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Urteil

48 C 2067/20

Amtsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGMS:2020:1216.48C2067.20.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen, § 313a Abs. 1 ZPO. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung von (weiteren) Gutachterkosten aus abgetretenem Recht gegen den Beklagten. Zunächst ist die Abtretung unwirksam; des Weiteren besteht kein über den bereits regulierten Betrag hinausgehender Schadenersatzanspruch. 1. Die Abtretung an den Kläger ist gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, da die Klausel die Kunden des Klägers insoweit unangemessen benachteiligt. Nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB kann sich eine unangemessene Benachteiligung des Vertragsgegners daraus ergeben, dass eine Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist nach den Grundsätzen von Treu und Glauben verpflichtet, die Rechte und Pflichten seiner Vertragspartner möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Er muss einerseits die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschreiben, dass für ihn keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen. Der Vertragspartner soll andererseits ohne fremde Hilfe möglichst klar und einfach seine Rechte und Pflichten feststellen können, damit er die rechtliche Tragweite der Vertragsbedingungen bei Vertragsschluss hinreichend erfassen kann und nicht von der Durchsetzung seiner Rechte abgehalten wird. Der Vertragspartner soll (auch) davor geschützt werden, infolge falscher Vorstellungen über die angebotene Leistung zu einem unangemessenen Vertragsabschluss verleitet zu werden. Die eindeutige und durchschaubare Vermittlung der mit einem beabsichtigten Vertragsschluss verbundenen Rechte und Pflichten ist Voraussetzung für eine informierte Sachentscheidung. Die Klausel muss deshalb nicht nur in ihrer Formulierung verständlich sein, sondern auch die mit ihr verbundenen wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen soweit wie möglich verdeutlichen. Eine Intransparenz kann sich nicht nur bei einzelnen Klauseln aus ihrer inhaltlichen Unklarheit, mangelnden Verständlichkeit oder der unzureichenden Erkennbarkeit der Konsequenzen ergeben, sondern auch aus der Gesamtregelung. Abzustellen ist dabei auf die Verständnismöglichkeiten des typischerweise bei Verträgen der geregelten Art zu erwartenden Durchschnittskunden. Für die Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist in erster Linie ihr Wortlaut relevant (vgl. BGH, Urteil vom 18.02.2020, - VI ZR 135/19 -, r+s 2020, 357, 358 Rn. 8). Diesen Anforderungen entspricht die Klausel nicht. Aus ihr wird für den durchschnittlichen Auftraggeber (Unfallgeschädigten) nicht hinreichend deutlich, unter welchen Voraussetzungen er den abgetretenen Anspruch zurückerhält und welche Rechte er in diesem Zusammenhang hat. Die Klausel lautet: „Die aus dem abgeschlossenen Sachverständigenvertrag gegen [den Auftraggeber] bestehenden Ansprüche des [Klägers] werden durch diese Erfüllungsabtretung nicht berührt. Bei gegen [den Auftraggeber] entsprechend geltend gemachten Ansprüchen verzichtet jedoch [der Kläger] Zug um Zug auf die aus dieser Erfüllungsabtretung gegenüber den Anspruchsgegnern bestehenden Rechte.“ Dabei ist nicht vorgesehen, dass (sowie in welchem Umfang) der Kunde die Forderung zurückerhält, um sie selbst geltend machen zu können. Damit ist – abweichend von der zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs, der ein Sachverhalt zugrunde lag, bei der lediglich offen blieb, wann die Rückabtretung erfolgt – nicht statuiert und für den Kunden in keiner Weise nachvollziehbar, wie er selbst seine Rechte gegenüber dem Schädiger respektive dessen Haftpflichtversicherer geltend machen kann. Die danach in der Klausel nicht geregelte Frage, unter welchen Voraussetzungen der Kunde den abgetretenen Schadensersatzanspruch (teilweise) zurückerhält und welche Rechte er in diesem Zusammenhang hat, steht in unmittelbarem inhaltlichen Zusammenhang mit der Regelung zur Anspruchsabtretung selbst und führt deshalb nach § 307 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB zu deren Unwirksamkeit (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 11). Diese strenge Auslegung der Anforderungen an die Wirksamkeit der Abtretungserklärung führt auch in keiner Weise zu einer unzumutbaren Benachteiligung des Klägers. Es läge ihm frei, nachdem der Beklagte die Wirksamkeit der Abtretung gerügt hat, die Forderung (aus seiner Sicht noch einmal) abtreten zu lassen. Demgegenüber hat der Beklagte diese Möglichkeit nicht. Der Beklagte liefe vielmehr Gefahr, dass er bei Leistung an den Kläger gleichwohl noch einmal durch den Geschädigten selbst – unter Berufung auf eine Unwirksamkeit der Abtretung – in Anspruch genommen würde. 