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Beschluss

39 F 42/18

Amtsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGMS:2018:0508.39F42.18.00
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Tenor

Der Beschluss des Amtsgerichtes - Familiengericht - Münster vom 12.03.2018 bleibt auch nach mündlicher Verhandlung aufrechterhalten.Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet.

Verfahrenswert: 1.500,00 EUR (§§ 41, 45 FamGKG).

Entscheidungsgründe
Der Beschluss des Amtsgerichtes - Familiengericht - Münster vom 12.03.2018 bleibt auch nach mündlicher Verhandlung aufrechterhalten.Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet. Verfahrenswert: 1.500,00 EUR (§§ 41, 45 FamGKG). Die Entscheidung beruht auf den §§ 1666, 1666 a BGB. Auch nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 13.04.2018 und weiteren Ermittlungen ist der Beschluss des Familiengerichts Münster vom 12.03.2018 im einstweiligen Anordnungsverfahren aufrechtzuerhalten. Bei der Entscheidung, ob das Familiengericht Maßnahmen im Sinne von § 1666 BGB treffen kann oder treffen muss, sind die besonderen verfassungsrechtlichen Wertungen zu berücksichtigen. Verfassungsrechtlich ist der Staat berechtigt (Art. 6 Abs. 3 GG) und verpflichtet (Art. 6 Abs. 2 S. 2 GG), zur Wahrung des Kindeswohls die räumliche Trennung des Kindes von den Eltern zu veranlassen, wenn das Kind bei einem weiteren Verbleib in der Familie in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet ist. Im Hauptsacheverfahren setzt die Annahme einer nachhaltigen Gefährdung des Kindes voraus, dass bereits ein Schaden des Kindes eingetreten ist oder sich eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt (BverfG, Beschluss vom 03.02.2017 – 1 BvR 2569/16 -, juris). Die Anforderungen, die an den Erlass einer einstweiligen zu stellen sind, hat das BVerG unter anderem im Jahr 2014 definiert. Danach muss die sachliche und zeitliche Dringlichkeit einer Trennung des Kindes von seinen Eltern gegeben sein. Liegen Hinweise auf körperliche Misshandlung, Missbrauch oder gravierende, gesundheitsgefährdende Form und der Vernachlässigung vor, so kann das Gericht auch ohne weitergehende Sachverhaltsaufklärung im Eilverfahren eine Trennung des Kindes von seinen Eltern veranlassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.04.2014 – 1 BvR 3121/13 -, juris). Vorliegend kommt das Wächteramt des Staates nach Art. 6 Abs. 2 S. 2 GG zum Tragen. Ist das Kindeswohl gefährdet, ist der Staat nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet die Pflege und Erziehung des Kindes sicherzustellen; das Kind hat insoweit einen grundrechtlichen Anspruch auf den Schutz des Staates (BVerfG, Beschluss vom 03.02.2017 – 1 BVR 2569/16 -,juris). Ob der Staat zum Schutz des Kindes tätig werden muss und darf und welche Schutzmaßnahmen zu ergreifen sind, bestimmt sich nach Art und Ausmaß der Gefahr für das Kind. Nicht jedes Versagen oder Nachlässigkeit verpflichtet und berechtigt den Staat, die Eltern von der Pflege und Erziehung auszuschalten oder selbst diese Aufgabe zu übernehmen; die Eltern haben ein Recht auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder (Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG), die Kinder haben ein gegen den Staat gerichtetes Recht auf elterliche Pflege und Erziehung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG). Der Staat darf und muss daher zunächst versuchen, durch helfende, unterstützende, auf Herstellung oder Wiederherstellung eines verantwortungsgerechten Verhaltens der natürlichen Eltern gerichtete Maßnahmen sein Ziel zu erreichen. Darauf ist er jedoch nicht beschränkt, sondern er muss, wenn solche Maßnahmen nicht genügen, den Eltern die Erziehungs- und Pflegerechte vorübergehend, gegebenenfalls sogar dauernd entziehen (BVerfG, Beschluss