Urteil
5 C 650/14
Amtsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGMS:2017:0515.5C650.14.00
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Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.901,16 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.09.2013 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.901,16 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.09.2013 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d: Die Klägerin begehrt vom Beklagten Zahlung von Kosten für eine privatärztliche Heilbehandlung. Der Beklagte erkrankte an einem Prostatakarzinom. In der Zeit von Dezember 2012 bis Februar 2013 unterzog er sich bei der Klägerin einer Strahlentherapie. Die Behandlung begann am 05.12.2012 mit einem Gespräch, in dessen Rahmen zunächst eine Anamnese durchgeführt wurde und über die Indikation, Risiken und Toxizität der Strahlentherapie aufgeklärt wurde. Das Gespräch dauerte 35 Minuten. Im weiteren Verlauf der Behandlung wurde der Beklagte mehrmals mittels Intensitätsmodulierter Strahlentherapie (IMRT) mit bildgeführter Überprüfung der Zielvolumina behandelt. Wegen des Umfangs und der Einzelheiten der ärztlichen Heilbehandlung und des Rechenwerkes wird auf die vorgelegte Krankenakte (Bl. 64 d. A.) sowie die Rechnungen vom 21.08.2013 (Bl. 13 ff. d. A.) Bezug genommen. Die Klägerin fakturierte die erfolgten Behandlungen unter dem 21.08.2013. Insgesamt rechnete die Klägerin einen Betrag in Höhe von 18.002,30 Euro gegenüber dem Beklagten unter Fristsetzung bis zum 25.09.2013 ab. Der Beklagte zahlte daraufhin am 11.09.2013 einen Betrag in Höhe von 14.087,74 Euro. Die Klägerin ist insbesondere der Ansicht, ihr stehe gegenüber dem Beklagten ein Zahlungsanspruch in Höhe von insgesamt 3.914,56 Euro zu. Es sei insgesamt ordnungsgemäß abgerechnet worden. Insbesondere die Ziffer 860 GOÄ in der Rechnung vom 21.08.2014 mit der Nummer 10732929-######## sei zutreffend abgerechnet, zumindest sei die Leistung aber nach Ziffer 34 GOÄ mit einem Faktor von 3,5 berechtigt. Darüber hinaus sei die durchgeführte intensitätsmodulierter Strahlentherapie analog § 6 Abs. 2 GOÄ nach Ziffer 5855 GOÄ zu berechnen. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 3.914,56 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.09.2013 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist insbesondere der Ansicht, die Ziffer 860 GOÄ sei nicht anwendbar. Auch ein Ansatz nach Ziffer 34 GOÄ sei nicht möglich. Für die Abrechnung von IMRT-Leistungen sei nicht Ziffer 5855 GOÄ analog heranzuziehen. Es hätte vielmehr nach den Ziffern 5836 oder 5837 GOÄ abgerechnet werden müssen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens vom 30.11.2015 des Sachverständigen Prof. Dr. med. I, dass der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung am 24.04.2017 mündlich erläutert und ergänzt hat. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die zulässige Klage ist teilweise begründet. I. Die Klägerin hat gegenüber dem Beklagten einen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 3.901,16 Euro aus dem abgeschlossenen Behandlungsvertrag in Verbindung mit § 611 BGB. 1. Die Parteien haben hinsichtlich der Behandlung des bei dem Beklagten festgestellten Prostatakarzinoms einen Behandlungsvertrag abgeschlossen. Die Klägerin hat die abgerechneten Leistungen auch erbracht. 2. Der Anspruch ist der Höhe nach fast vollständig berechtigt. a) Hinsichtlich der Behandlung mittels Intensitätsmodulierter Strahlentherapie mit bildgeführter Überprüfung der Zielvolumina ist der geltend gemachte Zahlungsanspruch vollständig berechtigt. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichtes fest, dass die Abrechnung mittels der Analogziffer 5855 GOÄ gerechtfertigt war. Die Voraussetzungen für eine analoge Abrechnung gem. § 6 Abs. 2 GOÄ liegen vor. Danach können selbstständige ärztliche Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen sind, entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses berechnet werden. aa) Die Behandlung mittels intensitätsmodulierter Bestrahlung mittels bildgeführter Überprüfung der Zielvolumina stellt dabei zunächst eine selbstständige ärztliche Leistung dar. Eine selbstständige ärztliche Leistung liegt dann nicht vor, wenn sich die Leistung nur als besondere Ausführung einer anderen