Urteil
6 C 197/18
Amtsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGMS:2018:0515.6C197.18.00
7Zitate
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auf 87,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auf 87,00 EUR festgesetzt. Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO). Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Ersatz von restlichen Sachverständigenkosten aus §§ 7 Abs. 1, 18 StVG, § 823 Abs. 1 oder Abs. 2 BGB i.V.m. §115 VVG zu. 1. Die restlichen Sachverständigenkosten i.H.v. 87,00 EUR sind nicht erforderlich. Der Geschädigte kann grundsätzlich vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen. Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Allerdings ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (sog. subjektbezogene Schadensbetrachtung). Auch ist der Geschädigte grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet, um einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen (BGH, Urteil vom 22. Juli 2014, Az. VI ZR 357/13 , Rn. 15 mit weiteren Nachweisen, juris) Hat der Geschädigte, wie vorliegend, die Sachverständigenrechnung nicht bezahlt, kann er sich auf eine Indizwirkung nicht berufen. Ihrer Darlegungslast genügt die Beklagte vorliegend aber bereits durch substantiierten Vortrag. Es obliegt sodann dem Gericht gem. § 287 ZPO eine Schätzung des erforderlichen Herstellungsaufwandes durchzuführen (BGH, Urteil vom 24. Oktober 2017, Az. VI ZR 61/17 , Rn. 28; BGH, Urteil vom 19. Juli 2016, Az. VI ZR 491/15, Rn. 20, juris). 2. Das Gericht hat gem. § 287 ZPO den erforderlichen Aufwand zu schätzen und zu überprüfen, ob dieser objektiv erforderlich oder bereits überhöht ist. Dabei hält das Gericht die BVSK-Tabelle aus dem Jahre 2015 für eine geeignete Schätzungsgrundlage. Das zugrundeliegende Grundhonorar bestimmt sich nach dem Reparaturaufwand netto von 3.766,24 EUR inklusive der Wertminderung von 900 EUR, insgesamt 4.666,24 EUR. Nach der BVSK-Tabelle 2015 liegen bei diesem Wert die Grundhonorare zwischen 517 EUR (HB I) bis 604 EUR (HB V). Das vorliegend berechnete Grundhonorar von 415,84 EUR liegt unterhalb dieser Werte und ist nicht zu beanstanden. 3. Hinsichtlich der Nebenkosten hält das Gericht diese jedoch im geltend gemachten Umfang von 87,00 EUR für nicht erstattungsfähig. Das Gericht legt hierbei nicht die Werte der BVSK-Umfrage 2015 zugrunde sondern nimmt insbesondere das JVEG als Orientierungshilfe an. Die Nebenkosten sollen lediglich den tatsächlichen Aufwand abbilden (BGH, Urteil vom 26.04.2016, Az. VI ZR 50/15, Rn. 6, juris). Die Nebenkosten waren vorliegend für den Geschädigten erkennbar überhöht und damit nicht mehr erforderlich i.S.d. § 249 Abs. 2 Satz1 BGB. Die subjektbezogene Betrachtungsweise, welche der BGH zugunsten des Geschädigten annimmt, gilt nach Auffassung des Gerichts auch dann, wenn der Geschädigte - wie im vorliegenden Fall - seinen Schadensersatzanspruch in Höhe der Gutachterkosten erfüllungshalber an den Sachverständigen abtritt und dieser die Forderung an einen Dritten im Wege des echten Factoring weiterzediert. Auch in diesem Fall ist weiterhin die subjektbezogene Schadensbetrachtungsweise aus Sicht des Geschädigten maßgeblich. Formal spricht hierfür bereits § 404 BGB, welchem der Rechtsgedanke zu entnehmen ist, dass sich der Inhalt der Forderung durch die Abtretung nicht ändert (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Auflage 2015, § 404 Rn. 1). Auch im vom BGH entschiedenen Fall in NJW, 2014, S. 3151 lag eine Konstellation vor, bei welcher der Sachverständige aus abgetretenem Recht Ersatz rechtlicher Sachverständigenkosten begehrte. Auch hier hat der BGH ausschließlich auf die Sicht des Geschädigten abgestellt und die subjektbezogene Betrachtungsweise zugrunde gelegt ohne mit einem Wort auf die Sichtweise des Sachverständigen abzustellen (so im Ergebnis auch LG Stuttgart, NJW-RR 2015, S. 355). Hierfür sprechen auch Sinn und Zweck der Rechtsprechung des BGH zur subjektbezogenen Betrachtungsweise. Das Risiko des Geschädigten, vom Sachverständigen in eine Auseinandersetzung über die angemessene Höhe des Sachverständigenhonorars verwickelt zu werden, besteht auch dann, wenn der Geschädigte seine diesbezügliche Schadensersatzforderung gegen die