vom 03.02.2017 – 1 BVR 2569/16 -,juris). Unter Berücksichtigung dieser verfassungsrechtlichen Vorgaben liegen gewichtige und dringende Anhaltspunkte dafür vor, die eine sofortige Trennung des Kindes vom betreuenden Vater notwendig machen. Diese Anhaltspunkte beruhen auf mehreren Aspekten: Nach den bisherigen Sachverhaltsermittlungen, die durch weitgehend wahrheitswidrige Angaben des Kindesvaters erschwert sind, ist jedenfalls festzustellen, dass durch den Kindesvater keine kontinuierliche, den Bedürfnissen eines Säuglings entsprechende Betreuung durch ihn gewährleistet ist, bzw. eine solche auch nach weiteren Ermittlungen und Angaben des Kindesvaters nicht festgestellt werden kann. Sowohl gegenüber dem Gericht, der Verfahrensbeiständin als auch gegenüber dem Jugendamt und dem Jobcenter hat er angegeben, dass G von verschiedenen Personen, die offensichtlich nicht zur Betreuung von Kindern geeignet sind, teilweise versorgt wird. So hat er angegeben, dass die WG-mitglieder (X-Weg) zeitweise auf das Kind aufpassen würden. Im weiteren Verlauf hat er angegeben, dass er diese gar nicht genau kennen würde. Gegenüber dem Jobcenter hat er angegeben, er habe G, die er bei einem persönlichen Gespräch beim Jobcenter nicht dabei hatte, zu seinem Vater nach Bad Arolsen gebracht. In weiteren Äußerungen hat er erklärt, dass er sich selbst um seinen Vater kümmern müsse, da dieser pflegebedürftig sei (Parkinson- und Krebserkrankung). Im Anhörungstermin am 13.04.2018 hat er schließlich angegeben, dass er sich gemeinsam mit G überwiegend bei Frau D2 in Frankfurt aufgehalten habe. Im Anhörungstermin am 27.02.2018 hat er demgegenüber noch erklärt, dass es aufgrund der erheblichen Belastungen wegen des Todes der Tochter A keine Beziehung zu Frau D2 geben würde und er sie ab und zu besuchen würde, um auch die Tochter H zu sehen. Auch Frau D2 hat gegenüber dem Jugendamt Frankfurt am 16.03.2018 erklärt, dass sie ein gemeinsames dauerhaftes Wohnen mit dem Kindesvater kategorisch ausschließt (Bl. 64 Rückseite der Akte). Es ist weiterhin völlig ungeklärt, wo und unter welchen Umständen sich das Kind gewöhnlich aufhält. Vielmehr muss nach den bisherigen Erkenntnissen davon ausgegangen werden, dass das Kind keinen festen Lebensmittelpunkt hat, sondern mit dem Vater durch ganz Deutschland fährt und sich ständig wechselnd an verschiedenen Orten aufhält. Bislang konnte trotz intensiver Ermittlungen nicht festgestellt werden, dass das Kind ein kindgerechtes Wohnumfeld hat. Die Angaben des Kindesvaters zu dem von ihm zunächst angegebenen Wohnsitz in Münster, X-Weg, haben sich nach weiteren Recherchen durch das Jugendamt, das Gericht und die Staatsanwaltschaft als unwahr herausgestellt. Im Rahmen eines Hausbesuchs hat der Kindesvater gegenüber dem Jugendamt und der Verfahrensbeiständin angegeben, neben dem Zimmer von 1 m², dass er bereit war zu zeigen, würde es noch ein weiteres Zimmer geben, dass er gemeinsam mit G bewohne. Auch beabsichtige er, in demselben Haus ein Appartement für sich und G anzumieten. Diese Angaben haben sich als unwahr erwiesen. Im Anhörungstermin am 13.04.2018 hat der Kindesvater schließlich selbst eingeräumt, dass er am X-Weg nicht seinen Lebensmittelpunkt hat. Auch Recherchen des Jugendamtes haben ergeben, dass G sich in dem Haus am X-Weg nicht aufhält. Eine Bewohnerin des Hauses hat angegeben, dass sie den Kindesvater noch nie mit einem Kind gemeinsam gesehen hätte. Er würde auch kein weiteres Zimmer in dem Haus bewohnen, sondern nur das Zimmer von 1 m², welches er dem Mitarbeiter des Jugendamtes und der Verfahrensbeiständin gezeigt hat. Zu diesem Ergebnis sind auch die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen gekommen. Darüber hinaus ist festzustellen, dass der Kindesvater auch gegenüber dem Jobcenter unwahre Angaben