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Beschluss

10 M 67/21

Amtsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGMS:2021:1125.10M67.21.00
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Tenor

Auf die Erinnerung vom 06.07.2021 wird der Gerichtsvollzieher angewiesen, die Zwangsvollstreckung (Az.: DR II 574/20) aus dem Zwangsgeldbeschluss des Landgerichts Münster vom 18.02.2019, Az.: 12 O 459/17, nicht mit der Begründung einzustellen, die mit dem Zwangsgeld zu erzwingende Verpflichtung aus dem Teilanerkenntnis- und Teilurteil des Landgerichts Münster vom 04.07.2018 sei durch Vorlage des notariellen Nachlassverzeichnisses der Notarin Doris Högemann vom 18.03.2021, UR-Nr. 80/2021 H, erfüllt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Schuldnerin.

Entscheidungsgründe
Auf die Erinnerung vom 06.07.2021 wird der Gerichtsvollzieher angewiesen, die Zwangsvollstreckung (Az.: DR II 574/20) aus dem Zwangsgeldbeschluss des Landgerichts Münster vom 18.02.2019, Az.: 12 O 459/17, nicht mit der Begründung einzustellen, die mit dem Zwangsgeld zu erzwingende Verpflichtung aus dem Teilanerkenntnis- und Teilurteil des Landgerichts Münster vom 04.07.2018 sei durch Vorlage des notariellen Nachlassverzeichnisses der Notarin Doris Högemann vom 18.03.2021, UR-Nr. 80/2021 H, erfüllt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Schuldnerin. Gründe : I. Die Gläubiger betreiben gegen die Schuldnerin die Zwangsvollstreckung aus einem Beschluss des Landgerichts Münster vom 18.02.2019, Az. 12 O ##/##, in dem gegen die Schuldnerin zur Erzwingung der Verpflichtung aus dem Teilanerkenntnis- und Teilurteil des Landgerichts Münster vom 04.07.2018 ein Zwangsgeld i.H.v. 1.000,00 €, ersatzweise für je 200,00 € Tag Zwangshaft, festgesetzt wurde. In dem Teilanerkenntnis- und Teilurteil des Landgerichts Münster vom 04.07.2018, Az. 12 O ##/##, wurde die Schuldnerin unter anderem verurteilt, Auskunft über den Bestand des Nachlasses des am 04.11.2014 verstorbenen A Q2 hinsichtlich des in jedem Fall hoffreien Nachlasses durch Vorlage eines durch einen Notar aufgenommenen Verzeichnisses zu erteilen. Die Schuldnerin beauftragte die Notarin B zur Erstellung des notariellen Nachlassverzeichnisses mit Anwaltsschreiben vom 01.08.2018. Zum Zwecke der Erstellung des Nachlassverzeichnisses fanden verschiedene Ermittlungen durch die beauftragte Notarin, Anfragen an das Handelsregister wie auch an Kreditinstitute, mehrere Besprechungstermine, eine Ortsbegehung sowie diverser Schriftverkehr zwischen den anwaltlich vertretenen Verfahrensbeteiligten statt. Wegen der Einzelheiten des Verfahrensgangs wird auf die Ausführungen der Notarin in dem letztlich am 18.03.2021 zur Urkundenrolle Nr. ##/## der Notarin erstellten notariellen Nachlassverzeichnisses unter § 2 Bezug genommen. In dem vorstehenden Nachlassverzeichnis heißt es unter § 2 Z. 11 auf Seiten 9/10 u.a. wie folgt: „(…) Aufgrund der von Herrn Rechtsanwalt M übersandten Übersicht der verschiedenen Zahlungen habe ich nach entsprechender Ankündigung von der Volksbank Münster eG Umsatzübersichten betreffend den Zeitraum 01.01.2009 bis 31.12.2013 angefordert und erhalten. Frühere Zeiträume sind nicht mehr abrufbar. Kontoauszüge für den Zeitraum vom 07.11.2004 bis 31.12.2008 habe ich bei den Rechtsbeistand der Erben angefordert, aber nicht erhalten. Ebenso habe ich um Übersendung der Jahresabschlüsse der G- und Q2 GmbH & Co. KG ab dem Wirtschaftsjahr 2004/2008 bis einschließlich 2013/2014 nebst Kontennachweis und Ausdruck der Gesellschafterkonten sowie etwaiger Gesellschafterdarlehens- und Verrechnungskonten des Erblassers angefordert, jedoch nicht erhalten. Ein Termin zur weiteren Ortsbegehung hat trotz Terminvorschläge nicht stattgefunden, die angeforderten Ordner wurden nicht zur Durchsicht überreicht. (…)“. Auf Antrag der Gläubiger erließ das Landgericht Münster, Az. 12 O ##/##, am 18.02.2019 den nach seinem Inhalt oben aufgeführten Zwangsgeldbeschluss. Die Zahlung des Zwangsgeldes erfolgte nicht. Am 27.07.2020 erteilten die Gläubiger dem Gerichtsvollzieher daher