Das Recht des Kindesvaters, Umgang mit dem Kind H., geboren am 00.00.0000 auszuüben wird ausgeschlossen. Der Umgangsausschluss wird auf die Dauer von 1 Jahr befristet. Dem Kindesvater wird das Recht eingeräumt, einmal wöchentlich dienstags postalisch Kontakt mit H. aufzunehmen. Er hat dabei alles zu unterlassen, was das Verhältnis H. zu seiner Mutter beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Er hat sich insbesondere jeglicher Beeinflussung des Kindes zu enthalten. Der Antrag des Kindesvaters wird zurückgewiesen. Die Beteiligten werden gemäß § 89 Abs. 2 FamFG darauf hingewiesen, dass das Gericht bei schuldhaftem Verstoß gegen diese Umgangsregelung Ordnungsgeld bis zur Höhe von 25.000,00 Euro oder für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann oder keinen Erfolg verspricht, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten anordnen kann. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Verfahrenswert: 4.000 Euro Gründe: I. Die Kindeseltern streiten um die Durchführung von Umgangskontakten des Kindesvaters mit dem gemeinsamen Sohn H., geb. am 00.00.0000. Die Kindeseltern waren nicht miteinander verheiratet und übten das gemeinsame Sorgerecht aufgrund gemeinsamer Sorgerechtserklärungen aus. Die Kindeseltern leben seit September 2009 voneinander getrennt. H. hatte seit der Trennung seinen Lebensmittelpunkt im Haushalt der Kindesmutter. Zwischen den Kindeseltern ist es seit der Trennung immer wieder zu erheblichen Konflikten gekommen. Diese bezogen sich auf die Ausgestaltung der Umgangskontakte und auf Fragen der elterlichen Sorge. Vor dem Amtsgericht Münster wurden diverse Verfahren zum Thema Umgang und elterliche Sorge geführt. In dem Verfahren zum Az. 39 F 315/09 trafen die Beteiligten am 00.00.0000 eine Regelung zum Umgang von zunächst 6 Monaten und vereinbarten die Durchführung von Beratungsgesprächen, um die bestehenden Kommunikationsschwierigkeiten zu beheben und die Ausgestaltung der Umgangskontakte zu regeln. Es fanden in der Folge Beratungen bei der Diakonie, bei Trialog und beim Jugendamt statt. Trotz der Beratungen gelang es den Kindeseltern nicht dauerhaft, die Umgangskontakte und Fragen betreffend die elterliche Sorge einvernehmlich zu regeln. Über regelungsbedürftige Punkte gab es umfangreichen E-Mail-Verkehr. Mit Schreiben vom 18.11.2012 im Verfahren 39 F 315/09 behauptete der Kindesvater über die Kindesmutter, dass sie keine Empathie für das Bedürfnis von H. nach seinem Vater habe. Sie handele konstant in einer Weise, von der sie wisse, dass sie H. belaste und weh tue. Bei der Gestaltung von Umgangskontakten handele die Kindesmutter eigenmächtig. Er sei in die Handlungsunfähigkeit gedrängt. Ein Streit der Eltern darüber, welche Schule H. besuchen soll führte zu einem weiteren familiengerichtlichen Verfahren, Az. 39 F 226/13, in dem die Beteiligten am 00.00.0000 den Vergleich schlossen, dass H. die E. besucht. Im Verfahren zum Az. 39 F 94/13 beantragten die Kindeseltern wechselseitig die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge in Bezug auf H.. Nach Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens warf der Kindesvater der Kindesmutter vor, im Rahmen der Begutachtung Unwahrheiten über ihn erfunden zu haben. Ihre Aussagen gegenüber dem Sachverständigen seien geeignet, ihn zu diskreditieren, herabzuwürdigen und sogar in den Verdacht des sexuellen Missbrauchs zu bringen. Die Voraussetzungen für gemeinsame Elterngespräche würden seitens der Kindesmutter nicht vorliegen. Er führte in dem Verfahren zudem aus, dass die Kindesmutter unter erheblichen psychischen Problemen leide. Die Kindesmutter wurde aufgefordert, gegenüber dem Sachverständigen gemachte Äußerungen zu korrigieren. Der Kindesvater sah nach Kenntnis des Sachverständigengutachtens keine Basis für gemeinsame Gespräche und lehnte Angebote für gemeinsame Gespräche des Jugendamtes ab. Mit Beschluss des Amtsgerichts Münster vom 00.00.0000, Az. 39 F 94/13 wurden, unter Abweisung der weitergehenden, auf die Übertragung der gesamten elterlichen Sorge gerichteten Anträge der Kindeseltern im Übrigen, der Kindesmutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Sorge für die Gesundheit und die Sorge in schulischen Angelegenheiten übertragen. Im Übrigen verblieb es bei der gemeinsamen elterlichen Sorge. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss vom 00.00.0000 Bezug genommen. Seine hiergegen gerichtete Beschwerde nahm der Kindesvater zurück. Mit Beschluss des Amtsgerichts T. vom 00.00.0000, Az. 39 F 94/13 wurde der Umgang des Kindesvaters mit dem Sohn dahingehend geregelt, dass er berechtigt und verpflichtet ist, vierzehntägig von freitags bis montags und vierzehntägig freitags an umgangsfreien Wochenenden, an bestimmten Feiertagen und in der Hälfte der Schulferien Umgang auszuüben. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss vom 00.00.0000 Bezug genommen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Kindesvaters wurde zurückgewiesen. Im Jahr 2016 wurde ein von Amts wegen eingeleitetes sorgerechtliches Verfahren geführt, um wiederholten Behauptungen des Kindesvaters auf eine Kindeswohlgefährdung H. durch die Kindesmutter nachzugehen. Der Kindesvater warf der Kindesmutter vor, H. mit der Faust geschlagen zu haben, nachdem dieser geäußert habe, zum Vater zu wollen. Das Jugendamt, die Verfahrensbeiständin und das Gericht sahen keine Anhaltspunkte für eine Gefährdung H. durch die Kindesmutter. Im Erörterungstermin vom 00.00.0000 erklärte die Kindesmutter sich dazu bereit, dem Kindesvater regelmäßig die Schulzeugnisse und die Protokolle der Elternabende in H. Schule zu übersenden. Sie erklärte sich weiter dazu bereit, dem Kindesvater eine Jahresübersicht über in der Schule stattfindende Termine zur Verfügung zu stellen. Es wurde erörtert, dass die Vorgehensweise des Kindesvaters, der seit längerer Zeit dienstags eine Karte mit einem kleinen Geschenk in den Briefkasten der Mutter warf beibehalten werden könne, aber keine großen Geschenke übergeben werden sollen. Es wurde beschlossen, dass familiengerichtliche Maßnahmen nicht erforderlich sind. Der Kindesvater erstattete Strafanzeige gegen den seinerzeit zuständigen Mitarbeiter des Jugendamtes Herrn D.. Er warf diesem vor, Erkenntnisse über im Haushalt der Mutter stattgefundene Misshandlungen nicht verfolgt zu haben. Es wurde ein Ermittlungsverfahren gegen die Kindesmutter eingeleitet, welches letztlich eingestellt wurde. Zu einer ursprünglich geplanten Vernehmung H. als Zeuge kam es nicht. Am 00.00.0000 erstattete der Kindesvater eine Strafanzeige gegen die Kindesmutter. H. schilderte gegenüber der Polizei auf Veranlassung des Vaters, durch seine Mutter misshandelt und vernachlässigt zu werden. Einer polizeilichen Aussage H. als Zeuge stimmte der gerichtlich bestellte Ergänzungspfleger für H. nicht zu. H. verfasste während der Umgangskontakte mit dem Vater zu verschiedenen Zeiten handschriftlich geschriebene Briefe, die Hinweise auf Gefährdungsmomente im mütterlichen Haushalt enthielten. Darin wurde ausgeführt, dass seine Mutter ihn geschlagen habe und er Angst davor habe, nochmal geschlagen zu werden und er lieber bei seinem Vater, Oma und Opa sein wolle. Er sei bei seiner Mama im Gefängnis. Sie spreche nicht mit ihm, nehme ihn nicht in den Arm und sage nicht, dass sie ihn lieb hat. Sie kümmere sich nicht und wolle ihn und seinen Vater auseinander bringen. Er vertraue seiner Mutter nicht und fühle sich bei ihr nicht wohl. Er wolle bei Papa wohnen, weil er sich bei ihm wohl fühle und sie sich lieb haben. Er habe keine Albträume wenn er von seinem Vater komme. Er sei generell nicht in Mamas Arm und schlafe nie bei ihr im Bett. Er mache sich sein Frühstück selbst. Sie spreche nicht mit ihm und kümmere sich nicht um ihn. Sie sei kaltherzig zu ihm. Sie habe sich nicht um ihn gekümmert, als er krank war. Sie habe ihn nicht bezüglich der Aussage bei der Polizei angesprochen. Er wolle bei der Polizei aussagen, dass sie ihn geschlagen hat. Auf die Briefe vom 25.06.2017, 16.03.2018, 25.05.2018, 27.05.2018, 10.06.2018, 15.06.2018, 08.07.2018, 22.07.2018, 02.08.2018 wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen (vgl. 407 ff. d. A.). Mit Beschluss vom 00.00.0000, Az. 39 F 144/18 wurde auf Antrag der Kindesmutter ein Kontakt- und Näherungsverbot gegen den Kindesvater erlassen. Von dem Verbot war auch umfasst, Postsendungen in den Briefkasten der Antragstellerin zu stecken. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Antragsgegner nach dem glaubhaft gemachten Vortrag der Antragstellerin in der Vergangenheit wiederholt vor ihrer Haustür gestanden, in das Zimmer des Sohnes geschaut und auch Nachrichten auf dem Bürgersteig hinterlassen hat. Im Rahmen des Erörterungstermins hat der Antragsgegner eingeräumt, dass er an zwei Tagen hintereinander im August Kreidezeichnungen auf den Bürgersteig vor dem Zimmer des Sohnes gemalt hat. In einem Fall handelte es sich um die Zahl 22 und direkt im Anschluss daran eine gemalte Bombe. Nachdem diese Zeichnung durch den Regen vernichtet wurde, hat er am anderen Tag die Zeit 22 + 7 und wiederum eine Bombe gezeichnet. Er hat selbst erklärt, dass von dem Tag an gerechnet in 22 Tagen der nächste Umgangskontakt sein sollte. Der Antragsgegner erklärte, dass er hiermit nur ausdrücken wollte, dass der nächste Umgangskontakt mit dem Sohn "Bombe" werde. Die Antragstellerin fasste die Zeichnung mit der Bombe als sehr bedrohlich auf. Darüber hinaus hielt sich der der Kindesvater wiederholt in der Nähe der Wohnung auf, obwohl ihm mitgeteilt worden war, dass er sich dort nicht aufzuhalten habe und die Kindesmutter ihm unmissverständlich zu verstehen gegeben hatte, dass sie dies nicht wünscht. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss vom 00.00.0000 verwiesen. In einem auf Antrag der Kindesmutter im August 2018 eingeleiteten einstweiligen Umgangsverfahren - die Kindesmutter stellte den Antrag, den Umgang des Kindesvaters mit dem gemeinsamen Kind auszuschließen, hilfsweise einen begleiteten Umgangskontakt anzuordnen - wurde am 00.00.0000 im Wege der einstweiligen Anordnung in Abänderung des Beschlusses vom 00.00.0000, Az. 39 F 201/13 beschlossen, dass alle drei Wochen Umgangskontakte für die Dauer von eineinhalb Stunden unter Begleitung der Caritas Beratungsstelle und vor-/ nachbereitend getrennte Elterngespräche stattfinden. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Kindesvater die Erziehung der Kindesmutter in immer massiverer Form unterwandere. Er erklärte, dass H. im mütterlichen Haushalt nichts zu essen bekomme, die Kindesmutter sich nicht um seine schulischen Belange kümmere, ihn nicht medikamentös versorge wenn er krank ist und ihn nicht lieb habe. Hierfür bestünden keine Anhaltspunkte. Die Wohnung der Mutter sei kindgerecht eingerichtet, die Kindesmutter pflege einen liebevollen Umgang mit H.. Er sei in einem guten, altersgerechten Zustand. Die Kindesmutter habe die schulischen Belange im Blick, sie habe Testverfahren zur Erkennung einer Leserechtschreibschwäche durchgeführt, welche ihre Einschätzung, H. leide unter einer solchen bestätigt haben. Es wurde weiter ausgeführt, dass die Verhaltensweisen im Umgang mit H. besorgniserregend seien. Hierzu wurde auf die von H. während der Umgänge verfassten Briefe Bezug genommen, die einen schlechten Umgang der Mutter mit ihm beschreiben. Zur Begründung wurde weiter das Anfertigung der Kreidezeichnung in Form der Zahl 22 und einer Bombe angeführt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss vom 00.00.0000 Bezug genommen (vgl. Bl. 46 ff. d. BA 46 F 65/21). Am 11.10.2018 fand ein Umgangskontakt statt. Die Kindesmutter führte aus, dass H. danach angespannt gewesen sei und mit wenigen Worten mit ihr nach Hause gefahren sei, obwohl er sonst immer viel erzähle. Der nächste Kontakt wurde wegen Erkrankung H. abgesagt. Zwei weitere Kontakte nahm H. nicht wahr er klagte über körperliche Symptome. Die Kindesmutter führte aus, dass sich H. mit Händen und Füßen geweigert habe, den Kontakt wahrzunehmen. Er habe sich im Badezimmer versteckt und lautstark gesagt, fast geschrien, dass er das nicht möchte. Er habe geweint und sei außer sich gewesen. Seit dem 11.10.2018 fand kein persönlicher Kontakt zwischen Vater und Sohn statt. Die Eltern stellten in der Folge im einstweiligen Anordnungsverfahren zum Umgang, 46 F 65/21, wechselseitige Ordnungsgeldanträge wegen vorgebrachter wechselseitiger Verstöße gegen den Beschluss. Der Kindesvater stellte in diesem Verfahren zudem Anträge auf Aufhebung des einstweiligen Anordnungsbeschlusses vom 00.00.0000 und beantragte, geeignete Umgangskontakte herzustellen. Die Kindesmutter beantragte in diesem Verfahren, den Umgang vorläufig auszuschließen. Das Jugendamt sprach sich ebenfalls für einen Umgangsausschluss aus. H. nahm seit September 2018 regelmäßig Termine in der kinder- und jugendpsychiatrischen Praxis Dr. N. wahr. Ziel war es, H. einen neutralen Ort zu bieten, den Konflikt der Eltern besprechen zu können. H. zeigte dort eine Tendenz, einer Thematisierung familiärer Erlebnisinhalte soweit wie möglich auszuweichen. Die Großeltern väterlicherseits, P. und M., suchten H. ab August 2018 mehrfach auf dem Schulweg auf und sprachen ihn an. Zum Teil kauften sie ihm etwas zu essen, in der Annahme, er würde zu Hause nichts zu essen bekommen. Sie führten zur Begründung aus, dass sie in Sorge gewesen seien, ob es dem Kind gut geht und ihm zeigen wollten, dass sie für ihn da sind und ihn lieb haben. H. wurde jedenfalls auch von Frau Z., einer Bekannten der Großeltern auf dem Schulweg aufgesucht. Auch mit Herrn J., einem Bekannten des Kindesvaters, kam es zu einem Zusammentreffen auf H Schulweg. Herr J. gab an, H. nur zufällig auf dem Weg zum Bäcker getroffen zu haben. Herr J. zeichnete ein mit H. geführtes Gespräch akustisch auf. H. wurde schließlich auf dem Schulweg von der Kindesmutter/ anderen Personen aus ihrem Bekanntenkreis begleitet. Gegenüber Dr. N. schilderte H. ausweislich der ärztlichen Stellungnahme vom 07.03.2019, dass er die Annäherungsversuche der Großeltern nicht möge. Er empfinde die Annäherungen der Großeltern und deren Freunde/ Bekannte als nervig. Er wolle seine Ruhe haben. Auf den behandelnden Kinderpsychiater wirkte das Kind in seinen Aussagen sehr klar und authentisch, er reagierte spontan auf Fragen und Äußerungen und wirkte am Ende erleichtert. Das Gericht führte in seinem Beschluss aus, dass H. unter den Annäherungsversuchen leidet. Mit Beschluss vom 00.00.0000, Az. 39 F 41/19 wurde gestützt auf § 1666 Abs.1, Abs.3 Nr.4 und Abs.4 BGB gegenüber den Großeltern väterlicherseits und Frau Z. im Wege der einstweiligen Anordnung ein Kontakt- und Näherungsverbot erlassen. Auf den Beschluss wird wegen der Einzelheiten verwiesen. In der kinder- und jugendpsychiatrischen Stellungnahme der Praxis Dr. N. vom 21.01.2020 wurde beschrieben, dass sich H. ab Sommer 2019 entspannter zeigte und sich altersentsprechenden Themen widmete. Er wirke zunehmend stabiler, fröhlicher, selbstbewusster und aktiver in seiner Freizeit. Er bewege sich selbständig mit dem Fahrrad in der Stadt. Im Herbst 2020 verteilte der Kindesvater in der Öffentlichkeit in T. im Rahmen von Demonstrationen an viel frequentierten Plätzen Blattsammlungen und ein Flugblatt. Diese wurden von ihm und weiteren Personen in großer Stückzahl an Passanten verteilt. Die Unterlagen enthielten unter anderem persönliche Details über die Kindesmutter und H., die den Rückschluss auf ihre Person zuließen. Unter anderem enthielten sie Angaben darüber, dass H. sich in Therapie befindet, auch wurde aufgeführt, was H. gegenüber Verfahrensbeteiligten in familiengerichtlichen Verfahren gesagt hat. Zudem enthielten die Unterlagen die Angabe, die Kindesmutter misshandele H., obwohl das auf Veranlassung des Kindesvaters eingeleitete Strafverfahren gegen die Kindesmutter eingestellt worden war. Auch wurden handgeschriebene Briefe H. abgedruckt. Der Kindesvater verwies in den Unterlagen darauf, dass er weitere Informationen zur Verfügung stellen würde und verwies auf eine von ihm bald zu veröffentlichende Internetadresse. Das Gericht leitete daraufhin unter dem Az. 39 F 66/20 von Amts wegen ein einstweiliges Sorgerechtsverfahren ein. Im Rahmen eines Erörterungstermins führte die im Hauptsacheverfahren zur elterlichen Sorge, 46 F 63/21, bestellte Sachverständige Dr. A. aus, dass sie die Aktivitäten rund um die Flugblätter und öffentlich verbreitete Schreiben von H. und Mitteilungen, die seine Privatsphäre betreffen für kindeswohlschädlich halte. Mit Beschluss vom 00.00.0000 wurde dem Kindesvater im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, persönliche Details, Daten und Informationen aus dem Lebensumfeld und aus erledigten und anhängigen Gerichtsverfahren vor dem Familiengericht T., welche Rückschlüsse auf die Identität des Kindes zulassen in irgendeiner Form der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Dem Kindesvater wurde die Verhängung eines Ordnungsgeldes, ersatzweise Ordnungshaft angedroht. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass das Wohl H. durch das Handeln des Kindesvaters erheblich gefährdet sei. Es sei nur eine Frage der Zeit, bis H. auf die Aktivitäten durch Dritte angesprochen wird oder selbst von den Aktivitäten erfährt. Die verbreiteten Unterlagen ließen sehr leicht den Rückschluss auf ihn zu. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluss vom 00.00.0000 verwiesen. Mit Beschluss vom 00.00.0000, Az. II-13 UF 209/20 wurde die Beschwerde des Kindesvaters gegen den Beschluss zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht Hamm führte aus, dass die untersagten Verhaltensweisen kindeswohlgefährdend seien. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss vom 00.00.0000 verwiesen. Im Januar 2021 wurde dem Gericht eine Homepage unter der Adresse XXX-wordpress.com bekannt. Auf dieser war am 15.04.2021 eine Aussage mit dem Inhalt enthalten, dass eine vom Jugendamt in der Kindertagesbetreuung beschäftigte Mutter seit Jahren ihr eigenes Kind physisch und psychisch misshandele. Es wurde weiter ausgeführt, dass der Grund hierfür darin gelegen habe, dass das Kind seine deutlich stärkere und liebevollere Bindung zum Vater und die emotionale und soziale Distanz zur Mutter bestätigt habe. Das Kind werde gegen seinen Willen bei der Mutter gehalten, die es in der Folge misshandelte. Am 16.01.2021 kam es zu einer Demonstration am Rathaus T., an welcher der Kindesvater mitwirkte. Es wurden Flyer verteilt, auf denen unter anderem aufgeführt ist, dass ein misshandeltes Kind zum Schutz behördenübergreifend organisierter Kriminalität geopfert werde und eine in der Kindertagesbetreuung tätige Mutter ihr eigenes Kind über Jahre physisch und psychisch misshandele. Es wurde auf die genannte Homepage verwiesen. Zudem wurden in der Zeit von Februar bis April 2021 Flugblätter in Briefkästen in vielen Stadtteilen von T. geworfen, auf welchen ebenfalls ausgeführt wurde, dass eine in der Kindertagesbetreuung beschäftigte Mutter ihr eigenes Kind über Jahre physisch und psychisch misshandele. Auch hier wurde auf die genannte Homepage verwiesen. Zudem stellte der Kindesvater den Großeltern väterlicherseits, Z. und J. Informationen aus anhängigen Gerichtsverfahren zur Verfügung, die Informationen aus dem Lebensumfeld H. enthielten. Mit Beschluss vom 00.00.0000 wurde gegen den Kindesvater wegen Zuwiderhandlungen gegen die Unterlassungsanordnung ein Ordnungsgeld in Höhe von 7.000 Euro, ersatzweise für je 100 Euro einen Tag Ordnungshaft festgesetzt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss vom 00.00.0000 Bezug genommen (vgl. Bl. 420 ff. d. BA 39 F 66/20). Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde wurde mit Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 00.00.0000, Az. II-13 WF 94/21, zurückgewiesen (vgl. Bl. 579 ff. d. BA 39 F 66/20). Im April 2021 wurde bekannt, dass ein Schreiben vom 23.02.2021 an Vorstandsmitglieder der Krisenhilfe T. e. V. versandt wurde, welches persönliche Daten des Kindes enthielt. Als Absender waren die Großeltern väterlicherseits, Frau F. und Herr Q. aufgeführt. In den daraufhin von Amts wegen gegen die Großeltern, Frau F. und Herrn Q. eingeleiteten einstweiligen Sorgerechtsverfahren, Az. 46 F 67/21, 46 F 68/21, 46 F 69/21 und 46 F 70/21 wurde am 01/ 02.03.2022 beschlossen, dass familiengerichtliche Maßnahmen gegen die Großmutter Frau P. zurzeit nicht veranlasst sind. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass es zu weiteren Vorfällen wie demjenigen kommen werde, welcher im April 2021 zur Einleitung eines Verfahrens geführt hat. H. verfasste am 05.10.2021 einen an seinen Vater, seine Oma und seinen Opa verfassten Brief, in welchem er von seinen schulischen Leistungen und seine Freizeitaktivitäten und Interessen erzählte. Der Brief schloss mit dem Satz, dass er sie alle doll lieb habe und war mit einem Herz versehen. Wegen des genauen Inhalts wird auf den Brief wird verwiesen (vgl. Bl. 791 d. BA 46 F 65/21). Der Kindesvater führte, unter anderem unter Verweis auf den Brief vom 05.10.2021, an, dass es H. im mütterlichen Haushalt nach wie vor nicht gut gehe und er wechseln wolle. Anfang 2022 suchte die Kindesmutter das Gespräch mit H.. Er teilte ihr auf Nachfrage mit, dass er sich eventuell vorstellen könne, mit seinem Vater Fussball zu spielen. Am 01.04.2022 beantragte der Kindesvater im Wege der einstweiligen Anordnung, ihm ein 14-tägiges Umgangsrecht und ein Umgangsrecht während der Osterferien ohne Begleitung zu gewähren. Er führte aus, dass die Kindesmutter den Umgang zwischen H. und ihm seit Jahren boykottiere. Sie wolle die Vater-Kind-Beziehung ganz bewusst zerstören. Sie betreibe eine Verhinderung von Umgangskontakten aus selbstbezogenen Gründen und habe psychische Probleme. Sie sei nicht bindungstolerant und nicht erziehungsfähig. Bis zum heutigen Tag habe sie psychische Grausamkeiten verübt. Jahrelang habe sie Kindesmisshandlungen, Vernachlässigungen verübt. Sie verstoße gegen die Wohlverhaltenspflicht. Immer wieder seien Hinweise des Kindes auf Gewalt im mütterlichen Haushalt missachtet worden. Sie habe ihn am 02.06.2016 nachweislich mit der Faust geschlagen und massiv unter Druck gesetzt, nur weil er den Wunsch geäußert habe, zu ihm zu wollen. Trotz ihrer Versuche, den Kontakt zu untergraben und trotz der gewaltsamen Trennung, die ihm von der Mutter aufgezwungen worden sei, sei die Bindung zwischen H. und ihm liebevoll, intensiv und vollständig erhalten. Die Kindesmutter hat zunächst beantragt, den Beschluss des Amtsgerichts T. vom 00.00.0000 dahingehend abzuändern, dass nur noch Umgang nach Maßgabe eines einzuholenden Gutachtens erfolgt. Sie beantragt nunmehr unter Zurückweisung des Antrags des Kindesvaters, den Umgang des Vaters mit dem Kind auszuschließen. Der Kindesvater beantragt, unter Zurückweisung des Antrags der Kindesmutter, den Beschluss vom 00.00.0000 aufzuheben und auszusprechen, dass der Kindesvater das Recht hat, mit H. alle 14 Tage von freitags, 14.00 Uhr bis montags, 08.00 Uhr Umgang zu pflegen, alle Ferien des Landes NRW und hohe Feiertage hälftig wahrzunehmen. Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die eingereichten Schriftsätze und Berichte und deren Anlagen verwiesen. Das Gericht hat für das Kind einen Verfahrensbeistand bestellt. Es hat das Kind im Beisein des Verfahrensbeistands angehört. Es hat zudem die Beteiligten persönlich angehört. Das Gericht hat einen Antrag auf Entlassung der Verfahrensbeiständin mit Beschluss vom 00.00.0000 zurückgewiesen (vgl. Bl. 770 ff. d. A.). Hinsichtlich der vormals zuständigen Richterin wurde mit Beschluss vom 00.00.0000 gestützt auf §§ 6 Abs. 1 FamFG, 41 Nr. 5 ZPO festgestellt, dass sie kraft Gesetzes von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen ist. Grund war eine Aussage der Richterin als Zeugin in einem gegen den Kindesvater unter anderem wegen Verleumdung, Beleidigung und Durchführung verbotener/ nicht angemeldeter Veranstaltungen geführten Strafverfahren AG T., Az. 118 Ds 540 Js 3468/20-50/21. Das unter dem Az. 46 F 65/21 geführte einstweilige Umgangsverfahren wurde, unter Führung desselben mit dem unter dem Az. 46 F 12/22 geführten einstweiligen Umgangsverfahren verbunden. II. Der Umgang des Vaters mit dem Kind H. ist für die Dauer von einem Jahr auszuschließen, § 1684 Abs. 4 BGB. Gemäß § 1684 Abs. 1 BGB hat jedes Kind ein Recht auf Umgang mit beiden Elternteilen. Jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt. Das Umgangsrecht kann gemäß § 1684 Abs. 4 BGB nur eingeschränkt oder ausgeschlossen werden, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. In der Regel ist davon auszugehen, dass es dem Kindeswohl entspricht, persönlichen Umgang mit beiden Elternteilen zu haben. Für das Kind ist der Umgang Ausdruck seiner familiären Bindungen, die auch zu dem Elternteil bestehen, bei dem das Kind nicht lebt. Für den nicht sorgeberechtigten Elternteil ist ein regelmäßiger Umgang von Bedeutung, um sich von dem Wohlergehen und der Entwicklung des Kindes zu überzeugen, die verwandtschaftliche Bindung aufrecht zu erhalten und einer Entfremdung vorzubeugen sowie dem Liebesbedürfnis beider Teile Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 31, 194). Das Umgangsrecht ist gemäß Art. 6 Abs. 2 GG ebenso geschützt wie das Elternrecht des betreuenden Elternteils. Können sich die Eltern über die Ausübung des Umgangs nicht einigen, haben die Gerichte die Entscheidung zu treffen, die sowohl die beiderseitigen Grundrechtspositionen der Eltern als auch das Wohl des Kindes berücksichtigt. Ein Ausschluss des Umgangs ist nur zulässig, wenn anderenfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre und dem durch andere Maßnahmen zur Regelung des Umgangs nicht wirksam begegnet werden könnte (vgl. BVerfGE 31, 194; BVerfGK 6, 57 und 153; BVerfG, FamRZ 2005, 1057; BVerfG, FamRZ 2007, 105). Ein Ausschluss des Umgangsrechts kommt nur als ultima ratio in Betracht, wenn kein milderes Mittel zur Verfügung steht, einer Gefährdung des Kindeswohls zu begegnen. Insbesondere wenn einer Gefahr für das Kindeswohl nicht durch Anordnung begleiteter Umgangskontakte oder einer Umgangspflegschaft begegnet werden kann. Der Umgangsausschluss dient dem Schutz des Kindes. Damit Umgangskontakte ausgeschlossen werden können, muss im Einzelfall eine konkrete Gefahr für die körperliche oder seelische Gesundheit des Kindes zu besorgen sein (vgl. BeckOGK/Altrogge, 1.11.2019, BGB § 1684 Rn. 407). Im Rahmen der gebotenen Abwägung ist auch je nach Reife und Verständnis der Wille des Kindes zu beachten. Denn die eigene Willensbildung ist Ausdruck der Individualität und Persönlichkeit des Kindes, die ihrerseits dem grundrechtlichen Schutz der Persönlichkeit und der Menschenwürde unterliegen. Zur Persönlichkeitsentwicklung gehört auch, dass der wachsenden Fähigkeit eines Kindes zu eigener Willensbildung und selbstständigem Handeln Rechnung getragen wird, das Kind dies erfährt und sich so zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit entwickeln kann (vgl. BVerfG, FamRZ 2008, 1737). Dies gilt umso stärker, je älter und damit reifer das Kind ist. Auch der Wille des Kindes, keinen Umgang haben zu wollen, ist daher zu beachten. Denn ein gegen den ernsthaften Widerstand des Kindes erzwungener Umgang kann durch die Erfahrung der Missachtung der eigenen Persönlichkeit größeren Schaden verursachen als nutzen (vgl. BVerfGK 6, 57). Selbst ein auf einer bewussten oder unbewussten Beeinflussung beruhender Wunsch kann von Beachtung sein, wenn er Ausdruck echter und damit schützenswerter Bindungen ist. Eine Disqualifizierung des beeinflussten Willens ist daher nur dann gerechtfertigt, wenn die manipulierten Äußerungen des Kindes den wirklichen Bindungsverhältnissen nicht entsprechen (vgl. BVerfG, FamRZ 2001, 1057). Ferner kann der Kindeswille unbeachtlich sein, wenn dessen Befolgung seinerseits zu