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Urteil

7 C 1174/22

Amtsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGMS:2022:0927.7C1174.22.00
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Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 749,76 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.06.2022 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.

Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 749,76 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.06.2022 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet. Tatbestand: Der Kläger nimmt den Beklagten als Pflicht-Haftpflichtversicherer des unfallverursachenden Pkw, mit dem amtlichen Kennzeichen N01 aus dem Verkehrsunfall vom 00.00.0000, in Brühl in Anspruch. Hierbei wurde das Fahrzeug des Klägers, ein Pkw vom Typ Audi A3 Cabriolet Attraction, amtliches Kennzeichen N02, beschädigt. Der Unfallhergang sowie die grundsätzliche Haftung des beklagten Versicherers sind zwischen den Parteien nicht im Streit. Der Unfall war für den Kläger ein unabwendbares Ereignis. Der Kläger ließ bezüglich der unfallbedingten Beschädigung an seinem Fahrzeug ein Privatgutachten des Sachverständigenbüros M. anfertigen. Dieses kam zur Reparaturkosten in Höhe von 7.481,48 Euro. Wegen der Ergebnisse wird auf das schriftliche Gutachten vom 31.03.2021 (Blatt 16 ff. der Akte) Bezug genommen . Der Kläger ließ sein Fahrzeug sodann bei der Firma D. in Brühl reparieren. Diese rechnete die von ihr geleisteten Reparaturmaßnahmen mit Rechnung vom 12.04.2022 in Höhe eines Gesamtbetrages von 7.402,48 Euro ab. Wegen der Rechnungspositionen im Einzelnen wird auf die Rechnung vom 12.04.2022 (Blatt 103 ff. der Akte) Bezug genommen. Der Beklagte nahm unter Verweis auf einen sogenannten Controllexpert-Prüfbericht vom 20.04.2022 Abzüge bei der Regulierung der Rechnungsposition in einer Gesamthöhe von 749,76 Euro vor. Eine weitergehende Regulierung lehnte er auch, nach entsprechender vorgerichtlicher Aufforderung durch die jetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers, ab. Der Kläger ist der Ansicht, er habe nach den Grundsätzen des Werkstattrisikos, unabhängig davon, ob die abgerechneten Arbeiten tatsächlich notwendig bzw. erforderlich gewesen seien, einen Anspruch auf Erstattung des restlichen Rechnungsbetrages in Höhe von 749,76 Euro. Aufgrund der erfolgten Abtretungserklärung bezüglich einer etwaigen Überzahlung könne sich der Beklagte, sollten seine Einwendungen zutreffend sein, an die Werkstatt halten. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerpartei 749,76 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Ansicht, die berechtigten Ansprüche des Klägers seien bereits vollständig erfüllt worden. Er behauptet, die Rechnung des Reparaturbetriebes enthalte entsprechend des eingeholten Prüfberichts vom 20.04.2022 eine Vielzahl von Arbeits-, Lackier- und Nebenkostenpositionen, die zur sach- und fachgerechten Instandsetzung des unfallbedingt eingetretenen Schadens nicht erforderlich gewesen seien. Entsprechend des vorgenannten Berichts (Blatt 148 ff. der Akte) seien Kürzungen beim Arbeitslohn, bei den Verbringungskosten und den abgerechneten Lackiermaßnahmen vorzunehmen. Dies gelte insbesondere auch für die abgerechnete Positionen Probe- und Funktionsfahrt, Fahrzeugreinigung und Fahrzeug-Vorsorgecheck mit Zertifikat. Er ist der Ansicht, der Kläger könne, mangels Ausgleich der Rechnung, ohnehin nur Freistellung verlangen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen in der Akte Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Entscheidungsgründe Die zulässige Klage hat auch in der Sache Erfolg. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf (restlichen) Schadenersatz in Höhe von 749,76 Euro aus §§ 7 Abs. 1, 17, 18 Abs. 1 Satz 1 StVG; § 823, 249 BGB, §115 Abs. 1 Nr. 1 VVG. Dass der Beklagte für die Schäden aus dem streitgegenständlichen Unfallereignis vom 24.03.2022 einstandspflichtig ist, steht zwischen den Parteien nicht im Streit. Der Kläger rechnet vorliegend nicht fiktiv, sondern auf Grund der ihm tatsächlich entstandenen konkreten Reparaturkosten ab. Selbst wenn, wie von dem Beklagten behauptet, die bemängelten Kostenpositionen nicht notwendig bzw. überhöht gewesen sein sollten, so sind sie gleichwohl gem. § 249 Abs. 1 Satz BGB dem zu ersetzen. Die Frage der Notwendigkeit der vom Beklagten gerügten Kosten kam daher im vorliegenden Fall dahinstehen. Gem. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB kann der Geschädigte den zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag verlangen. Erforderlich sind zwar nur Aufwendungen, die verständiger, wirtschaftliche denkender Mensch in der Lage des Geschädigten zur zweckmäßig und notwendig haltend durfte. Dem Geschädigten sind in diesem Rahmen aber auch Mehrkosten zu ersetzen, die ohne Schuld des Geschädigten durch unsachgemäße Maßnahmen der Reparaturwerkstatt entstehen. Der Schädiger trägt auch das sogenannten Werkstatt- und Prognoserisiko, falls dem Geschädigten nicht ausnahmsweise hinsichtlich der gewählten Fachwerkstatt ein Auswahlverschulden trifft (vergleiche zuletzt BGH, Urteil vom 26. April 2022 – VI ZR 147/21 –, Rn. 12, juris; siehe auch BGH NJW 1992, Seite 302; AG Neuss, DAR 2016, Seite 539; AG Düsseldorf DV 2015, Seite 48 ff.). Die Reparaturwerkstatt ist nicht Erfüllungsgehilfe im Sinne von § 278 BGB des Geschädigten. Da der Schädiger gem. § 249 Abs. 1 BGB grundsätzlich zur Naturalrestitution verpflichtet ist, und § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB dem Geschädigten lediglich eine Ersetzungsbefugnis zuerkennt, vollzieht sich die Reparatur vielmehr in der Verantwortungsphäre des Schädigers. Würde der Schädiger die Naturalrestitution gem. § 249 Abs. 1 BGB selbst vornehmen, so träfe ihn gleichfalls das Werkstattrisiko. Allein die Ausübung der Ersetzungsbefugnis durch den Geschädigten kann daher nicht zu einer anderen Risikoverteilung führen. Hierbei sind auch die begrenzten Kenntnisse und Einwirkungsmöglichkeiten des Geschädigten in dem Blick zu nehmen: Sobald der Geschädigte das verunfallte Fahrzeug der Reparaturwerkstatt zwecks Reparatur übergeben hat, hat er letztlich keinen Einfluss mehr darauf, ob und in wie weit sodann unnötige oder überteuerte Maßnahmen vorgenommen werden. Dies darf nicht zu Lasten des Geschädigten gehen, welche ansonsten einen Teil seiner aufgewendeten Kosten nicht ersetzt bekommen würde (vergleiche BGH NJW 1975, Seite 160; OLG Hamm, Urteil vom 31.01.1995 zum Aktenzeichen 9 U 168/94, zitiert nach Juris, AG Neuss, a.a.O.; AG Düsseldorf a.a.O.). Zudem in den Verantwortungsbereich des Schädigers fallenden Mehrkosten gehören auch Kosten für unnötige Zusatzarbeiten oder Mehraufwendungen für zumindest aus wirtschaftlicher Sicht nicht erforderliche Arbeiten. Es ist nicht erkennbar, dass den Kläger bei der Beauftragung der Werkstatt ein Auswahlverschulden trifft. Er hat eine Fachwerkstatt ausgewählt nachdem er zuvor ein Schadensgutachten eingeholt hatte. Nach Übergabe des Fahrzeugs an die Reparaturwerkstatt war das Fahrzeug aus der Einwirkungssphäre des Klägers entlassen. Für