Leistung darstellt. Es kann daher keine analoge Bewertung für Leistungen geben, die sich lediglich durch besonderen Zeitaufwand, einen besonderen Schwierigkeitsgrad oder besondere Umstände bei der Leistungsausführung von Leistungen unterscheiden, die bereits im Gebührenverzeichnis enthalten sind (Uleer/Miebach/Patt, Abrechnung von Arzt- und Krankenhausleistungen, 3. Auflage, § 6 GOÄ Rn. 8). Nach der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Behandlung mittels IMRT insbesondere nicht mit den in den Ziffern 5836 oder 5837 GOÄ geregelten Bestrahlungsverfahren vergleichbar ist. Ziffer 5836 GOÄ regelt die Vergütung einer Bestrahlung mittels Beschleuniger mit bis zu zwei Strahleneintrittsfeldern – gegebenenfalls unter Anwendung von vorgefertigten, wiederverwendbaren Ausblendung –, je Fraktion. Ziffer 5837 GOÄ gewährt einen Zuschlag zu der Leistung nach Nr. 5836 GOÄ bei Bestrahlungen mit Großfeld oder von mehr als zwei Strahleneintrittsfeldern je Fraktion. Die Behandlung mittels intensitätsmodulierter Bestrahlung mittels bildgeführter Überprüfung der Zielvolumina ist keine besondere Ausführung dieser Leistungen. Das Gericht folgt den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen. Nach dem in § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO normierten Grundsatz der freien Beweiswürdigung ist ein Beweis erbracht, wenn das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Ergebnisses der Beweisaufnahme und den sonstigen Wahrnehmungen in der mündlichen Verhandlung von der Richtigkeit einer Tatsachenbehauptung überzeugt ist. Die danach erforderliche Überzeugung des Gerichts gebietet keine absolute oder unumstößliche Gewissheit und auch keine „an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit“. Es genügt ein für das tägliche Leben brauchbarer Grad an Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet. Das ist hier der Fall. Der Sachverständigen hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 24.04.2017 insbesondere ausgeführt, dass es sich bei den Bestrahlungen, die in den Ziffern 5836 und 5837 GOÄ genannt wurden, um einfachste Ausformungen einer Bestrahlungstherapie handele. Bei diesen Bestrahlungsmethoden werde das umgebende Gewebe des Zielvolumens nicht geschützt, weil das Zielvolumen nicht besonders berechnet werde. Es werde mit homogenen nicht modulierten Strahlenfeldern behandelt. Es könnten aus diesem Grund im Vergleich zur Behandlung mittels IMRT-Technik geringere Dosen eingesetzt werden. Die Bestrahlung mittels IMRT-Technik stelle demgegenüber eine neuartige und komplexere Technik dar. Sie werde erst seit 2004 in klinischer Routine angewandt. Zudem würden bei der IMRT regelmäßig mindestens sieben Einstrahlfelder verwendet. Der Sachverständige ist als Chefarzt der Klinik für Strahlentherapie in C für die vorliegende Begutachtung besonders geeignet. Die Ausführungen des Sachverständigen sind detailliert und nachvollziehbar. Der Sachverständige hat die Bestrahlungsmethoden logisch und widerspruchsfrei beschrieben. Danach steht nicht nur fest, dass sich die IMRT-Technik nicht lediglich als besondere Ausführung der Ziffern 5836 und 5837 GOÄ darstellt. Dies folgt dabei auch aus dem Umstand, dass die Methode erst seit 2004 angewandt wird, weswegen sie nicht ins Gebührenverzeichnis aufgenommen worden ist. Zudem stellt sie sich auch nach der Art der Ausführung nicht nur als besondere Ausführung der Bestrahlungsarten der Ziffern dar. Darüber hinaus ist der medizinische Nutzen der IMRT ein gänzlich anderer als bei den herkömmlichen Bestrahlungsmethoden, weil ein ausdifferenzierter Schutz des umliegenden Gewebes und damit die Vermeidung erheblicher Nebenwirkungen garantiert wird, der bei den einfachen Bestrahlungsverfahren mittels Zwei- oder Vierfeldbestrahlung oder aber mittels Großfeld nicht gewährleistet werden kann. bb) Weiter hat die Therapie mittels intensitätsmodulierter Bestrahlung mittels bildgeführter Überprüfung der Zielvolumina bislang keine Aufnahme in das Gebührenverzeichnis gefunden. cc) Zudem ist das Gericht zur Überzeugung gelangt, dass die IMRT, zu der auch die RapidArc-Technik gehört, mit der intraoperativen Strahlenbehandlung mittels Elektronen gleichwertig ist (ähnlich bereits VG Stuttgart, Urt. v. 17.09.2012, Az.: 12 K 1012/12; LG Lüneburg, Urt. v. 02.08.2016, Az.: 5 O 