gemacht hat. So hat er auch dort angegeben, dass er ein weiteres Zimmer hat und beabsichtigt, noch ein Appartement anzumieten, wenn er mit seinem Vermieter gesprochen hat. Nicht angegeben hat er, dass er Geschäftsführer seines Vermieters ist. Weiterhin hat der Kindesvater angegeben, dass er sich häufig mit G bei seinem Vater in Bad Arolsen aufhalte. Dort habe G ein kindgerechtes Umfeld (großes Haus und großer Garten). Auch diese Angaben haben sich nach weiteren Ermittlungen als unwahr herausgestellt. Mitarbeiter des Jugendamtes und die Polizei waren vor Ort. Der Vater des Kindesvaters hat angegeben, nur in telefonischen Kontakt mit seinem Sohn zu stehen. Er machte den Eindruck, als habe er G noch nie gesehen. Auch die Angabe, dass er sich häufig bei Frau D2 aufhalte, lässt sich nach den bisherigen Ermittlungen nicht bestätigen. Als nach Erlass des Beschlusses intensiv nach dem Vater gesucht wurde, hielt er sich an keinem der drei von ihm benannten Aufenthaltsorte auf. Frau D2 erklärte vielmehr gegenüber dem Jugendamt, dass sie den Kindesvater in der letzten Zeit nicht gesehen habe. Nach Angaben der Polizei hielt der Kindesvater sich vielmehr im Raum Wiesbaden auf. Diesen Ort hatte er bislang noch nicht als Aufenthaltsort für sich und G benannt. Im weiteren Verlauf befand er sich – nach Angaben eines Rechtsanwaltes aus Frankfurt, der sich beim Jugendamt gemeldet hatte- in Belgien. Die Festnahme erfolgte schließlich in Aachen. Die ständig wechselnden Aufenthaltsorte ohne festen Lebensmittelpunkt begründen bereits die Gefahr einer erheblichen Kindeswohlgefährdung. Auch die bisherigen Feststellungen, die durch Fachleute noch überprüft werden müssen, zum Gesundheitszustand des Kindes sprechen nach vorläufiger Einschätzung dafür, dass sich das Kind ständig in Tragevorrichtungen (Wippe, Maxi Cosi) befindet, die nicht zum ständigen Aufenthalt für Kinder geeignet sind. Die ersten Angaben der Kinderärztin aus Aachen, die diese gegenüber dem Jugendamt getätigt hat, bestätigen diese Befürchtungen. Die Kinderärztin hat gegenüber dem Mitarbeiter des Jugendamtes erklärt, dass eine nur schwach ausgeprägte Rückenmuskulatur des Kindes vorhanden sei und aufgrund des flachen Hinterkopfes eine Ergotherapie angezeigt gewesen wäre. Der Kindesvater wirkte im Termin erstaunt über diese Angaben. Eine weitere Gefahr resultiert daraus, dass die Angaben des Vater über die genauen Umstände der Herkunft des Kindes überprüfungsbedürftig sind und zum jetzigen Zeitpunkt einige Widersprüche in den Angaben bestehen. Auch die Ermittlungen durch das Gericht passen zum Teil nicht mit den Angaben des Kindesvaters zusammen. Nach den bisherigen Ermittlungen kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht zuverlässig festgestellt werden, dass der Kindesvater auch tatsächlich der rechtliche Vater, geschweige denn der leibliche Vater ist. Dem Gericht ist dabei bewusst, dass es auf die leibliche Vaterschaft nicht ankommt, sondern dass allein die rechtliche Stellung als Vater dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 GG unterliegt. Es kann auch nicht sicher festgestellt werden, dass der Vater der rechtliche Vater ist. Es ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht sicher geklärt, dass Frau W auch tatsächlich die Frau ist, die das Kind geboren hat. Die Aufklärung, dass Frau W die Frau ist, die das Kind geboren hat, konnte bislang noch nicht erfolgen. Dies bleibt dem Hauptsacheverfahren überlassen. Es wird hierzu umfangreiche Ermittlungen bedürfen, die bereits deswegen erschwert sind, weil Frau W in Tschechien lebt und erklärt hat, sie habe den Mutterpass verloren. Jedenfalls scheinen nach den bisherigen Erkenntnissen die Angaben des Kindesvaters, dass es sich um einen one night stand gehandelt habe, als zweifelhaft. Insgesamt waren die