einer Kindeswohlgefährdung führen würde (vgl. BVerfGE 31, 194; BVerfGK 6, 57 und 153; BVerfG, FamRZ 2005, 1057; BVerfG, FamRZ 2007, 105). (vgl. KG Beschl. v. 14.11.2012 – 13 UF 141/12, BeckRS 2013, 7878, beck-online). Daher ist der Wille des Kindes zu berücksichtigen, soweit das mit seinem Wohl vereinbar ist. Bei Kindern ab dem zwölften Lebensjahr ist in der Regel davon auszugehen, dass sie die Bedeutung des Umgangsrechts verstehen und ihr Wille daher beachtlich ist (vgl. OLG Hamburg FamRZ 2008, 1372). Äußert ein Kind dieses Alters eine ernsthafte Ablehnung, so kann ein erzwungener Umgang zu einem größeren Schaden als Nutzen für die Entwicklung des Kindes führen (vgl. BVerfG, Beschl. V. 13.07.2005, 1 BvR 1245/05). Gemessen an diesen Anforderungen ist der Umgang zwischen Vater und Kind für die Dauer von einem Jahr auszuschließen. Dem Kindesvater ist zu gestatten, weiterhin einmal wöchentlich dienstags postalisch Kontakt zu H. aufzunehmen. Im Falle der Durchführung von (begleiteten) Umgangskontakten wäre H. Wohl konkret gefährdet. Ein Umgang mit dem Vater wäre zurzeit für H. schädlich. H. lehnt es ab, persönlichen Kontakt zu seinem Vater zu haben. H. hat im Rahmen der Kindesanhörung vom 00.00.0000, auf Umgangskontakte mit dem Vater angesprochen, gesagt, dass er es gerade okay finde. Es sei gut so wie es gerade ist. Er machte deutlich, seine Ruhe haben zu wollen. Während er über Alltagsthemen unbeschwert, von sich aus und recht detailreich erzählte, wurde er als es um das Thema Umgang ging zurückhaltender und erzählte nicht viel. Es war ihm deutlich anzumerken, dass er mit dem Thema nicht konfrontiert werden möchte und die Thematik nicht besprechen möchte. Seine Äußerung, dass es gut sei wie es gerade ist war authentisch und klar. Die in der Anhörung zum Ausdruck gekommene Haltung entspricht derjenigen, die er in den Anhörungen vom 00.00.0000 und 00.00.0000 zum Ausdruck gebracht hat. In der Anhörung vom 00.00.0000 hat H. gesagt, dass ihn die Fragen nerven. Er hat gesagt, dass sich nichts ändern solle, es solle so bleiben wie es ist. Darauf angesprochen, dass er seinen Vater seit Längerem nicht gesehen hat meinte er, dass es gut so für ihn sei und er damit Ruhe habe. Das würde ihm gut tun. Manchmal habe er ein bisschen Sehnsucht nach dem Vater. Alles in allem wolle er aber, dass es im Moment so bleibt wie es ist. Auch in der Anhörung vom 00.00.0000 hat er auf den Vater angesprochen gesagt, dass alles so bleiben solle wie es ist. Die Termine sollen nicht mehr stattfinden. Er wolle nicht gefragt werden und mit Leuten sprechen. In diesen mit einigem Abstand durchgeführten Anhörungen ist deutlich geworden, dass H. sich eine Änderung des derzeit gelebten Kontaktes zu seinem Vater - der so aussieht, dass ein Kontakt nicht stattfindet - nicht wünscht. Es ist deutlich geworden, dass er mit diesem Thema in Ruhe gelassen werden möchte. Auch gegenüber dem Jugendamt hat er deutlich gemacht, in Ruhe gelassen werden zu wollen und sich nicht zugunsten der Aufnahme von Umgangskontakten positioniert. Auf den Vater und Umgänge angesprochen hat er mit "weiß ich nicht" geantwortet. Nach Mitteilung des zuständigen Jugendamt Mitarbeiters Herrn L. hat sich H. Ausdrucksweise verändert, als es auf den Vater/ Umgänge zu sprechen kam. Zuvor hat er ausführlich berichtet. Alle in Bezug auf den Vater gestellten Fragen hat er hingegen mit "weiß ich nicht" beantwortet. Ausweislich der kinder- und jugendpsychiatrischen Stellungnahme der Praxis Dr. N. vom 21.01.2020 hat H. auch in den dort geführten Gespräche, auf seinen Vater angesprochen, versucht, dem Thema auszuweichen und gesagt, alle sollen ihn in Ruhe lassen. Er zeigte sich deutlich verunsichert und nicht in der Lage, eine Antwort zu geben. Es steht aufgrund dieses Verhalten und dieser Äußerungen H. zur Überzeugung des Gerichts fest, dass H. seinen Vater zurzeit (weiterhin) nicht sehen/ sprechen möchte. Dem steht nicht entgegen, dass er dies so nicht ausdrücklich ausgesprochen hat. Das Gericht hat den Eindruck gewonnen, dass sich H. nicht klar gegen seinen Vater positionieren wollte. In der Stellungnahme der Praxis Dr. N. vom 21.01.2020 wird ausgeführt, dass diese Haltung H. darin begründet liegen kann, dass er sich nicht klar gegen den Vater positionieren möchte. Die Missachtung dieses Willens würde das Wohl des Kindes gefährden. H. ist bereits 13 Jahre alt, er steht kurz vor der Vollendung des 14. Lebensjahres. Er hat damit ein Alter erreicht, in welchem sein geäußerter Wille ernst zu nehmen ist. Eine Missachtung seines Willens würde seine Selbstwirksamkeit beeinträchtigen und ihn schädigen. Angesichts des Alters H. und der Tatsache, dass er seine Äußerung über mehrere Jahre und gegenüber verschiedenen Personen wiederholt hat, ist davon auszugehen, dass sie dem tatsächlichen, eigenen Willen H. entspricht. Der Wille ist Ausdruck der Bindung, die er zu seiner Mutter als seiner Hauptbezugsperson hat. Dem steht nicht entgegen, dass H. im Rahmen einer Kindesanhörung im Jahr 2018 gesagt hat, am Freitag zu seinem Vater zu wollen. Gegen die angekündigte Beendigung persönlicher unbegleiteter Kontakte hat sich H. ausweislich des Anhörungsvermerks schon damals nicht mit derselben Vehemenz eingesetzt wie die, die er gegen die angekündigte Beendigung der Dienstagspost gezeigt hat. Im Laufe der Zeit hat sich bei H. der Wille verfestigt, seinen Vater nicht sehen zu wollen. In allen weiteren Anhörungen, die danach erfolgt ist, hat er wie ausgeführt wiederkehrend geäußert, dass alles so bleiben solle wie es ist und klargemacht, seine Ruhe haben zu wollen. Auf