom 08.02.2017. Er ist der Ansicht, sein Rechtsschutzinteresse für die Forderungsanmeldung als Deliktsforderung ergebe sich daraus, dass er nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens mit einem entsprechenden Tabellenauszug gemäß § 850f Abs. 2 ZPO weitergehender in das Einkommen des Schuldners vollstrecken könne. II. Die Erinnerung ist als Rechtspflegererinnerung gemäß § 11 Abs. 2 RPflG zulässig und fristgerecht eingelegt worden. Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg: 1. Der Rechtspfleger war dazu berechtigt, die Anmeldung des Erinnerungsführers als unzulässig zurückzuweisen. Zwar hat das Insolvenzgericht im Rahmen der Forderungsanmeldung lediglich eine Art beurkundende Funktion und kein materielles Prüfungsrecht, es ist jedoch zu einer formellen Vorprüfung berechtigt, ob die Voraussetzungen für ein gerichtliches Tätigwerden vorliegen (vgl. hierzu Ahrens, NZI 2016, 143). 2. Die Forderungsanmeldung als Deliktsforderung war unzulässig, da es dem Erinnerungsführer mangels zulässigen Restschuldbefreiungsantrag des Schuldners an dem dafür erforderlichen Rechtschutzinteresse fehlt: a. Gemäß § 302 Nr. 1 InsO sind Deliktsforderungen nur dann von der Restschuldbefreiung ausgenommen, wenn der Gläubiger sie bereits gemäß § 174 Abs. 2 InsO als solche angemeldet hat. Ziel dieser Regelung ist, es dem Schuldner zu ermöglichen, die Erfolgsaussichten eines Restschuldbefreiungsverfahrens frühzeitig abschätzen zu können (vgl. hierzu AG Köln, Beschluss vom 01.12.2016, Az. 73 IN 485/15). Dementsprechend ist der Schuldner gemäß § 175 Abs. 2 InsO auch durch das Insolvenzgericht über die Rechtsfolgen des § 302 InsO (und auch nur über diese) und die Möglichkeit eines Widerspruches zu belehren. Das vom Erinnerungsführer verfolgte Rechtsschutzziel, nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens eine qualifizierte Vollstreckung in das Vermögen des Schuldners gemäß § 850f Abs. 2 ZPO mittels des Tabellenauszuges vorzunehmen, liegt also außerhalb des vom Gesetzgeber mit den §§ 174, 302 InsO verfolgten Zwecks. b. Ob dies bereits ein hinreichender Grund ist, dem Erinnerungsführer für seine begehrte Forderungsanmeldung als Deliktsforderung das Rechtsschutzinteresse abzusprechen, erscheint zweifelhaft, kann jedoch letztlich dahinstehen. Auch mit einem Tabellenauszug, durch den eine Deliktsforderung festgestellt worden ist, kann der Gläubiger nicht gemäß § 850f Abs. 2 ZPO qualifiziert in die Einkünfte des Schuldners vollstrecken: aa. Um den Nachweis der Vollstreckungsprivilegierung gemäß § 850f Abs. 2 ZPO muss der Gläubiger dem Vollstreckungsgericht einen Vollstreckungstitel vorlegen, aus dem der deliktische Schuldgrund und der von § 850f Abs. 2 ZPO vorausgesetzte Grad des Verschuldens hervorgeht. Zwar stellt der Tabellenauszug nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens gemäß § 201 Abs. 2 S.1 InsO einen Vollstreckungstitel dar, aus dem die Gläubiger die Einzelzwangsvollstreckung betreiben können. Für den Nachweis der Voraussetzungen der privilegierten Vollstreckung ist jedoch ein Titel erforderlich, dem eine materiell-rechtliche Prüfung durch das Prozessgericht vorausgegangen ist. Insofern können die Voraussetzungen des § 850f Abs. 2 ZPO nicht durch die Vorlage eines Vollstreckungsbescheides nachgewiesen werden (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 06.04.2016, Az. VII ZB 67/13). Auch die Prüfungskompetenzen des Insolvenzgerichts sind im Anmeldeverfahren beschränkt; es ist insbesondere nicht zu prüfen, ob der Gläubiger den objektiven und subjektiven Deliktstatbestand schlüssig dargelegt hat (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 09.01.2014, Az. IX ZR 103/13). Insofern scheidet auch eine vollstreckbare Ausfertigung der Insolvenztabelle als Nachweis der Voraussetzungen der privilegierten Vollstreckung gegenüber dem Vollstreckungsgericht aus (so im Ergebnis auch Beck OK ZPO/Riedel, § 850f ZPO, Rnr. 37). bb. Soweit vom LG Düsseldorf die gegenteilige Auffassung vertreten wird, weil die fehlende materiell rechtliche Prüfung durch eine Prüfung durch den Schuldner ersetzt werde, der der Anmeldung als Deliktsforderung widersprechen könne (vgl. hierzu LG Düsseldorf, Beschluss vom 25.07.2008, Az. 25 T 512/08), so kann dem nicht zugestimmt werden. Zunächst ist fraglich, ob die Prüfung durch den regelmäßig nicht anwaltlich vertretenen Schuldner der vom BGH geforderten materiell-rechtlichen Prüfung des Deliktscharakters gleichzusetzen ist. Zum anderen aber wird der Schuldner im Insolvenzverfahren über eine mögliche privilegierte Vollstreckung gemäß § 850f ZPO regelmäßig nicht belehrt. Insbesondere in dem vorliegenden Fall, bei dem der Restschuldbefreiungsantrag zurückgewiesen worden ist, wird die in § 175 Abs. 2 InsO vorgesehene Belehrung dazu führen, dass der Schuldner der Auffassung ist, die Anmeldung als Deliktsforderung brauche ihn nichts mehr anzugehen. Zwar könnte hieraus der Schluss gezogen werden, dass dann eben nicht nur eine Belehrung über die Rechtsfolgen des § 302 InsO, sondern auch diejenigen des § 850f Abs. 2 ZPO erforderlich sei, jedoch kann auch dies nicht dazu führen, den Tabellenauszug als Nachweis der Vollstreckungsprivilegierung ausreichen zu lassen: Das Vollstreckungsgericht kann nämlich dem Tabellenauszug nicht entnehmen, ob eine solche qualifizierte Belehrung erteilt worden ist oder nicht. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 11 Abs. 4 RpflG.