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Urteil

60 C 1339/20

Amtsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGMS:2020:0716.60C1339.20.00
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Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 316,40 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.02.2020 Zug-um-Zug gegen gegen Abtretung der Rückgriffsansprüche der Klägerpartei gegen die Fa. D in A wegen Überzahlung, nicht sach- und fachgerechter Reparatur (mit Ausnahme originärer Nacherfüllungsansprüche wegen mangelhafter Werkleistung) und Durchführung nicht erforderlicher Reparaturmaßnahmen aus dem Reparaturvertrag zur Rechnungs-Nr. 20#### zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung gegen das Urteil wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 316,40 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.02.2020 Zug-um-Zug gegen gegen Abtretung der Rückgriffsansprüche der Klägerpartei gegen die Fa. D in A wegen Überzahlung, nicht sach- und fachgerechter Reparatur (mit Ausnahme originärer Nacherfüllungsansprüche wegen mangelhafter Werkleistung) und Durchführung nicht erforderlicher Reparaturmaßnahmen aus dem Reparaturvertrag zur Rechnungs-Nr. 20#### zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Berufung gegen das Urteil wird nicht zugelassen. Auf die Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313a ZPO verzichtet. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, aber nur zum Teil begründet. Die Klägerpartei hat gegen die Beklagtenpartei einen Anspruch auf Zahlung restlichen Schadensersatzes i.H.v. 316,40 EUR aus dem unstreitig allein schuldhaft durch den Fahrer des bei der Beklagtenpartei haftpflichtversicherten Fahrzeugs verursachten Verkehrsunfall vom 07.12.20## aus §§ 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG i.V.m. § 7 Abs. 1 StVG, 249 Abs. 2 BGB. Grundsätzlich bemisst sich der zu ersetzende Schaden nach den Aufwendungen, die objektiv zu seiner Beseitigung erforderlich sind. Dieser Grundsatz gilt jedoch nur so lange, wie der Geschädigte tatsächlich noch keine Aufwendungen zur Schadensbeseitigung gemacht hat, sondern seinen Schaden nach den voraussichtlich entstehenden Aufwendungen beziffert. Wenn hingegen – wie vorliegend – bereits tatsächlich Schadensbeseitigungsaufwendungen angefallen sind, besteht der zu ersetzende Schaden grundsätzlich in der entsprechenden, tatsächlich eingetretenen Vermögenseinbuße. Denn zu dem nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB zu ersetzenden erforderlichen Sachschadensbeseitigungsaufwand gehören auch diejenigen Kosten, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Geschädigter für zweckmäßig und erforderlich halten durfte. Die Schadensbeurteilung hat sich in diesen Fällen nicht nur an objektiven Kriterien zu orientieren, sondern ist auch subjektbezogen. Es darf nämlich nicht außer Acht gelassen werden, dass den Erkenntnis- und Einwirkungsmöglichkeiten des Geschädigten bei der Schadensregulierung regelmäßig Grenzen gesetzt sind, vor allem dann, wenn er einen Reparaturauftrag erteilt und das zu reparierende Objekt in die Hände von Fachleuten gegeben hat. Es würde dem Sinn und Zweck des §§ 249 Abs. 2 S. 1 BGB widersprechen, wenn der Geschädigte bei der Ausübung seiner ihm durch das Gesetz eingeräumten Ersetzungsbefugnis im Verhältnis zum Schädiger mit Mehraufwendungen der Schadensbeseitigung belastet bliebe, deren Entstehung seinem Einfluss entzogen sind und die ihren Grund darin haben, dass die Schadensbeseitigung in einer fremden, vom Geschädigten nicht mehr kontrollierbaren Einflusssphäre stattfinden muss. Es macht dabei grundsätzlich auch keinen Unterschied, ob der Reparaturbetrieb dem Geschädigten unnötige Arbeiten in Rechnung stellt, überhöhte Preise oder Arbeitszeit in Ansatz bringt oder Arbeiten berechnet, die in dieser Weise nicht ausgeführt worden sind. Es besteht insoweit kein Grund, dem Schädiger das so genannte Werkstatt- und Prognoserisiko abzunehmen. Entsprechend ist es grundsätzlich nicht Sache des Geschädigten, sich nach