Urteil
48 C 782/20
Amtsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGMS:2020:1030.48C782.20.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Leistung von Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Leistung von Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Parteien streiten über vermeintlich abgetretene Schadenersatzansprüche auf Grund von Verkehrsunfällen, wobei die Haftung des Beklagten als Haftpflichtversicherung gegenüber den Geschädigten für die unfallursächlichen Schäden unstreitig ist. Die Klägerin betreibt eine gewerbliche Autovermietung und stellt Unfallgeschädigten Ersatzfahrzeuge zur Verfügung. Die Klägerin stellte den Geschädigten Fa. A, Frau L, Frau M, Herrn N, Herrn O, Herrn P, Frau Q und Herrn R jeweils ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung. Die Geschädigten unterzeichneten jeweils als „Mietwagenkosten-Übernahmebestätigung“ bezeichnete Erklärungen, in denen es auszugsweise heißt: „1. Hiermit trete ich meinen Schadenersatzanspruch auf Erstattung der Mietwagenkosten gegen den Schädiger und die Haftpflichtversicherung an das Vermietungsunternehmen ab. [...] Die Abtretung erfolgt sicherungshalber. 2. Soweit der Versicherer bzw. die versicherte Personen nicht oder nicht voll zahlen, verpflichte ich mich, den offenstehenden Teil der Mietwagenkosten dem Vermieter unmittelbar zu bezahlen.“ Die Klägerin fakturierte gegenüber den vorgenannten Geschädigten in Höhe von 6.078,55 €, 933,39 €, 905,24 €, 991,46 €, 1.509,49 €, 2.124,47 €, 1.096,95 € sowie 1.892,88 €, mithin insgesamt 15.532,43 €. Der Beklagte regulierte auf die fakturierten Beträge in Höhe von 1.940,00 €, 376,04 €, 402,22 €, 630,70 €, 597,38 €, 1.276,87 €, 565,25 € sowie 442,68 €, mithin insgesamt 6.231,14 €. Von den nicht regulierten 9.301,29 € begehrt die Klägerin nunmehr die Zahlung von 4.245,69 €. Die Klägerin behauptet, dass die jeweiligen Geschädigten zum Zwecke der Aufrechterhaltung der Mobilität auf die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges angewiesen gewesen wären. Sie meint, der gemäß „Fracke“ zu berechnende Ersatzbetrag belaufe sich – unter Berücksichtigung der bereits erfolgten Regulierung – auf die Klageforderung. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 4.245,69 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist der Ansicht, die Abtretungserklärung sei unwirksam. Die Klage wurde dem Beklagtem am 17.04.2020 zugestellt. Mit Zustimmung der Parteien hat das Gericht am 10.09.2020 beschlossen, eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren, § 128 Abs. 2 ZPO, zu treffen. Zugleich wurde Schriftsatzfrist bis zum 09.10.2020 bestimmt, wobei dieser Zeitpunkt dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht. Entscheidungsgründe Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Schadenersatz aus abgetretenem Recht, da die jeweiligen Abtretungen unwirksam sind. Die Abtretung an die Klägerin ist gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, da die Klausel die Kunden der Klägerin insoweit unangemessen benachteiligt. Nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB kann sich eine unangemessene Benachteiligung des Vertragsgegners daraus ergeben, dass eine Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist nach den Grundsätzen von Treu und Glauben verpflichtet, die Rechte und Pflichten seiner Vertragspartner möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Er muss einerseits die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschreiben, dass für ihn keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen. Der Vertragspartner soll andererseits ohne fremde Hilfe möglichst klar und einfach seine Rechte und Pflichten feststellen können, damit er die rechtliche Tragweite der Vertragsbedingungen bei Vertragsschluss hinreichend erfassen kann und nicht von der Durchsetzung seiner Rechte abgehalten wird. Der Vertragspartner soll (auch) davor geschützt werden, infolge falscher Vorstellungen über die angebotene Leistung zu einem unangemessenen Vertragsabschluss verleitet zu werden. Die eindeutige und durchschaubare Vermittlung der mit einem beabsichtigten Vertragsschluss verbundenen Rechte und Pflichten ist Voraussetzung für eine informierte Sachentscheidung. Die Klausel muss deshalb nicht nur in ihrer Formulierung verständlich sein, sondern auch die mit ihr verbundenen wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen soweit wie möglich verdeutlichen. Eine Intransparenz kann sich nicht nur bei einzelnen Klauseln aus ihrer inhaltlichen Unklarheit, mangelnden Verständlichkeit oder der unzureichenden Erkennbarkeit der Konsequenzen ergeben, sondern auch aus der Gesamtregelung. Abzustellen ist dabei auf die Verständnismöglichkeiten des typischerweise bei Verträgen der geregelten Art zu erwartenden Durchschnittskunden. Für die Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist in erster Linie ihr Wortlaut relevant (vgl. BGH, Urteil vom 18.02.2020, - VI ZR 135/19 -, r+s 2020, 357, 358 Rn. 8). Diesen Anforderungen entspricht die Klausel nicht. Aus ihr wird für den durchschnittlichen Auftraggeber (Unfallgeschädigten) nicht hinreichend deutlich, unter welchen Voraussetzungen er den sicherungshalber abgetretenen Anspruch zurückerhält und welche Rechte er in diesem Zusammenhang hat. Die Klausel sieht vor, dass die Klägerin ihre Ansprüche gegen den Kunden geltend machen kann, soweit der regulierungspflichtige Versicherer keine Zahlung oder lediglich eine Teilzahlung leistet. Dabei ist nicht vorgesehen, dass (sowie in welchem Umfang) der Kunde die Forderung zurückerhält, um sie selbst geltend machen zu können. Damit ist – abweichend von der zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs, der ein Sachverhalt zugrunde lag, bei der lediglich offen blieb, wann die Rückabtretung erfolgt – nicht statuiert und für den Kunden in keiner Weise nachvollziehbar, wie er selbst seine Rechte gegenüber dem Schädiger respektive dessen Haftpflichtversicherer geltend machen kann. Die danach in der Klausel nicht geregelte Frage, unter welchen Voraussetzungen der Kunde den abgetretenen Schadensersatzanspruch (teilweise) zurückerhält und welche Rechte er in diesem Zusammenhang hat, steht in unmittelbarem inhaltlichen Zusammenhang mit der Regelung zur Anspruchsabtretung selbst und führt deshalb nach § 307 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB zu deren Unwirksamkeit (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 11). Auf die Frage, ob in der (teilweisen) Regulierung ein (deklaratorisches) Schuldanerkenntnis des Beklagten liegt, kommt es nicht an, da dieses – sofern ein solches der erfolgten Regulierung entnommen werden könnte, woran erhebliche Zweifel bestehen – jedenfalls nur gegenüber dem Geschädigten greifen würde. Es geht vorliegend jedoch nicht um das Bestehen des Anspruchs des Geschädigten , sondern um Ansprüche der Klägerin, die auf Grund der unwirksamen Abtretung gerade nicht bestehen. Diese strenge Auslegung der Anforderungen an die Wirksamkeit der Abtretungserklärung führt auch in keiner Weise zu einer unzumutbaren Benachteiligung der Klägerin. Es läge ihr frei, nachdem der Beklagte die Wirksamkeit der Abtretung gerügt hat, die Forderung (aus ihrer Sicht noch einmal) abtreten zu lassen. Demgegenüber hat der Beklagte diese Möglichkeit nicht. Der Beklagte liefe vielmehr Gefahr, dass er bei Leistung an die Klägerin gleichwohl noch einmal durch den Geschädigten selbst – unter Berufung auf eine Unwirksamkeit der Abtretung – in Anspruch genommen würde. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Münster, Am Stadtgraben 10, 48143 Münster, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Münster zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Münster durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de .