die begleiteten Umgangskontakte angesprochen hat H. sowohl in der Kindesanhörung vom 00.00.0000, als auch in der Kindesanhörung vom 00.00.0000 deutlich gemacht, dass er sich dabei nicht wohl gefühlt hat. In der Anhörung vom 00.00.0000 hat er mitgeteilt, dass er es dort nicht toll gefunden habe, er wolle nicht dorthin gehen. Die gesamte Situation habe ihm nicht gefallen (vgl. Bl. 279 ff. d. BA 46 F 65/21). Gegenüber der Unterzeichnerin hat er gesagt, dass er sich an den begleiteten Umgangskontakt nicht erinnere. An Dinge die er nicht so gut fand könne er sich häufig nicht so erinnern (vgl. Bl. 801 f. d. A.). Dadurch wird deutlich, dass der begleitete Umgangskontakt für H. negativ in Erinnerung geblieben ist. Dies entspricht auch der im einstweiligen Anordnungsverfahren zum Umgang, Az. 46 F 65/21, durchgeführten Termin vom 00.00.0000 von der Kindesmutter getätigten Aussage, dass H. nach dem Kontakt angespannt gewesen sei und mit wenig Worten mit ihr nach Hause gefahren sei; sonst würde er immer sehr viel erzählen. Dies lässt sich auch mit den Reaktionen H. in Einklang bringen, die er vor einem nächsten angedachten begleiteten Umgangskontakt gezeigt hat. Nach Mitteilung der Kindesmutter hat er sich im Badezimmer eingesperrt und klar gesagt, dass er nicht zum Umgangskontakt möchte. Er habe geweint und sei außer sich gewesen. Das Gericht hat keine Zweifel an der Aussage der Kindesmutter. Die Kindesmutter hat keine einseitige Belastungstendenz in Richtung des Vaters gezeigt. Sie hat trotz der wiederholten, gravierenden Anschuldigungen, die der Kindesvater gegen sie vorgebracht hat keine einseitig belastenden negativen Äußerungen in seine Richtung getätigt und nichts gemacht, was den Kontakt zwischen dem Vater und H. erschwert. Im Gegensatz folgt aus ihrer glaubhaften Aussage, dass sie stets versucht hat, H. auf Kontakte mit dem Vater vorzubereiten und einzustimmen und die Kontakte zu fördern. Dies zeigt sich auch in ihrem Verhalten in Bezug auf die Dienstagspost des Vaters. Sie hat, auch nach Aussage des Vaters jedenfalls seit geraumer Zeit, zugelassen, dass H. die Dienstagspost erhält und öffnet, im Oktober letzten Jahres hat sie den von H. verfassten Brief zur Post gegeben und so ermöglicht, dass der Vater diesen erhält. Aktuell trägt sie H. die Dienstagspost nach ihrer glaubhaften Aussage, an der das Gericht keinen Zweifel hat hinterher und ermöglicht es ihm so, die Briefe zu lesen. Die Kindesmutter ist Anfang dieses Jahres auch aktiv auf H. zugegangen und hat ihn auf Umgänge mit dem Vater aktiv angesprochen. Es wäre ihr ein Leichtes gewesen, H. Antwort, sich eventuell vorstellen zu können, mit dem Vater Fussball zu spielen gegenüber den übrigen Verfahrensbeteiligten zu verheimlichen. Stattdessen hat sie die Antwort aktenkundig gemacht. Aufgrund dieser Umstände ist das Gericht davon überzeugt, dass die Kindesmutter ausreichend bindungstolerant ist, Kontakte zwischen Vater und Sohn zu ermöglichen. Das Gericht ist davon überzeugt, dass es auch bedingt durch das Verhalten des Kindesvaters während der Kontakte zu einer Gefährdung H. kommen würde. Der Kindesvater zeigt sich seit Jahren als absolut bindungsintolerant gegenüber der Kindesmutter. In der Vergangenheit hat er der Kindesmutter eine Kindesmisshandlung H. vorgeworfen und eine solche auch zur Anzeige gebracht. Er hat der Mutter vorgeworfen, H. mit der Faust geschlagen zu haben und diesen Vorwurf immer wieder gegenüber verschiedenen Stellen vorgebracht. Zudem hat er ihr vorgeworfen, H. zu vernachlässigen und den Kontakt zwischen Vater und Kind aus selbstbezogenen Gründen unterbinden zu wollen. Er hat die Kindesmutter in der Öffentlichkeit bloß gestellt, indem er u.a. Schriftstücke und Flyer in der Öffentlichkeit verbreitet hat. H. hat die Haltung des Vaters gegenüber der Mutter direkt mitbekommen und wurde so in seinem seelischen Wohlbefinden gefährdet. Nach Aussage der Sachverständigen X. war H. aufgrund der Geschehnisse im Zusammenhang mit den Flyern in seinem Wohl gefährdet. H. hat während der Kontakte mit seinem Vater Briefe verfasst, in denen er u.a. von Misshandlungen und Vernachlässigungen durch die Mutter berichtet hat. Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Kindesvater H. beeinflusst und ihn dazu veranlasst hat, die Briefe zu schreiben. Es ist völlig untypisch und für das Gericht nicht nachvollziehbar, dass sich ein Kind im damaligen Alter H. aktiv und so offen aus eigenem Antrieb mit Anschuldigungen gegen den Elternteil stellt, bei dem es lebt und vermeintliche Missstände zum Anlass nimmt, Briefe zu verfassen, während es den Elternteil, mit dem es Umgang ausübt nur positiv darstellt. Die Briefe sind zum Teil in einer vollkommen altersuntypischen Sprache verfasst, sodass davon auszugehen ist, dass der Vater H. vorgegeben hat, was er schreiben soll. Insbesondere die Formulierungen „Mama hat mich nicht bezüglich der Aussage bei der Polizei angesprochen […]“, „[…] ich das schon bei Mama zulange ertragen muss“, „Ich will bei der Polizei aussagen […]“ und Begriffe wie „kaltherzig“ sind völlig altersuntypisch und ihm offensichtlich von einer erwachsenen Person vorgegeben worden. Dadurch, dass der Kindesvater H. dazu veranlasst hat, diese Briefe zu verfassen und dass er ihn dazu veranlasst hat, beim Jugendamt wegen vermeintlicher Gefährdungen im mütterlichen Haushalt vorzusprechen hat er eine Gefährdung des Wohls H. verursacht. Das im Haushalt der Mutter lebende Kind dazu zu bringen, derartige Äußerungen gegen die Kindesmutter zu tätigen und an Dritte wie die Polizei und das Jugendamt weiter zu tragen