diesen war nicht erkennbar, dass die Firma gegebenenfalls technisch nicht notwendige Werkarbeiten an dem Kraftfahrzeug vornehmen würde; dies war für den Kläger als technischen Laien auch nicht überschaubar. Im Übrigen entsprechen die abgerechneten Positionen im Wesentlichen bzw. exakt denen aus dem Privatgutachten. Angesichts der vorgelegten Unterlagen hat das Gericht auch keine Zweifel an der tatsächlichen Auftragserteilung und entsprechender Durchführung. Nach alldem sind grundsätzlich sämtliche in diesem Rechtsstreit noch geltend Reparaturkosten im Verhältnis der hiesigen Parteien ersatzfähig. Auch die Kosten für Corona-Schutzmaßnahmen sind erstattungsfähig. Wäre das klägerische Fahrzeug nicht in der Zeit der Corona-Pandemie beschädigt worden, wären die Kosten nicht angefallen. Die Desinfektion ist Teil der infolge des Unfalls in Auftrag gegebenen Reparatur (vgl. AG Frankenthal BeckRS 2021, 7263). Es handelt sich nicht um mit dem Grundhonorar abgegoltene allgemeine Unkosten des Betriebes, sondern aufgrund von Corona angefallene, nicht nur geringfügige besondere Kosten. Es liegt weder eine zufällige Verbindung vor noch ein Fall der höheren Gewalt, da zum Unfall- und Reparaturzeitpunkt bereits seit Monaten die Pandemie herrschte und den Alltag bestimmte (so auch Landgericht Coburg, Urteil vom 28.05.2021 – 32 S 7/21). Der Kläger ist auch, mangels etwaigen Ausgleichs der Reparaturrechnung, nicht lediglich auf einen Freistellungsanspruch zu verweisen. Der Beklagte hat weitere Schadensersatzleistungen vorgerichtlich endgültig verweigert. Ein Freistellungsanspruch wandelt sich auch dann gem. § 250 BGB, ohne dass zuvor eine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung erforderlich ist, in einen Zahlungsanspruch des Geschädigten um, wenn der Schädiger jeden Schadensersatz ernsthaft und endgültig verweigert und der Geschädigte Geldersatz fordert (vgl. BGH, Urteil vom 13. Januar 2004 – XI ZR 355/02 –, juris). Zudem hat der Beklagte einen Klageabweisungsantrag gestellt. Sobald die Abweisung der entsprechenden Schadensersatzansprüche verfolgt wird, kommt es nicht mehr darauf an, ob die entsprechenden Ansprüche inzwischen durch den Geschädigten ausgeglichen worden sind (vgl. ZfSch 2015, 208-211). Zwar wird grundsätzlich auch insoweit nur der erforderliche Geldbetrag i.S. von § 249 Abs. 2 geschuldet, d.h. von der Umwandlung erfasst. Insoweit ist jedoch auf die obigen Ausführungen zum Werkstattrisiko zu verweisen. Dem Schädiger entsteht hierdurch insgesamt kein Nachteil, da er nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung die Abtretung etwaiger Schadensersatzansprüche gegen die Werkstatt verlangen kann (BGHZ 63, 182, 187; LG Hamburg Urt. v. 4.6.2013 – 302 O 92/11, BeckRS 2014, 01082, beck-online). Dies hat der Kläger zuletzt im Rahmen der Klageschrift, wie bereits zuvor außergerichtlich, erneut angeboten. Der Beklagte braucht diese Abtretung nur annehmen und kann sich sodann bei der Werksstatt schadlos halten, sollten seine Einwendungen gegenüber den abgerechneten Reparaturkosten tatsächlich zutreffend sein. Der zugesprochenen Zinsen rechtfertigen sich gem. §§ 288, 291 BGB. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Streitwert: bis 749,76 Euro Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils bei dem Landgericht Münster, Am Stadtgraben 10, 48143 Münster, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils gegenüber dem Landgericht Münster zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Münster durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de .