179/13). Gleichwertig ist eine ärztliche Leistung, wenn sie nach Art, Kosten- und Zeitaufwand der tatsächlich erbrachten Leistung entspricht. Eine gleichwertige Leistung liegt dann vor, wenn der Summe der Tatbestandsmerkmale der einen Leistung der gleiche Wert beigemessen werden kann, wie der anderen Leistung. Ansatzpunkt für den Vergleich sind die wesentlichen Ausführungselemente der Leistungen (Uleer/Miebach/Patt, Abrechnung von Arzt- und Krankenhausleistungen, 3. Auflage, § 6 GOÄ Rn. 10). Das Gericht folgt den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen I. Dieser ist insbesondere im Rahmen seiner mündlichen Erläuterungen zur Feststellung gelangt, dass die IMRT komplexer sei als die intraoperative Bestrahlung mittels Elektronen. Jedoch sei die intraoperative Bestrahlung spektakulärer. Der Sachverständige hat zudem ausführlich und eingehend geschildert, wie eine IMRT im Einzelnen abläuft. Er hat anschaulich erläutert, mit welch hohem Aufwand die IMRT beginnt. So müssen diverse Bestrahlungspläne erstellt werden, in der Regel wird die Behandlung mit Messgeräten vorsimuliert. Auch hinsichtlich des Zeitaufwandes führte der Sachverständige nachvollziehbar aus, dass im Rahmen der IMRT die Zusammenarbeit mit dem Physiker sehr zeitraubend sei. Die tägliche Kontrolle müsse stets durch einen Arzt stattfinden, weil ggf. noch Änderungen vorgenommen werden müssten. Hinsichtlich des Kostenaufwandes führte der Sachverständige aus, dass die hohen Kosten bei der IMRT auch mit den hohen Gerätekosten zusammenhängen. Bei der intraoperativen Behandlung würden höhere Kosten aufgrund der durchzuführenden Operation und der dafür erforderlichen externen Mitarbeiter anfallen. Die Ausführungen des Sachverständigen sind auch insoweit nachvollziehbar und plausibel. Weiter hat der Vorstand der Bundesärztekammer am 18.02.2011 für die Behandlung mittels IMRT folgende Abrechnungsempfehlung beschlossen: „Intensitätsmodulierte Strahlentherapie (IMRT) mit bildgeführter Überprüfung der Zielvolumina (IGRT) einschließlich aller Planungsschritte und individuell angepasster Ausblendungen, je Bestrahlungssitzung, analog Nr. 5855 GOÄ. Die Intensitätsmodulierte Strahlentherapie analog Nr. 5855 GOÄ ist höchstens mit dem 1,8 -fachen Gebührensatz berechnungsfähig. Neben der Intensitätsmodulierten Strahlentherapie analog Nr. 5855 GOÄ sind Leistungen aus dem Kap. O IV. und Leistungen nach den Nr. 5377, 5378, 5733 und A 5830 in demselben Behandlungsfall nicht berechnungsfähig.“ dd) Soweit die behandelnden Ärzte der Klägerin von einem Ermessens- und Beurteilungsspielraum bei der Bemessung des Steigerungssatzes Gebrauch gemacht haben, erscheinen die angesetzten Sätze zwischen 1,0 und 1,3 im Hinblick auf den Schwierigkeitsgrad der beschriebenen IMRT angemessen, zumal diese noch innerhalb der von der Bundesärztekammer empfohlenen Maximalhöhe von 1,8 liegen. b) Hinsichtlich des am 05.12.2012 durchgeführten Erstgespräches mit dem Beklagten ist der Anspruch der Klägerin lediglich in Höhe von 40,22 Euro gerechtfertigt. Denn das Erstgespräch war nach der Ziffer 34 GOÄ abzurechnen. Danach kann die Erörterung der Auswirkungen einer Krankheit auf die Lebensgestaltung in unmittelbarem Zusammenhang mit der Feststellung oder erheblichen Verschlimmerung einer nachhaltig lebensverändernden oder lebensbedrohenden Erkrankung abgerechnet werden. Diese Voraussetzungen liegen vor, weil in dem Gespräch über die Auswirkungen der IMRT in unmittelbarem Zusammenhang mit der Feststellung des Prostatakarzinoms aufgeklärt wurde. Als Steigerungssatz war gem. § 5 Abs. 2 GOÄ insoweit aufgrund der Länge des Gesprächs ein Faktor von 2,3 im Hinblick auf die vorgegebene Dauer von 20 Minuten angemessen, aber auch ausreichend. Die Voraussetzungen für eine analoge Berechnung nach Ziffer 860 gem. § 6 Abs. 2 GOÄ lagen vor dem Hintergrund des Vorstehenden bereits deshalb nicht vor, weil es an einer selbstständigen ärztlichen Leistung fehlt. II. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO. Der Streitwert wird auf 3.914,56 Euro festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Münster, Am Stadtgraben 10, 48143 Münster, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Münster zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Münster durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.