Angaben des Kindesvaters zu den gesamten Umständen des Kennenlernens und der Geburt in Frage zu stellen. So hat er zunächst gegenüber dem Gericht erklärt, dass er sich noch keine Gedanken dazu gemacht hätte, ob er auch tatsächlich der Vater sei. Im Termin am 13.04.2018 hat er schließlich erklärt, die Großeltern von Frau W seien asiatischer Abstammung. Gegenüber dem Jobcenter hat er angegeben, dass er sich sicher sei der Vater zu sein, da er bereits Ähnlichkeiten feststellen könne. Angesichts der Tatsache, dass G vom äußeren Erscheinungsbild asiatisch aussieht, sind diese Aussagen des Vaters unglaubhaft. Es ist nicht glaubhaft, dass er sich angesichts des asiatischen Äußeren des Kindes noch keine Gedanken dazu gemacht hat, ob er der Vater ist. Auf Nachfrage, wie die Kindesmutter aussehe, hat er im Termin am 27.02.2018 ausweichend reagiert. Er hat auch erklärt, kein Foto der Kindesmutter zu haben. Frau W hat telefonisch erklärt, den Mutterpass verloren zu haben. Die Annahme, dass es sich hierbei um unwahre Angaben handelt, verstärkt sich, da die Kindesmutter mithilfe einer deutschsprachigen Nachbarin gegenüber dem Jobcenter erklärt hat, dass es sich um eine Leihmutterschaft gehandelt habe. Der Kindesvater und seine Lebensgefährtin hätten das Kind für sich haben wollen. Ihr sei Geld versprochen worden, was jedoch nicht gezahlt worden sei. Sie hat auch erklärt, dass es mit den Kindesvater bislang nur Ärger gegeben hätte. Diese Angaben hat die Kindesmutter bei einem erneuten Anruf nicht mehr bestätigt. Das Jobcenter hat hierzu vermerkt, dass die Kindesmutter offensichtlich Angst habe. Hierfür spricht auch, dass sie bei einem mit dem Jugendamt geführten Telefonat nach dem gerichtlichen Erörterungstermin erklärt hat, sie müsse erst das Einverständnis von Herrn V einholen, ob sie dem Gericht ein Foto von sich schicken dürfe. Zum jetzigen Zeitpunkt gibt es Anhaltspunkte dafür, dass G durch eine Leihmutter ausgetragen wurde. Auch die Tatsache, dass sich in Brünn eine der drei Reproduktionskliniken in Tschechien befindet, spricht für diese Vermutung. Die weitere Aufklärung kann erst im Hauptsachverfahren erfolgen. Wer die genetischen Eltern sind, ist unklar. Jedenfalls ist es zum jetzigen Zeitpunkt eher unwahrscheinlich, dass Herr V und Frau W die genetischen Eltern sind. Wenn sich im Zuge der weiteren Ermittlungen herausstellt, dass Frau W die Frau ist, die das Kind geboren hat und damit rechtliche Mutter ist, ist Herr V zwar unabhängig von seiner leiblichen Vaterschaft rechtlicher Vater geworden, wenn die Anerkennung der Vaterschaft wirksam erfolgt ist, was noch genauer zu überprüfen ist. Es sprechen gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass diese Umstände eine Kindeswohlgefährdung darstellen. Zum jetzigen Zeitpunkt ist völlig ungeklärt, von wem G abstammt und aus welchem Grund sie gegebenenfalls gezeugt wurde. Die Erklärung des Kindesvaters, dass es sich um eine ungeplante Schwangerschaft nach einem one night stand handelte, trifft nach den bisherigen Ermittlungen nicht zu. Der Kindesvater hat sich aber bereit erklärt, an einer genetischen Abstammungsuntersuchung mitzuwirken und auch Frau W um eine Mitwirkung zu bitten. Auf diesem Weg lässt sich aufklären, wie die genetische Abstammung ist. Nach den bisherigen Erkenntnissen ist auch dringend aufklärungsbedürftig, wie es zusammenpasst, dass Herr V, der sich bereits um ein weiteres Kind, das im Jahr 2012 geboren wurde, nicht kümmert und auf der anderen Seite den aufwändigen Weg wählt, ggfs. über eine Leihmutterschaft in Tschechien ein weiteres Kind zu bekommen, bzw. sich derart nach einem one night stand, wie von ihm angegeben, verantwortlich fühlt, dass er sogar eine Geburt in Frankfurt organisiert und bezahlt. Die Umstände der Geburt waren für ihn auch mit erheblichen Kosten