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Urteil

55 C 1993/20

Amtsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGMS:2020:0917.55C1993.20.00
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Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 301,24 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.08.2020 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 301,24 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.08.2020 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen, § 313a Abs. 1 ZPO. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Ersatz der ihm auf Grund des Verkehrsunfalls entstandenen Schäden aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 Satz 1 StVG, 115 VVG. Der Schadenersatzanspruch der Klägerin umfasst vorliegend entgegen der Auffassung des Beklagten sämtliche von der Reparaturwerkstatt fakturierten Reparaturkosten; unabhängig davon, ob die streitgegenständlichen Arbeiten tatsächlich erforderlich waren, tatsächlich vorgenommen und zutreffend fakturiert wurden. Unstreitig hat jedenfalls die Reparaturfirma gegenüber der Klägerin die geltend gemachten Kosten fakturiert. Damit hat die Klägerin einen Anspruch auf Erstattung dieser (sämtlicher) Kosten gegen den Schädiger respektive die Haftpflichtversicherung. Auch bei Unterstellung des Beklagtenvortrags als zutreffend – mithin die Annahme einer Berechnung von Arbeiten durch die von dem Kläger beauftragte Reparaturwerkstatt, die tatsächlich nicht erforderlich waren oder tatsächlich nicht durchgeführt worden sind –, vermag dies den geltend gemachten Anspruch der Klägerin nicht zu Fall zu bringen. Es hat sich dann das sogenannte Werkstattrisiko verwirklich, wobei es keinen Unterschied macht, ob die Werkstatt unnötige Arbeiten in Rechnung stellt, überhöhte Preise in Ansatz bringt, oder Arbeiten berechnet, die in dieser Weise nicht ausgeführt wurden (vgl. auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.10.2004, - 17 U 107/04 -, NJW-RR 2005, 248, 249; OLG Hamm, Urteil vom 31.01.1995, - 9 U 168/94 -, BeckRS 1995, 01930, dort II. 1. b); AG Villingen-Schwenningen, Urteil vom 05.02.2015, - 11 C 507/14 -, BeckRS 2015, 12725). Dem Schädiger entsteht dadurch auch kein Nachteil, da er nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung die Abtretung der Ansprüche des Geschädigten gegen die Werkstatt verlangen kann. Dass der Klägerin aufgrund einer internen Abrede mit der Reparaturwerkstatt der geltend gemachte Schaden in Form der Reparaturkosten gar nicht oder nur in geringerer Höhe entstanden sei, wird vom Beklagten ins Blaue hinein – und damit unbeachtlich – behauptet, ohne dies auch nur ansatzweise konkretisieren zu können. Zudem schwingt in den pauschalen Ausführungen der nicht ansatzweise untermauerte Vorwurf mit, die Klägerin würde bewusst falsch vortragen bzw. vortragen lassen, was nichts anderes als einen versuchten Prozessbetrug darstellen würde. Der Anspruch ist schließlich entgegen der Ansicht des Beklagten auch nicht auf Freistellung begrenzt (vgl. LG Münster, Beschluss vom 25.03.2019, - 03 S 22/19 -). Dem Umstand, dass der Anspruch dem Kläger nur Zug-um-Zug gegen Abtretung etwaiger Erstattungs- sowie Schadenersatzansprüche gegen die die Reparatur durchführende Person zusteht, ist Rechnung getragen: Die Klägerin hat eine entsprechende Abtretung mit Schriftsatz vom 23.07.2020 erklärt, der Beklagte hat die Abtretung mit Schriftsatz vom 31.08.2020 angenommen. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO. Rechtsbehelfsbelehrung: A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Münster, Am Stadtgraben 10, 48143 Münster, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Münster zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Münster durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Münster statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Münster, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de .