einen Auftrag zur Vollstreckung des gegen die Schuldnerin festgesetzten Zwangsgeldes. Es fand am 28.10.2020 ein erfolgloser Pfändungsversuch statt. Der Gerichtsvollzieher lud die Schuldnerin gemäß des Antrags der Gläubiger zur Abgabe der Vermögensauskunft auf den 19.11.2020. Im Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft erschien die Schuldnerin nicht. Das Amtsgericht Münster erließ daraufhin am 15.12.2020, Az. 34 M #####/####, einen Haftbefehl, um die Abgabe der Vermögensauskunft zu erzwingen. Die Verfahrensbevollmächtigten vereinbarten wegen Vergleichsverhandlungen in der Folge den Aufschub der Vollstreckung des Haftbefehls. Nach Scheitern der Vergleichsverhandlungen bat der Verfahrensbevollmächtigte der Gläubiger um Fortsetzung der Zwangsvollstreckung. Die Schuldnerin bat mehrfach um Aufschub. Schlussendlich wurde das notarielle Nachlassverzeichnisses am 18.03.2021 erstellt. Der Verfahrensbevollmächtigte der Gläubiger teilte dem Gerichtsvollzieher mit Schreiben vom 30.04.2021 mit, dass das erstellte Nachlassverzeichnisses nicht vollständig sei, weswegen die Pflicht zur Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses nicht erfüllt sei. Es wurde um Fortsetzung der Vollstreckung gebeten. Mit Schreiben vom 01.06.2021 teilte der Gerichtsvollzieher mit, dass durch das am 18.03.2021 erstellte Nachlassverzeichnisses die Forderung aus dem Ordnungsgeldbeschluss erfüllt sei. Als Gerichtsvollzieher sei es ihm nicht möglich zu prüfen, ob dieses Verzeichnis vollständig sei. Deswegen sei die Zwangsvollstreckung eingestellt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der beigezogenen Sonderakte des Obergerichtsvollziehers O, Az.: DR II ##/##, Bezug genommen. Hiergegen haben die Gläubiger am 06.07.2021 Erinnerung eingelegt. Sie behaupten unter Bezugnahme auf den oben zitierten Passus des Nachlassverzeichnisses, die Erstellung des notariellen Nachlassverzeichnisses sei offensichtlich nicht vollständig erfolgt, weswegen Erfüllung nicht eingetreten sei. Sie beantragen daher, den Obergerichtsvollzieher O anzuweisen, den Vollstreckungsauftrag hinsichtlich des Haftbefehls vom 15.12.2020 sowie des Zwangsgeldbeschlusses vom 18.02.2019 auszuführen. Die Schuldnerin beantragt, die Erinnerung zurückzuweisen. Sie behauptet, die in dem Teilanerkenntnis- und Teilurteil titulierte Verpflichtung sei ordnungsgemäß durch Erstellung des Nachlassverzeichnisses vom 18.03.2021 erfüllt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des gegenseitigen Vorbringens wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die gemäß § 766 Abs. 2 ZPO zulässige Erinnerung gegen die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Zwangsgeldbeschluss des Landgerichts Münster vom 18.02.2019, Az. 12 O ##/##, ist auch in der Sache begründet. Der Obergerichtsvollzieher hat die Zwangsvollstreckung zu Unrecht eingestellt. Zwar ist es richtig, dass die Fortsetzung der Vollstreckung eines Zwangsgeldes nicht mehr gerechtfertigt ist, wenn der Schuldner die titulierte unvertretbare Handlung, zu deren Erzwingung das Zwangsgeld festgesetzt worden ist, bereits bewirkt hat (BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2014 – IX ZB 42/14 –, Rn. 12 - juris). Von letzterem kann vorliegend jedoch nicht ausgegangen werden, weil die Gläubiger die ordnungsgemäße Erfüllung der titulierten Verpflichtung durch Überlassung des notariellen Nachlassverzeichnisses vom 18.03.2021 bestreiten. Zum einen ist der Einwand der Erfüllung in dem formalisierten Zwangsvollstreckungsverfahren grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Bei Bestreiten der Erfüllung durch den Gläubiger ist der Schuldner vielmehr auf die Möglichkeit, solche materiellrechtlichen Einwendungen im Rahmen einer Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO geltend zu machen, zu verweisen. Nur ausnahmsweise kann der Einwand der Erfüllung vom Vollstreckungsorgan zu beachten, nämlich dann, wenn dieser zwischen den Verfahrensbeteiligten unstreitig ist, weil in diesem Fall dem Gläubiger das Rechtsschutzbedürfnis für den Vollstreckungsauftrag fehlt, welches