gegnerische Haftpflichtversicherung an den Gutachter abtritt. Die Abtretung erfolgt - so auch im vorliegenden Fall - i. d. R. gem. § 364 Abs. 2 BGB nur erfüllungshalber. Erhält der Gutachter daher vom Schädiger oder dessen Versicherer nur einen Teil des in Rechnung gestellten Honorars kann er den Geschädigten aus dem abgeschlossenen Werkvertrag nach wie vor auf Zahlung des restlichen Honorars in Anspruch nehmen. Auch in diesem Fall würde der Geschädigte mit dem Ärgernis und den Kosten eines Prozesses überzogen. Zu den einzelnen Nebenkosten stellt das Gericht folgende Schätzung gem. § 287 ZPO an: a) Telefon-, Fax-, Porto- und Versandpauschale in Höhe von 25 € Die Pauschale, die nicht nur Porto- und Telefonkosten umfasst, sondern auch Schreibkosten, ist nicht zu beanstanden. Schreibkosten rechnen viele Sachverständige separat je Seite ab. Nach dem JVEG sind dies je 1000 Anschläge 0,90 EUR. Insgesamt ist der Ansatz von 25,00 EUR hier nicht zu beanstanden. b) Fahrtkosten in Höhe von 63 € (42 x 1,50 €) Hinsichtlich der Fahrtkosten legt das Gericht bei der Schätzung gem. § 287 ZPO nicht die BVSK zugrunde sondern zieht sowohl § 5 Abs. 2 Nr. 2 JVEG (BGH, Urteil vom 26. April 2016 – VI ZR 50/15 –, Rn. 18, juris) als auch Nr. 7003 VV RVG RVG als Orientierungshilfen heran, die beide einen Satz von 0,30 EUR je gefahrenen km ansetzen. Danach sind nur Kosten in Höhe von 25,20 EUR erstattungsfähig. Ein Anspruch auf restliche 37,80 EUR besteht nicht. Dies hätte dem Geschädigten erkennbar sein können, denn Fahrtkosten die mehr als 0,30 EUR je gefahrenen km betragen, sind bei einem Pkw stets überhöht und bilden nicht mehr den tatsächlichen Bedarf ab. Dies ist auch einem Laien bekannt, der selbst einen Pkw fährt, wie in diesem Fall. c) Fotokosten in Höhe von 26,60 EUR und Kosten für Abzüge in Höhe von 9,50 EUR Die Berechnung der Kosten für die Anfertigung von Fotos orientiert sich an § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 JVEG, wonach für jedes zur Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens erforderliche Foto 2,00 € sowie für den zweiten und jeden weiteren Abzug oder Ausdruck eines Fotos 0,50 € zu ersetzen sind. Die hier angesetzten Kosten bewegen sich im Rahmen bzw. unter den Werten der JVEG und sind nicht zu beanstanden. d) EDV-Kosten in Höhe von 49,00 EUR. Die EDV-Kosten sind nicht erstattungsfähig. Es ist nicht nachvollziehbar, dass Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Schadenskalkulation über die EDV getätigt werden müssen, zusätzlich zu bezahlen sind und nicht im Grundhonorar enthalten sind, nachdem diese Tätigkeit den wesentlichen Teil der Arbeit des Sachverständigen bei der Erstellung des Gutachtens darstellt. Darüber hinaus gehört die Nutzung des EDV-Programms nebst Lizenzen zu üblichen Vorhaltekosten eines Sachverständigenbüros, sodass dem Schadensgutachter bereits keine gesonderten Nebenkosten entstanden sein dürften (vgl. Landgericht Stuttgart, Urteil vom 29.07.2015 - 13 S 58/14, zitiert nach juris unter Rn 19; AG Dresden, Urteil vom 03. April 2017 – 115 C 341/16 –, Rn. 43, juris). Dem Geschädigten ist auch erkennbar, dass der Posten von 49,00 EUR EDV-Kosten unberechtigterweise in Rechnung gestellt wird. Das Gutachten wird digital erstellt. Im Rahmen der dem Geschädigten obliegenden Plausibilitätskontrolle sind diese Kosten anzuzweifeln gewesen. Welchen konkreten Aufwand separat abgerechnete EDV-Kosten abbilden sollen, ist dem Geschädigten schon nicht erkennbar, damit ist dieser Rechnungsposten auch nicht plausibel und nicht zu erstatten. Bei Berücksichtigung des Betrages von 37,80 EUR zuviel berechneter Fahrtkosten und der EDV-Gebühr von 49,00 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer von 19 % verblieb kein Zahlungsanspruch der Klägerin. II. Mangels Hauptforderung bestand auch kein Anspruch auf die Nebenforderung. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Abs. 11 ZPO. Der Streitwert war auf 87,00 EUR festzusetzen. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Münster, Am Stadtgraben 10, 48143 Münster, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Münster zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Münster durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. Unterschrift