2. Zu einem ersatzfähigen Schaden nach § 249 BGB gehören auch die Belastungen mit einer Verbindlichkeit. Nach § 249 Abs. 1 BGB sind die Kosten für ein Sachverständigengutachten als mit dem Schaden unmittelbar verbundene auszugleichende Vermögensnachteile zu ersetzen, soweit sie für die Geltendmachung des Schadensersatzes erforderlich und zweckmäßig sind (BGH, NJW 2005, 356; NJW-RR 1989, 953, 956; NJW 2007, 1450, 1451). Dass eine grundsätzliche Erforderlichkeit für ein Sachverständigengutachten bestand, wird auch vom Beklagten, der bereits anteilige Kosten reguliert hat, nicht angezweifelt. Hinsichtlich der Bestimmung des Schadens der Höhe nach kommt es maßgeblich darauf an, ob zwischen dem Geschädigten und dem Sachverständigen eine konkrete Vergütungsvereinbarung im Sinne des § 631 Abs. 1 BGB getroffen worden ist. Wenn eine solche Vergütungsvereinbarung getroffen ist, schuldet der Geschädigte als Auftraggeber gegenüber dem Sachverständigen diese vereinbarte Vergütung im Rahmen des zwischen ihnen bestehenden Werkvertrages. Solchen Schadensersatzforderungen kann der Schädiger bzw. die dahinter stehende Versicherung nur schwer begegnen; insoweit hat der Bundesgerichtshof (VersR 2014, 474) die Position des Geschädigten grundlegend gestärkt. Dies gilt allerdings nur, soweit der Geschädigte die von ihm beglichene Rechnung des mit der Begutachtung seines Fahrzeuges beauftragten Sachverständigen vorlegt. Nur dann, wenn der Geschädigte die Rechnung bereits beglichen hat, kann die Rechnungshöhe bei der Schadenschätzung nach § 287 ZPO ein Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrages im Sinne von § 249 BGB sein, da nur dann ein tatsächlich vom Geschädigten erbrachter Aufwand vorliegt (BGH, Urteil vom 22.07.2014, - VI ZR 357/13 -, BeckRS 2014, 16279 Rz. 16); soweit die Rechnung nicht vom Geschädigten beglichen wurde, kommt ihr mithin keine maßgebliche Indizwirkung zu (BGH, Urteil vom 22.07.2014, a.a.O., Rz. 19). Auch wenn zugunsten des Klägers unterstellt wird, dass die Indizwirkung gegeben wäre, so wäre der vom Geschädigten auf Grund der Vereinbarung mit dem Sachverständigen aufzuwendende Betrag nicht notwendig identisch mit dem zu ersetzenden Schaden (BGH, Urteil vom 22.07.2014, a.a.O., Rz. 17). Wenn der Geschädigte gegenüber dem Schädiger bzw. der Versicherung einen Schaden dahingehend geltend macht, dass er mit einer Verbindlichkeit in Höhe der vereinbarten Vergütung gegenüber dem Sachverständigen belastet ist, ist diese Forderung der Höhe nach durch den Tatrichter insbesondere dahingehend zu überprüfen, ob die vom Sachverständigen in Ansatz gebrachten Kosten als erkennbar deutlich überhöht anzusehen sind. In Fällen, in denen keine Vergütungsvereinbarung getroffen worden ist, besteht ein Anspruch des Sachverständigen gegen den Geschädigten als Auftraggeber auf die übliche Vergütung im Sinne von § 632 Abs. 2 BGB. Nur insoweit ist der Geschädigte mit einer Verbindlichkeit belastet, die wiederum einen Schaden im Sinne von § 249 BGB darstellt (AG Münster, Urteil vom 10.10.2014, - 140 C 1565/14 -). In diesem Fall kommt es nicht darauf an, ob der Geschädigte bei der Beauftragung des Sachverständigen die entsprechenden Rechnungspositionen für erforderlich halten durfte. Die Vertragsparteien haben in dieser Vertragskonstellation gar nicht über die entsprechende Vergütung gesprochen bzw. diese vereinbart. Dementsprechend kann ihm auch kein Mitverschulden hinsichtlich etwaiger zu hoher Vergütungspositionen zukommen. Daher ist der Vergütungsanspruch des Sachverständigen gegen den Geschädigten inzident zu überprüfen. Das Grundhonorar für die sachverständige Tätigkeit ist zwischen den Parteien nicht streitig. Im vorliegenden Fall verteidigt sich der Beklagte lediglich im Hinblick auf die Nebenkosten. Zunächst ist festzustellen, dass solche Nebenkosten nach wohl herrschender Auffassung nicht pauschal auf einen Betrag zu begrenzen sind, da kein Erfahrungssatz, wonach Nebenkosten jeweils nur für eine bestimmte Relation zum Grundhonorar oder gar maximal in einer konkreten Höhe anfallen, besteht (AG Münster, a.a.O., m.w.N.). Vielmehr ist konkret festzustellen, welche Kosten in dem vorliegenden Fall als übliche Vergütung zu erstatten sind: a. Kosten für Digitalfotos sind grundsätzlich als erforderlich und ersatzfähig anzusehen. Diese können schon deswegen