ist kindeswohlschädlich. Darin ist nach der Überzeugung des Gerichts nicht das fürsorgliche Verhalten eines um das Wohl seines Kindes besorgten Vaters zu sehen, wie es der Kindesvater zu sehen, sondern vielmehr ein an den eigenen Interessen, H. in seinen Haushalt zu holen/ vermehrt zu betreuen, orientiertes Verhalten. Der Kindesvater hat sich von dieser Haltung, die Kindesmutter zu verunglimpfen nicht distanziert. Vielmehr spricht er auch in seinen aktuellen Stellungnahmen von seitens der Kindesmutter gegenüber H. verübten physischen und psychischen Grausamkeiten und Vernachlässigungen und wirft ihr vor, den Kontakt zwischen Vater und Sohn aus eigenen Interessen zu boykottieren. Weder für die vorgebrachten Misshandlungen, Vernachlässigungen, noch für eine unzureichende Bindungsintoleranz der Kindesmutter gab es oder gibt es aktuell tragfähige Anhaltspunkte. Weder das Jugendamt, noch die Verfahrensbeiständin oder das Gericht haben Zweifel daran, dass H. im mütterlichen Haushalt in seinem Wohl konkret gefährdet ist. Das Jugendamt, die Verfahrensbeiständin und das Gericht haben H. als altersentsprechend entwickelten Jungen erlebt. H. wurde von der Unterzeichnerin als vollkommen altersgerecht und gesund entwickelter Junge wahrgenommen, der mit Begeisterung und Stolz von seinem guten Orientierungssinn und davon berichtet hat, dass er überall allein mit dem Fahrrad hinfährt und altersgerechte Hobbies hat. Er hat völlig alterstypisch von seinen Fächern und Vorlieben in der Schule gesprochen und von dem Nordseeurlaub in den Osterferien erzählt. Er hat über Alltagsthemen bereitwillig und detailreich berichtet. Erst als die Unterzeichnerin auf den Vater/ Umgangskontakte mit diesem zu sprechen kam zeigte er sich verschlossener und machte deutlich, nicht über das Thema sprechen zu wollen. Es ist zu erwarten, dass der Kindesvater die Vorwürfe gegen die Kindesmutter im Rahmen von Umgangskontakten erneut deutlich macht und so H. Loyalitätskonflikt verstärkt. Im Falle der Durchführung von Kontakten, insbesondere gegen den Willen H., würde seine positive Entwicklung, die in der kinder- und jugendpsychiatrischen Stellungnahme der Praxis Dr. N. vom 21.01.2020 beschrieben wird gefährdet. Darin wird ausgeführt, dass sich H. ab Sommer 2019 entspannter zeigte und sich altersentsprechenden Themen widmete. Er wirkte zunehmend stabiler, fröhlicher, selbstbewusster und aktiver in seiner Freizeit. Er bewege sich selbständig mit dem Fahrrad in der Stadt. Das zeigt, dass eine altersentsprechende Autonomieentwicklung stattfindet. Es wurde ausgeführt, dass H., auf seinen Vater angesprochen, nach wie vor versuche, dem Thema auszuweichen und sage, alle sollen ihn in Ruhe lassen. Er zeige sich deutlich verunsichert und nicht in der Lage, eine Antwort zu geben. Es wurde ausgeführt, dass eine Hypothese für diese wiederkehrende Äußerung sei, dass er sich nicht konkret gegen seinen Vater aussprechen könne, da er trotz der gemachten Erfahrungen sein Vater ist und bleibt. Im Falle einer Veränderung der bestehenden Regelung werde eine Gefährdung der positiven Entwicklung gesehen. (vgl. Bl. 287 ff. d. BA 46 F 65/21). Nach den gewonnenen Erkenntnissen hat sich diese Entwicklung bis zum aktuellen Zeitpunkt fortgeschrieben. Der Gefahr, die im Falle der Durchführung von Umgangskontakte bestünde kann nicht durch weniger einschneidende Mittel begegnet werden. Zum einen entspricht es H. Willen, keinen Kontakt zum Vater zu haben, auch nicht in Form von begleiteten Umgangskontakten. Eine Missachtung dieses Willens würde H. Wohl wie ausgeführt gefährden. Zum anderen ist die von Vorwürfen geprägte Haltung des Kindesvaters gegen die Kindesmutter nach dem Eindruck, den das Gericht anhand der Gerichtsakten und dem Auftreten des Vaters in den Erörterungstermin gewonnen hat derart verfestigt, dass davon auszugehen ist, dass er H. diese auch im Rahmen begleiteter Umgangskontakte jedenfalls unterschwellig vermitteln würde. Entgegen der Auffassung des Kindesvater wird H. Wohl nicht dadurch gefährdet, dass Umgang nicht stattfindet. Wie ausgeführt, entspricht es H. authentisch und klar geäußertem eigenen und seinen Bindungen entsprechenden Willen, den Vater nicht zu sehen. Der Kindesvater wird nicht aktiv von der Kindesmutter oder anderen Verfahrensbeteiligten aus dem Leben seines Kindes ausgegrenzt. Vielmehr haben die Geschehnisse der letzten Jahre - insbesondere das Verhalten des Kindesvaters und der hierdurch und durch die jahrelangen elterlichen Streitigkeiten ausgelöste Loyalitätskonflikt des Kindes - dazu geführt, dass ein Umgang aktuell und absehbar nicht stattfinden kann. Dem Kindesvater ist das Recht einzuräumen, einmal wöchentlich dienstags postalisch in Form von Briefen Kontakt zu H. aufzunehmen. Es kann dahinstehen, ob H. wie die Kindesmutter geäußert hat die letzten 29/ 30 Briefe nicht mehr geöffnet hat. Er hat jedenfalls weder gegenüber dem Jugendamt oder der Verfahrensbeiständin, noch gegenüber dem Gericht zum Ausdruck gebracht, die Briefe nicht mehr erhalten zu wollen. Er schien diese nicht als Belastung zu empfinden. Durch die Briefe kann ein Band zwischen Vater und Sohn aufrecht erhalten bleiben, welches Grundlage für eine nicht ganz ausgeschlossene künftige Wiederanbahnung von Kontakten sein kann. Wenn H. die Briefe nicht öffnen sollte besteht die Möglichkeit für ihn, diese in Zukunft zu öffnen und zu lesen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - T., Gerichtsstr. 2 - 6, 48149 T. schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - T. eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.