verbunden. So hat er zunächst angegeben, die Wohnung für die Kindesmutter zwei Wochen vor der Geburt in Frankfurt bezahlt zu haben. Im weiteren Verlauf hat er angegeben, Frau D2 habe diese Wohnung zur Verfügung gestellt. Ebenfalls hat er nach seinen eigenen Angaben die Kosten für die Geburt getragen. Zum jetzigen Zeitpunkt ist auch noch unklar, wie er diese Kosten tragen konnte, da er nach eigenen Angaben Leistungen vom Jobcenter bezieht. Die Zurverfügungstellung der Wohnung durch Frau D2 erscheint ebenfalls fragwürdig. Eine weitere Gefahr für das Kind resultiert aus der bisher bekannten Biografie des Vaters einschließlich des Umganges mit weiteren Kindern des Kindesvaters. Auf die Frage, ob er noch weitere Kinder habe, hat er zunächst nur das in Frankfurt lebende Kind H benannt. Ein weiteres Kind, L, geboren am 15.09.2012 hat der Kindesvater zunächst nicht angegeben. Er hat vielmehr ausdrücklich erklärt, keine weiteren Kinder zu haben. Erst, als der Mitarbeiter des Jugendamtes dieses Kind nannte und auch mitteilte, dass der Kindesvater für dieses Kind Elterngeld bezogen hat, erklärte er, dass er „daran“ gar nicht gedacht hätte. Er konnte auch keine Angaben dazu machen, wo genau sich dieses Kind zum jetzigen Zeitpunkt aufhält und wie es ihm geht. Er sagte lediglich, dass es sich um das gemeinsame Kind mit Frau D2 handele und sich das Kind in China bei Verwandten aufhalte. genauere Angaben zum Aufenthaltsort mit Adresse hat er schließlich im Nachgang der Erörterungen vom 27.02.2018 gemacht. Aber auch hier konnte er nicht angeben, wie ich dem Kind aktuell geht. Vielmehr hat er erklärt, nichts über das Wohlbefinden des Kindes zu wissen. Im Termin am 13.04.2018 hat der Kindesvater genauere Umstände zu der Geburt von L in China geschildert. Er hat erklärt, dass Frau X, die Mutter von L sich schon längere Zeit vor der Geburt in China aufgehalten habe und aufgrund der Schwangerschaft auch nicht mehr nach Deutschland zurück gekonnt hätte. Er selbst sei entweder bei der Geburt oder unmittelbar danach anwesend gewesen und hätte sich auch gemeinsam mit Frau X um L gekümmert. Weitere gerichtliche Ermittlungen des Gerichts haben ergeben, dass der Kindesvater und Frau X zwei Wochen vor der Geburt von L eine Kinderwunschbehandlung in Münster begonnen haben. Hierbei sind auch Ultraschalluntersuchungen gemacht worden und es ist festgestellt worden, dass bei Frau X ein Eisprung unmittelbar bevorstand. Es ist also ausgeschlossen, dass Frau X die Mutter von der am 15.09.2012 geborenen L sein kann. Daher ist zum jetzigen Zeitpunkt völlig unklar, von wem das Kind L, für das der Kindesvater Elterngeld bezogen hat und wo er angegeben hat, gemeinsam mit Frau X Eltern des Kindes zu sein, tatsächlich abstammt. Im Anhörungstermin am 13.04.2018 hat der Kindesvater, mit dem Sachverhalt bezüglich L konfrontiert, zunächst angegeben, dass es sich um eine Terminsverwechselung handeln müsse und die Kindenwunschbehandlung am 25.08. 2012 nicht stattgefunden hätte. Als dem Kindesvater der gesamte Akteninhalt samt seines eigenen Schreibens und der Bestätigung, dass der Termin am 25.08. ,2012 stattgefunden hat vorgelesen wurde, hat er schließlich bestätigt, dass er selbst die Kinderwunschbehandlung am 25.08.2012 in der Kinderwunschpraxis in Münster durchgeführt hat. Zuvor hatte er noch erklärt, dass er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in China befunden hat. Angaben dazu, mit welcher Frau er in der Kinderwunschpraxis war, wollte er in Termin nicht machen. Aus der beigezogenen Zivilakte mit dem Az. 49 C #####/#### ergibt sich, dass Frau D sich zu Beginn der Behandlung durch ihren Personalausweis ausgewiesen hat. Zudem ist der Identifikationsbogen durch eine Unterschrift versehen. Die wichtigsten Gründe für die Annahme einer Kindeswohlgefährdung