vorliegend jedoch nicht der Fall ist. Im Übrigen findet der Einwand der Erfüllung allenfalls über die Vorschrift des § 775 Nr. 4 und 5 ZPO Berücksichtigung. In den Fällen nämlich, in denen entweder eine öffentliche Urkunde oder eine von dem Gläubiger erstellte Privaturkunde vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass der Gläubiger nach Erlass des zu vollstreckenden Urteils befriedigt ist oder Stundung bewilligt hat, oder aber wenn ein Einzahlungs- oder Überweisungsnachweis einer Bank oder Sparkasse vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass der zur Befriedigung des Gläubigers erforderliche Betrag zur Auszahlung an den Gläubiger oder auf dessen Konto eingezahlt oder überwiesen worden ist, kann die Zwangsvollstreckung vorläufig eingestellt werden. Wenn auch das notarielle Nachlassverzeichnisses vom 18.03.2021 als eine solche öffentliche Urkunde im Sinne des § 775 Nr. 4 ZPO angesehen werden kann, aus der sich ergibt, dass die Gläubiger vorliegend befriedigt sind, rechtfertigt dies die endgültige Einstellung der Zwangsvollstreckung nicht. Denn eine Vollstreckung ist trotz Vorlage urkundlicher Nachweise im Sinne des § 775 Nr. 4 ZPO fortzusetzen, wenn der Gläubiger eine Befriedigung oder die Stundung der titulierten Forderung bestreitet. Auch in diesem Fall muss der Schuldner seine materiell-rechtlichen Einwendungen mit der Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO geltend machen. Denn die Vorschrift des § 775 Nr. 4 ZPO bestimmt lediglich, dass die Zwangsvollstreckung einstweilen einzustellen ist, wenn eine solche Urkunde einem Vollstreckungsorgan vorgelegt wird. Nur hierzu bedarf es der Zustimmung des Gläubigers nicht. Davon zu unterscheiden ist aber die Frage, ob eine einmal ausgesprochene Einstellung wieder aufzuheben ist, wenn der Gläubiger die durch die Urkunden belegte Befriedigung bestreitet und die Fortsetzung der Vollstreckung begehrt. Dies ist unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte und des Sinns und Zwecks der Vorschrift zu bejahen. Denn die Möglichkeit der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung dient der Verfahrenserleichterung. Wenn der Schuldner Einwendungen gegen das Fortbestehen des titulierten Anspruchs hat, sind diese grundsätzlich im Wege der Vollstreckungsgegenklage geltend zu machen. In Ergänzung hierzu ermöglicht es die vorgenannte Vorschrift im Interesse beider Parteien, dass insbesondere der Erfüllungseinwand von dem Schuldner bereits gegenüber dem Vollstreckungsorgan geltend gemacht werden kann und schon in diesem Verfahrensstadium – wenn auch nur vorläufig – Berücksichtigung findet. Damit werden auch im Interesse des Gläubigers unnötige Klagen gemäß § 767 ZPO insbesondere in den Fällen vermieden, in denen er das Vollstreckungsorgan nicht rechtzeitig von Erfüllungsleistung des Schuldners unterrichtet hat. Dieser allgemein anerkannte Zweck des § 775 Nr. 4 und 5 ZPO wird belegt durch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift. (s. hierzu ausführlich BGH, Beschluss vom 15.10.2015, Az. V ZB 62/15 - juris). Da die ordnungsgemäße Erfüllung der titulierten Verpflichtung durch die Vorlage des notariellen Nachlassverzeichnisses vom 18.03.2021 von den Gläubigern bestritten wird, ist die Zwangsvollstreckung fortzusetzen. Die materiell-rechtlichen Einwendungen sind von der Schuldnerin in einem gesonderten Erkenntnisverfahren, nämlich einer Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO, geltend zu machen. Die Kostenentscheidung folgt § 91 Abs. 1 ZPO. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde statthaft. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Münster, Gerichtsstr. 2 - 6, 48149 Münster, oder dem Landgericht Münster, Am Stadtgraben 10, 48143 Münster, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts einzulegen. Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden. Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Münster oder dem Landgericht Münster eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die sofortige Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.