Beauftragung eines Unternehmers mit der Schadensbeseitigung wegen der Höhe der Rechnung mit diesem auseinanderzusetzen. Denn hätte der Geschädigte, wie es § 249 Abs. 1 BGB vorsieht, die Schadensbeseitigung dem Schädiger überlassen, hätte dieser sich ebenfalls mit dem Verhalten der Werkstatt auseinandersetzten müssen. Nur soweit der Geschädigte – insbesondere in Form eines Auswahlverschuldens bei der Auftragserteilung – gegen seine Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB verstoßen hat, kommt eine volle Ersatzpflicht nicht zum Tragen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die mit der Schadensbeseitigung beauftragten Personen nicht Erfüllungsgehilfen des Geschädigten im Sinne des §§ 278 BGB sind. Dem Schädiger entsteht dadurch auch kein Nachteil, da er nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung die Abtretung der Ansprüche des Geschädigten gegen die Werkstatt verlangen kann. Insofern hat er die gleiche Rechtsstellung, als wenn er die Reparatur gemäß § 249 S. 1 BGB selbst in Auftrag gegeben hätte (vgl. zum Ganzen: BGH, Urteil vom 29.10.1974 – VI ZR 42/73 –, OLG Hamm, Urteil vom ein 31.01.1995 – 9 U 168/94 –, Urteil vom 14.02.2010 – 13 U 135/09). Ausgehend davon kann es vorliegend dahinstehen bleiben, ob – wie die Beklagtenpartei auf der Grundlage des von ihr eingeholten Prüfberichts der Fa. M vom 23.12.2019 behauptet – die Reparaturrechnung Arbeits- und Nebenkostenpositionen beinhaltet, die zur sach- und fachgerechten Instandsetzung des klägerischen Fahrzeugs nicht erforderlich waren. Vielmehr kann die Klägerpartei den vollen ihr von der Werkstatt in Rechnung gestellten Betrag in Höhe von 3.260,21 EUR erstattet verlangen. Mangels besserer Erkenntnis-und Einflussmöglichkeiten hat sie die von ihr vorgenommene Beauftragung der Fa. D auf der Grundlage des von ihr eingeholten Sachverständigengutachtens als zweckmäßig ansehen dürfen. Anhaltspunkte für ein Auswahlverschulden des Geschädigten sind nicht ersichtlich. Die von ihm getroffenen Maßnahmen sind vielmehr solche, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch vorgenommen hätte. Er hat ein anerkanntes Sachverständigenbüro mit der Schadensbegutachtung beauftragt und auf der Grundlage dieses Gutachtens den Reparaturauftrag erteilt. Diese Maßnahme ist zur ordnungsgemäßen Schadensbeseitigung angemessen gewesen. Nachdem die Beklagtenpartei außergerichtlich bereits 2.943,81 EUR an die Klägerpartei gezahlt hat, hat diese gegen die Beklagtenpartei noch einen Anspruch auf Zahlung weiteren Schadensersatzes i.H.v. 316,40 EUR. Die Beklagtenpartei kann hier vorliegend allerdings ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 Abs. 1 BGB geltend machen, da sie – soweit die Werkstatt tatsächlich überhöht abgerechnet haben sollte - nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung die Abtretung möglicher Ersatzansprüche des Geschädigten gegen die Reparaturwerkstatt verlangen kann, s.o. Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 1 S. 1, 288 Abs. 1 BGB. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 511 Abs. 4, 708 Nr. 11, 713 ZPO. Zwar ist die Klägerpartei insoweit unterlegen, als dass eine Verurteilung zur Zahlung nur Zug-um-Zug gegen Abtretung möglicher Schadensersatzansprüche gegen die Reparaturwerkstatt erfolgt ist. Gemäß § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO konnten die gesamten Kosten des Rechtsstreits dennoch der Beklagtenpartei auferlegt werden, da die Zuvielforderung verhältnismäßig geringfügig war und keine höheren Kosten verursacht hat. Das wirtschaftliche Interesse der Beklagtenpartei an der Zug-um-Zug Verurteilung ist als geringfügig zu beurteilen, da völlig unklar ist, ob und ggfls. in welcher Höhe tatsächlich Schadensersatzansprüche gegen die Werkstatt bestehen . Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Münster, Am Stadtgraben 10, 48143 Münster, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Münster zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Münster durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de .