Der Beschluss des Amtsgerichts Münster vom 16.08.2016 (23 Gs 3862/16) in seiner Fassung vom 06.01.2017 (23 Gs 6118/16) - dinglicher Arrest – wird wie folgt neu gefasst: 1. Gemäß §§ 111 b Absatz 2 und Absatz 5, 111 d, 111 e Absatz 1 Strafprozessordnung in Verbindung mit §§ 73 Absatz 1 Satz 2, Absatz 3, 73a Strafgesetzbuch sowie §§ 31 Absatz 1 Ziffer 2, 8 Absatz 1, 1 Absatz 2 Ziffer 6 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz wird - ohne vorherige Anhörung der Schuldnerin gemäß § 33 Absatz 4 Strafprozessordnung - zur Sicherung der den Verletzten aus den Straftaten erwachsenen zivilrechtlichen Ansprüche und des staatlichen Auffangrechtserwerbs für das Land Nordrhein-Westfalen (Justizfiskus) vertreten durch den Leitenden Oberstaatsanwalt in Bielefeld - Gläubiger - der dingliche Arrest in Höhe von 3.597.632,-- € in das Gesellschaftsvermögen der B GmbH, …( Adresse entfernt) - Schuldnerin - vertreten durch C angeordnet. 2. Durch Hinterlegung eines Geldbetrages in Höhe von 3.597.632,-- € wird die Vollziehung des Arrestes gehemmt und die Schuldnerin berechtigt, die Aufhebung des vollzogenen Arrestes zu beantragen (§ 111 d Absatz 2 Strafprozessordnung in Verbindung mit §§ 923, 934 Absatz 1 Zivilprozessordnung). Gründe: Die BGmbH war und ist als Serviceunternehmen für die A-Firmengruppe- hier die A Limited, … ( Adresse entfernt ) (im folgenden: A Ltd.] -, die sich angeblich mit dem Aufbau einer BitCoin ähnlichen, virtuellen Onlinewährung namens A befasst, tätig. Auf Grund eines undatierten „Service Agreements“, welches zunächst vom 07.12.2016 bis zum 31.12.2016 gilt, sicherte die BGmbH gegenüber der A Ltd. zu, ein im eigenen – des Namens der BGmbH– geführtes Bankkonto einzurichten, bezüglich dessen der A Ltd. ein Einsichtsrecht einzuräumen war. Ferner verpflichtete sie sich, alle von der A Ltd. hinsichtlich des Kontos gestellten Zahlungsersuchen umgehend auszuführen. Als Gegenleistung wird der BGmbH im „Agreement“ zugesichert, eine Provision in Höhe von 1% der auf ihr Konto von Kunden der A Ltd. eingezahlten Beträge zu erhalten, jedenfalls jedoch 20.000,-- € monatlich. Im Folgenden wickelte die BGmbH für die A Ltd. zunächst (07.12.2015 bis 06.03.2016) über ein Konto bei der Kreissparkasse G, anschließend (07.03.2016 bis 15.05.2016) über ein Konto bei der Commerzbank AG und zuletzt (seit dem 16.05.2016) über ein Konto bei der Deutschen Bank Kontoeingänge in Höhe von insgesamt 429.406.200,78 € ab. Von dieser Summe sind interne Umbuchungen zwischen den genannten Konten abzuziehen, so dass Zahlungseingänge von Kunden der A-Firmengruppe in Höhe von insgesamt 359.763.231,98 € verbleiben. Hieraus errechnen sich Provisionen in Höhe von insgesamt 3.597.632,-- € , die der BGmbH im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für die A Ltd. zugeflossen sind. Über eine Erlaubnis zur Erbringung von Finanztransfergeschäften, die nach §§ 8 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit 1 Absatz 2 Ziffer 6 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz [im Folgenden: ZAG] unter anderem dann benötigt wird, wenn gewerbsmäßig Dienste angeboten werden, bei denen ohne Einrichtung eines Zahlungskontos auf den Namen eines Zahlers oder Zahlungsempfängers ein Geldbetrag des Zahlers ausschließlich zur Übermittlung eines entsprechenden Betrages an den Zahlungsempfänger entgegengenommen wird, verfügte die BGmbH dabei nicht. Eine solche Erlaubnis wäre der BGmbH auch nicht erteilt worden, da ihr Geschäftsmodell und die daraus resultierenden Zahlungsflüsse intransparent sind, mithin zur Beeinträchtigung einer wirksamen Aufsicht seitens der zuständigen Behörden führen würde und darüber hinaus die enge Verbindung der BGmbH zu der A-Firmengruppe der Erteilung der benötigten Erlaubnis entgegenstehen würde (§ 9 Nr. 7 ZAG). Die Beschuldigte C ist damit eines Vergehens nach § 31 Absatz 1 Ziffer 2 ZAG dringend verdächtig. Der dringende Tatverdacht ergibt sich aufgrund von sichergestellten Unterlagen, erhobenen Kontodaten sowie der Auskunft der Deutschen Bundesbank Hauptverwaltung Nordrhein-Westfalen. Die BGmbH hat durch die Taten der Beschuldigten – soweit nicht sogar der gesamte Geldfluss über ihre Konten als bemakelt betrachtet werden muss (vgl. BGH Beschluss vom 11.06.2015, 1 StR 