stellen die Umstände des Versterbens der weiteren Tochter A geboren am 21.09.2007 und verstorben am 11.03.2008 dar. Während der Kindesvater sowohl im Termin am 27.02.2018, als auch im Termin am 13.04.2018 mehrfach erklärt hat, dass die Tochter A am plötzlichen Kindstod gestorben sei und er G aus diesem Grund nur auf den Rücken gelegt habe, haben weitere Ermittlungen ergeben, dass bezüglich der Tochter A ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren (30 J S XX/XX) wegen Körperverletzung mit Todesfolge geführt wurde. Aus dem Leichenöffnungsprotokoll vom 12.03.2008 ergibt sich, dass A nicht, wie vom Kindesvater behauptet, am plötzlichen Kindstod, sondern an einem zentralen Nierenversagen aufgrund von Verletzungen, insbesondere flächenhaften Blutungen unter den Netzhäute beidseitig gestorben ist, die für heftige, auf den Kopf einwirkende Beschleunigung und Verzögerungskräfte sprechen. Ein konventioneller Haushaltsunfall wurde als Ursache dieser Verletzungen ausgeschlossen. Das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren wurde gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, da sich keinem der beiden Elternteile ein konkretes strafrechtlich relevantes Verhalten nachweisen ließ. Zudem wurde bezüglich der Einstellung durch die Staatsanwaltschaft berücksichtigt, dass sich zu dem fraglichen Zeitpunkt auch die Großeltern von A und der drei dreieinhalbjährige Halbbruder im Haushalt befanden. Fest steht damit, dass das Kind A in der Obhut von Herrn V und Frau X zu Tode gekommen ist und dass es sich nicht um einen plötzlichen Kindstod sondern um einen Tod aufgrund schwerster Hirnverletzungen, wie sie üblicherweise durch ein Schütteltrauma entstehen, handelte. Bei den hier bestehenden Gefahren für das Kind (unklare Vaterschaft, völlig unklarer Aufenthaltsort, Verschwinden und Versterben weiterer Kinder in der Vergangenheit) ist die Dringlichkeit und Notwendigkeit einer sofortigen Maßnahme gegeben. Das Risiko, das nach der bisherigen Sachverhaltsermittlung gegeben ist, würde sich realisieren, wenn es denn einträte, nicht in einer prozesshaften Entwicklung, die beobachtet und nachträglich aufgehalten werden könnte. Der Schadenseintritt wäre vielmehr unumkehrbar. Unter diesen Umständen verlangt das BVerfG ein hohes Maß an Prognosesicherheit, dass dieser Schaden nicht eintreten wird (BVerfG, Beschluss vom 03.02.2017 – 1 BvR 2569/16). Die aufgezeigten Gefährdungsrisiken für das Kind können auch nicht durch Hilfen kompensiert werden. Zum einen ist der Kindesvater nach dem bisherigen Erkenntnissen nicht bereit, öffentliche Hilfen in Anspruch zu nehmen. Gegenüber dem Jugendamt hat der Kindesvater sich nicht nur unkooperativ gezeigt, sondern er hat in allen Punkten bewusst unwahre Angaben gemacht. Eine konstruktive Zusammenarbeit, um die Gefährdung von Kindern zu verhindern, ist so unmöglich. Zum anderen ist keine ambulante Hilfe denkbar, die geeignet ist, die aufgezeigten Gefahren zu verhindern. Da ambulante Maßnahmen nicht genügen, ist das Gericht vielmehr nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts verpflichtet, tätig zu werden und zur Wahrung des Kindeswohls die räumliche Trennung des Kindes von dem Kindesvater zu veranlassen. Weitere Aufklärungen erfolgen im Hauptsacheverfahren. Es handelt sich um eine vorläufige Entscheidung im Wege einstweiliger Anordnung. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 51 Abs. 4, 81 FamFG. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist jeder, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Münster, H-Straße - 6, 48149 Münster schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Die Beschwerde muss spätestens innerhalb von zwei Wochen nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Münster eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.