nicht durch das Grundhonorar aufgezehrt sein, da sich die Anzahl der anzufertigenden Fotos anders als das Grundhonorar nicht zwingend aus der Schadenshöhe ergibt, sondern die Anzahl vom jeweiligen Einzelfall abhängt. Allerdings dürfte sich der erforderliche Betrag für digitale Fotoabzüge angesichts der Tatsache, dass solche in der Größe von 10x15 cm im Internet etwa 0,10 € - 0,20 € kosten, was auch für den Laien leicht feststellbar ist, für den ersten Fotosatz neben weiteren geringen Kosten für die Anfertigung der Fotos allenfalls auf 0,50 € belaufen (LG Münster, Hinweisbeschluss vom 03.03.2015, - 3 S 162/14 -). So hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich bestätigt, dass es nicht zu beanstanden ist, wenn Fotokosten in Höhe von 2,45 € „als erkennbar deutlich überhöht gewertet“ werden (BGH, NJW-Spezial 2014, 553, juris Rn. 19); hier sind es brutto 2,38 €. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass es allgemein üblich ist, in entsprechenden Gutachten keine entwickelten Fotos einzukleben, sondern normale Farbausdrucke auf Papier zu verwenden, die nicht die Qualität eines Fotoabzugs erreichen. Die in der Regel digital aufgenommenen Fotos werden am Computer in die Gutachten elektronisch eingefügt. Das heißt für die Verwendung des Fotos entstehen neben späteren Druckkosten keine weiteren Kosten. Als Kostenfaktor für die Geltendmachung von individuellen Fotopreisen können somit im Wesentlichen die Kosten für die Fotoausrüstung selbst angesetzt werden. Es ist daher sachgerecht und angemessen auch unter Berücksichtigung weiterer Nebenkosten den Betrag für ein Foto auf 0,50 € festzusetzen. Im Hinblick auf die Anzahl der Fotos dürfte es für einen durchschnittlichen vernünftigen Kunden nicht zu kritisieren sein, wenn der Sachverständige nicht eine evident außerordentlich große Anzahl von Fotos in einem Gutachten verwendet. Solange sich der Sachverständige einem üblichen Rahmen bewegt, ist die Anzahl der Fotos nicht zu kritisieren. So liegt es in diesem Fall. Für die erstellten 7 Fotos sind mithin insgesamt 3,50 € in Ansatz zu bringen. Die Rechnung des Klägers ist mithin insoweit um 12,50 € brutto übersetzt. b. Hingegen sind individuelle Kosten für einen zweiten Satz der Fotos nicht ersatzfähig. Eine solche Kostenposition ist schon dem Grund nach nicht vergütungspflichtig, so dass es auf die übliche Vergütung nicht ankommt. Hier ist auch für einen durchschnittlichen und verständigen Geschädigten offensichtlich, dass solche Kosten nicht anfallen. Es sei erneut darauf hingewiesen, dass es sich nicht um tatsächlich entwickelte Fotos handelt, sondern dass diese elektronisch verarbeitet und in ein sprechendes Gutachten eingefügt werden. Wodurch hierdurch separate Fotokosten für einen weiteren Ausdruck des Gutachtens neben entsprechenden Druck- oder Kopierkosten entstehen sollen, ist nicht ersichtlich. Die Rechnung des Klägers ist mithin insoweit um 4,17 € brutto übersetzt. c. Weiterhin sind Schreibkosten nicht erstattungsfähig, sondern vielmehr im Grundhonorar enthalten. Dass der Gutachter das von ihm zu erstellende Gutachten in Textform abfasst und zur Verfügung stellt, ist bei der Erstellung von Schadengutachten zur Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber der gegnerischen Versicherung wohl als Regelfall anzusehen. Es handelt sich mithin gerade um die stets anfallende Tätigkeit des Gutachters, die durch das Grundhonorar vergütet wird. Die Rechnung des Klägers ist mithin insoweit um 22,61 € brutto übersetzt. d. Ob die weiterhin in Ansatz gebrachten Nebenkosten zutreffend in Ansatz gebracht werden konnte, kann vorliegend dahinstehen, da jedenfalls auch bei Annahme der Ersatzfähigkeit kein Anspruch des Klägers besteht. 1. Die Klage war damit kostenpflichtig, § 91 ZPO, und ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ohne Abwendungsbefugnis, §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO, abzuweisen. Die Zulassung der Berufung war nicht geboten, da die Entscheidung weder von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, noch der Rechtsprechung des zuständigen Berufungsgerichts – Landgericht Münster – abweicht und den Rechtsfragen auch im Übrigen keine besondere Bedeutung, die eine weitere Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern würde, beikommt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Münster, Am Stadtgraben 10, 48143 Münster, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Münster zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Münster durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de .