368/14, zitiert bei juris) – mindestens Provisionen in Höhe von insgesamt 3.597.632,-- € im Sinne von §73 Absatz 3 Strafgesetzbuch erlangt. Da das von der Schuldnerin betriebene Geschäftsmodell nicht genehmigungsfähig gewesen wäre, beschränkt sich das Erlangte vorliegend insbesondere nicht auf den durch das nicht durchgeführte Genehmigungsverfahren erzielten Sondervorteil in Gestalt der diesbezüglich ersparten Aufwendungen (vgl. BGH a.a.O.). Die von der Schuldnerin im Sinne von §73 Absatz 3 Strafgesetzbuch erlangten Provisionen sind nicht mehr individuell vorhanden. Sie hat daher nach § 73a Strafgesetzbuch Wertersatz zu leisten. Es sind Gründe für die Annahme vorhanden, dass zivilrechtliche Ansprüche von Verletzten (Kunden der A Ltd., hinsichtlich derer Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie durch Veranwortliche der A-Firmengruppe betrügerisch geschädigt wurden) gemäß §§ 73 Absatz 1 Satz 2, 73a Strafgesetzbuch vorliegen. Der dingliche Arrest zur Sicherung dieser zivilrechtlichen Ansprüche der Verletzten sowie gegebenenfalls des staatlichen Auffangrechtserwerbs ist anzuordnen, da zu befürchten ist, dass bei umfassender Kenntnis der Sach- und Rechtslage die spätere Vollstreckung der Ansprüche durch Vermögensverschiebungen vereitelt oder wesentlich erschwert (§ 111 d Absatz 2 Strafprozessordnung in Verbindung mit § 917 Zivilprozessordnung) würde. Gesellschafter der BGmbH sind die Beschuldigten C und V, der anlässlich der Durchsuchung der Geschäftsräume der BGmbH am 19.08.2016 angab, die Geschäfte gemeinsam mit C (seine Ehefrau, zugleich offizielle Geschäftsführerin der Gesellschaft) zu führen. V ist im Bundesgebiet nicht offiziell gemeldet, verfügt nach eigenen Angaben jedoch unter anderem über eine „Tax-Residence“ in Singapur. Die BGmbH selbst hat Schwestergesellschaften in Großbritannien, Singapur und Tansania, die gleichfalls von den Beschuldigten C und V betrieben werden. Sowohl für die Gesellschafter als auch für die Gesellschaft ist damit die Möglichkeit eröffnet, im Falle der Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche oder der gerichtlichen Anordnung des Verfalls von Wertersatz Vermögenswerte ins Ausland zu verschieben. Die Befürchtung, dass es zu einer solchen Verschiebung kommen wird, wird durch die bisherigen Ermittlungsergebnisse bestärkt. So befand sich auf dem nach Angaben der Arrestschuldnerin für interne Zwecke der Gesellschaft verwendeten Konto Deutsche Bank AG W Konto-Nr. 000 000 00 Ende Dezember nur ein Guthaben von 209.961,37 €, während die Gesellschaft – wie bereits dargestellt – Provisionen in Höhe von 3.597.632,-- € erlöst hat, von denen bis einschließlich Juli 2016 793.327,63 € auf das vorgenannte Konto bei der Deutschen Bank und bereits zuvor weitere 784.076,29 € auf ein nicht mehr bestehendes Konto bei der Commerzbank AG zu zahlen waren. Bezüglich des Verbleibs der Differenz konnte bislang ermittelt werden, dass die BGmbH am 06.06.2016 104.614,20 € an einen noch unbekannten Empfänger nach Singapur sowie am 08.06.2016 80.546,-- € und am 05.08.2016 weitere 104.323,43 € an ein Unternehmen namens D, dessen Sitz sich in den Vereinigten Arabischen Emiraten befinden dürfte, überwiesen hat. Damit sind Teile der erlösten Provisionen in Länder abgeflossen, in denen ein Zugriff im Wege der Zwangsvollstreckung allenfalls mit erheblichem Aufwand möglich wäre, während der Verbleib des überwiegenden Teils der Provisionen ungeklärt erscheint. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit steht der Anordnung des Arrestes vorliegend nicht entgegen. Im Rahmen der hierbei vorzunehmenden Abwägung zwischen dem Eigentumsrecht der Arrestschuldnerin und den Sicherungsinteressen der Geschädigten und des Staates überwiegen deutlich die Sicherungsinteressen. Der Staat und die Geschädigten müssten ernsthaft mit einem Forderungsausfall bezüglich der durch das Tatgeschehen wahrscheinlich begründeten Ansprüche rechnen, wenn auf eine Arrestierung verzichtet würde. Dabei ist auch bedacht worden, dass die - möglicherweise strafrechtlich erlangten - Vermögenswerte der Arrestschuldnerin zu einem Zeitpunkt sichergestellt werden, in dem lediglich ein dringender Tatverdacht besteht und noch keine abschließende Entscheidung über die Strafbarkeit getroffen worden ist.